Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Urteil vom 07.10.2026 – 5 U 36/26

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2026:1007.5U36.26.00

Leitsatz

Zur Bemessung des Schmerzensgeldes im Fall eines Mekoniumaspirationssyndroms eines Neugeborenen, dessen gesundheitliche Folgen sich – von einer dauerhaft verbliebenen Narbe am Hals abgesehen – nur über einen kurzen Zeitraum ausgewirkt haben.

Zu der Frage, ob eine leichte ängstlich-depressive Verarbeitungsstörung der mittelbar geschädigten Mutter die in der Regel zu erwartende Reaktion überschritten hat und einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz begründet.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 4) und 6) wird das am 17.03.2026 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 3 O 158/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Die Beklagten zu 4) und 6) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 1) 12.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2021 zu zahlen.

2) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 4) und 6) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) sämtliche künftigen - ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden - auch vorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen die Klägerin zu 1) zu 53 %, die Klägerin zu 2) zu 42 % und die Beklagten zu 4) und 6) als Gesamtschuldner zu 5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und 6) tragen die Klägerin zu 1) zu 40 % und die Klägerin zu 2) zu 42 %, die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 58 % und die Klägerin zu 2) zu 42 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 11 % und die Klägerin zu 2) zu 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 3

Die 1984 geborene Klägerin zu 2) befand sich seit 2006 als Kassenpatientin in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 1) und 2), nämlich der Beklagten zu 3), in gynäkologischer Behandlung. Am 08.03.2018 stellte sie sich als Erstschwangere zur Schwangerschaftsbetreuung bei dem Beklagten zu 1) vor. Nachfolgend fanden regelmäßige Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen statt. Am 18.10.2018 stellte sich die Klägerin zu 2) vier Tage vor dem errechneten Geburtstermin bei dem Beklagten zu 1) vor. Ihr Blutdruck wurde zunächst mit 128/102 mmHg, sodann mit 130/88 mmHg gemessen, ihr Gewicht mit 98,8 kg. Am 26.10.2028 stellte sich die Klägerin zu 2) in der 40+4 SSW erneut bei dem Beklagten zu 1) vor. Es wurde ein CTG geschrieben. Am Folgetag kam es zur Vorstellung der Klägerin zu 2) im B. Hospital in Z., deren Trägerin die Beklagten zu 4) ist. Dort wurde die Klägerin zu 2) von der Beklagten zu 6) behandelt. Diese führte ein CTG, eine Doppleruntersuchung, eine Urinkontrolle und eine Blutdruckkontrolle durch. Der Blutdruck der Klägerin zu 2) wurde zunächst mit 140/95 mmHg, sodann mit 150/100 mmHg gemessen. Die Ultraschalldiagnostik ergab ein Schätzgewicht des Ungeborenen von ca. 4.250 g. Bei der Doppleruntersuchung fand sich ein leicht erhöhter Widerstand in der Nabelschnurarterie. Das Aufnahme-CTG zeigte eine Baseline um 165 spm, eine leicht eingeschränkt undulatorische Oszillationsamplitude, keine Dezelerationsmuster und keine Akzelerationen. Die Klägerin zu 2) wurde stationär aufgenommen. Am Abend des gleichen Tages um 19.00 Uhr erfolgte eine CTG-Kontrolle, bei der sich leichte Wehen sowie einige sporadische, spitze Dezelerationen mit einem Abfall der Herztöne um ca. 15 bis 20 spm zeigten. Das CTG wurde um 19.40 Uhr beendet.

Randnummer 4

Am Morgen des 28.10.2018 wurde gegen 8.04 Uhr ein erstes CTG geschrieben. Die Herztöne der Klägerin zu 1) lagen bei 160 spm, die Oszillation war „silent-eingeschränkt“. Gegen 8.21 Uhr kam es zum spontanen Blasensprung mit Abgang reichlich grün-braunen Fruchtwassers. Es wurde ein weiteres CTG geschrieben und um 8.25 Uhr von der Beklagten zu 6) die Indikation für eine zügige Sectio gestellt. Die Klägerin zu 2) wurde über die Sectio aufgeklärt und unterzeichnete um 8.50 Uhr das Aufklärungsformular. Um 9.33 Uhr wurde die Sectio in Spinalanästhesie durchgeführt, die Klägerin zu 1) wurde um 9.38 Uhr entbunden. Ihre APGAR-Werte betrugen 6/7/8, der Nabelschnurarterien-pH-Wert lag bei 6,97 und der Basenüberschuss bei -14. Der Sauerstoff-Partialdruck lag unterhalb des Messbereichs. Bei deprimiertem und azidotischem Zustand wurde die Klägerin zu 1) von der Beklagten zu 6) sofort reanimiert. Bei Verdacht auf ein Mekoniumaspirationssyndrom wurde sie unverzüglich in die Universitätsklinik V. verlegt. Gegen 12.43 Uhr erlitt die Klägerin zu 2) eine atone Nachblutung und wurde mittels einer therapeutischen Nachkürretage in Kurznarkose versorgt. Am 31.10.2018 wurde sie aus der stationären Behandlung im Haus der Beklagten zu 4) entlassen. Da sich die Atemstörung der Klägerin zu 1) aufgrund der stattgehabten Mekoniumaspiration in der Uniklinik V. nicht stabilisieren ließ, wurde sie am 04.11.2018 nach R. verlegt und dort an ein ECMO-Gerät angeschlossen. Die ECMO-Therapie wurde bis zum 09.11.2018 fortgesetzt. Am 11.11.2018 wurde die Klägerin zu 1) in die Uniklinik V. zurückverlegt und dort mit konventionellen Atemhilfen in stabilem Zustand weiterbehandelt. Es entwickelten sich in der Folge eine Lungenentzündung mit Lungenblutung sowie eine ZV-Katheter-assoziierte Sepsis, die ohne Komplikationen behandelt wurden. Am 12.12.2018 wurde die Klägerin zu 1) aus der stationären Behandlung in der Uniklinik V. entlassen. Vorprozessual leiteten die Klägerinnen unter dem 14.06.2019 ein Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler gegen die Beklagten zu 1) bis 3) ein.

