Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Beschluss vom 05.10.2026 – 34 Wx 136/26 e
- Spruchkörper
- 34. Zivilsenat
- Normenkette
- § 83 Abs. 1 GNotKG; § 79 Abs. 2 GNotKG
Leitsatz
1. Die Frist für die Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung für einzelne Abgeltungszeiträume im Rahmen einer Dauerbetreuung bestimmt sich innerhalb de Verweisung des § 83 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 GNotKG nach § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG analog.
2. Insoweit ist für den Fristbeginn auf das Ende des jeweiligen Abgeltungszeitraums abzustellen.
Tenor
Die Beschwerde des Betreuten gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 30.4.2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Betreute wendet sich gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Rahmen einer Dauerbetreuung.
Für den Betreuten besteht eine Dauerbetreuung. Gegen die Kostenrechnung der Landesjustizkasse für die Jahre 2022 bis 2024 erhob der Betreuer Einwände, da der zugrundegelegte Wert des Vermögens des Betreuten zu hoch angesetzt sei. Mit Beschluss vom 5.5.2025, dem Betreuer zugestellt am 6.5.2025, setzte das Amtsgericht den Geschäftswert der Jahresgebühr für 2022 auf 308.526,09 €, für 2023 auf 308.464,81 € und für 2024 auf 308.399,48 € fest.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2025, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, hat der Betreuer Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Das Amtsgericht hat dieser mit weiterem Beschluss vom 22.4.2026 nicht abgeholfen.
Nach Übertragung der Sache auf die Kammer hat das Landgericht mit Beschluss vom 30.4.2026 die Beschwerde verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beschwerde müsse gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 GNotKG grundsätzlich innerhalb der in § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG bestimmten Frist eingelegt werden, also innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt habe. Inwieweit Anknüpfungspunkt die Beendigung des Betreuungsverfahrens an sich oder der Zeitpunkt der Beendigung des Abgeltungszeitraums der Jahresgebühr maßgeblich sei, bestehe Uneinigkeit. Im Rahmen von Dauerverfahren sei der Beginn der Frist problematisch. Nach der Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 28.10.2024 beginne die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Abrechnungszeitraums der Jahresgebühr. Diese Rechtsauffassung überzeuge. Wäre die Hauptsacheentscheidung die Beendigung des Betreuungsverfahrens, wäre die Zielrichtung der Norm, Rechtssicherheit zu erlangen, verfehlt. Die Beschwerde vom 29.11.2025 gegen den Beschluss vom 5.5.2025 sei demnach verspätet Der Betreuer hat mit Schriftsatz vom 11.5.2026 weitere Beschwerde eingelegt. Er meint, die Beschwerde sei fristgerecht erhoben worden. Der Beschluss vom 30.4.2025 [richtig: 30.4.2026] beziehe sich auf die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Lübeck, ohne auf die entgegengesetzte Entscheidung der zweiten Instanz beim Oberlandesgericht Schleswig überhaupt einzugehen, auf die er mehrfach hingewiesen habe. Insoweit sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Es liege im Rahmen der zugrundeliegenden Dauerbetreuung keine Wertfestsetzung für eine Entscheidung wegen eines Hauptgegenstands vor, der Rechtskraft erlangt hat. Denn die Festsetzung erfolge hier nicht für das Verfahren über die erstmalige Einrichtung oder über die Verlängerung einer Betreuung, die mit einer Entscheidung des Betreuungsgerichts abschloss. Auch eine anderweitige Erledigung des Verfahrens sei nicht eingetreten. Die Dauerbetreuung sei nach wie vor eingerichtet. Der Geschäftswert sei auch nicht später als einen Monat vor Ablauf der Frist des GNotKG festgesetzt worden. Der Wortlaut des § 83 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 GNotKG nehme Bezug auf den vorangegangenen Halbsatz und setze damit immanent wieder eine Entscheidung wegen eines Hauptgegenstands oder eine anderweitige Erledigung des Verfahrens voraus, welche begrifflich hier nicht vorliege. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass im Rahmen der Festsetzung von Vermögenswerten bei Jahresgebühren auf den Zeitpunkt der Beendigung des Abgeltungszeitraums ankomme, sei dem nicht zuzustimmen. Ebenso komme eine analoge Anwendung der Ausschlussfrist mangels unbeabsichtigter Regelungslücke nicht in Betracht. Die Beschwerde sei begründet gewesen. Dies ergebe sich aus der Auffassung des Oberlandesgerichts München, Beschluss vom 17.1.2019.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig.
