Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2026 – OVG 7 S 11/26
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGBEBB:2026:1012.OVG7S11.26.00
- Normenkette
- § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 3 Abs 1 BImSchG, § 4 Abs 1 BImSchV 9, § 4 UmwRG, § 6 WindBG ... mehr
Orientierungssatz
Erfolgloser Nachbareilantrag gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Windenergievorhaben
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Windenergievorhaben.
Die Beigeladene plant auf den Grundstücken V…, Gemarkung J… V…, Flur , Flurstücke die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen vom Typ Nordex N163/6.X Delta4000 X (Nabenhöhe: 164 m, Rotordurchmesser: 163 m, Gesamthöhe: 245,50 m, elektr. Nennleistung: 7 MW). Die Vorhabengrundstücke liegen im Vorranggebiet Windenergienutzung „VR WEN J…“ des am 23. Oktober 2024 in Kraft getretenen Integrierten Regionalplans der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim (ABl. Bbg Nr. 42 vom 23. Oktober 2024, S. 1011 ff.; im Folgenden: Regionalplan).
Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer der Grundstücke in V…, Gemarkung J…, Flur , Flurstücke . Er vermietet dort vier Wohnhäuser (H… Chaussee 1 bis 4). Außerdem befindet sich dort ein Hotel mit Restaurant („Gut V…“; H… Chaussee 5), das von der Antragstellerin zu 2. betrieben wird. Die Antragsteller gaben in dem Eilverfahren zunächst an, dass zur nächstgelegenen Windenergieanlage des Vorhabens der Beigeladenen eine „Entfernung von lediglich etwa 1.000 m“ bestehe. Zuletzt nannten sie einen Abstand der Anlage zu den Wohnhäusern des Antragstellers zu 1. und zum Hotelbetrieb der Antragstellerin zu 2. von etwa 1.400 m, wobei die Wohnhäuser etwa 50 m näher zu den Anlagen gelegen seien als der Hotelbetrieb. Der Antragsgegner gibt die Entfernungen zu den Baulichkeiten unter Vorlage eines Auszugs aus dem „BrandenburgViewer“ mit 1.791,3 m bzw. 1999,24 m an. Die Beigeladene nennt unter Vorlage eines Lageplans eine Entfernung von knapp unter 2.000 m (Abstand zum Hotelgebäude), den Abstand zum Grundstück beziffert sie auf rd. 1.710 m.
Auf Antrag vom Mai 2024 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen für ihr Vorhaben unter dem 1. April 2026 im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
Gegen die am 27. Mai 2026 öffentlich bekannt gemachte Genehmigung erhoben die Antragsteller am 24. Juni 2026 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.
Am 25. Juni 2026 haben die Antragsteller bei dem Oberverwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Sie machen – grob zusammengefasst – verschiedene „Form- und Verfahrensfehler“ der angegriffenen Genehmigung, unzulässige Geräuschimmissionen einschließlich schädlicher Infraschallauswirkungen, eine Überschreitung der maximal zulässigen Beschattungsdauer, eine optisch bedrängende Wirkung der geplanten Windenergieanlagen, einen fehlerhaften Umgang des Antragsgegners mit den rechtlichen Anforderungen an die Nachtkennzeichnung (Gefahrenbefeuerung), Unzulänglichkeiten beim Brandschutz sowie ein drohendes Vollzugsdefizit im Hinblick auf das Nebenbestimmungsprogramm aus dem Bescheid vom 1. April 2026 geltend. Soweit davon auszugehen sei, dass der Antragsgegner notwendige Abwägungen anhand von § 2 EEG getroffen habe, sei diese Norm verfassungs- und unionsrechtswidrig.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. Juni 2026 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 1. April 2026 anzuordnen.
II.
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1. Der Antrag ist gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 1. Var VwGO sowie § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Sowohl der Antragsteller zu 1. als auch die Antragstellerin zu 2. können geltend machen, als Nachbarn durch die angegriffene Genehmigung vom 1. April 2026 in eigenen, subjektiven Rechten verletzt zu sein (vgl. zum Nachbarbegriff im Immissionsschutzrecht nur BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - BVerwG 7 C 24.16 - juris Rn. 20; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 Rn. 36, 38 ff.). Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller scheidet nicht von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus. Ob eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, muss der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2025 - OVG 7 S 1/25 - juris Rn. 4).
2. Dem Antrag muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt unter Beachtung der gesetzgeberischen Wertungen aus § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und § 80c VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2024 - OVG 3a S 9/23 - juris Rn. 7 f. m.w.N.) zulasten der Antragsteller aus. Das Vorbringen der Antragsteller zur Begründung des Eilantrags führt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auf keine Fehler der angegriffenen Genehmigung, die die Antragsteller der Genehmigung entgegenhalten könnten. Solche Fehler sind für den Senat auch sonst nicht ohne Weiteres zu erkennen. Auf die Frage, inwieweit vor dem Hintergrund der in § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG geregelten einmonatigen Antragsbegründungsfrist neben den Ausführungen in der Antragsschrift vom 25. Juni 2026 auch der weitere Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 9. September 2026 zu berücksichtigen ist, kommt es nicht entscheidungserheblich an (vgl. näher für diese Problematik OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2026 - OVG 7 S 9/26 - juris Rn. 18).
a. Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Genehmigung vom 1. April 2026 unter Verletzung formellen Rechts ergangen wäre. Insbesondere leidet die Genehmigung aller Voraussicht nach nicht an einem sog. absoluten Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG, den die Antragsteller im Rahmen der Begründetheit des Eilantrags ohne Rücksicht auf eine Verletzung in ihren eigenen, subjektiven (Nachbar-)Rechten geltend machen könnten (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2026 - OVG 7 S 3/26 - juris Rn. 19 m.w.N.).
aa. Für das Windenergievorhaben der Beigeladenen bedurfte es nach summarischer Prüfung keiner Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Das ergibt sich aus § 6 WindBG.