Randnummer 5

Die Klägerinnen haben Behandlungsfehler sämtlicher Beklagten behauptet. Die Schwangerschaftsbetreuung durch die Beklagten zu 1) bis 3) sei fehlerhaft erfolgt. Trotz bei der Klägerin zu 2) wiederholt gemessener zu hoher Blutdrücke sei eine gebotene engmaschige Blutdruckkontrolle unterblieben. Auch sei es unterlassen worden, die Klägerin zu 2) zum Hausarzt oder in eine Geburtsklinik zu überweisen. Dies sei spätestens am 18.10.2018 zwingend erforderlich gewesen. Im Falle der gebotenen Überweisung wären weitere Untersuchungen durchgeführt und dabei die eingeschränkte Durchblutungssituation der Klägerin zu 1) festgestellt worden. Das wiederum hätte zur vorzeitigen Geburtseinleitung geführt und den Eintritt gesundheitlicher Schäden bei der Klägerin zu 1) verhindert. Auch die Behandlung der Klägerinnen im Haus der Beklagten zu 4) sei fehlerhaft erfolgt. Auf das bereits bei der Aufnahmeuntersuchung suspekte CTG sei nicht adäquat reagiert worden. Dieses habe Veranlassung für eine sofortige Sectio-Indikation und den Ausspruch einer dringlichen Empfehlung für diese geben müssen. Auch auf das am Morgen des Folgetages erneut erhobene suspekte CTG sei nicht adäquat reagiert und erneut nicht die Indikation für eine Sectio gestellt worden. Die schließlich indizierte Sectio sei nicht schnell genug, sondern lediglich verzögert durchgeführt worden. Ein Hinweis auf die bestehende Notsituation an die Klägerin zu 2) sei unterblieben. Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, es handele sich um grobe Fehler. Als Folge der verspäteten Sectio sei es bei der Klägerin zu 1) intrauterin zu einer Asphyxie und zum Eintritt einer schweren Azidose gekommen. Die Klägerin zu 1) habe Mekonium aspiriert und eine hypoxisch-ischämische Enzephalopathie mit Atemnotsyndrom sowie ein Mekoniumaspirationssyndrom entwickelt. Es sei im Laufe der weiteren Behandlung zu einer ZV-Katheter-assoziierten Sepsis gekommen sowie zu einer Regulationsstörung mit Schreistörung, einer Hyperexzitabilität, einer Trinkschwäche und einer sensorischen Integrationsstörung. Die Klägerin zu 1) habe wochenlang stationär behandelt werden müssen und sich dabei zeitweise in intensivmedizinischer Behandlung befunden. Sie habe an eine ECMO-Maschine angeschlossen werden müssen und sei künstlich ernährt worden. Sie müsse behandlungsfehlerbedingt dauerhaft Ergotherapie und Physiotherapie durchführen. Die Klägerin zu 2) habe durch das fehlerhafte Vorgehen eine schwere atone Blutung erlitten, die sie in Lebensgefahr gebracht habe. Darüber hinaus sei sie psychisch sehr belastet und leide an Panikattacken. In Ansehung der vorstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben die Klägerin zu 1) ein Teil-Schmerzensgeld von 50.000 € und die Klägerin zu 2) ein Teil-Schmerzensgeld von 30.000 € für angemessen gehalten.

