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Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2011 – OVG 5 N 3.11

Bestimmung der Hauptwohnung von minderjährigen Kindern aus geschiedener Ehe
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0504.OVG5N3.11.0A
Normenkette
§ 1627 BGB, § 1629 BGB, § 7 Nr. 2 MeldeG BE, § 9 Abs. 1 S. 1 MeldeG BE, § 17 Abs. 2 S. 3 MeldeG BE

Orientierungssatz

Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen.(Rn.15)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2010 wird

abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der

außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe

auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger ist der Vater zweier minderjähriger Kinder, die aus

der geschiedenen Ehe mit der Beigeladenen hervorgegangen sind. Er

begehrt die Berichtigung des Melderegisters hinsichtlich der

Hauptwohnung der Kinder. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit

im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

Randnummer 2

Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Melderegisters

lägen nicht vor, weil weder die gegenwärtige Eintragung der Kinder

mit Hauptwohnung bei der Beigeladenen unrichtig sei noch im

Zeitraum vom 30. April 2008 bis zum 10. August 2009 unrichtig

gewesen sei. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners sei die

Wohnung des Personenberechtigten. Lebten wie hier die gemeinsam

personensorgeberechtigten Eltern getrennt, sei Hauptwohnung die

Wohnung, die vorwiegend benutzt werde. Dabei sei „vorwiegend

benutzt“ diejenige Wohnung, die bei rein quantitativer

Betrachtung der Aufenthaltszeiten tatsächlich am häufigsten benutzt

werde. Dies sei nach der mit familiengerichtlicher Genehmigung

geschlossenen und seitdem im Wesentlichen unverändert praktizierten

Umgangsvereinbarung vom 8. August 2005 wie auch nach dem Beschluss

des Familiengerichts vom 4. Dezember 2009 die Wohnung der

Beigeladenen. Geringfügige zeitliche Abweichungen aufgrund nicht

vorhersehbarer Umstände, deren Dauer im Nachhinein ohnehin kaum

aufklärbar sei, müssten aus Praktikabilitätsgründen bei der

Gesamtbetrachtung unberücksichtigt bleiben. Ohne Erfolg berufe sich

der Kläger darauf, dass ihm das Familiengericht durch einstweilige

Anordnung vom 12. August 2003 das alleinige

Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen habe. Diese Anordnung habe

nur bis zur Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den

Beschluss des Familiengerichts vom 8. Juni 2004, mit dem ihm das

Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf die Beigeladene

übertragen worden sei, gegolten. Eine beendete Regelung aber lebe

entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch wieder auf, dass

in der Folgezeit weitere, jeweils für die Zukunft geltende

Regelungen getroffen würden. Im Übrigen komme dem

Aufenthaltsbestimmungsrecht, sofern es einem der

Personensorgeberechtigten allein zustünde, nur in Zweifelsfällen,

d.h. wenn nicht festgestellt werden könne, welche Wohnung von den

Kindern getrennt lebender Eltern vorwiegend benutzt werde,

Bedeutung zu.

Randnummer 3

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf

Zulassung der Berufung.

II.

Randnummer 4

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten

Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des

angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung

von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2

Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind wie auch die eher

beiläufig erwähnten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 VwGO nicht hinreichend dargelegt.

1.

Randnummer 5

a. Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des

angegriffenen Urteils trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

Randnummer 6

Bei der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Kinder hielten

sich überwiegend bei der Beigeladenen auf, handele es sich um eine

unzutreffende Unterstellung. Am Tage der Urteilsverkündung hätten

sie sich beispielsweise zu ¼ der Tageszeit bei der Beigeladenen, zu

¾ dagegen bei ihm befunden. Im Dezember 2010 hätten sie sich an 17

Tagen bei ihm, dagegen nur 14 Tage bei der Beigeladenen

aufgehalten. Die vom Familiengericht im Beschluss vom 4. Dezember

2009 getroffene Umgangsregelung sei im Übrigen worauf er das

Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auch aufmerksam

gemacht habe durch einen weiteren Beschluss vom 23. Dezember 2010

mit der Folge geändert worden, dass ihm die Kinder aufenthaltsmäßig

im Zwei-Wochen-Rhythmus an 7 ½ Tagen und der Beigeladenen nur an 6

½ Tagen „zustünden“. Im Übrigen habe er beim

Familiengericht beantragt, die auf ihn entfallende Betreuungszeit

auf 9 Tage zu erweitern, weil eine Einschränkung des Umgangsrechts

der Beigeladenen aus Gründen des Kindeswohls dringend geboten

sei.