Nach § 6 Abs. 1 WindBG ist in Genehmigungsverfahren, die – wie hier – zwischen dem 29. März 2023 und dem 30. Juni 2025 eingeleitet wurden (vgl. § 6 Abs. 2 WindBG), abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen, wenn (unter anderem) die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG beantragt wird (Satz 1), bei Ausweisung des Windenergiegebiets eine Umweltprüfung nach § 8 ROG oder § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wurde (Satz 3 Nr. 1) und das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt (Satz 3 Nr. 2). Als Windenergiegebiet im Sinne dieser Vorschrift gelten nach § 2 Nr. 1 Buchst. a WindBG unter anderem Vorranggebiete und mit diesen vergleichbare Gebiete in Raumordnungsplänen sowie Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbare Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, schließt dies die Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unabhängig von einer dort vorgesehenen UVP- oder UVP-Vorprüfungs-Pflicht und vorbehaltlich nur der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 WindBG ohne Weiteres und zwingend aus (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Juni 2026 - 10 S 950/25 - juris Rn. 32; OVG Münster, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 8 B 713/24.AK - juris Rn. 36; VGH München, Urteil vom 4. Juli 2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 61). Auch eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit bzw. Qualität der auf Planungsebene durchgeführten Umweltprüfung durch die Genehmigungsbehörde oder das Verwaltungsgericht findet regelmäßig nicht statt (vgl. Wegner, in: Appel [Hrsg.], WindBG, 2026, § 6 Rn. 39).
Gemessen daran hat der Antragsgegner im Fall des Windenergievorhabens der Beigeladenen voraussichtlich zu Recht von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls abgesehen. Das Vorhaben befindet sich im Vorranggebiet Windenergienutzung „VR WEN J…“ des am 23. Oktober 2024 in Kraft getretenen Regionalplans. Bei Ausweisung des Windenergiegebiets wurde eine Umweltprüfung nach § 8 ROG durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht nebst dem dazu gehörigen Anhang „Steckbriefe, Teil 2: Vorranggebiete Windenergienutzung“ zusammengefasst sind. Schließlich liegt das Windenergiegebiet nach Kenntnis des Senats auch nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Regionalplan wegen einer beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Raumordnungsgesetzes oder eines beachtlichen materiellen Rechtsmangels als unwirksam erweisen könnte (vgl. die Planerhaltungsvorschriften des § 11 ROG), bestehen nicht. In dem vorliegenden Eilverfahren muss sich der Senat insoweit auch nicht auf „ungefragte Fehlersuche“ begeben. Des Weiteren geht der Senat davon aus, dass die auf Art. 6 der EU-Dringlichkeits-/Notfallverordnung (VO [EU] 2022/2577) beruhende Regelung in § 6 WindBG nicht unionsrechtswidrig ist, insbesondere nicht in unzulässiger Weise über ihre unionsrechtliche Ermächtigung hinausgeht. Insoweit teilt der Senat die unionsrechtliche Bewertung, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung zuletzt beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Beschluss vom 25. Juni 2026 - 10 S 950/25 - juris Rn. 28 ff.) mit ausführlicher und überzeugender Argumentation vorgenommen hat. Den von den Antragstellern erhobenen Einwänden gegen die Unionsrechtskonformität der Regelung vermag der Senat demgegenüber nicht beizutreten. Das gilt insbesondere, soweit die Antragsteller vorbringen, § 6 WindBG verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der VO (EU) 2022/2577 bzw. Art. 15c der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RL [EU] 2018/2001) in der aktuell gültigen Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 („RED III“).
bb. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 UVPG oder § 10 BImSchG war gleichermaßen nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 UVPG folgt dies schon daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen nach dem zuvor Gesagten nicht UVP-pflichtig ist. Einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG bedurfte es deshalb nicht, weil die dahingehenden Regelungen in dem hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht anzuwenden sind (§ 19 Abs. 2 BImSchG). Dass die abschließende Genehmigungsentscheidung vom 1. April 2026 nach Maßgabe von § 10 Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht wurde, beruht auf einem entsprechenden Antrag der Beigeladenen (vgl. § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV, § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG).
cc. Der Senat vermag ferner nicht zu erkennen, dass ein unbenannter Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vorliegen würde, der mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG ausdrücklich bezeichneten Verfahrensfehlern wie einer fehlenden (oder fehlerhaften) Umweltverträglichkeitsprüfung oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art und Schwere vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit bzw. den Antragstellern (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG) die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Ebenso wenig ist ein nach Maßgabe von § 46 VwVfG beachtlicher sonstiger, nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallender sog. relativer Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG gegeben (vgl. dazu z.B. OVG Münster, Urteil vom 29. November 2022 - 22 A 1184/18 - juris Rn. 102 ff.). Ohnehin könnten die Antragsteller aus einem derartigen Verfahrensfehler allerdings auch schon keinen eigenständigen Abwehranspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen herleiten, der unabhängig von der tatsächlichen Verletzung subjektiver Rechte besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2026 - OVG 7 S 3/26 - juris Rn. 24 m.w.N.).