a) Die erhobene weitere Beschwerde ist statthaft, weil sie sich im Sinne von § 83 Abs. 1 Satzi.V.m. § 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG gegen eine Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht richtet. Die vom Landgericht fälschlich ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in eine Zulassung der weiteren Beschwerde umzudeuten (NK-GK/Jäckel, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 81 Rn. 41). Denn diese zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein übergeordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbeschwerde voraus, dass sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen wurde (BGH NJW-RR 2013, 1081 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
b) Als Beschwerdeführer ist der Betreute selbst anzusehen, da die Kostenrechnung mit dem Argument beanstandet wurde, der Wert seines Vermögens sei zu hoch angesetzt. Im Verfahren wird er gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch seinen Bevollmächtigten vertreten.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 81 Abs. 4 Satz 2 GNotKG kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; dies ist nach § 546 ZPO dann der Fall, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Vorliegend hat das Landgericht die Beschwerde im Ergebnis zu Recht verworfen. Die weitere Beschwerde hiergegen ist deshalb zurückzuweisen, eine inhaltliche Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung erfolgt somit nicht.
a) Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 GNotKG ist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG bestimmten Frist – also innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat – eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Geltung dieser Fristen im Falle der Geschäftswertfestsetzung für einen bestimmten Abgeltungszeitraum im Rahmen einer Dauerbetreuung ist insofern umstritten, als hier eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung fehlt und auch eine anderweitige Verfahrenserledigung zumindest nicht ohne Weiteres bejaht werden kann. Das Landgericht Lübeck stellt stattdessen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Abgeltungszeitraums ab; diese Auslegung komme der Zweckrichtung der in § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG geregelten Sechsmonatsfrist am nächsten (LG Lübeck Rpfleger 2025, 157/158; zustimmend Toussaint/Zivier, KostenR, 56. Aufl. 2026, GNotKG § 83 Rn. 4). Auf die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Lübeck hat das Oberlandesgericht Schleswig diesen allerdings aufgehoben. Die Gleichsetzung der anderweitigen Erledigung des Verfahrens mit einer Beendigung des Abgeltungszeitraums gehe über den Wortlaut des § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG hinaus. Auch eine analoge Anwendung der Ausschlussfrist komme nicht in Betracht (OLG Schleswig ZEV 2025, 378 Rn. 30 ff.; zustimmend Jürgens/Luther, BetR, 9. Aufl. 2026, GNotKG § 83 Rn. 1; Litzenburger ZEV 2025, 385).
b) Nach Auffassung des Senats ist sachgerecht eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG, wobei an die Stelle des Zeitpunkts der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder der anderweitigen Verfahrenserledigung das Ende des Abgeltungszeitraums tritt.
aa) Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift auf den Fall der Dauerbetreuung im Rahmen der Verweisung in § 83 Abs. 1 Satz 3 GNotKG ist nicht möglich, weil, wie das Oberlandesgericht Schleswig zutreffend ausführt, die Wertfestsetzung hier nicht für das Verfahren über die erstmalige Einrichtung oder über die Verlängerung einer Betreuung, die mit einer Entscheidung des Betreuungsgerichts abschloss, erfolgt; auch eine anderweitige Erledigung des Verfahrens ist nicht eingetreten, wenn die Dauerbetreuung fortbesteht (OLG Schleswig ZEV 2025, 378 Rn. 26), da Voraussetzung hierfür eine vollständige Erledigung der Hauptsache als solcher wäre (Korintenberg/Wilsch, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 79 Rn. 32; Toussaint/Zivier GNotKG § 79 Rn. 43). Die vom Landgericht Lübeck unternommene Auslegung geht über den Wortsinn, der die Grenzen absteckt, innerhalb deren ein vom Gesetz verwendeter Begriff überhaupt ausgelegt werden kann (BGH NJW 1967, 343/346), hinaus (OLG Schleswig ZEV 2025, 378 Rn. 30).