Randnummer 6

Die Klägerinnen haben beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) aus der fehlerhaften Behandlung ab März 2018 ein angemessenes Teilschmerzensgeld hinsichtlich derjenigen Beeinträchtigungen, die der Klägerin zu 1) behandlungsbedingt bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstanden seien, zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt werde, mindestens jedoch 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) seit dem 26.09.2020, hinsichtlich der Beklagten zu 4) bis 8) seit dem 31.03.2021; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin zu 1) sämtliche künftigen - ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden - auch vorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab März 2018 entstanden seien bzw. noch entstehen würden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien bzw. übergehen würden; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) aus der fehlerhaften Behandlung ab März 2018 ein angemessenes Teilschmerzensgeld hinsichtlich derjenigen Beeinträchtigungen, die der Klägerin behandlungsbedingt bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstanden seien, zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt werde, mindestens jedoch 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) seit dem 26.09.2020, hinsichtlich der Beklagten zu 4) bis 8) seit dem 31.03.2021; 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin zu 2) sämtliche künftigen - ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden - auch vorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab März 2018 entstanden seien bzw. noch entstehen würden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien bzw. übergehen würden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Randnummer 7

Die Beklagten sind der Klage entgegen getreten. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben Fehler im Rahmen der Schwangerschaftsbetreuung der Klägerin zu 2) bestritten, ferner deren Kausalität für den weiteren Verlauf und die klägerseits behaupteten Gesundheitsschäden. Sie haben behauptet, es habe zu keinem Zeitpunkt der Schwangerschaft ein medizinischer Grund für eine stationäre Einweisung der Klägerin zu 2) bestanden. Die Beklagten zu 4) bis 8) haben die Passivlegitimation des nicht persönlich in die Behandlung der Beklagten zu 2) involvierten Beklagten zu 5) gerügt und ein Organisationsverschulden seinerseits in Abrede gestellt. In der Sache haben sie Fehler im Rahmen der geburtshilflichen Betreuung bestritten und behauptet, es hätten lediglich suspekte und keine pathologischen CTGs vorgelegen, die aus medizinischer Sicht keine Veranlassung für eine sofortige Sectio gegeben hätten. Dem sich daraus ergebenden Überwachungs- und Kontrollbedarf sei mit der stationären Aufnahme der Klägerin zu 2) Rechnung getragen worden. Nach dem Blasensprung und dem Abgang missfarbenen Fruchtwassers sei von der Beklagten zu 6) in der Gesamtschau mit den suspekten CTGs zeitgerecht die zügige Sectio indiziert und auch in die Wege geleitet worden. Eine Indikation für eine Notsectio habe nicht bestanden, weshalb die Klägerin zu 2) auch nicht über eine bestehende Notsituation aufzuklären gewesen sei. Die zeitliche Verzögerung der Sectiodurchführung sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass es seinerzeit im Kreißsaal sehr voll gewesen sei und viele Geburten zeitgleich abgelaufen seien. Die Beklagten zu 4) bis 8) haben die klägerseits behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin zu 1) sowie die Kausalität eines etwaigen Behandlungsfehlers für diese bestritten. Sie haben behauptet, der Zustand der Klägerin zu 1) nach der Geburt sei einem deutlich antepartal gelegenen Stressereignis geschuldet gewesen, das auch im Falle einer früheren Sectio nicht vermieden worden wäre. Im Hinblick auf die Klägerin zu 2) haben sie behauptet, die atone Nachblutung sei schicksalhaft eingetreten und nicht auf ein fehlerhaftes Vorgehen zurückzuführen. Die Blutung sei zu keinem Zeitpunkt lebensbedrohlich gewesen und fachgerecht sowie komplikationslos versorgt worden. Fortbestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin zu 2) haben die Beklagten zu 4) bis 8) bestritten und mit Blick darauf die begehrte Feststellung für unzulässig gehalten. Sie haben das geforderte Schmerzensgeld in Bezug auf beide Klägerinnen für übersetzt gehalten. Die Beklagten zu 4) bis 8) haben ferner behauptet, die Klägerin zu 2) über die Sectio und deren Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben.