b. Die angegriffene Genehmigung lässt bei der in dem Eilverfahren gebotenen Kontrolldichte auch keine materiell-rechtlichen Fehler erkennen, durch die die Antragsteller in ihren subjektiven Nachbarrechten verletzt sein könnten.
aa. Die Genehmigung genügt dem Bestimmtheitserfordernis aus § 37 Abs. 1 VwVfG (für dessen Einordnung als materiell-rechtliche Anforderung vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 37 Rn. 44). Soweit der Bescheid vom 1. April 2026 darauf hinweist, dass der Genehmigung als Antragsunterlagen zwei paginierte Aktenordner zugrunde gelegen hätten und die Antragsunterlagen „Grundlage dieser Genehmigung“ seien (S. 3), stellt dies die Bestimmtheit der Genehmigung entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht durchgreifend infrage. Die Bezugnahme auf die Antragsunterlagen ist unschädlich. Eine Pflicht, die Antragsunterlagen oder zumindest die wesentlichen Unterlagen in der Genehmigung selbst im Einzelnen zu benennen, besteht für die Genehmigungsbehörde nicht und würde die ohnehin schon umfangreichen Genehmigungsbescheide für Windenergieanlagen noch weiter überfrachten. Um welche Unterlagen es sich handelt, kann den bei der Behörde geführten Akten entnommen werden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 1. September 2021 - 1 A 11152/20 - juris Rn. 38). Im Übrigen erklärt der Bescheid vom 1. April 2026 die Antragsunterlagen lediglich zur „Grundlage“, nicht zum „Inhalt“ oder „Bestandteil“ der Genehmigung. Eine den Regelungsgehalt der Genehmigung konkretisierende oder ergänzende Funktion, mit der sich Bezugnahmen in Bescheiden unter Bestimmtheitsgesichtspunkten im Einzelfall als bedenklich darstellen mögen (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 37 ff.), kommt der Erklärung nicht zu.
bb. Die Antragsteller werden durch das Windenergievorhaben der Beigeladenen voraussichtlich keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG in Gestalt unzumutbarer Lärmbelastungen ausgesetzt.
(1) Die Beigeladene hat zur Beurteilung der Lärmauswirkungen ihres Vorhabens im Genehmigungsverfahren die Geräuschimmissionsprognose der Fa. W… GmbH vom 28. Dezember 2023 vorgelegt. Die Grundstücke des Antragstellers zu 1. werden von der Untersuchung insoweit in die Betrachtung einbezogen, als es sich bei dem Immissionsort IO 6 um das Wohnhaus in der H… Chaussee 1 handelt. Die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes wird mit einem nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) veranschlagt. Diesen Richtwert hält der von den Gutachtern ermittelte Beurteilungspegel der Gesamtbelastung von 36 dB(A) mit der notwendigen statistischen Sicherheit (deutlich) ein. Dabei legen die Gutachter für den Immissionsort IO 6 eine berechnete Vorbelastung von 0 dB(A) zugrunde (berechnete Zusatzbelastung: 36 dB[A]; berechnete Vorbelastung an den anderen Immissionsorten: max. 10,56 dB[A]). Generell gehen sie hinsichtlich der Vorbelastung davon aus, dass im Vorhabengebiet keine Windenergieanlagen existierten, die als Vorbelastung gelten würden. In die Rechnung flössen aber Emissionen von einem Gewerbegebiet (Rindermastanlage V… GmbH) sowie von zwei konkret benannten Wärmepumpen und einer Lüftungsanlage als Vorbelastung ein. Von weiteren der TA Lärm unterliegenden Anlagen wie etwa Luftwärmepumpen, Lüftungs- und Klimaanlagen sei nach Einschätzung der Gutachter nicht auszugehen.
(2) Die Geräuschimmissionsprognose weist keine offensichtlichen Mängel auf. Mit Stellungnahmen vom 3. Dezember 2024 und 25. Juli 2025 hat das Fachreferat T 22 des Antragsgegners die Geräuschimmissionsprognose nach eingehender Prüfung als plausibel erachtet. Hierauf beruhen die entsprechenden Ausführungen im Genehmigungsbescheid vom 1. April 2026 (dort S. 21 ff.). Darin hat der Antragsgegner die Genehmigung anknüpfend an die fachlichen Stellungnahmen zudem in Ziffer IV.2.1 bis 2.10 mit verschiedenen Nebenbestimmungen versehen, die der Sicherstellung des Schallschutzes dienen. Daneben legt die Genehmigung die technischen Parameter der Windenergieanlagen selbst fest, einschließlich des Schallleistungspegels LW gemäß Herstellerangabe von jeweils 107,4 dB(A) und des maximal zulässigen Emissionswertes Le,max von jeweils 109,1 dB(A) im Tag- und Nachtbetrieb (Betriebsweise: Mode 0; Ziffer II. des Bescheides vom 1. April 2026). Durch die Aufnahme dieser Parameter in den verfügenden Teil des Genehmigungsbescheides ist gewährleistet, dass höhere Lärmwerte von der Genehmigung nicht mehr gedeckt würden (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2026 - OVG 7 S 3/26 - juris Rn. 37 und Urteil vom 20. Juni 2024 - OVG 7 A 29/24 - juris Rn. 40).
(3) Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen die Lärmbeurteilung sind nicht geeignet, deren Plausibilität – soweit die Rechte der Antragsteller als Nachbarn in Rede stehen – zu erschüttern.
