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Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.04.2020 – 2 Rb 26 Ss 350/20

Spruchkörper
2. Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0422.2RB26SS350.20.00

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 25.11.2019 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Randnummer 2

Zur Begründung wird auf die - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 20.04.2020 - im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in ihrer Antragsschrift vom 07.04.2020 Bezug genommen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Randnummer 4

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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