Randnummer 8

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme mit am 17.03.2026 verkündeten, den Beklagten zu 4) bis 8) am 19.03.2026 zugestellten Urteil teilweise stattgegeben. Es hat es als erwiesen angesehen, dass der Beklagte zu 6), dessen Handeln sich die Beklagte zu 4) zurechnen lassen müsse, die Sectio grob fehlerhaft verzögert habe. Um 8.21 Uhr sei eine eilige Sectio zu indizieren und die für diese geltende 40-minütige EE-Zeit einzuhalten gewesen. Das sei nicht erfolgt. Stattdessen sei die Klägerin zu 1) erst um 9.33 Uhr entbunden worden. Weitere Fehler der Beklagten zu 4) und 6) sowie Fehler der übrigen Beklagten seien dagegen nicht festzustellen. Als Folge der grob fehlerhaften verzögerten Durchführung der Sectio sei bei der Klägerin zu 1) eine Mekoniumaspiration mit nachfolgender Entwicklung eines Mekoniumaspirationssyndrom eingetreten, ferner eine schwere Azidose, eine intrauterine Asphyxie, eine hypoxisch ischämische Enzephalopathie mit dem Erfordernis einer künstlichen Beatmung und Ernährung über mehrere Wochen hinweg, eine Pneumonie mit Lungenblutung, eine Sepsis, eine passagere Regulations-, Schrei- und sensorische Integrationsstörung sowie eine passagere Hyperexzitabilität und eine bleibende Narbe am Hals der Klägerin zu 1). Diese gesundheitlichen Schäden und die aus ihnen resultierende stationäre - teils intensivmedizinische und teils an der ECMO-Maschine erfolgte - Behandlung sowie die diversen passager bestehenden Beeinträchtigungen rechtfertigten in der Gesamtschau mit der bleibenden Narbe ein (Teil-)Schmerzensgeld für die Klägerin zu 1) in Höhe von 15.000 €. Bei der Klägerin zu 2) seien infolge des initialen Zustandes der Klägerin zu 1) psychische Belastungen eingetreten. Sie habe an einer ängstlich-depressiven Verarbeitungsstörung gelitten, für die die Beklagten zu 4) und 6) ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € schuldeten. Demgegenüber sei für den Eintritt der atonen Nachblutung kein Schmerzensgeld zuzuerkennen. Die Pflicht zur Durchführung einer zeitgerechten Sectio diene nur dem Schutz des ungeborenen Kindes, nicht dem Schutz der Schwangeren. Es fehle an dem erforderlichen Schutzzweckzusammenhang. Hiergegen richtet sich die am 15.04.2026 eingegangene und unter dem 28.04.2026 begründete Berufung der Beklagten zu 4) und 6).

Randnummer 9

Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten zu 4) und 6) nicht gegen die landgerichtliche Feststellung einer grob fehlerhaften Verzögerung der Sectiodurchführung und den darauf beruhenden Eintritt eines Mekoniumaspirationssyndroms bei der Klägerin zu 1). Sie rügen jedoch die fehlende Differenzierung zwischen Primär- und Sekundärschäden in der angefochtenen Entscheidung. Darüber hinaus halten sie das zugunsten der Klägerin zu 1) ausgeurteilte Teil-Schmerzensgeld für überhöht. Auch der vom Landgericht der Kostengrundentscheidung zugrunde gelegte Wert des Feststellungsantrages sei zu hoch. Das Landgericht habe verkannt, dass ein Teil der von ihm zugerechneten Folgen keine eigenständigen Pathologien darstelle, sondern nur Symptome anderer Pathologien. Die Beklagten zu 4) und 6) sind der Auffassung, ein Teil-Schmerzensgeld von 12.000 € sei angemessen, aber auch ausreichend für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 1). Einzige dauerhaft verbliebene Schadensfolge sei eine Narbe am Hals der Klägerin zu 1).

Randnummer 10

Im Hinblick auf die Klägerin zu 2) sind die Beklagten zu 4) und 6) der Auffassung, nicht auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu haften. Ein der Klägerin zu 2) entstandener kausal auf den Behandlungsfehler zurückzuführender Gesundheitsschaden sei nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen. Der Klägerin zu 2) komme insoweit auch keine Beweislastumkehr zugute, weil die grob verletzte Pflicht nicht ihrem Schutz gedient habe. Selbst wenn eine kausale Gesundheitsbeeinträchtigung festzustellen sei, sei das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld übersetzt. Auch der vom Landgericht im Rahmen der Kostenentscheidung zugrunde gelegte Wert des Feststellungsantrages sei angesichts von dessen geringer Werthaltigkeit zu hoch. Die allenfalls zugrunde zu legenden psychischen Folgen für die Klägerin zu 2) seien gering und keine Dauerfolgen ersichtlich.

Randnummer 11

Die Beklagten beantragen,

Randnummer 12

das Urteil des Landgericht Köln vom 17.03.2026 zu Az. 3 O 158/21 teilweise abzuändern und im Hauptsachetenor wie folgt neu zu fassen:

Randnummer 13

Die Beklagten zu 4) und 6) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 1) 12.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2021 zu zahlen.

Randnummer 14

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 4) und 6) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) jeweils sämtliche künftigen - ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden - auch vorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte gesetzlich übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Randnummer 15

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Randnummer 16

Die Klägerinnen beantragen,

Randnummer 17

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Randnummer 18

Die Klägerinnen verteidigen das landgerichtliche Urteil im Umfang der Stattgabe der Klage nach Maßgabe der Berufungserwiderung. Sie sind der Auffassung, das Landgericht habe sein Ermessen bei der Bemessung der Schmerzensgelder beider Klägerinnen fehlerfrei ausgeübt. Eine Herabsetzung im Berufungsverfahren komme nicht in Betracht. Die Klägerinnen sind der Auffassung, kausal auf das Behandlungsgeschehen zurückzuführende Gesundheitsschäden seien für beide Klägerinnen gleichermaßen nachgewiesen. Insoweit greife die Beweislastumkehr, der Eintritt von Gesundheitsschäden stehe auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von X. aber auch positiv fest. Der Eintritt zukünftiger weiterer Schäden sei bei beiden Klägerinnen nicht auszuschließen, weshalb das Landgericht zutreffend die begehrten Feststellungen getroffen habe.