(a) Soweit die Antragsteller rügen, bei der für die Geräuschimmissionsprognose verantwortlichen Fa. W… GmbH handele es sich nicht um ein unabhängiges Büro, sondern um eine Gesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe der Beigeladenen, führt dies auf keine konkreten Fehler der Immissionsprognose. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Vorhabenträger bei der Erstellung von Antragsunterlagen, zu deren Beibringung er im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren verpflichtet ist, auf eigene Expertise oder Expertise innerhalb seiner Unternehmensgruppe stützt. Das gilt auch für die Erstellung einer Geräuschimmissionsprognose, die der Vorhabenträger im Genehmigungsverfahren aufgrund der dahingehenden gesetzlichen Vorgabe aus § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV vorzulegen hat. Die von den Antragstellern geltend gemachten Zweifel an der Eignung bzw. Verwertbarkeit der Prognose – als „Gutachten aus ‚dem eigenen Haus‘“ – sind nicht tragfähig.
Weder das Bundesimmissionsschutzgesetz noch die 9. Bundesimmissionsschutzverordnung oder die TA Lärm schreiben vor, dass eine Geräuschimmissionsprognose von einem externen Sachverständigenbüro erstellt werden muss. Erfüllt die vom Vorhabenträger eingeholte Prognose nicht die Anforderungen an ein „qualifiziertes“ Sachverständigengutachten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV, ist sie – wie andere Parteigutachten auch – von der Genehmigungsbehörde als sonstige Unterlage im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV und dazu generell mit Blick auf vom Genehmigungsantragsteller in Auftrag gegebene Gutachten nur BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2023 - BVerwG 7 B 13.22 - juris Rn. 20; s. ferner z.B. auch Jarass, BImSchG, 15. Auf. 2024, § 10 BImSchG Rn. 66 f.). Vermittelt die Prognose der Behörde alle für die Lärmbeurteilung nötigen Informationen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass eine weitergehende Begutachtung nicht erforderlich ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - W 4 K 15.530 - juris Rn. 50 [zur UVP-Vorprüfung]; Jarass, BImSchG, 15. Auf. 2024, § 10 BImSchG Rn. 66). Entscheidend ist letztlich allein, ob die Prognose unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 3 B 77/10 - juris Rn. 19 ff.). Auf die Person des Gutachters und seine Rechtsbeziehung zum Vorhabenträger kommt es dagegen grundsätzlich nicht an. Auch ein beauftragtes externes Sachverständigenbüro stünde jedenfalls in einer vertraglichen Beziehung zum Vorhabenträger. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Gutachter dem Kreis der bekannt gegebenen Stellen oder Sachverständigen im Sinne von § 29b BImSchG angehört. Soweit der Genehmigungsbescheid vom 1. April 2026 anordnet, dass die Geräuschemissionen der Windenergieanlagen binnen zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme messtechnisch zu ermitteln sind, ist in der Regelung in Ziffer IV.2.5 des Bescheides demgegenüber ausdrücklich vorgesehen, dass die Messung durch eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stelle erfolgen muss.
(b) Der Einwand der Antragsteller, die Geräuschimmissionsprognose setze die Vorbelastung zu niedrig an, ist weitgehend substanzlos. Insoweit beschränken sich die Antragsteller im Wesentlichen nur auf die pauschale Behauptung, die Gutachter hätten „keine Überprüfung von Wärmepumpen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen vorgenommen“ bzw. „[w]eitere Schallquellen wie Wärmepumpen usw. (…) erst gar nicht in Erfahrung gebracht“. Welche konkreten Geräuschemissionen hier gerade auch in Bezug auf ihre eigene Grundstückssituation gegebenenfalls zusätzlich als Vorbelastung hätten in Betracht gezogen werden sollen, zeigen die Antragsteller nicht auf. Das gilt auch, soweit sich die Antragsteller auf die „dynamische Ausbauplanung“ und die „Möglichkeit weiterer, bereits geplanter oder genehmigter Anlagen im Umfeld“ beziehen. Ohnehin wären jedenfalls weitere geplante, aber noch nicht genehmigte Windenergieanlagen nicht als Vorbelastung in die Lärmbeurteilung einzustellen, sondern hätten – sofern sie nicht vorrangig sein sollten – umgekehrt das Vorhaben der Beigeladenen zu berücksichtigen. Anders als die Antragsteller meinen, bedarf es für die Erstellung der Prognose ferner keiner messtechnischen Bestimmung der Vorbelastung. Vielmehr genügt es, wenn die zu berücksichtigende Vorbelastung – wie hier – rechnerisch ermittelt wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 317/21.AK - juris Rn. 86; OVG Schleswig, Beschluss vom 25. April 2022 - 5 MB 9/22 - juris Rn. 4 und Urteil vom 26. Januar 2017 - 6 A 192/15 - juris Rn. 46; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausgabe, März 2023, S. 141).
(c) Dass die Geräuschimmissionsprognose für die Berechnung der Zusatzbelastung mangels Vorliegens eines Vermessungsberichtes (Typenvermessung mittels Dreifachvermessung) für den geplanten Anlagentyp auf Herstellerangaben zurückgegriffen hat, begegnet keinen Bedenken.
Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass die Gutachter es bei ihren Berechnungen nicht bei den vom Hersteller angegebenen Schallleistungspegel LW von 107,4 dB(A) nachts bei einer Nennleistung von 7 MW belassen haben. Ausgehend von den Vorgaben aus Ziffer 3 des WKA-Geräuschimmissionserlasses des Landes Brandenburg (Fassung vom 24. Februar 2023; im Folgenden: WKA-Geräuschimmissionserlass) haben sie den Wert zur Verbesserung der Qualität der Ergebnisse vielmehr angehoben, indem sie den in diesen Fällen fachlich anerkannten Zuschlag für die Gesamtunsicherheit (Unsicherheit der Anlage + Unsicherheit der Prognose) von 2,1 dB(A) im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze mit einer statistischen Sicherheit von 90 % addiert haben (zur fachlichen Anerkennung dieses Sicherheitszuschlags vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2024 - OVG 7 A 19/24 - juris Rn. 33; OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22.AK - juris Rn. 40). Der damit errechnete Gesamtpegel Lp,90 wird als Eingangswert in der Geräuschimmissionsprognose verwendet (vgl. auch Stellungnahme des Referats T 22 des Beklagten vom 3. Dezember 2024, S. 8). Schon das trägt möglichen Unzulänglichkeiten der Herstellerangaben, die gegebenenfalls auch aus einem zwischenzeitlich verbesserten Stand der Wissenschaft und Technik im Bereich der Messmethodik resultieren können, bis zu einem gewissen Grad Rechnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2026 - OVG 7 S 3/26 - juris Rn. 55).
Unabhängig davon hat der Antragsgegner den Nachtbetrieb der genehmigten Anlagen im Genehmigungsbescheid vom 1. April 2026 untersagt, bis die Beigeladene die Einhaltung des in der Genehmigung festgelegten maximal zulässigen Emissionspegels Le,max von 109,1 dB(A) und der daraus folgenden zulässigen Immissionspegel durch Vorlage eines Berichtes über eine Typenvermessung des Anlagentyps in der genehmigten Betriebsweise Mode 0 und einer Ausbreitungsrechnung nach dem Interimsverfahren gezeigt hat (Ziffer IV.2.1). Als Folge dieser Regelung kann es aufgrund der Herstellerangaben in der vorgesehenen Betriebsweise nicht zu einem nächtlichen Anlagenbetrieb kommen, der mit unzumutbaren Lärmbelastungen für die Antragsteller einhergeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2026 - OVG 7 S 3/26 - juris Rn. 56; s. zu einem möglichen Nachtbetrieb in einer schallreduzierten Betriebsweise die Regelung in Ziffer IV.2.4 des Bescheides vom 1. April 2026).
Darüber hinaus hat der Antragsgegner in Ziffer IV.2.5 bis 2.10 des Bescheides vom 1. April 2026 den Vorgaben aus Ziffer 5.2 des WKA-Geräuscherlasses folgend geregelt, dass die Beigeladene innerhalb von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen eine Nachweismessung (Abnahmemessung) zu veranlassen hat; ersatzweise kann ein Bericht über eine Mehrfachvermessung für die genehmigte Nachtbetriebsweise nachgereicht werden. Dies trägt weiter dazu bei, dass den Interessen der Antragsteller daran, vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch den Anlagenbetrieb bewahrt zu werden, ungeachtet der Verwendung von Herstellerangaben in der Geräuschimmissionsprognose insgesamt hinreichend Rechnung getragen wird.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der von den Gutachtern unter Zugrundelegung des Gesamtpegels Lp,90 berechnete Richtwertabstand am Immissionsort IO 6 von 9 dB(A) durchaus erheblich ist. Angesichts dessen dürfte es eher fernliegend erscheinen, dass die tatsächlichen, im Wege der Abnahmemessung zu ermittelnden Geräuschemissionen zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) führen könnten.
(d) Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass in die Lärmbeurteilung ein Lästigkeitszuschlag hätte eingehen müssen, bestehen nicht. Es entspricht fachlichen Erkenntnissen, dass die durch die Drehbewegung der Rotorblätter erzeugte windkraftanlagentypische Geräuschcharakteristik in der Regel weder als ton- noch als impulshaltig einzustufen ist (vgl. WKA-Geräuschimmissionserlass, Ziffer 2; LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen [WKA], Stand: 30. Juni 2016, Ziffer 2; VGH München, Urteil vom 25. Februar 2025 - 22 A 23.40005 u.a. - juris Rn. 64 m.w.N.). Den Antragstellern geht es nach ihrem Vorbringen auch nicht darum, dass hier von einer konkret zu besorgenden erhöhten Lästigkeit der Anlagengeräusche auszugehen sein könnte, die bei der Beurteilung mit einem Zuschlag für Ton- und/oder Impulshaltigkeit zu berücksichtigen wäre (vgl. Ziffer A.2.5.2 f. des Anhangs zur TA Lärm). Sie halten einen solchen Zuschlag vielmehr sicherheitshalber für erforderlich, weil noch nicht hinreichend ermittelt worden sei, ob die Windenergieanlagen auffällige Störwirkungen verursachten. Zuschläge für lediglich theoretisch mögliche Störwirkungen, für deren tatsächliches Eintreten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, sieht die TA Lärm aber nicht vor (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - 5 LA 70/22 - juris Rn. 18; OVG Münster, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 - juris Rn. 235). Unbeschadet dessen regelt der Bescheid vom 1. April 2026 in Ziffer IV.2.5, dass im Rahmen der angeordneten Abnahmemessung auch die Ton- und Impulshaltigkeit zu ermitteln und auszuweisen ist.
