Bei jedem Antrag ist der Geschäftswert und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben, es sei denn, Geschäftswert ist eine bestimmte Geldsumme, oder ein fester Wert ist gesetzlich bestimmt oder ergibt sich aus früheren Anträgen. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 77 GNotKG – Angabe des Werts
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 77 GNotKG verweisen
- Art. 74 AGBGB – Kosten
Rechtsprechung zu § 77 GNotKG
Eine Entscheidung zitiert § 77 GNotKG.
OLG München, Beschl. v. 18.12.2025 – 11 W 964/24 e · 11. Zivilsenat
Geschäftswertbestimmung bei Einbringung eines mit Nießbrauch belasteten Grundstücksanteilen nach dem Bruttoprinzip des § 38 GNotKG