Randnummer 19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

II.

Randnummer 21

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten zu 4) und 6) hat in der Sache Erfolg.

1.

Randnummer 23

Entgegen der offensichtlichen Falschbezeichnung in der Berufungsschrift war die Berufung nicht erst seit der erfolgten Klarstellung, sondern von vorneherein als Berufung nur der Beklagten zu 4) und 6) auszulegen. Denn nur diese sind durch das der Berufungsschrift beigefügte landgerichtliche Urteil beschwert.

2.

Randnummer 25

Gegen die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen groben Behandlungsfehler darin gesehen hat, dass die Sectio am 28.10.2018 um 8.21 Uhr zwar als „zügige“ Sectio indiziert, jedoch nicht innerhalb der für eine eilige Sectio geltenden EE-Zeit von 40 Minuten durchgeführt wurde, wenden sich die Beklagten zu 4) und 6) mit ihrer Berufung explizit nicht (vgl. Seite 2 der Berufungsbegründung, Bl. 386 BA). Dies ist im Berufungsrechtszug nicht streitgegenständlich und der rechtlichen Bewertung prozessual zugrunde zu legen. Gleiches gilt für die vom Landgericht festgestellte Einstandspflicht der Beklagten zu 4) und 6) dem Grunde nach für weitere Schäden der Klägerin zu 1). Auch diese Feststellung greifen die Beklagten zu 4) und 6) mit der Berufung zu Recht nicht an. Weitergehende Ausführungen des Senates sind insoweit nicht veranlasst.

3.

Randnummer 27

Soweit die Beklagten zu 4) und 6) sich gegen den Umfang der vom Landgericht zugerechneten Schadensfolgen wenden, bleibt diese Rüge im Ergebnis ohne Erfolg. Auf die von den Beklagten zu 4) und 6) vermisste Differenzierung zwischen Primär- und Sekundärschäden kommt es dabei aus Sicht des Senates nicht entscheidend an. Die Beklagten zu 4) und 6) wenden sich explizit nicht dagegen, dass das Landgericht die Mekoniumaspiration und die Entwicklung eines Mekoniumaspirationssyndroms als zurechenbare Schadensfolgen gewertet hat (vgl. Seiten 2 f. der Berufungsbegründung, Bl. 386 f. BA). Weiterhin wenden sie sich nicht gegen die insoweit erfolgte Anwendung der Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin zu 1) gemäß § 630h V 2 BGB auf dieses Krankheitsbild und die wegen ihm erfolgte Behandlung der Klägerin zu 1). Damit aber steht fest, dass die für die Schmerzensgeldbemessung wesentlichen Gesundheitsschäden vom Landgericht zutreffend zugerechnet worden sind.

Randnummer 28

(a)

Randnummer 29

Die aus dem groben Fehler resultierende Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität bezieht sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl auf durch das Fehlverhalten unmittelbar verursachte haftungsbegründende Gesundheitsverletzungen (Primärschäden) als auch auf solche Folgeschäden (Sekundärschäden), die sich als typische Folge des Primärschadens darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.2023, Az. VI ZR 527/12, Rn. 32 m.w.N., zitiert nach juris). Für andere Sekundärschäden gilt das für den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität maßgebliche erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, das lediglich die Feststellung eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs erfordert.

Randnummer 30

(b)

