Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Beschluss vom 21.09.2026 – 32 U 3844/25 e
- Spruchkörper
- 32. Zivilsenat
Leitsatz
Dem Anfechtungskläger, dessen Klage vor dem Amtsgericht durch das Berufungsgericht instanzübergreifend zu einem Berufungsverfahren in einer Beschlussmängelklage hinzuverbunden wurde, die sich gegen denselben Beschluss richtet, steht die Berufung gegen das Urteil des Berufungsgerichts nicht zu.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers zu 3 gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.11.2025, Aktenzeichen 1 S 912/25 WEG, wird verworfen.
2. Der Kläger zu 3 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger zu 3 wendet sich mit der Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts in einer Beschlussmängelklage.
Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft A. in B. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 5 Wohnungseigentumseinheiten mit insgesamt 795/1.000 Miteigentumsanteilen und 20 Teileigentumseinheiten an Tiefgaragenstellplätzen, 19 davon mit jeweils 10/1.000 Miteigentumsanteilen und eine Teileigentumseinheit (Nr. 7), bei der sich das Teileigentum zusätzlich auf einen Abstellraum erstreckt, mit 15/1.000 Miteigentumsanteilen.
Das Anwesen wurde geteilt mit Teilungserklärung vom 19.01.1983, vorgelegt als Anlage K 1. Die Gemeinschaftsordnung, als Anlage II der Teilungserklärung vorgelegt, lautet u.a.:
„§ 5Instandhaltung/Instandsetzung
1.) Jeder Sondereigentümer hat sein Sondereigentum ordnungsgemäß instandzuhalten und/oder instandzusetzen.
2.) Die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums obliegt allen Eigentümern. Die Ausführung erfolgt durch den Verwalter. Hierfür ist eine angemessene Instandhaltungsrückstellung anzusammeln.“
Die Kläger zu 1 und 2 sind Teileigentümer zu je ½ an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. 20. Der Kläger zu 3 ist Eigentümer des Tiefgaragenstellplatzes Nr. 3.
Mit Schreiben vom 25.04.2024 lud die Hausverwaltung zur Eigentümerversammlung am 27.05.2024, Anlage K 2. Auf der Eigentümerversammlung vom 27.05.2024 wurden zu TOP 5 und 6 folgende Beschlüsse gefasst, vgl. Protokoll Anlage K 3:
„Tagesordnungspunkt 5: „Die Wohnungs- und Tiefgarageneigentümer beschließen, dass die gesamten Kosten für die geplanten Sanierungsarbeiten der Tiefgarage „A.“ anteilig zu gleichen Teilen auf die jeweiligen Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes umgelegt werden. Pro Eigentumsanteil an einem Tiefgaragenstellplatz sind 1/20 der Sanierungskosten zu tragen. Die voraussichtlichen Kosten der Tiefgaragensanierung belaufen sich nach derzeitigen Schätzungen auf ca. 500.000 Euro. Für die geplante Tiefgaragensanierung wird deshalb eine Sonderumlage von jedem Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes in Höhe von 25.000,00 Euro erhoben. Die Sonderumlage ist der Instandhaltungsrücklage „Tiefgarage“ zuzuführen. Die Maßnahme wird aus der Instandhaltungsrücklage „Tiefgarage“ finanziert. Entstehen höhere Kosten zur Sanierung wird diese in gleicher Weise über eine weitere Sonderumlage finanziert.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 855,000; Nein-Stimmen: 125,000; Enthaltungen: 0,000“
Tagesordnungspunkt 6: „Die Wohnungs- und Tiefgarageneigentümer beschließen, dass eventuell anfallende Verfahrenskosten für eine Beschlussanfechtungsklage zu Lasten der „A.“ zu gleichen Teilen auf die jeweiligen Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes umgelegt werden sollen (pro Eigentumsanteil an einem Tiefgaragenstellplatz 1/20 der Verfahrenskosten).
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 855,000; Nein-Stimmen: 125,000; Enthaltungen 0,000“
Unter dem Datum vom 14.06.2024 erhoben die Kläger zu 1 und 2 Beschlussanfechtungsklage vor dem Amtsgericht Sonthofen, Az. 4 C 319/24 WEG, und beantragten, die zu TOP 5 und 6 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.
