Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.04.2020 – 2 Rb 26 Ss 350/20
- Spruchkörper
- 2. Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0422.2RB26SS350.20.00
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 25.11.2019 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zur Begründung wird auf die - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 20.04.2020 - im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in ihrer Antragsschrift vom 07.04.2020 Bezug genommen.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
Zitierte Vorschriften
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