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Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2011 – OVG 1 B 67.09

Anspruch einer Innung auf Einschreiten der Handwerkskammer
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1208.OVG1B67.09.0A
Normenkette
§ 75 HwO, § 52 Abs. 1 S. 3 HwO, § 18 Abs. 2 HwO, § 18 Abs. 3 HwO, § 1 Abs. 2 HwO ... mehr

Leitsatz

1. Eine Innung hat auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 HwO keinen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten der Handwerkskammer gegen eine andere Innung.(Rn.18)

2. Ein Gewerbe im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 3 HwO ist nur ein solches, das in den Anlagen A oder B zu § 1 Abs. 2 und 3 bzw. § 18 Abs. 2 und 3 HwO gelistet ist.(Rn.19)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit

Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese

selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht

die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten um die Genehmigung einer Änderung der

Satzung der Beigeladenen durch die Beklagte. Die Beigeladene hatte

sich im Jahr 2004 von „Kälteanlagenbauer-Innung

Berlin-Brandenburg“ in „Innung für Kälte- und

Klimatechnik Berlin-Brandenburg“ umbenannt, indem sie ihre

Satzung entsprechend änderte. Mit Schreiben vom 17. März 2008 bat

sie die Beklagte unter Hinweis darauf, dass bereits 16 Innungen im

Bundesgebiet die Bezeichnung Klima- und Kältetechnik trügen, um

Bestätigung der Satzungsänderung. Die Satzungsänderung wurde von

der Beklagten unter dem 8. Mai 2008 genehmigt und die Satzung dann

im Innungsrundschreiben vom 6. Juni 2008 veröffentlicht.

Randnummer 2

Die Klägerin, die schon seit längerem die Bezeichnung

„Sanitär Heizung Klempner Klima“ in ihrem Innungsnamen

führt, erhob gegen die „Umbenennung der

Kälteanlagenbauer-Innung“ unter dem 30. Juni 2008 bei der

Beklagten Widerspruch. Sie war der Ansicht, die Genehmigung der

Satzungsänderung hätte von der Beklagten versagt werden müssen, da

die Namensänderung rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin allein

sei gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung berechtigt, in

ihrem Innungsnamen den Begriff Klimatechnik zu führen. Aufgrund der

nunmehr gleichen Teilbezeichnung Klimatechnik bestehe die Gefahr,

dass die beiden Innungen verwechselt würden. Unerheblich sei es,

dass die neue Ausbildungsverordnung für das

Kälteanlagenbauer-Handwerk auch den Bereich Klimatechnik abdecke.

Entscheidend sei die Meisterprüfungsverordnung, die diesen

Themenkreis nicht berühre.

Randnummer 3

Den Widerspruch wies die Beklagte unter dem 23. Januar 2009

zurück, zugestellt nach den übereinstimmenden Angaben der

Beteiligten am 26. Januar 2009. Zur Begründung führte sie aus, dass

der Namensschutz des § 52 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung sich

nur auf die in der Anlage A zur Handwerksordnung genannten Gewerbe

beziehe. Dort sei die Klimatechnik aber nicht als Handwerk

aufgeführt. Die Bezeichnung „Klima“ sei dem

Heizungsbauer- und Lüftungsbauerhandwerk nicht ausschließlich

zugeordnet und könne auch von anderen Innungen benutzt werden, ohne

dass es zu Verwechslungen kommen könne. Dafür spreche schon, dass

die Ausbildungsordnung des Mechatronikers für Kältetechnik auch die

Ausbildung im Bereich Klimatechnik vorschreibe.

Randnummer 4

Mit der dagegen am 26. Februar 2009 erhobenen Klage hat die

Klägerin geltend gemacht, dass ihr die Klimatechnik vollumfänglich

und allein zugeordnet sei. Kälteanlagenbauer seien zur Installation

von Klimaanlagen nach dem Meisterprüfungsberufsbild nicht

berechtigt. Das sei schon immer so gewesen. Wie in der

Meisterprüfungsordnung festgelegt, lieferten die Kälteanlagenbauer

allein die kältetechnische Komponente für Klimaanlagen. Durch die

Benutzung des zusätzlichen Begriffs Klimatechnik werde zwingend auf

den vollständigen Tätigkeitsbereich der Gebäudeklimatisierung

hingewiesen. Das führe zu Verwechslungen mit dem Tätigkeitsbereich

der Klägerin. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu

verpflichten, die durch ihn erfolgte Genehmigung der

Satzungsänderung zurückzunehmen.