bb) Damit besteht eine planwidrige Regelungslücke, die interessengerecht durch eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG zu schließen ist. Den Materialien zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 17/11471, 298 f.) kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber das Problem des Beginns der Beschwerdefrist speziell bei einer Geschäftswertfestsetzung für einzelne Zeiträume im Rahmen einer Dauerbetreuung gesehen und bewusst auf eine Befristung verzichtet hätte. Vielmehr deuten die Materialien im Zusammenhang mit der Frage, ob stets eine förmliche Wertfestsetzung vorzunehmen sein solle, an, dass nach Ansicht des Gesetzgebers eine Beschwerde hiergegen grundsätzlich fristgebunden sei (BT-Drs. 17/11471, 299). Dass die Ausschlussfrist des § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG auch an die Verpflichtung des Gerichts aus Abs. 1 Satz 1 zur Geschäftswertfestsetzung anknüpfe, die bei einer Dauerbetreuung aber nicht bestehe (OLG Schleswig ZEV 2025, 378 Rn. 36), überzeugt demgegenüber nicht. Ein solcher Zusammenhang ist nicht ersichtlich. Die zeitliche Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit dient vielmehr im Hinblick darauf, dass die Geschäftswertfestsetzung die verbindliche Grundlage für den Kostenansatz darstellt, der Rechtssicherheit (Korintenberg/Wilsch § 79 Rn. 32; NK-GK/Fackelmann GNotKG § 79 Rn. 38; Toussaint/Zivier GNotKG § 79 Rn. 40). Angesichts dessen ist es nicht plausibel, dass die Beschwerde gegen eine – aus welchen Gründen auch immer vorgenommene – Geschäftswertfestsetzung dann gerade keiner Ausschlussfrist unterliegen soll, wenn die Festsetzung für einen bestimmten Zeitraum im Rahmen einer Dauerbetreuung erfolgt. Dass eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen würde (OLG Schleswig ZEV 2025, 378 Rn. 37), überzeugt schon deshalb nicht, weil dieser Anspruch lediglich dem vor Gericht stehenden Bürger die Möglichkeit garantiert, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 9, 89/95; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 1 Rn. 13). Ein Analogieverbot zulasten des Rechtssuchenden folgt daraus hingegen nicht. Auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG ist damit nicht verbunden. Zwar darf der Anspruch des Einzelnen auf die Gewährleistung von Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Er verlangt aber keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtswegs. Deshalb wendet der Bundesgerichtshof etwa die für Beteiligte geltende Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG unter bestimmten Voraussetzungen analog auf am erstinstanzlichen Verfahren nicht Beteiligte, aber durch den Beschluss in ihren Rechten Beeinträchtigte an (BGH NJW-RR 2022, 55 Rn. 36). Vor diesem Hintergrund bestehen folglich auch im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip keine durchgreifenden Bedenken, in der vorliegenden Konstellation die Fristbestimmung des § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG entsprechend heranzuziehen.
cc) Für den Fristbeginn ist dabei, wie es auch das Landgericht Lübeck im Ergebnis vertritt, auf das Ende des Abgeltungszeitraums abzustellen. Die Gebühren nach Nrn. 11101, 1…1102 KV-GNotKG gelten kalenderjährlich den gerichtlichen Aufwand für die Dauerbetreuung ab. Insoweit liegt ein abgeschlossener Sachverhalt mit einem klar definierten zeitlichen Endpunkt vor. Es ist daher sachgerecht, dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder Erledigung des Verfahrens im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG das Ende des Abgeltungszeitraums gleichzusetzen.
c) Nach dieser Maßgabe hat das Landgericht hier die Beschwerde im Ergebnis zu Recht verworfen. Die Abgeltungszeiträume endeten mit Ablauf des jeweiligen Jahres, also am 31.12.2022, 31.12.2023 bzw. 31.12.2024. Für die Festsetzung für das Jahr 2024 lief die Beschwerdefrist somit gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2 analog GNotKG bis 30.6.2025, im Übrigen, da der Festsetzungsbeschluss erst am 6.5.2025 zugestellt wurde, gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2 analog GNotKG bis 6.6.2025. Die Beschwerde ging aber erst am 29.11.2025 und damit in jedem Fall verspätet beim Amtsgericht ein.
3. Das Verfahren ist nach § 83 Abs. 3 Satz 1 GNotKG gebührenfrei.
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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