Unter dem Datum vom 19.06.2024 erhob der Kläger zu 3 Beschlussanfechtungsklage vor dem Amtsgericht Sonthofen, Az. 5 C 324/24 WEG, mit den nämlichen Anträgen.
In dem Verfahren der Kläger zu 1 und 2 stimmten die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu. Mit Endurteil vom 07.01.2025 erklärte das Amtsgericht Sonthofen den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27.05.2024 zu TOP 6 für ungültig und wies die Klage im Übrigen ab.
Die Kläger zu 1 und 2 legten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sonthofen bei dem Landgericht München I Berufung ein und beantragten, in Abänderung des angegriffenen Urteils auch den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27.05.2024 zu TOP 5 für ungültig zu erklären.
In dem weiteren Verfahren, Az. 5 C 324/24 WEG, regte die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 22.08.2024 die Verbindung der Verfahren an. Das Amtsgericht wies mit Verfügung vom 21.10.2024 darauf hin, dass die Fristen des § 45WEGnicht eingehalten worden seien. Die Vorschussanforderung sei mit Verfügung vom 28.06.2024 erfolgt. Der Vorschuss sei dann erst am 26.07.2024 eingezahlt worden. Die Zustellung der Klage sei dann am 01.08.2024 verfügt worden. Eine Verbindung der Verfahren sei nicht beabsichtigt.
Das Landgericht München I wies die Parteien in dem Berufungsverfahren der Kläger zu 1 und 2 mit Verfügung vom 26.02.2025 darauf hin, dass eine Verfahrensverbindung in Betracht komme, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Parteien erhoben keine Einwände.
Mit Schriftsatz vom 06.03.2025 erhob die Beklagte Anschlussberufung und beantragte die vollständige Klageabweisung.
Mit Beschluss vom 28.04.2025 hat das Landgericht München I das Berufungsverfahren und das Verfahren des AG Sonthofen zu Az. 5 C 324/24 WEG auf Grundlage von § 44 Abs. 2 S. 3WEGzur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Endurteil vom 12.11.2025 hat das Landgericht München I unter Ziffer 1 entschieden, dass das Urteil des Amtsgerichts Sonthofen, Az. 4 C 319/24 WEG, aufgrund der Klage des Klägers zu 3 dahin ergänzt und gefasst wird, dass der Beschluss zu TOP 6 für ungültig erklärt wird, die Klagen im übrigen abgewiesen werden und bezüglich ihres erstinstanzlichen Verfahrens die Kläger zu 1 und 2 jeweils 46% und die Beklagte 8% der Kosten zu tragen haben. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung der Kläger zu 1 und 2 sowie die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Gemäß Ziffer 3 des Urteils haben die Kläger zu 1 und 2 hälftig 46%, der Kläger zu 3 weitere 46% und die Beklagte 8% der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 12.11.2025 Bezug genommen.
Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers zu 3 am 19.11.2025 zugestellte Urteil hat dieser im Namen des Klägers zu 3 mit Schriftsatz vom 19.12.2025, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt, die zunächst unter dem Az. 8 U 3844/25 e geführt wurde.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger zu 3 seinen Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 5 weiter. Der Beschluss über die Kostenverteilung der Sanierung der Tiefgarage widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Berufung sei zulässig, da ihm ansonsten eine Instanz genommen würde.
Der Kläger zu 3 beantragt,
1.Das Urteil des Landgerichts München I vom 12.11.2025, Az. 1 S 912/25 WEG, wird aufgehoben, soweit die Klage darin abgewiesen wurde.
2.Der in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft A. vom 27.05.2024 zu Tagesordnungspunkt 5 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren wurde am 02.07.2026 vom erkennenden Senat übernommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 30.07.2026 darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht statthaft ist. Der Berufungskläger hat mit Schriftsatz vom 04.09.2026 Stellung genommen.
II.
Die Berufung des Klägers zu 3 gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.11.2025, Aktenzeichen 1 S 912/25 WEG, ist unzulässig und daher gemäß § 522 Abs. 1 S. 2ZPOzu verwerfen.
