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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 83 GNotKG – Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 83 GNotKG verweisen

  • § 137 GNotKG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
  • Art. 74 AGBGB – Kosten

Rechtsprechung zu § 83 GNotKG

6 Entscheidungen zitieren § 83 GNotKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 27.02.2026 – 7 W 12/26 · 7. Zivilsenat

    Geschäftswert des Aufgebotsverfahrens bei Ausbleiben von Forderungsanmeldung

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.05.2026 – 8 Wx 898/26 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Hat das Landgericht über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG irrtümlich in voller Kammerbesetzung entschieden, bleibt die Kammer auch für eine nach § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG zu treffende Abhilfentscheidung zuständig. (Rn. 12)
  • OLG München, Beschl. v. 16.04.2026 – 34 Wx 35/26 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: Werden zwei oder mehrere Nießbrauchsrechte für mehrere Berechtigte zeitlich nacheinander bestellt (sog. Sukzessivberechtigung), so handelt es auch materiell um zwei getrennt zu bewertende Rechte (Abgrenzung zu BayObLGZ 1992, 217). (Rn. 21 – 22)
  • OLG München, Beschl. v. 02.09.2025 – 34 Wx 189/25 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: Wird im Rahmen der Geschäftswertfestsetzung der Verkehrswert von übertragenem Grundbesitz anhand des Bodenrichtwerts bestimmt, so ist es nicht sachgerecht, in Gebieten mit großer Grundstücksnachfrage einen pauschalen Abschlag vorzunehmen, wenn konkrete wertmindernde Umstände nicht ersichtlich sind (Bestätigung von OLG München Beschluss vom 11.7.2018 – 34 Wx 115/18 Kost, BeckRS 2018, 14880). (Rn. …
  • OLG Bamberg, Beschl. v. 25.04.2025 – 10 Wx 6/25 e · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung führt nicht zu einem Eigentumsübergang vom bisherigen Eigentümer, etwa einer Gesamthandsgemeinschaft, auf den Höchstbietenden, sondern begründet einen originären Eigentumserwerb, weshalb es bei einem Grundstückserwerb für das höchstbietende Mitglied einer solchen Gemeinschaft keine Gebührenprivilegierung nach § 70 Abs. 2 GNotKG gibt. (Rn. 11 – 16)
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.05.2024 – 15 W 565/24 · 15. Zivilsenat

    Anwendbarkeit der Gebührenprivilegierung des § 48 GNotKG trotz Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks an eine den Betrieb fortführende GbR im Falle der Übernahme der Geschäftsführung durch den Erwerber

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