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Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2022 – V 4 Ws 96/22

Spruchkörper
4. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0405.V4WS96.22.00

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 31. Januar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig

verworfen.

Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat sieht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ab, weil er die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig verwirft.

Randnummer 2

Der Antrag des Antragsstellers auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‒ auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren geltenden großzügigeren Maßstabs ‒ keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller zeigt keine Umstände auf, aufgrund derer eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG in Betracht kommen könnte.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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