Das Berufungsgericht hat gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1ZPOvon Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Nach § 522 Abs. 1 S. 2ZPOist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn es an einem dieser Erfordernisse mangelt. Die Berufung des Klägers zu 3 gegen das Endurteil des Landgerichts München I ist schon nicht statthaft und deshalb zu verwerfen.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug vom 30.07.2026 genommen. Auch aus der Gegenerklärung des Klägers zu 3 ergibt sich nichts anderes.
1. Allgemein ist ein Rechtsmittel statthaft, wenn es vom Gesetz gegen eine Entscheidung dieser Art zugelassen wird (Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 7 – §§ 511-591, 5. Auflage 2021, § 511 ZPO Rn. 2; BeckOGK/Tigges, 1.7.2026, ZPO § 511 Rn. 78, beckonline). Das Gesetz regelt die Statthaftigkeit der Berufung in § 511 Abs. 1ZPO. Danach findet die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statt. Die Berufung des Klägers zu 3 ist nicht statthaft, denn die Berufung richtet sich zwar gegen ein Endurteil des Landgerichts, aber das Landgericht hat als Berufungsgericht und nicht als erstinstanzliches Gericht entschieden. Das mit der Berufung angegriffene Endurteil des Landgerichts wurde nicht im ersten Rechtszug erlassen.
a) Der Kläger, der in der Berufungsbegründung die Statthaftigkeit der Berufung vorausgesetzt hatte, führt nunmehr aus, das Verfahren sei vom Landgericht in Ansehung des Klägers zu 3 als erstinstanzliches Verfahren geführt worden und das Verfahren sei auch nicht durch eine Rechtsmittelschrift eingeleitet worden. Die vom Senat zitierte Rechtsprechung betreffe andere Prozesskonstellationen, denn der Kläger habe eine Beschlussmängelklage erhoben und an den Klageanträgen durchgehend festgehalten und den Streitgegenstand nicht geändert. Die formale Betrachtungsweise des Senates sei unzulässig. Vorliegend sei nicht eine Klage in der Berufung erweitert worden, es seien lediglich zwei unterschiedliche Verfahren zusammengeführt worden.
Die Parteien des Rechtsstreits hätten sich durch die Verbindung nicht geändert. Es liege keine subjektive Klageerweiterung vor. Die Vorschriften über die Klageerweiterung in den §§ 529, 533ZPOkönnten nicht herangezogen werden, da sie einem anderen Zweck dienen. Die zur Klageerweiterung in der Berufung ergangene Rechtsprechung lasse sich nicht auf eine instanzenübergreifende Verbindung übertragen.
Der Rechtsschutz des Klägers würde unzulässig verkürzt, da der Verlust einer Instanz allein auf einem Versäumnis des Amtsgerichts Sonthofen beruhe und nicht auf dem Verhalten des Klägers. Art. 19 Abs. 4GGgebiete wirksamen Rechtsschutz zu allen zur Verfügung stehenden Instanzen. Es sei auch nur Zweck des § 44 Abs. 2 Satz 3WEGwidersprüchliche Entscheidungen über denselben Beschluss zu vermeiden, nicht aber, einzelnen Wohnungseigentümern eine Instanz zu entziehen. Die Sichtweise des Klägers würde auch durch andere Prozessordnungen gestützt.
b) Der Kläger vermag mit diesen Argumenten nicht durchzudringen. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass sich im Allgemeinen die Einordnung, ob ein Endurteil eines Landgerichts im ersten oder im zweiten Rechtszug erlassen wurde, danach richtet, ob das Verfahren ungeachtet späterer Klageänderungen oder -erweiterungen und deren Zulässigkeit als erstinstanzliches Verfahren geführt worden ist oder ob das Verfahren infolge eines Rechtsmittels beim Landgericht anhängig wurde (BeckOGK/Tigges, 1.7.2026, ZPO § 511 Rn. 97, beckonline). Die Einordnung als erstinstanzliches Urteil richtet sich allein nach dem formalen Gesichtspunkt, ob das Gericht in einem Rechtsstreit entschieden hat, der bei ihm eingeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 – VI ZB 20/98 –, Rn. 7, juris). Wird das Verfahren vor dem Landgericht – wie im vorliegenden Fall – durch eine Rechtsmittelschrift in Form einer Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil eingeleitet, handelt es sich bei dem in diesem Verfahren erlassenen Endurteil grundsätzlich um ein Berufungsurteil.
