Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2019 – OVG 3 K 8.19
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0318.3K8.19.00
Orientierungssatz
Für eine Beschwerde gegen einen Beschluss betreffend die Zwangsvollstreckung aus einer Gerichtskostenrechnung besteht beim Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 413,88 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist nicht wirksam innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben, weil dies nach § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwGO nur durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen erfolgen kann, zu denen Rechtsanwälte oder – unter bestimmten Voraussetzungen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zählen. Die der angefochtenen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist insoweit nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es bedurfte keines (zusätzlichen) Hinweises auf das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO, um die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 1 B 23/12 – juris Rn. 5).
Von dem Vertretungszwang kann hier auch nicht deshalb abgesehen werden, weil die Erinnerung oder die Beschwerde gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG – ebenso wie die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden kann (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2016 – OVG 3 K 44.16 – juris Rn. 4). Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die schon von ihrem Wortlaut her nicht greift, wenn es – wie hier – um die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Gerichtskostenrechnung geht, es sich mithin um ein eigenständiges vollstreckungsrechtliches Verfahren handelt. Eine erweiternde Auslegung des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG kommt im Hinblick auf dessen Ausnahmecharakter nicht in Betracht.
Zitierte Vorschriften
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