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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 79 GNotKG – Festsetzung des Geschäftswerts

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

  • 1. Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
  • 2. zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
  • 3. sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.

In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

  • 1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
  • 2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 79 GNotKG verweisen

Rechtsprechung zu § 79 GNotKG

40 Entscheidungen zitieren § 79 GNotKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 09.12.2024 – 203 VAs 529/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Mit der Zusage, sich einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung zu unterziehen, erklärt sich der Verurteilte zu der konkreten Behandlung in der konkret bezeichneten Form nach dem konkreten Behandlungskonzept bei einer bestimmten Person oder Einrichtung bereit. Die Erklärung muss die Bereitschaft umfassen, sich einer Hausordnung und einem Therapieprogramm zu unterwerfen und den …
  • BayObLG, Beschl. v. 21.10.2024 – 203 VAs 397/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Liegen der Strafe mehrere Taten zugrunde, ist nach § 35 Abs. 3 BtMG entscheidend, ob der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der abgeurteilten und einbezogenen Taten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Bei der gebotenen zusammenfassenden Bewertung kommt der Art und Höhe einer Einzelstrafe maßgebliche Bedeutung zu, es sind aber auch Anzahl, Art, Begehungsweise, Umfang …
  • BayObLG, Beschl. v. 28.06.2024 – 102 VA 232/23 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Antrag Dritter auf Einsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist, sofern es sich im Hauptsacheverfahren um einen Umgangsrechtsstreit handelt, als Akteneinsichtsgesuch nach § 13 Abs. 2 FamFG zu qualifizieren. Die Entscheidung ergeht - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2023, IV ZB 6/23, juris - durch …
  • BayObLG, Beschl. v. 08.04.2024 – 204 VAs 62/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Eine Betäubungsmittelabhängigkeit gem. § 35 BtMG ist abzugrenzen von einem bloßen Betäubungsmittelmissbrauch sowie von einem Hang gem. § 64 StGB. Für einen Hang nach § 64 StGB genügt eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit …
  • BGH, Beschl. v. 07.10.2020 – BLw 1/19 · Senat für Landwirtschaftssachen

    Leitsatz: 1. Das Ausgangsgericht (hier: Landwirtschaftsgericht) darf einer Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur abhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Deshalb muss es vor der Abhilfe auch die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen. 2. Das Landwirtschaftsgericht ist jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht befugt, die von ihm getroffene Kostenentscheidung von Amts …
  • BGH, Beschl. v. 02.08.2017 – XII ZB 502/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Anders als bei der Feststellung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen - hier den Widerruf und die Vollmachterteilung - beziehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016, XII ZB 581/15, FamRZ 2016 …

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