Randnummer 7

In rechtlicher Hinsicht habe das Verwaltungsgericht verkannt,

dass das alleinige Recht, über den Aufenthalt der Kinder zu

bestimmen, seit dem familiengerichtlichen Beschluss vom 30. April

2008 wieder bei ihm gelegen habe. Denn mit diesem Beschluss sei die

einstweilige Anordnung vom 8. Juni 2004, mit der das

Familiengericht ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht

rechtsgrundlos und gesetzeswidrig entzogen und der Kindesmutter

übertragen habe, aufgehoben worden. Damit aber habe das

Aufenthaltsbestimmungsrecht, das ihm durch den Beschluss des

Familiengerichts vom 12. August 2003 zugesprochen worden sei,

wieder allein bei ihm gelegen. Denn dieser Beschluss sei erst durch

den Beschluss vom 26. Januar 2009, nach mündlicher Verhandlung

bestätigt durch Beschluss vom 2. April 2009, aufgehoben worden. Bei

der Beantragung der Berichtigung des unrichtigen Melderegisters mit

Schreiben vom 21. August 2008 sei er mithin alleiniger Inhaber des

Aufenthaltsbestimmungsrechts gewesen. Soweit das Verwaltungsgericht

unter Bezugnahme auf die Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts

vom 10. August 2009 gemeint habe, die Regelung vom 12. August 2003

habe sich bereits mit der vorläufigen Übertragung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Beigeladene am 8. Juni 2004

erledigt, sei diese Auffassung rechtsirrig.

Randnummer 8

b. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger ernstliche

Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht

auf.

Randnummer 9

Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass es sich bei

der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die von den Kindern

vorwiegend benutzte Wohnung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 3 MeldeG

Bln sei die Wohnung der Beigeladenen, um eine bloße Unterstellung

handelt, die zudem unzutreffend sein soll. Das Verwaltungsgericht

ist davon ausgegangen, dass sich die Aufenthaltszeiten der Kinder

beim jeweiligen Elternteil bis zum Erlass des Beschlusses des

Familiengerichts vom 4. Dezember 2009 15 F 4641/03 nach der vom

Kammergericht familiengerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung

der Eltern vom 8. August 2005 bestimmt hätten. Dabei handelt es

sich keineswegs um eine Unterstellung, sondern entspricht

ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 30.

November 2010 den eigenen Angaben des Klägers. Dass die daran

anknüpfenden Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zum

Überwiegen der Aufenthaltszeiten bei der Beigeladenen auch

zutreffen, wird durch das Vorbringen des Klägers im

Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt. Sie entsprechen im

Übrigen den Feststellungen des Kammergerichts im

Unterhaltsrechtsstreit, wonach der Schwerpunkt der Betreuung der

Kinder nach der Umgangsvereinbarung vom August 2005 bei einem

Verhältnis von 37,5 % (Vater) zu 62,5 % (Mutter) bei der

Beigeladenen liegt (vgl. Urteil vom 12. Januar 2009 16 UF 118/08

-).

Randnummer 10

Ohne Erfolg greift der Kläger die Auffassung des

Verwaltungsgerichts, dass sich an dem Überwiegen des Aufenthalts

der Kinder bei der Beigeladenen durch den Beschluss des

Familiengerichts vom 4. Dezember 2009 15 F 9424/10 nichts

geändert habe, mit der Begründung an, sein Umgangsrecht sei wie

er bereits im Verhandlungstermin angekündigt habe durch Beschluss

des Familiengerichts vom 23. Dezember 2010 15 F 9424/10 erweitert worden. Abgesehen davon, dass (auch) dieser Beschluss vom

Familiengericht nach Anhörung der Kinder bereits kurze Zeit später

mit der Folge aufgehoben worden ist (vgl. Beschluss vom 31. März

2011 15 F 9442/10 -), dass wieder die Umgangsregelung im

Beschluss vom 4. Dezember 2009 gilt, geht die Schlussfolgerung des

Klägers, dass die Kinder nach der geänderten Regelung

„aufenthaltsmäßig dem Kindesvater im Zwei-Wochen-Rhythmus

insgesamt an 7 ½ Tagen, der Kindesmutter an 6 ½ Tagen

zustehen“, fehl. Zum einen trägt die Erweiterung seines

turnusgemäßen Umgangsrechts von Donnerstag zu Freitag auf ein

Zusammensein von Donnerstag nach der Schule bis zum Samstag 10:00

Uhr das von ihm behauptete Verhältnis des tatsächlichen Aufenthalts

beim jeweiligen Elternteil nicht. Denn der Kläger übersieht, dass

sein Recht auf Umgang nicht nach Tagen bemessen, sondern auf

konkrete Zeiten (z.B. „nach der Schule“) beschränkt ist

und da eine andere umgangsberechtigte Person nicht existiert die Betreuung der Kinder während des gesamten übrigen Zeitraums bei

