Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2026 – OVG 3 S 95/26
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGBEBB:2026:1012.OVG3S95.26.00
- Normenkette
- § 37 Abs 4 SchulG BE, § 6 Abs 1 SekIV BE, § 33 Abs 4 SondPädV BE, § 56 Abs 6 S 3 SchulG BE, § 6 Abs 4 SekIV BE ... mehr
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. August 2026 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der F…-Gemeinschaftsschule, hilfsweise der P…-Schule, aufzunehmen
Die Beschwerde wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass im Aufnahmeverfahren der F…-Gemeinschaftsschule die nach der Berücksichtigung von Härtefällen, von Schülerinnen und Schülern der eigenen Primarstufe sowie von Geschwisterkindern verbliebenen Schulplätze nicht nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien, sondern aufgrund einer Verlosung vergeben wurden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Plätze seien gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 Sek I-VO zu Recht in einem (einheitlichen) Losverfahren vergeben worden, weil keine genehmigten, von der Schule festgelegten Auswahlkriterien vorgelegen hätten, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Nach § 6 Abs. 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die im Aufnahmeverfahren maßgeblichen Aufnahmekriterien (vgl. für die Gemeinschaftsschule § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 4 Sek I-VO) bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde. Nach § 6 Abs. 6 Sek I-VO sind, falls eine Schule keine oder nicht rechtzeitig Aufnahmekriterien festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden, die nach Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben bzw. ist abweichend hiervon bei der Aufnahme in die Gemeinschaftsschule das Losverfahren anzuwenden.
Die Schulaufsichtsbehörde hatte die weiterführenden Schulen im Oktober 2025 angewiesen, die Aufnahmekriterien für das Verfahren zum Übergang in die Jahrgangsstufe 7 der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2026/2027 neu festzulegen und zur Genehmigung vorzulegen, weil die entsprechenden Formblätter überarbeitet werden müssten. Daraufhin hat die Schulkonferenz der F…-Gemeinschaftsschule mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 die „Auswahlkriterien bei Übernachfrage (…) ab dem Schuljahr 2026/2027“ neu beschlossen und dabei dieselben Kriterien festgelegt, die an der Schule bereits seit 2017 galten. Nach einem Vermerk des Schulamts wurden die festgelegten Kriterien von der Schulaufsichtsbehörde nicht genehmigt, weil die Kompetenzen – an die die festgelegten Kriterien anknüpfen – im Anmeldebogen nicht mehr ausgewiesen würden.
Hiervon ausgehend fehlt es für die von der Schulkonferenz Anfang Dezember 2025 neu beschlossenen Aufnahmekriterien an einer rechtzeitigen Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Entgegen der Beschwerde, die einwendet, die Schulkonferenz habe lediglich klarstellend die Fortführung des seit 2017 geltenden Auswahlverfahrens bestätigt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zuvor festgelegten und genehmigten Auswahlkriterien fortgelten.
Der Beschwerde ist zwar darin zuzustimmen, dass § 6 Abs. 1 Sek I-VO grundsätzlich nicht gebietet, die maßgeblichen Aufnahmekriterien jährlich neu festzulegen oder zu genehmigen. Hier besteht jedoch die – schon erwähnte – Besonderheit, dass die Schulaufsichtsbehörde die Schulen im Oktober 2025 angewiesen hatte, alle Aufnahmekriterien für das kommende Schuljahr neu festzulegen und zur Genehmigung vorzulegen. Daran hat sich die Schulkonferenz hier, um der Forderung der Schulaufsicht nachzukommen, gehalten. Die Erteilung der erforderlichen Genehmigung für die beschlossenen Aufnahmekriterien scheiterte jedoch an der aus der Sicht der Schulaufsicht fehlenden Genehmigungsfähigkeit. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände spricht hier bei objektiver Betrachtung – da die neuen Festlegungen der Schulaufsicht zufolge nicht genehmigungsfähig waren – alles dafür, dass die (identischen) früheren Festlegungen als überholt angesehen werden mussten und nicht weiter maßgeblich sein konnten.
Für die Anwendung des Losverfahrens als Auffangkriterium nach § 6 Abs. 6 Sek I-VO kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Schulaufsichtsbehörde zu Recht von einem Anpassungsbedarf ausgegangen ist oder die Genehmigung aus zutreffenden Gründen versagt hat, denn § 6 Abs. 6 Sek I-VO stellt allein darauf ab, ob die von der Schule beschlossenen Kriterien rechtzeitig – innerhalb der sechswöchigen Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO – genehmigt wurden. Das ist hier nicht der Fall.
