Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Endurteil vom 09.06.2026 – 5 U 2816/24 e
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.07.2024, Az. 32 O 14483/23, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die beteiligte ...M. (im Folgenden nur: Sparkasse) anzuweisen, für den Kläger ein Basiskonto einzurichten.
Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger und im Besitz eines von der italienischen Auslandsvertretung in Moskau ausgestellten Visums für die Schengen-Staaten, das vom 01.03.2025 bis 28.02.2027 gültig ist und jeweils Aufenthalte von bis zu maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von je 180 Tagen erlaubt. Als Aufenthaltszweck ist „turismo“ (Tourismus) genannt. Der Kläger ist gemeinsam mit einer ebenfalls russischen Staatsangehörigen Eigentümer einer Wohnung in M., die vermietet war und derzeit leersteht.
Bis zum Oktober 2022 unterhielt der Kläger ein Girokonto bei der D. Bank, über das die Miete für die Wohnung eingezogen wurde und über das er die mit der Verwaltung der Wohnung verbundenen Zahlungen abwickelte. Als die D. Bank ihm dieses Konto kündigte, beantragte er am 02.02.2023 und 24.02.2023 bei der Sparkasse die Eröffnung eines Basiskontos. Gegen deren Ablehnung beantragte er bei der Beklagten die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, das erfolglos blieb, ebenso das anschließende Widerspruchsverfahren. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 12.10.2023 erhob der Kläger am 13.11.2023 Klage.
Das Landgericht hat die Klage zugesprochen und die Beklagte verpflichtet, gegenüber der Sparkasse den Abschluss eines Basiskontovertrags und die Eröffnung eines Basiskontos zugunsten des Klägers anzuordnen. Der Kläger sei gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 ZKG Berechtigter, da er unstreitig Verbraucher sei und sich rechtmäßig im Sinne von § 2 Abs. 1 ZKG in der Europäischen Union aufhalte. Er habe ein Schengen-Visum, das ein Aufenthaltstitel im Sinne von § 6 AufenthG sei. Durch die Gesetzgebungsgeschichte werde diese am Wortlaut orientierte Auslegung nicht eingeschränkt. Es könne offenbleiben, ob aus systematischen Gründen eine gewisse Dauerhaftigkeit des Aufenthalts aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zu verlangen sei, denn der Kläger habe durch seine Eigentumswohnung eine gleichstehende gefestigte Beziehung zum Bundesgebiet.
Gegen dieses Urteil, das am 25.07.2024 zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie am 14.08.2024 eingelegt und mit am 18.09.2024 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte,
das am 22.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts München I – 32 O 14483/23 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Die Beklagte versuche, den Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts in unzulässiger Weise einzuschränken. § 3 ZKG fordere schon nach seinem Wortlaut weder einen ständigen noch einen längerfristigen, sondern lediglich einen rechtmäßigen Aufenthalt. Die Gesetzesbegründung des Zahlungskontengesetzes zeige ebenfalls die Intention des Gesetzgebers einer breiten Anwendbarkeit des Rechts auf ein Girokonto. Der Kläger sei für seine Lebensführung in Deutschland auf Finanzdienstleistungen angewiesen. Er benötige ein Basiskonto namentlich für den Erhalt von Mietzahlungen aus seiner Eigentumswohnung, die Zahlung von Nebenkosten und von ihm geschuldeten Steuern, bedürfe also der sozialen Teilhabe wegen seiner mit dem Eigentum verbundenen Pflichten. Der Zahlungsverkehr mit Russland habe sehr große Hürden. So habe sich ein früherer Mieter geweigert, die Miete auf ein Konto in Russland oder auf ein Konto in einem Drittland außerhalb der EU zu zahlen.
§ 3 ZKG habe einen weiten Anwendungsbereich, der nicht durch eine bestimmte Mindestdauer des Aufenthalts oder gar den Wohnsitz eingeschränkt werde, was sich auch aus der Gesetzesbegründung ergebe. Insbesondere dürfe der Antrag auf Eröffnung eines Zahlungskontos nicht mit Blick auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz, die wirtschaftlichen Verhältnisse oder sonstige in Artikel 21 der Europäische Grundrechte-Charta genannte Gründe verweigert werden.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das Ersturteil, die Sitzungsniederschrift vom 09.06.2024 sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige (§ 50 Abs. 6, Abs. 7 ZKG, §§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 520 ZPO) Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers abgelehnt (§ 49 Abs. 1 S. 3 ZKG), denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Einrichtung eines Basiskontos.