der Beigeladenen liegt. Schon aus diesem Grund kommt es auf den

Ausgang des den Beschluss vom 31. März 2011 betreffenden

Rechtsmittelverfahrens beim Kammergericht 16 UF 100/11 nicht

an. Abgesehen davon dürfte die Beschwerde entgegen der Ansicht des

Klägers unzulässig sein (vgl. § 57 Satz 1 FamFG), zumindest aber

hat sie keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 64 Abs. 3, 2. HS

FamFG). Zum anderen verkennt der Kläger grundlegend, dass eine

Umgangsregelung wie die vorliegende lediglich die Befugnis

verleiht, den Kontakt mit den Kindern zu pflegen und sich von deren

Wohlergehen zu überzeugen, nicht aber dazu dient, deren Aufenthalt

bei dem einen oder anderen Elternteil festzulegen. Darüber zu

befinden ist allein Sache des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten.

Ein umgangsberechtigtes Elternteil dagegen hat, wie der Senat

bereits in seinem das vorangegangene Zulassungsverfahren

betreffenden Beschluss vom 16. Mai 2008 OVG 5 N 9.07 ausgeführt

hat, lediglich Anspruch darauf, dass ihm vom

Personensorgeberechtigten Umgang gewährt wird. Sind beide Eltern

Inhaber dieses Rechts, haben sie sich nach § 1627 BGB insoweit zu

einigen, worauf das Familiengericht in seinem Beschluss vom 23.

Dezember 2010 nach Lage der Dinge zu Recht nachdrücklich

hingewiesen hat. Dass diese Regelung, wie der Kläger meint, nicht

für geschiedene Eltern gelte, ist unzutreffend (vgl. BT-Drs.

13/4899, S. 98).

Randnummer 11

Das leitet über zu der weiteren Rüge des Klägers, das

Verwaltungsgericht habe rechtsirrig angenommen, dass die

Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn im

Beschluss des Familiengerichts vom 12. August 2003 15 F 4641/03 durch den Entzug und die Übertragung auf die Beigeladene mit

Beschluss vom 8. Juni 2004 15 F 2512/04 ein für allemal

aufgehoben worden sei. Auch insoweit verkennt der Kläger die

Rechtslage. Sein Hinweis, der Beschluss vom 12. August 2003 sei vom

Familiengericht erst durch Beschluss vom 26. Januar 2009, nach

mündlicher Verhandlung bestätigt durch Beschluss vom 2. April 2009,

aufgehoben worden, ist zwar für sich genommen zutreffend. Der

hieraus gezogene Schluss, ihm habe deshalb bis zum 2. April 2009

das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugestanden, ist jedoch

falsch. Das hat bereits das Kammergericht in dem vom Kläger nach

dem Beschluss vom 2. April 2009 angestrengten Beschwerdeverfahren

(Beschluss vom 10. August 2009 16 WF 83/09 -) mehr als deutlich

ausgesprochen; darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend

hingewiesen, erneuter Ausführungen hierzu bedarf es daher nicht.

Davon, dass er im Zeitpunkt des Antrags auf Berichtigung des

Melderegisters (21. August 2008) alleiniger Inhaber des

Aufenthaltsbestimmungsrechts gewesen sei, kann mithin ebenso wenig

die Rede sein wie von einer Unrichtigkeit des Melderegisters.

Randnummer 12

Das Vorbringen des Klägers im vorliegenden wie auch im

vorangegangen Verfahren gibt dem Senat allerdings Veranlassung zu

dem nochmaligen Hinweis, dass das Melderecht nach der Natur der

Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt ist und

nicht mit Fragestellungen belastet werden darf, die angesichts der

Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und

streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (vgl.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Mai 1999 BVerwG 1 C 25.98

-, juris Rn.11). Es erfüllt Ordnungsaufgaben, die im Wesentlichen

im öffentlichen Interesse liegen, und steht individuellen

Lebensgestaltungen neutral gegenüber. Etwaige Unzuträglichkeiten

oder Härten, die sich aus der Anknüpfung anderer Rechtsvorschriften

an die Hauptwohnung ergeben wie etwa in Bezug auf das Kindergeld

oder die Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft -, können und

müssen durch Anwendung dieser Rechtsvorschriften bewältigt

werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2002 BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 24). Die vielfältigen sorge- und

umgangsrechtlichen Streitigkeiten, die vom Kläger in das Verfahren

eingeführt worden sind und weiter werden, so dass der eigentliche

Prozessstoff in den Hintergrund getreten ist, sind einzig und

allein vor dem Familiengericht auszutragen. Für das vorliegende

Verfahren wäre viel eher die Frage von Interesse, woraus er die

Befugnis herleitet, den Meldestatus seiner Kinder gem. §§ 7 Nr. 2,

9 Abs. 1 Satz 1 MeldeG Bln allein und im eigenen Namen gerichtlich

klären zu lassen, obwohl er nicht allein sorge- und damit

vertretungsberechtigt ist (vgl. § 1629 Abs. 1 BGB) und sich die

Kinder auch nicht in seiner Obhut befinden.

