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Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2026 – OVG 3 S 84/26

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2026:1016.OVG3S84.26.00
Normenkette
§ 46 Abs 1 SchulG BE, § 54 Abs 1 SchulG BE, § 56 Abs 6 S 2 SchulG BE

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in der Jahrgangsstufe 7 der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule, „Hauptschule“, Erich Weinert-Straße 70, 10439 Berlin, aufzunehmen und nicht in der Filiale der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule, Rennbahnstraße 46, 13086 Berlin.

Randnummer 2

Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, der Antragsgegner müsse am Hauptstandort der Humboldt-Gemeinschaftsschule eine weitere Klasse einrichten, weil eine entsprechende Nachfrage und die nötigen Räumlichkeiten vorhanden seien. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die für den Hauptstandort festgelegte Aufnahmekapazität von drei 7. Klassen nicht zu beanstanden ist und den Antragstellern kein subjektives Recht auf Einrichtung einer weiteren Klasse zukommt. So hat das Bezirksamt Pankow von Berlin mit Schreiben vom 25. Februar 2026 auf der Grundlage des fortlaufenden bezirklichen Schulentwicklungsplanes und nach Abstimmung mit der Schulaufsicht festgelegt, dass am Hauptstandort der Humboldt-Gemeinschaftsschule (Erich-Weinert-Str. 70) drei 7. Klassen und am Filialstandort (Rennbahnstr. 46) zwei 7. Klassen einzurichten sind, deren Klassenstärke 26 Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten dürfe (§ 5 Abs. 7 Sek I-VO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Anspruch auf Ausweitung der Aufnahmekapazität (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2024 – OVG 3 S 57/23 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Randnummer 3

Soweit die Beschwerde rügt, der Antragsteller zu 1 sei nicht an der Humboldt-Gemeinschaftsschule als seiner Wunschschule aufgenommen worden, weil der Filialstandort in der Rennbahnstraße de facto kein Teil dieser Schule sei, führt dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu 1 an dem der Humboldt-Gemeinschaftsschule zugehörigen Filialstandort in der Rennbahnstraße aufgenommen und damit ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zu dieser Schule begründet worden ist (§ 46 Abs. 1 SchulG).

Randnummer 4

Die Schulleitung der Humboldt-Gemeinschaftsschule (Schulverzeichnis 03K11) hat, wie im Auswahlvermerk vom 18. Mai 2026 dokumentiert, ein Aufnahmeverfahren für den Übergang in die Sekundarstufe I (§ 56 SchulG) durchgeführt und den Antragstellern mit Schreiben vom 5. Juni 2026 mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 1 mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 die Schule am Filialstandort besuchen werde. Damit hat sie die Aufnahme an dieser öffentlichen Schule erklärt und so ein Schulverhältnis zu ihrer Schule begründet (§ 54 Abs. 1 SchulG).

Randnummer 5

Ob diese formale Zuordnung stets und auch dann ausschlaggebend ist, wenn – wie hier – das Unterrichtsangebot am Filialstandort sich deutlich von dem am Hauptstandort unterscheidet und zudem zeitnah die Überführung in eine andere Schule geplant ist, hier in die neu zu gründende Gemeinschaftsschule in der Rennbahnstraße, kann dahinstehen, weil die Antragsteller sich in Kenntnis dieser Umstände auf die Schulbewerbung eingelassen haben und deshalb keinen Vertrauensschutz genießen.

Randnummer 6

Die Existenz des Filialstandorts in der Rennbahnstraße war – wie die Antragsteller einräumen – seit Juli 2025 pressebekannt, nachdem bereits zum Schuljahr 2025/2026 die ersten zwei 7. Klassen dort untergebracht worden sind. Sowohl aus der Presse als auch als Eltern bzw. Geschwisterkind einer Schülerin, die die Humboldt-Gemeinschaftsschule bereits besuchte, war ihnen vor dem Aufnahmeverfahren bewusst, dass eine Zuordnung zu diesem Standort möglich ist. Ferner war auch der schulinternen E-Mail der Schulleitung an die Eltern vom 1. Juli 2025 klar zu entnehmen, dass der Filialstandort perspektivisch in eine neue Gemeinschaftsschule integriert werden sollte.

Randnummer 7

Soweit die Antragsteller die schulinterne Zuweisung der Schüler zum Haupt- bzw. Filialstandort rügen und monieren, es habe trotz der Übernachfrage für den Hauptstandort kein ordnungsgemäßes Aufnahmeverfahren unter Berücksichtigung der privilegierten Stellung als Geschwisterkind stattgefunden, verhilft dieser Einwand der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg.

Randnummer 8

Ausweislich der mit dem Schulamt abgestimmten Festlegung der Auswahlkriterien bei Übernachfrage vom 11. Dezember 2025 und des Protokolls zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens vom 18. Mai 2026 hat die Schulleitung sich nachvollziehbar entschieden, die drei 7. Klassen am Hauptstandort mit den aufrückenden Schülern der eigenen Primarstufe zu füllen und die übrigen Plätze am Filialstandort an externe Bewerber zu vergeben. Dieses Verteilungskriterium ist nicht zu beanstanden. Es ist ein legitimer sachlicher Grund, die am Hauptstandort über Jahre gewachsene Schülergemeinschaft beim Übergang in die Sekundarstufe I nicht aufzulösen, und entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers, der für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 an der Gemeinschaftsschule generell vorsieht, dass – ohne Bevorzugung von externen Geschwisterkindern – zunächst die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe aufrücken (§ 56 Abs. 6 Satz 2 SchulG). Hinzu kommt das an der Humboldt-Gemeinschaftsschule etablierte Konzept jahrgangsübergreifenden Lernens, bei dem über drei Jahrgangstufen hinweg Lerngruppen gebildet werden. Diese regelhafte Verzahnung der Jahrgänge in Lerngruppen rechtfertigt es im Besonderen, die in der Primarstufe gewachsenen Lernstrukturen zu bewahren.

Randnummer 9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat legt nach seiner neuen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 – juris Rn. 13 f.) in schulrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen um eine Aufnahme in die Wunschschule gestritten wird, wegen der Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde.

Randnummer 10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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