Randnummer 5

Das Verwaltungsgericht hat dem Vortrag der Klägerin unter

Würdigung der Klagebegründung das Begehren entnommen, die Beklagte

zu verpflichten, eine Verletzung des Rechts der Klägerin aus § 52

Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung durch die Beigeladene zu

unterbinden. Es hat die Klage durch Urteil vom 9. Oktober 2009, dem

Klägervertreter am 3. November 2009 zugestellt, abgewiesen. Durch

die streitige Umbenennung würden Rechte der Klägerin nicht

verletzt. Der Schutz der Bezeichnung einer Innung nach § 52 Abs. 1

Satz 3 der Handwerksordnung beziehe sich nur auf Handwerke bzw.

handwerksähnliche Gewerbe im Sinne der §§ 1 Abs. 2 und 3 sowie 18

Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung (Aufzählung in den Anlagen A und

B zur Handwerksordnung). Zu diesen zähle die Klimatechnik aber

nicht. Sie könne vielmehr verschiedenen der in den Anlagen

genannten Handwerke zugeordnet werden.

Randnummer 6

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt

die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, dass sie das

ältere Recht auf den Namensbestandteil „Klimatechnik“

habe. Die Klimatechnik zähle schon nach dem Titel der

Ausbildungsverordnung zu den Kernkompetenzen des Sanitär- und

Heizungshandwerks. Der Schwerpunkt der Klimatechnik liege im

Bereich der Heizungen. Die Klimatechnik habe sich zu einem eigenen

Geschäftsfeld und Tätigkeitsbereich entwickelt. Die Anlagen A und B

zur Handwerksordnung seien insofern nicht mehr aktuell. Aus der

Ausbildungsverordnung ergebe sich aber, dass es einen Zusammenhang

zwischen der Innung Sanitär Heizung Klempner auf der einen und der

Klimatechnik auf der anderen Seite gebe. Bestünde daneben eine

weitere Innung mit der Bezeichnung Klimatechnik, würden die

Innungen nicht mehr deutlich gegeneinander abgegrenzt. Es sei für

die Mitglieder der Klägerin wirtschaftlich nachteilig, falls eine

weitere Innung den Zusatz Klima führen dürfte. Es käme zu einer

Konkurrenzsituation. Potentielle Auszubildende würden über das

Berufsbild des Kältetechnikers getäuscht.

Randnummer 7

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 8

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Oktober 2009 zu

ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids

vom 23. Januar 2009 zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben,

ihre Satzung dergestalt zu ändern, dass diese den Namensbestandteil

„Klimatechnik“ nicht mehr führt.

Randnummer 9

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 10

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 11

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie geht davon

aus, dass die Klimatechnik kein eigenes Handwerk darstelle, sondern

Tätigkeiten umfasse, die mehreren Handwerken zugeordnet werden

könnten. Die Klimatechnik sei demgemäß nicht nur Bestandteil der

Ausbildungsverordnungen Sanitär/Heizung, sondern auch der Innung

der Ofen- und Luftheizungsbauer und der Innung der

Kälteanlagenbauer. Sie weist auf die Meisterprüfungsverordnung hin,

deren Titel allein das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk

benenne. Auch durch die aktuelle Novelle der Handwerksordnung vom

14. Juni 2011 sei die Klimatechnik nicht als eigenständiges

Handwerk anerkannt worden.

Randnummer 12

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Randnummer 13

Die Beteiligten haben sich nach Erörterung der Sache durch den

Berichterstatter mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

einverstanden erklärt.

Randnummer 14

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der

Beteiligten wird neben der Streitakte auf den Verwaltungsvorgang

der Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung

gewesen ist, Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 15

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die

Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2

VwGO).

Randnummer 16

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das

Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist

unzulässig und darüber hinaus jedenfalls auch unbegründet, denn der

Kläger hat unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass

der Beklagte die neue Namensführung durch die Beigeladene

unterbindet.

Randnummer 17

Allerdings ist es gemäß § 75 der Handwerksordnung (HwO) die

Aufgabe der Handwerkskammer, die Rechtsaufsicht (Beachtung von

Gesetz und Satzung) über die Handwerksinnungen zu führen. Daraus

ergibt sich grundsätzlich die Befugnis der Handwerkskammer, die

Handwerksinnung anzuweisen, eine rechtlich gebotene

Satzungsänderung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1992

– 1 C 31/89 – BVerwGE 90, 88 ff., juris Rn. 7). Die

aufsichtsbehördliche Kontrolle der Handwerksinnungen ist geboten,

da diese als Teil der staatlichen Verwaltung hoheitlich – vor

allem im Bereich der Ausbildung, Prüfung und Gebührenerhebung

– tätig werden. Die Handwerkskammer unterliegt als Behörde

ihrerseits der Kontrolle durch die oberste Landesbehörde (§ 115

Abs. 1 HwO).

Randnummer 18

Vor diesem Hintergrund erschließt sich freilich nicht, woraus

sich ein Anspruch der Klägerin auf insoweit aufsichtsbehördliches

Einschreiten der Beklagten ergeben sollte. Die Handwerksinnung hat

zwar eine Doppelnatur: Sie ist nicht nur Teil staatlicher

Verwaltung mit dem Recht zur Selbstverwaltung, sondern nimmt auch

die gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen

der in ihnen zusammengeschlossenen Handwerker wahr (vgl. BVerwG,

Urteil vom 17. März 1992 – 1 C 31/89 – BVerwGE 90, 88

ff., juris Rn. 7). In beiden Funktionen steht ihr aber ein

Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten der

Handwerkskammer gegen eine andere Innung nicht zu.

