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Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2026 – OVG 3 S 99/26

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2026:1007.OVG3S99.26.00
Normenkette
§ 56 Abs 6 SchulG BE, § 24 VwVfG, § 56 Abs 6 S 1 Nr 1 S 2 SchulG BE

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. August 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der F…Schule aufzunehmen.

Randnummer 2

Soweit die Beschwerde einwendet, die Bewertung des Musiktests sei nur eingeschränkt nachvollziehbar, setzt sie sich nicht ausreichend mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Ausführungen zum Aufnahmetest für die Musikprofilklassen auch die vorab festgelegten Bewertungsmaßstäbe, die in einem von dem Antragsgegner übersandten Bewertungsbogen niedergelegt sind, in den Blick genommen und insoweit keinen Grund für eine Beanstandung gesehen. Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Sie legt unabhängig davon nicht nachvollziehbar dar, weshalb sich ein etwaiger Fehler bei der Vergabe der Plätze in den Musikprofilklassen zu Lasten des Antragstellers zu 1 ausgewirkt haben könnte, der lediglich für die Regelklassen angemeldet war. Das Verwaltungsgericht hat mögliche Auswirkungen auf die Zahl der für die Regelklassen zur Verfügung stehenden Schulplätze wegen des Überhangs an Bewerbungen für die Musikklassen verneint. Auch dazu verhält sich die Beschwerde nicht.

Randnummer 3

Mit dem Vorbringen, die Bevorzugung von Geschwisterkindern sei teilweise lediglich erschwert nachvollziehbar, weil mehrere Melderegisterauskünfte nur eingeschränkt lesbar seien, wird kein entscheidungserheblicher Fehler glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daraus folgten keine Mängel im Verfahren. Bei einer Vergrößerung der Seiten sei der Inhalt trotzdem wahrnehmbar. Dies stellt die Beschwerde nicht erfolgreich in Frage. Die auf Seite 3 des (von der Beschwerde nicht mit Datum bezeichneten) erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 17. Juli 2026 insoweit genannten Melderegisterauszüge sind bei einer ohne weiteres möglichen Vergrößerung lesbar.

Randnummer 4

Abgesehen davon besteht keine generelle Verpflichtung zur Einholung von Melderegisterauskünften. Ob und in welchem Umfang der Antragsgegner bei der Schulplatzvergabe seiner behördlichen Aufklärungspflicht (§ 24 VwVfG) nachkommen muss, hängt grundsätzlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – OVG 3 S 122/25 – juris Rn. 4). Hinzu kommt, dass eine unzureichende Lesbarkeit nicht automatisch zu einem Fehler im Auswahlverfahren führt, weil es insoweit allein auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ankommt, nämlich darauf, ob die Geschwister, wie im Anmeldebogen angegeben, im selben Haushalt leben.

Randnummer 5

Soweit die Antragsteller beanstanden, das Verwaltungsgericht habe sich nicht oder nicht ausreichend mit den erstinstanzlich gerügten Fehlern im Losverfahren auseinandergesetzt, legen sie einen durchgreifenden Verfahrensfehler nicht schlüssig dar. Das Vorbringen, die Zuordnung zu den jeweiligen Aufnahmekriterien habe sich nur eingeschränkt überprüfen lassen, weil der Notendurchschnitt bei einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern nur schwer oder gar nicht lesbar sei, genügt hierfür nicht. Es bleibt bereits offen, weshalb es für die Bewerberinnen und Bewerber, auf die sich dies bezieht, überhaupt maßgeblich auf die Durchschnittsnote der Förderprognose ankam. Dies ist etwa bei einer vorrangigen Aufnahme in die Musikklassen oder als Geschwisterkinder nicht der Fall.

Randnummer 6

Unabhängig davon lässt sich allein aus der fehlenden Lesbarkeit der Zeile mit der Durchschnittsnote nicht ableiten, diese sei nicht zutreffend zugrunde gelegt worden. So hat schon der Antragsgegner in der erstinstanzlichen Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass sich der Notendurchschnitt auch aufgrund der gut lesbaren Noten der einzelnen Fächer und der zu berücksichtigenden Faktoren nachvollziehen lässt (vgl. zur Berechnung § 24 Abs. 2 Sätze 9 und 10 GsVO).

Randnummer 7

Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts, der von dem Bewerberkind mit der Nummer 57 nicht in Anspruch genommene Schulplatz im Kontingent der Musikklassen sei zu Recht im Nachrückverfahren vergeben worden. Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb darin ein Fehler zulasten des Antragstellers zu 1 liegt, der sich nicht für die Musikklassen beworben hat. Unabhängig davon trifft der Einwand nicht zu, bei der Vergabe des freigewordenen Platzes hätten nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden dürfen, die gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen hätten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, auf die das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, dass - anders als bei der fehlerhaften Vergabe von Schulplätzen - rechtmäßig vergebene, aber im Nachhinein frei gewordene Plätze im Nachrückverfahren zu besetzen sind. Da das Aufnahmeverfahren insoweit fortgesetzt wird, sind die nach den dortigen Kriterien bisher nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie gegen ihre Nichtaufnahme einen Rechtsbehelf eingelegt haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2023 – OVG 3 S 73/23 – BeckRS 2023, 27878 Rn. 4; Beschluss vom 8. Oktober 2019 – OVG 3 S 91.19 – juris Rn. 10; s.a. Beschluss vom 7. Oktober 2025 – OVG 3 S 89/25 – BA S. 4).

Randnummer 8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Randnummer 9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 24 VwVfG BE 2016

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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