Das Urteil eines Landgerichts, das mit der Sache erst infolge eines Rechtsmittels befasst wurde, ist auch dann nicht als erstinstanzlich ergangen anzusehen, wenn über einen erstmals im Berufungsverfahren – etwa durch Klageerweiterung oder Klageänderung – anhängig gemachten Streitgegenstand entschieden wird (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 1/2026, § 511 ZPO, Rn. 2). Es kommt dabei allein auf den Instanzenzug, nicht jedoch darauf an, ob über einen Streitgegenstand erstmalig entschieden wurde (BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 511 Rn. 27, beckonline).
Bereits das RG hat in einem Fall, in dem vor dem Landgericht die Klage um weitere Pachtzinsen für ein Lichtspieltheater erweitert wurde, entschieden, dass das Landgericht über einen erst im Berufungsverfahren erweiterten Klageanspruch als Berufungsgericht und nicht als Gericht erster Instanz zu befinden habe (RGZ 119, 379 (382)). Dieser Entscheidung hat sich der BGH in einem Fall angeschlossen, in dem die Klägerin ihre auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützten Ansprüche zunächst nur gegen die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht hatte und die Klage erst vor dem Landgericht subjektiv auf die Wohnungseigentümergemeinschaft erweitert hatte (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 – VI ZB 20/98, NJW 1999, 62). Dies kann zur Folge haben, dass den Parteien, abhängig davon, ob die Revision zugelassen wird oder die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist, hinsichtlich des neuen Streitgegenstands nur eine Instanz zur Verfügung steht. Die Interessen der Parteien sind aber ausreichend gewahrt, da eine Klageänderung ohnehin nur in den engen Grenzen von §§ 529, 533 Nr. 2ZPOzulässig ist (Stein/Althammer, 23. Aufl. 2018, ZPO § 511 Rn. 12, beckonline). Entscheidungen eines Berufungsgerichts sind daher nicht mehr mit einer (weiteren) Berufung anfechtbar (BeckOGK/Tigges, 1.7.2026, ZPO § 511 Rn. 97, beckonline).
c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das angegriffene landgerichtliche Urteil nicht als ein im ersten Rechtszug erlassenes Endurteil des Landgerichts anzusehen. Das Verfahren wurde bei dem Landgericht durch die Berufung der Kläger zu 1 und zu 2 gegen das Endurteil des Amtsgerichts Sonthofen vom 07.01.2025, Az. 4 C 319/24 WEG, eingeleitet. Ein Verfahren, das bei dem Landgericht durch eine Berufung gegen ein amtsgerichtliches Endurteil eingeleitet wird, verliert den Charakter als Berufungsverfahren nicht durch eine auf Grundlage von § 44 Abs. 2 S. 3WEGerfolgende instanzübergreifende Verbindung mit einer – zunächst – noch beim Amtsgericht anhängigen Beschlussmängelklage, die sich gegen dieselben Beschlüsse richtet. Es ist zivilprozessual nicht vorgesehen, ein Verfahren hinsichtlich des einen Teils der Kläger als Berufungsverfahren und zugleich hinsichtlich des anderen Teils der Kläger als erstinstanzliches Verfahren zu führen.
aa) Nach § 44 Abs. 3WEGwirkt ein Urteil in einer Beschlussklage für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind. Die Erstreckung der subjektiven Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden in der Gemeinschaft (BT-Drs. 19/18791 S. 83). Da sich die Rechtskraft auch auf die Wohnungseigentümer erstreckt, die nicht Partei eines Beschlussmängelverfahrens sind, erstreckt sich die Rechtskraft auch auf die Wohnungseigentümer, die Partei eines anderen Beschlussmängelverfahrens sind, das sich gegen denselben Beschluss richtet. Dabei betreffen alle Verfahren, die auf die Klärung der Gültigkeit eines Beschlusses gerichtet sind, denselben Streitgegenstand. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, § 44 Abs. 1 Satz 1WEG, haben denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands (BGH, Urteil vom 13. Januar 2023 – V ZR 43/22 –, Rn. 10, juris). Durch die Beschlussmängelklage soll eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeigeführt werden. Die Einheitlichkeit des Streitgegenstandes dient dabei der Sicherung des Rechtsfriedens in der Gemeinschaft. Dieses Ziel wird nur dann erreicht, wenn das Gericht in einem Verfahren abschließend und umfassend über die Gültigkeit des Beschlusses entscheidet, sodass mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verbindlich feststeht, ob der Beschluss Rechtswirkungen entfaltet oder nicht (BGH, Urteil vom 13. Januar 2023 – V ZR 43/22 –, Rn. 13, juris).