Grundsätzlich erfolgt im Rahmen der Rechtsaufsicht ausschließlich

eine Legalitätskontrolle zur Wahrung der staatlichen Ordnung im

Interesse der Allgemeinheit. Die Aufsicht erfolgt nicht im

Interesse anderer Innungen, unabhängig davon, ob diese in ihrer

Funktion als Behörde oder als Interessenvertretung der in ihr

organisierten Handwerker betroffen sind, sondern im öffentlichen

Interesse am Funktionieren des Innungswesens an sich (vgl. im

Allgemeinen etwa: OVG Münster, Beschluss vom 17. April 1975 –

III B 1103/74 – OVGE 31, 51, 53; BVerwG, Beschluss vom 1.

September 1976 – VII B 101/75 – NJW 1977, 118 f.; und

im Besonderen: BVerwG, Beschluss vom 22. März 1982 – 5 B 6/81

– GewArch 1982, 271; OVG Bremen, Urteil vom 28. März 2000

– 1 A 314/99 – GewArch 2000, 490, 492, juris Rn. 57;

Detterbeck, HwO, 4. Aufl., München 2008, § 75 Rn. 8, § 52 Rn 31 und

32; Honig/Knörr, HwO, 4. Aufl., München 2008, § 75 Rn. 4, 8). Das

gilt selbst dann, wenn die Maßnahme, gegen die das Einschreiten der

Handwerkskammer begehrt wird, eine andere Innung in ihren Rechten

verletzt, denn Klagegegenstand ist insofern nicht die Maßnahme,

sondern allein die Rechtsaufsicht durch die Handwerkskammer (vgl.

Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., München 2009, § 28

Rn. 22; OVG Bremen a.a.O. Rn. 57 m.w.N.).

Randnummer 19

Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass ein

Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Satz 3 HwO hier nicht vorliegt. Nach

dieser Vorschrift kann für jedes Gewerbe in dem gleichen Bezirk nur

eine Handwerksinnung gebildet werden. Diese eine Innung ist allein

berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Gewerbe zu

führen, für das sie errichtet ist. Es handelt sich bei § 52 HwO um

die zentrale Vorschrift zur Bestimmung des organisatorischen

Rahmens, innerhalb dessen die Handwerksordnung grundrechtsrelevante

Eingriffe bezüglich der Innungsmitglieder zulässt und zugleich den

Innungen einfachrechtliche Befugnisse zugesteht. Zu diesem

organisatorischen Rahmen gehört es, dass es im öffentlichen

Interesse an der Leistungsfähigkeit der Innung nur eine Innung in

ein und demselben Bezirk geben soll. Dieser Normcharakter erfordert

eine hinreichende Bestimmtheit und demokratische Legitimation der

Grenzziehung, die allein dadurch gewährleistet wird, dass die

Handwerksordnung selbst in den Anlagen A und B zu § 1 Abs. 2 und 3

bzw. § 18 Abs. 2 und 3 HwO die betroffenen Gewerbe festlegt, die

den Regelungen der Handwerksordnung unterliegen (vgl. zur Bedeutung

dieser Anlagen als Teil des parlamentarischen Gesetzesrechts und zu

ihrer Abänderbarkeit durch Rechtsverordnung Detterbeck, HwO, 4.

Aufl., München 2008, § 1 Rn. 21-23 und § 18 Rn. 25 sowie zur engen

Verbindung der Anlagen A und B mit der Namensgebung der Innung

a.a.O. § 52 Rz. 12). Eine Aufnahme der Klimatechnik als

eigenständiges oder Teilgewerbe in die hier allein in Frage

kommende Anlage A ist bisher nicht erfolgt und die Klägerin kann

sich auf § 52 Abs. 1 Satz 3 HwO insofern nicht mit Erfolg

berufen.

Randnummer 20

Sollte ein Gebot der Klarheit des Innungsnamens insbesondere

auch im Hinblick auf die Vorgaben der Anlagen A und B zur

Handwerksordnung (vgl. Detterbeck a.a.O. § 52 Rn. 12) dagegen

sprechen, dass die Kälteanlagenbauer den Zusatz Klimatechnik in

ihren Namen aufnehmen, müsste sich auch die Klägerin dieses

entgegenhalten lassen. Ein Vorgehen der Beklagten gegen nur eine

der den Zusatz Klima nutzenden Innungen erscheint insoweit von

vornherein ausgeschlossen.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711

der Zivilprozessordnung.

Randnummer 22

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 52 HwO, § 18 HwO, § 1 HwO, § 75 HwO, § 115 HwO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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