Randnummer 31

Die Klägerin zu 1) kam nach den Feststellungen von T. (vgl. Seite 11 des Gutachtens T., Bl. 1096 d.A.) infolge der durch die verzögerte Geburtsbeendigung verursachten Stresssituation mit intrauteriner ante- und subpartaler Asphyxie in einem deprimierten Zustand mit einer schweren Azidose, einem Nabelarterien-pH von 6,97 und einem erniedrigten Basenüberschuss von -14 mmol/l (vgl. Seiten 10 f. des Gutachtens T., Bl. 1095 f. d.A.) sowie einer stattgehabten Mekoniumaspiration zur Welt (vgl. hierzu Seiten 10, 15 ff. des Gutachtens T., Bl. 1095, 1100 ff. d.A.). Das stellt aus Sicht des Senates den Primärschaden dar. Als typische Folge der Mekoniumaspiration entwickelte sich nach den weiteren Feststellungen von T. (vgl. Seite 10 des Gutachtens T., Bl. 1095 d.A.) nachfolgend das klinische Vollbild eines Mekoniumaspirationssyndroms, das entweder als Primär- oder jedenfalls als von der Beweislastumkehr umfasster Sekundärschaden zu werten ist. Davon gehen auch die Beklagten zu 4) und 6) in der Berufungsbegründung selbst aus (vgl. Seiten 2 f. der Berufungsbegründung, Bl. 386 f. BA). Durch die anhaltende Minderversorgung des Gehirns der Klägerin zu 1) mit Sauerstoff aufgrund des pränatalen Verlaufs, der schweren Depression der Oxygenierung nach der Geburt und das Mekoniumaspirationssyndrom kam es nach den weiteren Feststellungen von T. zu einer passageren Beeinträchtigung der zerebralen Funktionen der Klägerin zu 1) mit veränderter Blutdurchflussrate in der Dopplersonographie und leichtgradiger Amplitudenreduktion im EEG im Sinne einer leichten bis moderaten hypoxisch-ischämische Enzephalopathie ohne Hirnsubstanzschädigung (vgl. Seite 11 des Gutachtens T. und Sitzungsprotokoll vom 03.02.2026, Bl. 1096, 1280 d.A.). Die Klägerin zu 1) musste wegen des Mekoniumaspirationssyndroms über mehrere Wochen hinweg bis zum 12.12.2018, teils intensivmedizinisch und an der ECMO-Maschine, stationär behandelt werden. Bis zum 17.11.2018 musste sie künstlich beatmet werden. Nachfolgend benötigte sie eine weitere Woche lang Atemhilfen in Form von Luftstrom und Sauerstoffanreicherung (vgl. Seite 11 des Gutachtens T., Bl. 1097 d.A.). Das Mekoniumaspirationssyndrom machte über einen Zeitraum von etwa 2,5 Monate hinweg eine künstliche Ernährung über eine Magensonde erforderlich (vgl. Seite 11 des Gutachtens T., Bl. 1097 d.A.). Im Verlaufe der stationären Behandlung wurde die Klägerin zu 1) medikamentös zur Stabilisierung der Nierenfunktion mit einem Diuretikum behandelt. Zusätzlich erfolgte eine komplikationslose einwöchige antibiotische und antimykotische Behandlung einer ZV-katheterassoziierten Sepsis (vgl. Seite 11 des Gutachtens T., Bl. 1097 d.A.) und einer Lungenentzündung mit Lungenblutung (vgl. Sitzungsprotokoll vom 03.02.2026, Bl. 1279 d.A.). Diese Behandlungsmaßnahmen sind in ihrer Bedeutung indes vernachlässigbar. Sie wurden bei Gelegenheit der ohnehin notwendigen stationären Behandlung über die bereits aus anderen Gründen liegenden Zugänge mitbehandelt und stellten keine relevanten zusätzlichen Beeinträchtigungen dar, worauf die Beklagten zu 4) und 6) in der Berufungsbegründung (vgl. Seite 3 der Berufungsbegründung, Bl. 387 BA) zutreffend hinweisen. Dabei erscheint es dem Senat ohne Relevanz, ob die vorstehenden weiteren Schadensfolgen als typische Sekundärschäden von der Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität umfasst sind oder nicht. Denn jedenfalls ist bei vom gerichtlichen Sachverständigen bejahter überwiegender Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs mit dem Mekoniumaspirationssyndroms und der diesbezüglichen Behandlung auch das Beweismaß des § 287 ZPO erfüllt. Gleiches gilt auch hinsichtlich der im Anschluss an die intensivmedizinische Behandlung bei der Klägerin zu 1) aufgetretene passagere Regulationsstörung mit Schreistörung, der sensorischen Integrationsstörung, der Hyperexzitabilität und der Trinkschwäche, die noch bis Februar 2019 anhielten und sich sodann wieder vollständig zurückbildeten (vgl. Seite 13 des Gutachtens T., Bl. 1098 d.A.). Denn insoweit ist T. von einem Kausalzusammenhang mit der behandlungsfehlerbedingten Sauerstoffmangelsituation und der nachfolgenden Intensivbehandlung mit langandauernder Analgosedierung und einer anschließenden Entzugssymptomatik bei Absetzen der sedierenden Medikation ausgegangen. Schließlich ist als Folge der notwendigen Katheterzugänge am Hals der Klägerin zu 1) dauerhaft eine sie kosmetisch beeinträchtigende Narbe mit einer Länge von ca. 3 cm zurückgeblieben (vgl. Seiten 13 f. des Gutachtens T., Bl. 1098 d.A.). Weitere Dauerfolgen sind nicht festzustellen. Die Klägerin ist gesund. Sie weist bis heute keine kognitiven Defizite, Entwicklungsverzögerungen oder psychische Beeinträchtigungen auf, die weitergehende Behandlungsmaßnahmen erforderten und auf die Geburtsverzögerung oder die zeitweise Trennung von den Eltern nach der Geburt zurückgeführt werden könnten.

4.

Randnummer 33

In Ansehung der vorstehend skizzierten gesundheitlichen Folgen des fehlerhaften Vorgehens der Beklagten zu 4) und 6) rügen diese zu Recht mit ihrer Berufung Fehler der Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts.

