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Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.08.2021 – 12 W 20/21

Spruchkörper
12. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0830.12W20.21.00

Tenor

Die „Anschlussbeschwerde“ der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 07.04.2021, Az. 5 T 5/21, wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Mit Schreiben vom 10.05.2021 hat die Beschwerdeführerin „Anschlussbeschwerde gem. §§ 567, 308, 318, 538 ZPO“ gegen den o.g. Beschluss des Landgerichts Ravensburg erhoben.

Randnummer 2

Der an das Oberlandesgericht gerichtete Rechtsbehelf ist unzulässig:

Randnummer 3

Eine Anschlussbeschwerde gem. § 567 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor, da die Beschwerde von der Beschwerdeführerin und nicht von der Beschwerdegegnerin eingelegt wurde. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Ravensburg; dieser ist jedoch unanfechtbar, § 321a Abs. 4 S. 3 ZPO.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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