(e) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Geräuschimmissionsprognose und der auf ihrer Grundlage erteilte Genehmigungsbescheid vom 1. April 2026 den Schutzanspruch der Antragsteller zu niedrig angesetzt hätten. Der nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) entspricht dem Lärmrichtwert, der für den Außenbereich in Anlehnung an den für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm geltenden Richtwert üblicherweise zugrunde gelegt wird (vgl. nur OVG Münster, Urteile vom 1. September 2026 - 22 D 210/25.AK - juris Rn. 60 und vom 20. Januar 2026 - 22 D 53/25.AK - juris Rn. 47 f. m.w.N.). Die Antragsteller tragen nicht hinreichend dazu vor, dass und warum zu ihren Gunsten von einem höheren Schutzanspruch auszugehen sein sollte. Insbesondere vermag der Senat ihnen nicht darin zu folgen, dass der Lärmrichtwert mit 35 dB(A) nachts anzusetzen sei, weil der Hotelbetrieb der Antragstellerin zu 2. in einem Vorbehaltsgebiet Tourismus liege. Überdies erkennt die obergerichtliche Rechtsprechung selbst dem Eigentümer eines an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks in einem (faktischen oder festgesetzten) reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) gegenüber einem Außenbereichsvorhaben regelmäßig nur ein Schutzbedürfnis zu, das dem für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm von 40 dB(A) nachts entspricht (vgl. z.B. OVG Münster, Urteil vom 10. Februar 2026 - 22 D 198/25.AK - juris Rn. 72 und Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 - juris Rn. 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. August 2021 - 5 MR 8/21 - juris Rn. 30; OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. November 2017 - 2 B 573/17 - juris Rn. 15). Auch dieser Richtwert wird hier am Immissionsort IO 6 noch (deutlich) eingehalten.
(f) Ob gegebenenfalls an anderen Immissionsorten (IO 9 und IO 10) eine Überschreitung der als maßgeblich anzusehenden Immissionsrichtwerte drohen könnte, ist in dem vorliegenden Eilverfahren nicht zu prüfen. Hierauf könnten sich die Antragsteller mangels eigener Betroffenheit nicht berufen. Im Übrigen spricht ausgehend von dem Vorbringen der Antragsteller allerdings auch wenig dafür, dass sich zumindest andere Nachbarn unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgesetzt sehen könnten.
(g) Angesichts der von den Gutachtern berechneten Zusatz- und Gesamtbelastung von 36 dB(A) und der darin liegenden erheblichen Unterschreitung des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) kann es des Weiteren nicht überzeugen, wenn sich die Antragsteller auf mögliche Gesundheitsgefährdungen durch Lärm berufen. Von einer „sehr hohen, nahezu richtwertausschöpfenden nächtlichen Dauerbelastung auf Schlaf und Erholung der Anwohner“ kann jedenfalls bezogen auf die Grundstücke des Antragstellers zu 1. keine Rede sein.
(4) Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind ihnen gegenüber durch das Vorhaben der Beigeladenen auch keine unzumutbaren Belastungen durch Infraschall oder tieffrequenten Schall – gegebenenfalls in Form von Körperschall – zu erwarten. Der Senat teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig oder jedenfalls ganz überwiegend vertretene Auffassung, dass sowohl tieffrequenter als auch Infraschall durch Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG wie etwa erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefahren führt. Das gilt jedenfalls bei einem Abstand zum Immissionsort von (deutlich) über 500 bis 700 m, wie er hier in Rede steht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2026 - OVG 7 S 3/26 - juris Rn. 50 m.w.N.). Die Ausführungen der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren nebst ihrer Hinweise auf verschiedene ältere und neuere Studien zwingen zu keiner anderen Beurteilung.
cc. Gleichermaßen ist nicht erkennbar, dass das genehmigte Vorhaben zu einer unzulässigen Einschränkung der Belichtung und Besonnung der Grundstücke des Antragstellers zu 1. führen würde.
Zwar wird von der geplanten Windenenergieanlage Schattenwurf ausgehen, der im Ausgangspunkt auch angrenzende Grundstücke und deren Nutzung beeinträchtigen könnte. Das hat der Antragsgegner indes gesehen und hierzu anknüpfend an die im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegte Schattenwurfprognose vom 28. Dezember 2023 in den Inhalts- und Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 1. April 2026 zu Ziffer IV.2.11 bis 2.14 Regelungen getroffen, insbesondere zum Einsatz eines Schattenabschaltmoduls. Diese sehen in Ziffer IV.2.12 auch vor, dass das Schattenabschaltmodul so zu konfigurieren ist, dass die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer in den schutzwürdigen Räumen aller im Beschattungsbereich liegenden Immissionsorte in J… dreißig Stunden je Kalenderjahr und dreißig Minuten je Tag nicht überschreitet (vgl. dazu auch den Hinweis unter Ziffer VI.15 des Bescheides). Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt, ist sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung gemäß der aktuellen Erlasslage im Land Brandenburg eine tatsächliche Beschattungsdauer von acht Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag nicht überschreitet (Ziffer IV.2.13). Die damit in Bezug genommenen Immissionsrichtwerte sind in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts anerkannt als fachlich begründete Orientierungswerte, deren Beachtung gewährleistet, dass der Schattenwurf keine unzumutbaren Beeinträchtigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursacht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2024 - OVG 7 A 29/24 - juris Rn. 41 m.w.N.; noch zur früheren WEA-Schattenwurf-Leitlinie). Die Einhaltung der zulässigen Beschattungsdauer an den festgelegten Immissionsorten ist nach Ziffer IV.2.14 des Bescheides vom 1. April 2026 in geeigneter Weise überprüfbar nachzuweisen, wobei die ermittelten Daten zu dokumentieren und mindestens ein Jahr lang für den Antragsgegner einsehbar sein müssen. Die Antragssteller zeigen nicht hinreichend auf, warum ein Schutz der Nachbarschaft vor einer unzumutbaren Beschattung von Grundstücken trotz dieser Regelungen nicht gewährleistet sein sollte.