Dass getrennt erhobene Beschlussmängelklagen unterschiedlicher Wohnungseigentümer gegen denselben Beschluss denselben Streitgegenstand betreffen, auch wenn sie auf unterschiedliche Gründe gestützt werden, führt nicht dazu, dass die zeitlich spätere Klage nach § 261 Abs. 3 Nr. 1ZPOunzulässig wäre. Die Vorschrift ist schon deshalb nicht anwendbar, weil der andere Wohnungseigentümer nicht Partei im Sinne der Vorschrift ist. Es findet in § 44 Abs. 3WEGnur eine Rechtskrafterstreckung, aber keine Beteiligung am Verfahren statt. Damit aber über denselben Streitgegenstand keine divergierenden Entscheidungen möglich werden (BT-Drs. 19/18791 S. 83), ordnet das Gesetz in § 44 Abs. 2 Satz 3WEGdie Verbindung der Verfahren an. Nach § 44 Abs. 2 Satz 3WEGsind mehrere Prozesse zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Vorschrift lässt dem Gericht keinen Spielraum und ist – was das Amtsgericht Sonthofen übersehen hat – zwingend. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Klage unzulässig ist (Bärmann/Göbel, 16. Aufl. 2025, WEG § 44 Rn. 121). Allerdings führt die Versäumung der Klagefrist des § 45 Satz 1WEG, die das Amtsgericht zunächst angenommen hatte, nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Vielmehr ist die Beschlussmängelklage durch Sachurteil als unbegründet abzuweisen (Bärmann/Pick/Fichtner, 21. Aufl. 2025, WEG § 45 Rn. 16).
Hat das Amtsgericht die Verbindung nach § 44 Abs. 2 Satz 3WEGunzulässigerweise unterlassen, hat das Landgericht im Berufungsverfahren die Verbindung nachzuholen. Dies gilt auch, wenn ein Beschlussmängelverfahren bereits beim Landgericht in der Berufung und das andere Verfahren noch beim Amtsgericht anhängig ist. Die Verbindung hat dann instanzübergreifend zu erfolgen. Dies hat der BGH zur früheren Rechtslage entschieden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012 – V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 10). Nach allgemeiner Meinung hat sich daran durch das WEMoG nichts geändert (Bärmann/Göbel, 16. Aufl. 2025, WEG § 44 Rn. 127; Staudinger/Lehmann-Richter (2023) WEG § 44, Rn. 134; Bärmann/Pick/Fichtner § 44 WEG Rn. 248; Reh in: Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch, § 44 Rn. 178; Suilmann in: Jennißen, WEG, 8. Auflage 2024, § 44 Rn. 225). Das Landgericht hat daher zu Recht mit Beschluss vom 28.04.2025 das noch beim Amtsgericht Sonthofen anhängige Verfahren zu dem Berufungsverfahren hinzuverbunden.
bb) Verbindet ein Landgericht auf Grundlage von § 44 Abs. 2 S. 3WEGzwei Beschlussmängelklagen instanzübergreifend, indem es ein noch beim Amtsgericht anhängiges Verfahren zu dem bei ihm anhängigen Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbindet, entscheidet es auch, soweit die Entscheidung über das hinzuverbundene Verfahren ergeht, als Berufungsgericht und nicht als erstinstanzliches Gericht. Eine Berufung der Wohnungseigentümer gegen das landgerichtliche Urteil, über deren Beschlussmängelklagen das Amtsgericht noch nicht entschieden hatte und deren Verfahren zu einem Berufungsverfahren verbunden wurden, ist nach § 511 Abs. 1ZPOnicht statthaft.