Randnummer 34

(a)

Randnummer 35

Entgegen der in der Berufungserwiderung und auch in der mündlichen Verhandlung anklingenden Auffassung der Klägerinnen unterliegt die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes im Berufungsrechtszug der vollständigen Überprüfung durch den Senat. Die Überprüfung ist nicht beschränkt auf die Feststellung von Verstößen gegen Rechts- und Erfahrungssätze. Der Senat hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung vielmehr auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 I, 546 ZPO in vollem Umfang daraufhin zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält er sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf und muss er nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden (vgl. BGH NJW 2006, 1589 ff. Rn. 30).

Randnummer 36

(b)

Randnummer 37

Bei der mithin auf die Berufung der Beklagten zu 4) und 6) vom Senat vorzunehmenden eigenen Schmerzensgeldbemessung ist der Zweck des Schmerzensgeldes in den Blick zu nehmen. Dieses soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (vgl. grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 06.07.1955, Az. GSZ 1/55, BGHZ 18,149). Dabei steht in Arzthaftungsfällen der Ausgleichsgedanke für die durch unsachgemäßes oder rechtswidriges Vorgehen des Arztes erlittenen Beeinträchtigungen und Leiden eindeutig im Vordergrund. Die Genugtuungsfunktion steht abgesehen von Fällen groben Verschuldens des Behandlers (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2022, Az. VI ZR 409/19, Rn. 13, zitiert nach juris) eher im Hintergrund, denn der Arzt erstrebt grundsätzlich das Wohl des Patienten, nicht dessen Schädigung. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bilden der Umfang, die Intensität und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage für die Bemessung der billigen Entschädigung (vgl. BGHZ 212, 48, Rn. 49, zitiert nach juris). Eine Bemessung des dem Geschädigten zugefügten Leids kann sich dabei naturgemäß nicht danach richten, was der Geschädigte selbst als einen angemessenen Ausgleich empfindet. Die meisten Menschen dürften gravierende Einschränkungen ihres körperlichen und geistigen Wohlbefindens für „kein Geld der Welt“ hinnehmen wollen. Es bedarf vielmehr - schon aufgrund des allgemeinen Gerechtigkeitsgedankens - einer gewissen Verobjektivierung im Sinne einer Vergleichbarkeit mit anderen Geschädigten, sowohl dergestalt, dass in gleicher oder ähnlicher Weise Geschädigte ein gleich hohes Schmerzensgeld erhalten als auch in der Weise, dass deutlich stärker betroffene Geschädigte ein höheres Schmerzensgeld erhalten. Die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vertretene abweichende Auffassung findet weder eine Stütze in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch vermag sie unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten zu überzeugen.

Randnummer 38

(c)

Randnummer 39

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag überhöht. Angemessen, aber auch ausreichend erscheint dem Senat abweichend von der vom Landgericht vertretenen Auffassung im Gefüge der in der Rechtsprechung ausgeurteilten Schmerzensgelder ein Schmerzensgeld von 12.000 €. Maßgeblich für die abweichende Schmerzensgeldbemessung ist insbesondere der vom Landgericht außer Betracht gelassene kurze Zeitraum der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 1) durch die Folgen des Behandlungsfehlers. Die teils intensivmedizinische stationäre Behandlung konnte bereits am 12.12.2018 beendet und die Klägerin zu 1) nach Hause entlassen werden. Einzelne Restfolgen bestanden noch bis Februar 2019. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Klägerin zu 1) zu Beginn der stationären Behandlung analgosediert war und weder Schmerzen verspürte noch bewusst durch die Behandlungsmaßnahmen belastet wurde. Aufgrund ihres Alters hat sie auch fraglos keine Erinnerungen mehr an das fragliche Geschehen. Die einzige über Februar 2019 fortbestehende dauerhafte Folge des Behandlungsfehlers ist eine die Klägerin als junges Mädchen zwar nachvollziehbar belastende, weil kosmetisch unschöne Narbe im sichtbaren Bereich des Halses, die sich indes aus Sicht des Senates auf den in der Akte befindlichen Lichtbilder nicht als entstellend darstellt, sondern glücklicherweise dezent ist. Weitere Schadensfolgen sind bei der Schmerzensgeldbemessung nicht zu berücksichtigen. Etwaige prognostische Unsicherheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Klägerin zu 1) und möglicher zukünftiger psychischer Pathologien, die aus ihrer zeitweisen Trennung von den Eltern und einer daraus etwa resultierenden Bindungsverunsicherung resultieren können, bleiben bei der Bemessung des von der Klägerin zu 1) lediglich begehrten Teil-Schmerzensgeldes unberücksichtigt. Davon ist auch das Landgericht zu Recht ausgegangen (vgl. Seite 10 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 1310 d.A.). Nicht zu berücksichtigen ist ferner zu Lasten der Beklagten zu 4) und 6) ein schweres Verschulden des Beklagten zu 6). Zwar hat das Landgericht von den Beklagten zu 4) und 6) nicht angegriffen einen groben Behandlungsfehler festgestellt. Dieser ist jedoch weder mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen noch kommt ihm insoweit eine Indizwirkung zu. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 II BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Damit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen, und konkrete Feststellungen nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven Seite zu treffen (BGH, Urteil vom 08.02.2022, Az. VI ZR 409/19 Rn. 13 ff.). Ein subjektiv schweres Verschulden der Beklagten zu 6) hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt. Ein solches vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Die Beklagte zu 6) hat richtigerweise erkannt, dass in der gegebenen Situation eine zügige Geburtsbeendigung durch Sectio angezeigt war, und hat diese indiziert. Ihre mündliche Einlassung, die verzögerte Durchführung dieser Sectio sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass es seinerzeit im Kreißsaal sehr voll gewesen sei mit zahlreichen anderen parallel verlaufenden Geburten, ist ihr nicht zu widerlegen. Die Auslastung des Kreißsaals lag aber nicht in der Sphäre der Beklagten zu 6) und konnte weder von ihr noch von der Beklagten zu 4) beeinflusst werden. Dies ändert nichts an der objektiv groben Standardunterschreitung der verzögerten Geburtsbeendigung, entlastet die Beklagte zu 6) jedoch in subjektiver Hinsicht vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