Unabhängig davon kommt es für eine mögliche Rechtsverletzung der Antragsteller entgegen ihrer Ansicht nicht darauf an, ob die maßgeblichen Beschattungsvorgaben „nicht an allen Standorten eingehalten werden“. Denn nach der Schattenwurfprognose vom 28. Dezember 2023 ist jedenfalls auf den Grundstücken des Antragstellers zu 1. nicht von einer Richtwertüberschreitung auszugehen. Vielmehr wird die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer dort für den Immissionsort IO 6 (H… Chaussee 1) mit 7:32 Stunden/Jahr, 28 Schattentagen/Jahr und 0:22 maximalen Schattenstunden/Tag berechnet. Eine Richtwertüberschreitung, die die Verwendung eines Schattenabschaltmoduls erforderlich macht, ergibt sich nur für die Immissionsorte IO 5, IO 7 und IO 9 bis 13 (vgl. auch S. 23 des Bescheides vom 1. April 2026). Soweit die Antragsteller offenbar der Auffassung sind, zumindest der Hotelbetrieb der Antragstellerin zu 2. müsse auch unterhalb der zulässigen Gesamtbelastung vor einer Zusatzbelastung verschont bleiben, vermag der Senat dem nicht beizutreten.
dd. Eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung der jedenfalls (deutlich) über 1.000 m von den Wohnhäusern des Antragstellers zu 1. und dem Hotelbetrieb der Antragstellerin zu 2. entfernt liegenden Windenergieanlagen scheidet nach § 249 Abs. 10 BauGB ersichtlich aus. Nach dieser Vorschrift steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem im Außenbereich gelegenen Windenergievorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage (= Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors) entspricht. Vorliegend beträgt der Abstand bei Zugrundelegung der von den Antragstellern selbst zuletzt genannten Entfernung von 1.400 m über das 5,5-Fache der Anlagehöhe. Ausgehend von einem Abstand von 1.000 m betrüge der Abstand immerhin noch mehr als das Vierfache der Anlagenhöhe.
Ein atypischer, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehener Sonderfall der Unzumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände ist nicht zu erkennen. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen von dem Grundstück eines Nachbarn aus bzw. das Fehlen von Bewuchs oder anderen Strukturen, die die Sichtbeziehung zu den Anlagen unterbrechen, oder unterschiedliche Höhenlagen begründen keinen solchen Sonderfall und ein daraus folgendes Abwehrrecht betroffener Nachbarn (vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 10. Februar 2026 - 22 D 169/25.AK - juris Rn. 78 f. m.w.N.).
Soweit die Antragsteller die Regelung in § 249 Abs. 10 BauGB als rechtswidrig ansehen, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Im Übrigen liegen auch unabhängig von der Regelung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass von einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auszugehen sein könnte, das hier den Maßstab für die Prüfung der Beeinträchtigung bildet. Insbesondere ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der von den Antragstellern vorgebrachten (mutmaßlichen) „Zerschneidung“ des Landschaftsraums (Vorbehaltsgebiet Tourismus, Biosphärenreservat V… mit Vogelschutzgebiet [Special Protected Area, SPA] und Landschaftsschutzgebiet).
ee. Anders als die Antragsteller meinen, war der Antragsgegner auch nicht gehalten, zur Minimierung optischer Belästigungen in der Genehmigung vom 1. April 2026 im Zusammenhang mit den luftfahrtrechtlichen Inhalts- und Nebenbestimmungen (Ziffer IV.7) verpflichtend zu regeln, dass die Beigeladene ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) ausstatten muss.
Der Antragsgegner und die Beigeladene haben in ihren Antragserwiderungen zu Recht darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Verpflichtung bereits unmittelbar aus dem Gesetz folgt (§ 9 Abs. 8 Satz 1 EEG). Nähere Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer 5.4 i.V.m Anlage 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV LFH). Der geplante Einsatz einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung wurde im zu den Antragsunterlagen gehörenden „Datenblatt zum Luftfahrthindernis - Antrag auf Stellungnahme/Zustimmung“ vom 7. Mai 2024 angezeigt. In ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 hat die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) nach einer allgemeinen Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen aus der Anlage 6 AVV LFH dem Einsatz unter Vorbehalt der positiven Nachweisführung und entsprechender Freigabe durch sie zugestimmt (vgl. auch S. 32 des Bescheides vom 1. April 2026).
Ungeachtet dessen stimmt der Senat mit dem Antragsgegner darin überein, dass angesichts der Entfernung der Windenergieanlagen von den Grundstücken des Antragstellers zu 1. dort jedenfalls schon nicht mehr von einer beachtlichen Störwirkung der Nachtkennzeichnung auszugehen sein dürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2023 - OVG 3a A 6/23 - S. 23 d. UA).
ff. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller vermag der Senat ferner nicht zu erkennen, dass das Vorhaben der Beigeladenen zum Nachteil der Antragsteller den bauordnungsrechtlichen, bauplanungsrechtlichen und anderweitigen rechtlichen Anforderungen an den Brandschutz nicht genügen könnte.
