Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.08.2021 – 12 W 20/21
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0830.12W20.21.00
Tenor
Die „Anschlussbeschwerde“ der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 07.04.2021, Az. 5 T 5/21, wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
Mit Schreiben vom 10.05.2021 hat die Beschwerdeführerin „Anschlussbeschwerde gem. §§ 567, 308, 318, 538 ZPO“ gegen den o.g. Beschluss des Landgerichts Ravensburg erhoben.
Der an das Oberlandesgericht gerichtete Rechtsbehelf ist unzulässig:
Eine Anschlussbeschwerde gem. § 567 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor, da die Beschwerde von der Beschwerdeführerin und nicht von der Beschwerdegegnerin eingelegt wurde. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Ravensburg; dieser ist jedoch unanfechtbar, § 321a Abs. 4 S. 3 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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