Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 78 GNotKG – Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 78 GNotKG verweisen
- § 79 GNotKG – Festsetzung des Geschäftswerts
- Art. 74 AGBGB – Kosten