Rechtsprechung · OLG Oldenburg
OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2025 – 2 ORbs 39/25 (630 Js 15139/24)
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2025:0313.2ORBS39.25.00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen vom 28.1.2025 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die der Nebenbeteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Gründe
In der Bußgeldsache
gegen
AA B. V.
wohnhaft Ort1, NIEDERLANDE,
Verteidiger:
Rechtsanwalt (...)
wegen OWi sonstige
hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht
(...) am 13.03.2025 beschlossen:
Gegen die Nebenbeteiligte war ein Einziehungsbescheid ergangen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Sache gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG endgültig an die Bußgeldbehörde zurückverwiesen.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zulassung
sie beantragt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Ein Beschluss nach § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG ist gemäß § 69 Abs. 5 Satz 3 OWiG unanfechtbar, sodass auch eine Umdeutung der Rechtsbeschwerde in eine Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde nicht in Betracht kommt. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Selbst bei einer fehlerhaften Entscheidung ist keine Ausnahme eröffnet. Es kommt somit nicht darauf an, ob - wie hier erfolgt - eine endgültige Zurückverweisung (richtig: Zurückgabe) an die Verwaltungsbehörde nach durchgeführter Hauptverhandlung zulässig ist.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 473 Abs 1 und 2 StPO.
Zitierte Vorschriften
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