Randnummer 13

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)

ist schon nicht dargetan. Hierzu muss ein die Entscheidung

tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz

aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer

Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in

Widerspruch steht. Daran fehlt es.

Randnummer 14

Der Kläger vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht sei

von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2002 BVerwG 6 C 12.01 abgewichen, in dessen zweitem Leitsatz es

heiße:

Randnummer 15

„Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und

somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen

Betrachtung ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu

bestimmen.“

Randnummer 16

In den Gründen habe das Bundesverwaltungsgericht weiter

ausgesprochen, dass es mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen

und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung nicht vereinbar sei,

wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunktes der

Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge. Hierzu habe sich

das Verwaltungsgericht in Widerspruch gesetzt, indem es „die

… angeblichen Aufenthaltszeiten sogar nach Stunden und

Nächten gewichtet, die Schulferienzeiten beider Kinder, die 1/3

eines Gesamtjahreszeitraums ausmachten, unberücksichtigt gelassen

und sein Vorbringen zu den tatsächlichen Aufenthaltszeiten der

Kinder seit dem Jahre 2005 willkürlich übergangen habe.

Randnummer 17

Mit diesem Vorbingen ist ein Abweichen von dem bezeichneten

Rechtssatz in dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

bzw. der hierfür gegebenen Begründung nicht aufgezeigt. Vielmehr

hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in Übereinstimmung

mit der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung tragend auf die

tatsächlichen Aufenthaltszeiten der Kinder entsprechend der im

August 2005 getroffenen und nach den eigenen Angaben des Klägers

auch praktizierten Umgangsvereinbarung gestützt und hierzu

festgestellt, dass die Kinder danach wie im Übrigen auch nach dem

Beschluss des Familiengerichts vom 4. Dezember 2009 bei hälftiger

Teilung der Ferienzeiten im 14-Tage-Zeitraum etwa fünf Tage und

fünf Nächte beim Vater verbringen, wohingegen sie sich an acht

Tagen und neun Nächten und damit überwiegend bei der Mutter

aufhalten. Eine wie auch immer geartete Gewichtung der

Aufenthaltszeiten ist mit dieser Feststellung nicht verbunden. Dass

der Kläger sie für inhaltlich falsch hält, ist keine Frage der

Divergenz, sondern der Richtigkeit der Entscheidung.

Randnummer 18

3. Was die eher beiläufig erwähnten Zulassungsgründe des § 124

Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwGO betrifft, so sind auch sie nicht

hinreichend dargelegt.

Randnummer 19

Die Grundsatzrüge scheitert bereits daran, dass es an der

Formulierung einer bestimmten, bisher noch ungeklärten und für die

Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie

an der Angabe fehlt, worin die allgemeine, über den Einzelfall

hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. zu der inhaltsgleichen

Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Bundesverwaltungsgericht,

Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 -, DÖV 1998,

117).

Randnummer 20

Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn

er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch

in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl.

BVerwG a.a.O. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dem entspricht die

Begründung des Zulassungsantrages nicht, zumal die vom Kläger

gefertigte Aufstellung der Aufenthaltszeiten der Kinder in der Zeit

von Juli 2005 bis April 2008 einschließlich aller Schulferien und

schulfreien Feiertage, die das Verwaltungsgericht übergangen haben

und die ein „völlig anderes Bild“ ergeben soll,

jeglicher Substanz entbehrt und nebenbei bemerkt seinen eigenen

Angaben in der mündlichen Verhandlung widerspricht.

Randnummer 21

Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger in diesem Zusammenhang

schließlich, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der

tatsächlichen Aufenthaltszeiten seine Aufklärungspflicht verletzt.

Die Aufklärungsrüge verlangt die substantiierte Darlegung,

hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf

bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen

Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche

tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebener

Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.

Schon daran fehlt es. Nichts anderes gilt für die weitere

Anforderung, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren,

insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der

Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden sein muss oder dass sich

dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten

aufdrängen müssen. Auch dazu verhält sich die Zulassungsbegründung

nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3

VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52

Abs. 1 und 2 GKG.

Randnummer 22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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