Denn die Einordnung als erstinstanzliches Urteil richtet sich – wie ausgeführt – allein nach dem formalen Gesichtspunkt, ob das Gericht in einem Rechtsstreit entschieden hat, der bei ihm eingeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 – VI ZB 20/98 –, Rn. 7, juris). Mit der Art der Einleitung des Verfahrens bei dem Gericht wird auch bestimmt, ob der Prozess in der Instanz nach den Regeln, die für erstinstanzliche Verfahren gelten, geführt wird oder unter dem Regime des Berufungsrechts. Schon deshalb ist eine formale Betrachtungsweise richtig. Für die Prozessparteien muss aus Gründen der Rechtssicherheit klar sein, welchen Regeln ihr Prozessverhalten unterworfen ist. Diese Regeln können nur einheitlich bezüglich aller Parteien gelten.
Das Landgericht hat in dem hier angegriffenen Urteil nur über Rechtsstreitigkeiten entschieden, die beim Amtsgericht S. eingeleitet worden sind. Das gegenständliche Verfahren wurde erst durch ein Rechtsmittel beim Landgericht anhängig. Die Verbindung mit einem noch beim Amtsgericht anhängigen, erstinstanzlichen Verfahren ändert daran nichts. Durch die Verbindung wird noch nicht einmal der Streitgegenstand erweitert, da die Verbindung nur erfolgt, soweit sich die Streitgegenstände decken. Es erfolgt lediglich eine subjektive Klageerweiterung. Der BGH hat bereits entschieden, dass die Ausdehnung des Rechtsstreits auf einen weiteren Beklagten in der Berufung der Sache nach entsprechend einer im Berufungsrechtszug vorgenommenen Klageänderung zu behandeln ist und die Klageerweiterung im Berufungsrechtszug das zweitinstanzliche Verfahren nicht zu einem solchen der ersten Instanz und das im Berufungsrechtszug ergangene Urteil des Landgerichts nicht zu einem solchen des ersten Rechtszugs macht (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 – VI ZB 20/98 –, Rn. 8, juris).
Der wiederholte Verweis des Klägers auf den Umstand, dass Folge der instanzübergreifenden Verbindung für ihn der Verlust einer Instanz ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung der Rechtslage. In allen Fällen der subjektiven Klageerweiterung in der Berufungsinstanz verliert die neue Partei die erste Instanz und ist auch an die Prozesslage gebunden. Die Klageänderung in der Berufung unterliegt auch aus diesen Gründen einschränkenden Regeln. Auch die instanzübergreifende Verbindung zweier Beschlussmängelklagen auf Grundlage von § 44 Abs. 2 S. 3WEGstellt nach dem Gesetz die Ausnahme dar und setzt, wie der Kläger in der Gegenäußerung zutreffend darlegt, einen ihm nicht anzulastenden Fehler des Amtsgerichts voraus. Die Einschränkung der Rechte des Klägers ist aber hinzunehmen. Nach dem Gesetz entscheidet einheitlich dasselbe zuständige Landgericht über alle Beschlussmängelklagen betreffend eines bestimmten Beschlusses. Auch der Kläger eines hinzuverbundenen Verfahrens musste bereits vor dem Amtsgericht die Klage innerhalb der Frist des § 45 Satz 1WEGbegründen. Soweit er – wie im vorliegenden Fall – seine Beschlussmängelklage auf andere Gründe gestützt hat als die anderen klagenden Wohnungseigentümer, müssen diese in dem Verfahren vor dem Landgericht vollständig berücksichtigt werden. Soweit erstinstanzlich noch nicht die erforderlichen Hinweise erteilt wurden, kann er auch im Rahmen des § 531 Abs. 2ZPOseinen Sachvortrag noch ergänzen. Die Möglichkeit, ein Urteil durch eine weitere Instanz überprüfen zu lassen, muss vor dem Anliegen des Gesetzgebers, Rechtssicherheit durch einheitliche Entscheidungen über denselben Gegenstand zu schaffen, zurücktreten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 49 GKG bestimmt.
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