1. Der Kläger ist entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht Berechtigter im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1, S. 2 ZKG. Er ist zwar Verbraucher, denn die Vermietung einer Eigentumswohnung ist als private Vermögensverwaltung anzusehen und steht einer Verbrauchereigenschaft (§ 13 BGB, Art. 2 lit. b RL 93/13/EWG) nicht entgegen. Es fehlt jedoch an einem rechtmäßigen Aufenthalt in der Europäischen Union im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
Das Landgericht stützt seine Auffassung zu dieser gesetzlichen Voraussetzung im wesentlichen auf den Wortlaut der Vorschrift sowie die Definition des rechtmäßigen Aufenthalts in § 2 Abs. 1 ZKG. Es stellt dabei maßgeblich auf den Begriff des Aufenthaltstitels ab, der auch ein Touristenvisum umfasse, wie es der Kläger besitzt. Dieses Verständnis wird weder der Systematik der Regelung noch deren Sinn und Zweck gerecht.
§ 31 ZKG setzt die RL 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (im Folgenden: Zahlungskontenrichtlinie – ZK-RL), insbesondere deren Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 in nationales Recht um, wobei der Wortlaut der Richtlinie annähernd identisch übernommen wurde. Dabei trifft die Annahme des Landgerichts zu, dass der deutsche Gesetzgeber Geduldete (vgl. § 60a AufenthG) in den Kreis der Anspruchsberechtigten einbezogen hat und damit nach seiner Auffassung bewusst den Anwendungsbereich der Richtlinie bei der Umsetzung in inländisches Recht erweitert hat. Allerdings wird zur Begründung der Gesetzgebung angeführt, dass der Geduldeten „Aufenthalt ausländerrechtlich – anders als in anderen EU-Staaten – nicht als rechtmäßig angesehen [werde]“ (BT-DrS. 18/7204, S. 76.). Weiter wird auf die Dauerhaftigkeit dieser ausländerrechtlichen Situation verwiesen, denn diese Personengruppe habe „oftmals jahrelang diesen Status und [sei] deshalb in gleichem Maße wie andere Bevölkerungsgruppen ebenfalls auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen angewiesen“ (a.a.O.). Daraus wird einerseits deutlich, dass § 31 ZKG wie auch § 2 Abs. 1 S. 2 ZKG ausdrücklich den Kreis der Berechtigten nur auf Geduldete und nicht sonstige Drittstaatsangehörige ausweiten will und andererseits Motiv dafür die unabsehbare Dauer des Aufenthalts dieser Personen im Inland ist. Damit ist ein Drittstaatsangehöriger, der sich mit einem Touristenvisum nur kurzfristig im Schengenraum aufhalten kann und seinen Lebensmittelpunkt außerhalb dieses Gebiets hat, indes nicht zu vergleichen.
2. Zur Auslegung des Begriffs des rechtmäßigen Aufenthalts von anderen Personen als Geduldeten ist daher maßgeblich die Richtlinie selbst heranzuziehen, die hierzu in Erwägungsgrund 36 ausführt:
„Der Begriff „mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union“ sollte sowohl Unionsbürger als auch Drittstaatsangehörige erfassen, die bereits in den Genuss von Rechten aus Rechtsakten der Union kommen wie der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (1), der RL 2003/109/EG des Rates (2), der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates (3), und der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Der Begriff sollte außerdem Asylsuchende im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge erfassen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten den Begriff „mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union“ auf andere Drittstaatsangehörige ausdehnen können, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.“
Aus den beispielhaft genannten europäischen Rechtsakten wird deutlich, dass der Richtliniengeber nur Drittstaatsangehörige mit längerfristigen Aufenthalten im Unionsgebiet in den Blick genommen hat, die ihren (wirtschaftlichen) Lebensmittelpunkt im Unionsgebiet haben und daher für ihre soziale Teilhabe dort auf ein Bankkonto angewiesen sind.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bestimmt die Rechte von Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie von deren Familienangehörigen und Hinterbliebenen (Art. 2 Abs. 1 dieser VO), und nur unter bestimmten Bedingungen, nämlich einer engen persönlichen Beziehung zu einem dieser Arbeitnehmer, auch auf Drittstaatsangehörige (Art. 2 Abs. 2). Durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates wurde der Anwendungsbereich zwar für andere Drittstaatsangehörige erweitert, aber nur, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz (nicht bloßen Aufenthalt) in einem Mitgliedstaat haben und ihre Situation mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist (Art. 1 dieser VO).
Die RL 2003/109/EG des Rates verbessert die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, was einen ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt voraussetzt (Art. 4 Abs. 1 dieser RL), wobei bestimmte Aufenthaltszeiten nicht mit eingerechnet werden (Art. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 2).
Schließlich regelt die RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Auch diese Richtlinie verleiht Drittstaatsangehörigen nur unter der Voraussetzung einem Unionsbürger vergleichbare Rechte, dass sie (enge, Art. 2 Nr. 2 dieser RL) Familienangehörige eines Unionsbürgers sind.
