Rechtsprechung · OLG Rostock
OLG Rostock, Urteil vom 21.10.2015 – 2 U 19/15
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGROST:2015:1021.2U19.15.0A
- Normenkette
- § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 Nr 1 UKlaG, § 4 UKlaG, § 8 Abs 1 UKlaG, § 305c Abs 2 BGB ... mehr
Leitsatz
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für die Stellung einer Bürgschaft vorgesehene Bearbeitungsgebühr unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30.04.2015, Az. 3 O 201/15 (4), teilweise abgeändert und über die schon ausgesprochene einstweilige Verfügung hinaus auch folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied, zu unterlassen, bei Bankgeschäften gegenüber Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel zu verwenden:
Bankbürgschaft (Aval)
Bearbeitungsgebühr je Einzelaval 30,00 €
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung ist begründet und führt unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung. Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4, 8 Abs. 1 UKlaG hinsichtlich der Verwendung der AGB-Preisklausel
Bankbürgschaft (Aval)
Bearbeitungsgebühr je Einzelaval 30,00 €
zu, denn die derzeit im Preis- und Leistungsverzeichnis der Verfügungsbeklagten (Anlage VK 2) unter Nr. 7.6.5 verwendete Preisklausel ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Die Preisklausel ist gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle unterworfen, da es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt. Die Bearbeitungsgebühr stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts keine kontrollfreie synallagmatische Gegenleistung für die Bürgschaftsstellung als entgeltliche Geschäftsbesorgung dar.
Das Entgelt für eine vertragliche Hauptleistung oder eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung ist gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urteil vom 13.5.2014 - XI ZR 405/12, juris Rn. 24 mwN). Ob eine Klausel hiernach eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Zweifel gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders.
Das streitige Bearbeitungsentgelt ist im Preis- und Leistungsverzeichnis nicht näher definiert, es folgt unmittelbar nach dem in derselben Klausel geregelten Avalzins. Die von der Bank selbst gewählte Bezeichnung als Bearbeitungsentgelt spricht entscheidend für eine Preisnebenabrede, denn ein Bearbeitungsentgelt wird üblicherweise als Entgelt für die Bearbeitung des Antrags verstanden. Bei verwenderfeindlicher Auslegung stellt allein der in der Klausel ebenfalls geregelte Avalzins die Gegenleistung für die Bürgschaftsstellung als entgeltliche Geschäftsbesorgung dar, während die Bearbeitungsgebühr den vorvertraglichen Verwaltungsaufwand abdeckt (u.a. Bonitätsprüfung, Vertragsvorbereitung, Kundengespräche). An dieser nicht fernliegenden Auslegungsmöglichkeit ändern die von der Verfügungsbeklagten herangezogenen Bürgschaftsrichtlinien der Länder unabhängig von ihrer Unanwendbarkeit gegenüber Verbrauchern nichts, denn dort wird das Bearbeitungsentgelt ausdrücklich für die Antragsbearbeitung erhoben und fällt auch bei Ablehnung der Bürgschaft an, so dass das Bearbeitungsentgelt gerade keine Gegenleistung für die Bürgschaftsgewährung sein kann.
Das Bearbeitungsentgelt ist bei dieser verwenderfeindlichen Auslegung mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil hier Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen die Bank gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vgl. BGH, aaO. für Bearbeitungsentgelt bei Kreditgewährung; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.12.2014 - 17 W 50/14 für Bürgschaft).
Soweit der Verfügungskläger auch ein klauselentsprechendes tatsächliches Entgeltverlangen der Bank verbieten lassen will, ist dies nicht gesondert zu tenorieren, da es unter das zu verbietende „Verwenden“ fällt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.500,- €
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