Der Senat folgt nicht der Annahme der Beschwerde, die früher festgelegten, genehmigten und veröffentlichten Aufnahmekriterien stellten eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG dar, deren Aufhebung eine hinreichend bestimmte Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung nach §§ 48, 49 VwVfG voraussetze. Die Festlegung, Genehmigung und Veröffentlichung der Aufnahmekriterien erweist sich im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck als nicht selbstständig angreifbare Verfahrenshandlung, die erst dann einer (inzidenten) gerichtlichen Überprüfung unterliegt, wenn ein Bewerber um einen Schulplatz gegen die versagende Entscheidung über seine Aufnahme an der Wunschschule vorgeht. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner (ausdrücklichen) Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung, sondern es ist im gerichtlichen Verfahren eines unterlegenen Bewerbers durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln, welche Aufnahmekriterien im Aufnahmeverfahren zugrunde zu legen sind.
Wirkt die frühere Genehmigung der festgelegten Auswahlkriterien nicht fort, so greift auch der weitere Einwand der Beschwerde nicht durch, aus der rechtswidrigen „Depublizierung“ der Auswahlkriterien könne nicht hergeleitet werden, das weiterhin wirksame Auswahlverfahren sei unanwendbar und durch das Auffangverfahren nach § 6 Abs. 6 Sek I-VO zu ersetzen.
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller ferner darauf, sie hätten aufgrund der ursprünglich publizierten Auswahlkriterien sowie einer telefonischen Mitteilung der Schule vom 24. Februar 2026, nach der die Plätze „weiterhin in zwei nach Förderprognosegruppen getrennten Lostöpfen“ vergeben würden, schutzwürdig darauf vertraut, dass keine einheitliche Verlosung stattfinde, wobei sie vortragen, hierauf beruhe ihre Entscheidung für die F…-Gemeinschaftsschule, weil sie sonst die P…-Schule als Erstwunsch angegeben hätten. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Schulplatzvergabe ist – wie dargelegt – die Beantwortung der Frage, ob und welche Auswahlkriterien bei objektiver Auslegung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände maßgeblich sind, sowie die daraus resultierende Rechtslage. Danach führt die fehlende rechtzeitige Genehmigung der von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien zur Anwendung eines (einheitlichen) Losverfahrens, vgl. § 6 Abs. 6 Sek I-VO. Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte die Schule dies auf ihrer Internetseite im Übrigen auch so veröffentlicht.
Der Hinweis auf eine unzutreffende Auskunft der Schule, es fänden mehrere Verlosungen nach getrennten Gruppen entsprechend der erteilten Förderprognose statt, genügt auch nicht, einen Aufnahmeanspruch an der P…-Schule mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung eines früheren Zustandes beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 B 13.10 – juris Rn. 3). Der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist außerhalb des Sozialrechts und im Verwaltungsrecht geregelter besonderer Sozialleistungsansprüche (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2025 – 8 B 21.25 – juris Rn. 4; Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 C 36.10 – juris Rn. 16 ff.) bisher nicht allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 B 13.10 – juris Rn. 3; Urteil vom 8. Dezember 1995 – 8 C 37.93 – juris Rn. 37).
Die Einwendungen gegen die Aufnahme des Bewerberkindes mit der laufenden Nummer 28 bleiben danach ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es für unerheblich gehalten, ob die Primarstufe der von diesem Kind besuchten Grundschule berechtigt war, Förderprognosen auszustellen, weil das Kind unabhängig von der Förderprognose für das Gymnasium an der F…-Gemeinschaftsschule habe angemeldet und am Losverfahren beteiligt werden können. Der hiergegen gerichtete Einwand, die Plätze seien nicht in einem Losverfahren nach § 6 Abs. 6 Sek I-VO, sondern nach den fortgeltenden Aufnahmekriterien der Schule zu vergeben gewesen, greift aus den bereits ausgeführten Gründen nicht durch.
Erfolglos wendet sich die Beschwerde gegen die Aufnahme des Kindes mit der laufenden Nummer 2. Der Einwand, angesichts unterschiedlicher Unterschriften auf dem Anmeldebogen (Formular Schul 190a) und dem Begleitblatt für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Angaben dazu, wie das Kind voraussichtlich die gewünschten Schulen erreichen soll (Formular Schul 190c), sei nicht nachvollziehbar belegt, durch wen das Kind angemeldet worden sei, bedarf hier keiner Überprüfung. Der Senat sieht es nicht als seine Aufgabe im vorläufigen Rechtsschutzverfahren an, auf die Rüge eines Bewerbers, der bei der Aufnahme in seine Wunschschule unterlegen ist, die Unterschriften auf Anmeldeformularen der Mitbewerberinnen und Mitbewerber zu vergleichen und darüber zu spekulieren, ob es sich tatsächlich um die Personensorgeberechtigten handelt. Dies gilt umso mehr, als es sich um Dokumente handelt, über die regelmäßig nur die erziehungsberechtigten Personen verfügen.
Auf die Kritik an der zusätzlichen Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller könnten sich nicht auf einen Fehler bei der Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf berufen, wenn dieser sich nicht auf die Zahl der für Erstwunschbewerber ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung stehenden Plätze auswirken könne, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.