Dem Antragsgegner hat im Genehmigungsverfahren das geprüfte Brandschutzkonzept vom 19. Juli 2023 nebst Prüfbericht vom 12. November 2024 und 1. Änderung vom 9. Januar 2025 vorgelegen. Der Prüfbericht kommt zu dem Ergebnis, dass gegen die Genehmigungserteilung aus brandschutztechnischer Sicht keine Einwände bestünden. Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 hat sich außerdem der zuständige Landkreis E… zum Brandschutz geäußert und mitgeteilt, dass von seiner Seite aus gleichermaßen keine Bedenken bestünden. Anknüpfend an das Brandschutzkonzept und seine Prüfung legt die der Beigeladenen erteilte Genehmigung in den Inhalts- und Nebenbestimmungen zu Ziffer IV.4 des Bescheides vom 1. April 2026 Maßnahmen zum Brandschutz fest (vgl. außerdem die Hinweise in Ziffer VI.20 f.). Darüber hinaus beinhaltet sie zur Gewährleistung der Löschwasserverfügbarkeit die Errichtung einer Löschwasserzisterne (vgl. Ziffer I.2 und S. 30 des Bescheides vom 1. April 2026; zu den rechtlichen Anforderungen an die Löschwasserversorgung als Bestandteil u.a. des bauplanungsrechtlichen Erschließungserfordernisses ausführlich: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2024 - OVG 7 A 5/24 - juris Rn. 23 ff.). Ferner hat der Antragsgegner das geprüfte Brandschutzkonzept und den dazugehörigen Prüfbericht zum verbindlichen Bestandteil seiner Genehmigung gemacht (vgl. S. 29 des Bescheides vom 1. April 2026). Damit setzen sich die Antragsteller nicht hinreichend auseinander.
Die Ausführungen der Antragsteller zum Brandschutz sind weitgehend allgemein gehalten und zeigen nicht auf, dass durch die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen für die Grundstücke des Antragstellers zu 1. trotz des geprüften Brandschutzkonzeptes und der brandschutzrechtlichen Vorkehrungen im Bescheid vom 1. April 2026 ein unzumutbares, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Unfallrisiko bestehen könnte (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28. August 2023 - 1 B 47/23 - juris Rn. 42; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK - juris Rn. 159; ferner eingehend auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2023 - OVG 3a A 13/23 - juris Rn. 50 ff.). Der bloße Hinweis auf den Fall einer Havarie durch einen Anlagenbrand im Januar bei Süttdorf leistet dies nicht. Das Gleiche gilt für den Vortrag der Antragsteller, bei einem möglichen Brand an den genehmigten Windenergieanlagen könne es durch Funkenflug zu einem „Übergreifen (…) auf die östlich und nördlich gelegenen Wälder“ kommen, was wegen der „anlagenbezogene[n] Entfernung“ zu den Grundstücken des Antragstellers zu 1. auch dort „eine unmittelbare und konkrete Gefährdung“ nach sich ziehen könne. Die Antragsteller können nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28. August 2023 - 1 B 47/23 - juris Rn. 42; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK - juris Rn. 159 m.w.N.). Eine hinreichend konkrete, etwa in Mängeln des Brandschutzkonzeptes begründete Gefahr ist weder von ihnen vorgetragen noch ersichtlich. Gegen eine solche Gefahr spricht im Übrigen wiederum auch schon die Entfernung zwischen den Grundstücken des Antragstellers zu 1. und dem Vorhaben der Beigeladenen von jedenfalls (deutlich) über 1.000 m (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 28. August 2023 - 1 B 47/23 - juris Rn. 42).
gg. Schließlich dringen die Antragsteller auch nicht mit ihren sonstigen Einwänden durch, die sie gegen die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides vom 1. April 2026 erheben. Das gilt insbesondere, soweit sie der Auffassung sind, die Vielzahl von Nebenbestimmungen lasse eine effektive Kontrolle und gegebenenfalls eine Sanktionierung von Verstößen durch den Antragsgegner kaum zu. Weder sind die in den Bescheid aufgenommenen Regelungen zum Immissionsschutz, Brandschutz, Naturschutz etc. für ein Vorhaben dieser Art besonders ungewöhnlich oder komplex, noch bestehen begründete Zweifel daran, dass sie handhabbar und auf eine effektive Umsetzung angelegt sind (vgl. z.B. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2026 - OVG 7 S 3/26 - juris Rn. 59 ff.; zur Problematik der sog. „maßgeschneiderten Genehmigung“). Unabhängig davon, ob es im vorliegenden Fall darauf überhaupt ankommt, teilt der Senat im Übrigen auch nicht die von den Antragstellern geäußerten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung in § 2 EEG.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 19.2, Nr. 2.2.2 und Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2025. Sie berücksichtigt, dass ein Fall der subjektiven Antragshäufung besteht, bei dem der Streitwert von 10.000,00 Euro je Antragsteller anfällt, also insgesamt 20.000,00 Euro.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
- § 3 BImSchG
- § 80 VwGO
- § 10 BImSchG
- § 19 BImSchG
- § 63 BImSchG
- § 29b BImSchG
- § 5 BImSchG
- § 249 BauGB
- § 8 ROG
- § 154 VwGO
- § 2 BauGB
- § 35 BauGB
- § 3 BauNVO
- § 52 GKG
- § 11 ROG
- § 152 VwGO
- § 162 VwGO
- § 42 VwGO
- § 80c VwGO
Außerdem: § 4 UmwRG, § 6 WindBG, § 4 9._BImSchV, § 2 EEG, § 18 UVPG-Bln, § 2 WindBG, § 9 EEG, § 37 VwVfG BE 2016, § 46 VwVfG BE 2016
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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