Aus diesen vier in den Erwägungsgründen beispielhaft genannten Rechtsakten lässt sich erkennen, dass der Gesetzgeber der Zahlungskontenrichtlinie zunächst Unionsbürger in den Genuss der dort genannten Rechte kommen lassen wollte, Drittstaatsangehörige jedoch nur, soweit diese aufgrund persönlicher Umstände ihren Lebensmittelpunkt im Unionsgebiet haben, wozu insbesondere ihr (auf gewisse Zeit angelegter) physischer Aufenthalt zählt.
3. Die hier zur Begründung angeführte Beziehung des Klägers zum Unionsgebiet beruht jedoch nicht auf seinem persönlichen und physischen Aufenthalt, sondern auf der hier belegenen Eigentumswohnung. Das Erstgericht hat darauf abgestellt (LGU, S. 7 f.), dass der Kläger zwar keinen gefestigten oder auch nur längeren Aufenthalt, wohl aber vermittelt durch sein Grundeigentum eine diesem gleichstehende gefestigte Verbindung habe. Im Termin vom 09.06.2026 hat dies der Kläger noch einmal bestätigt.
Diese Gleichsetzung des Besitzes inländischer Vermögensgegenstände mit einem (rechtmäßigen) dauerhaften Aufenthalt vermag nicht zu überzeugen. Denn Drittstaatsangehörige können völlig unabhängig von Aufenthaltstiteln (einschließlich Touristenvisa) im Unionsgebiet Vermögenswerte, insbesondere auch Immobilien haben, ohne dass aus diesem Umstand ein Anspruch auf ein Zahlungskonto hergeleitet werden könnte. Folglich ist nicht einzusehen, weshalb die Möglichkeit gelegentlicher touristischer Kurzaufenthalte, die dem Kläger ausweislich des vorgelegten Visums ohne jede Beziehung zu seiner in Deutschland belegenen Immobilie von einer italienischen Auslandsvertretung eingeräumt wurde, ein Bedürfnis für soziale Integration vergleichbar mit marginalisierten Personengruppen (wie etwa Wohnsitzlose, Asylsuchende und wirtschaftlich Schwache, vgl. Erwägungsgründe 34 und 39 ZK-RL) begründen könnte.
Dieses Verständnis des § 31 ZKG steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Verständnis des Begriffs des „Aufenthalts“, bei dem es auf das tatsächliche Sichaufhalten, allerdings von einer gewissen Dauer oder Regelmäßigkeit ankommt (RGZ 91, 287 (288); BGH NJW 1975, 1068; BayObLGZ 1959, 416 (418); BeckOGK/Behme, 1.5.2026, BGB § 7 Rn. 9-11; MüKoBGB/Spickhoff, 10. Aufl. 2025, BGB § 7 Rn. 18 f.). Weder das eine noch das andere ist beim Kläger der Fall.
4. Einen Anspruch kann der Kläger ferner nicht aus dem Vertrag vom 13.06.1989 der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1990 II, S. 342 ff.) herleiten. Als völkerrechtlicher Vertrag sind seine Normadressaten ausschließlich die beiden beteiligten Staaten bzw. deren Rechtsnachfolger wie die Russische Föderation. Unmittelbare individuelle Ansprüche für natürliche oder juristische Personen begründet er nicht. Zur Auslegung von § 31 ZKG kann dieser Vertrag ebenfalls nicht herangezogen werden, denn er bezweckt ersichtlich nicht den Schutz sozial vulnerabler Personen. Überdies befasst er sich nicht mit dem Aufenthalt von Personen, auch nicht im Zusammenhang mit von diesen etwa getätigten Kapitalanlagen, im jeweils anderen Vertragsstaat.
5. Zu Recht hat die Beklagte daher von dem erheblichen Eingriff in die Privatautonomie der Sparkasse abgesehen, zumal die Sparkasse mit der Eröffnung des begehrten Zahlungskontos erhebliche Vorsorge- und Überwachungspflichten im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen (vgl. etwa Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren) und Geldwäschevorbeugung träfen.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Erschwernisse bei der Verwaltung seines Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung hingewiesen hat, zeigen sich darin Folgen des aktuellen Sanktionsregimes der EU, die sich mittelbar auch zum Nachteil des Klägers auswirken. Das ZKG, das sozial vulnerable Personen schützt, dient aber nicht dazu, diese mittelbaren Folgen aufzufangen oder abzumildern, und erst recht kann eine solche Aufgabe nicht einem (noch dazu vom Kläger ausgewählten) einzelnen Kreditinstitut auferlegt werden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls.
Übereinstimmend mit dem Erstgericht ist der Streitwert ausgehend von den Interessen der Parteien auf 5.000 € festzusetzen, vgl. auch § 52 Abs. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
- § 31 ZKG
- § 2 ZKG
- § 3 ZKG
- § 6 AufenthG
- § 60a AufenthG
- § 13 BGB
- § 52 GKG
- § 49 ZKG
- § 50 ZKG
- § 511 ZPO
- § 708 ZPO
- § 91 ZPO
Außerdem: Art. 2 Klausel-RL
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