Unabhängig davon sieht der Senat keinen Anlass zur Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung. Danach können sich Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf nicht auf mögliche Fehler in dem bei Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 33 Abs. 4 SopädVO durchzuführenden Aufnahmeverfahren nicht berufen, wenn sich derartige Fehler auf die Zahl der für Erstwunschbewerber ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung stehenden Plätze nicht auswirken, weil eine Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bestand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2025 – OVG 3 S 88/25 – juris Rn. 2; Beschluss vom 4. Februar 2025 – OVG 3 S 96/24 – juris Rn. 2; offener noch Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 3). Aus § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG ergibt sich, dass das Aufnahmeverfahren nach dieser Vorschrift unabhängig von dem vorrangig durchzuführenden Aufnahmeverfahren nach § 37 Abs. 4 SchulG für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist. Werden die nach § 33 Abs. 4 SopädVO für diese Schülerinnen und Schüler bei Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 zunächst freizuhaltenden vier Plätze je Klasse vergeben, so stehen sie für das Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG und damit für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf von vornherein nicht zur Verfügung.
Die vorrangige Aufnahme der Bewerberkinder mit den Nummern 21 und 23 als Geschwisterkinder ist nicht zu beanstanden. Der Einwand, es hätte im maßgeblichen Zeitpunkt positiv festgestellt und nachvollziehbar dokumentiert sein müssen, dass die Geschwisterkinder die Schule auch im folgenden Schuljahr besuchen, während die vom Verwaltungsgericht als ausreichend angesehene Liste der Geschwisterkinder nicht erkennen lasse, wer sie erstellt habe und keine ausdrückliche Feststellung enthalte, dass die Ankergeschwisterkinder die Schule auch im Schuljahr 2026/2027 weiterhin besuchen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Sie erläutert nicht nachvollziehbar, weshalb es maßgeblich darauf ankommen soll, ob die im Aufnahmeverfahren zugrunde gelegte Liste („5… – geprüfte Geschwisterkinder“) von der Schule oder dem Schulamt erstellt wurde. Entgegen der Beschwerde geht aus der Liste auch hinreichend deutlich hervor, dass im Rahmen des Aufnahmeverfahrens der Schule ermittelt worden ist, welche Jahrgangsstufe die Geschwisterkinder im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung besuchen und im folgenden Schuljahr besuchen werden. So hält die Liste fest, dass die Geschwisterkinder der Bewerberkinder mit den Nummern 21 und 23 aktuell die Jahrgangsstufen 10 bzw. 10 und 12 und im folgenden Schuljahr die Jahrgangsstufen 11 bzw. 11 und 13 besuchen.
Im Übrigen ist der Antragsgegner nach seinen erstinstanzlichen Erläuterungen davon ausgegangen, dass für die ermittelten Geschwisterkinder grundsätzlich das Aufrücken in den nächsten Jahrgang, mithin der weitere Verbleib in der Schule zu unterstellen sei und entgegenstehende Tatsachen nicht vorgelegen hätten. Die Beschwerde stellt diese Annahmen nicht erfolgreich in Frage. Soweit sie geltend macht, die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe dürfe nicht unterstellt werden, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Im Übrigen berücksichtigt dies nicht hinreichend, dass die Voraussetzungen für einen Übergang in die Oberstufe im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht endgültig feststehen. So setzt der Übergang von Schülerinnen und Schülern der Gemeinschaftsschule in die gymnasiale Oberstufe (ab Jahrgangsstufe 11, vgl. § 28 Abs. 3 Satz 2 SchulG) neben dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO) u.a. voraus, dass die Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 bestimmten Leistungsanforderungen entsprechen (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Sek I-VO). Da dies erst am Ende des Schuljahres feststeht, durfte der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung davon ausgehen, dass die Geschwisterkinder weiterhin an der Schule bleiben.
Mit dem Hilfsantrag bleibt die Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Wie ausgeführt genügt das Vorbringen zu der unrichtigen Auskunft der F…-Gemeinschaftsschule nicht, um einen auf die vorläufige Aufnahme in die P…-Schule gerichteten Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Zu den vom Verwaltungsgericht zur Erfolglosigkeit der Zweitwunsch-Bewerbung ausgeführten Entscheidungsgründen verhält sich die Beschwerde nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat legt nach seiner neuen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 – juris Rn. 13 f.) in schulrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die – wie hier – auf Aufnahme in eine Schule gerichtet sind und auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache zielen, den vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde.
Zitierte Vorschriften
- § 37 SchulG BE
- § 56 SchulG BE
- § 52 GKG
- § 47 GKG
- § 53 GKG
- § 66 GKG
- § 68 GKG
- § 28 SchulG BE
- § 146 VwGO
- § 152 VwGO
- § 154 VwGO
Außerdem: § 33 SopädVO BE, § 35 VwVfG BE 2016, § 48 VwVfG BE 2016, § 49 VwVfG BE 2016
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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