5.

Randnummer 41

Ihre Verurteilung auf den Feststellungsantrag der Klägerin zu 1) hin greifen die Beklagten zu 4) und 6) nicht an. Ausführungen des Senates hierzu sind nicht veranlasst.

6.

Randnummer 43

Dagegen wenden sich die Beklagten zu 4) und 6) zu Recht gegen die vom Landgericht angenommene Haftung dem Grunde nach gegenüber der Klägerin zu 2) auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Randnummer 44

(a)

Randnummer 45

Die bei der Klägerin zu 2) nach den Feststellungen von X. postpartal eingetretene ängstlich-depressiven Verarbeitungsstörung ist kausale Folge der verzögerten Durchführung der eiligen Sectio. Dies folgt zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts (vgl. Seite 10 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 1310 d.A.) nicht aus der mit dem groben Behandlungsfehler verbundenen Beweislastumkehr. Denn die verletzte Pflicht zur zügigen Durchführung der Sectio diente vorliegend allein dem Schutz der Klägerin zu 1) und nicht dem Schutz der Klägerin zu 2) vor Gesundheitsbeeinträchtigungen der von ihr geltend gemachten Art. Der psychiatrische Sachverständige X. hat allerdings festgestellt, dass die Klägerin zu 2) Beeinträchtigungen im Sinne einer psychischen Reaktion auf den schlechten Gesundheitszustand der Klägerin zu 1) und die Sorge um ihr krankes Kind sowie durch die von ihr als sehr belastend empfundene lange Zeit der Hospitalisierung der Klägerin zu 1) in der Uniklinik V. erlitten hat (vgl. Seite 28, 30 f. des Gutachtens X. und Sitzungsprotokoll vom 03.02.2026, Bl. 1149, 1151 f., 1283 d.A.). Insoweit hat X. in der mündlichen Gutachtenerläuterung klargestellt, dass er insoweit einen klaren Kausalzusammenhang sehe. In rechtlicher Hinsicht handelt sich nach seinen Feststellungen bei dem gesundheitlichen Schaden der Klägerin zu 2) mithin um eine mittelbare Schädigung der Klägerin zu 2) vergleichbar den sogenannten „Schockschäden“ bei Tod oder schwerer Verletzung naher Angehöriger. Insoweit hat die Rechtsprechung die für Unfallereignisse entwickelte Schockschadenrechtsprechung auch auf Fälle erstreckt, in denen - wie vorliegend - das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist (vgl. BGHZ 222, 125; OLG Naumburg NJW-RR 2009, 1402; OLG Naumburg VersR 2014, 591; Senat VersR 2011, 674; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1064). Das überzeugt, ist doch kein Grund erkennbar, denjenigen, der eine psychische Gesundheitsverletzung im dargestellten Sinne infolge einer behandlungsfehlerbedingten Schädigung eines Angehörigen erleidet, anders zu behandeln als denjenigen, den die psychische Gesundheitsverletzung infolge einer auf einem Unfallereignis beruhenden Schädigung des Angehörigen trifft (BGHZ 222, 125). Nach der vorstehenden Rechtsprechung stellen mittelbare Schäden indes nur dann einen haftungsbegründenden Gesundheitsschaden dar, wenn sie zum einen für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant und pathologisch fassbar sind und zum anderen über diejenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder der schweren Verletzung eines nahen Angehörigen ohnehin in der Regel ausgesetzt sind (vgl. BGHZ 222, 125 m.w.N.; BGH NJW 2015, 2246; vgl. BGHZ 218, 220; Geiß/Greiner, a.a.O., A Rn. 94 m.w.N.). Beide Voraussetzungen müssen nach der Rechtsprechung kumulativ vorliegen. Sie sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Gesetzgeber die Deliktshaftung auf klar umrissene Tatbestände beschränken und Beeinträchtigungen, die allein auf die Verletzung des Rechtsgutes eines Dritten zurückzuführen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB im Grundsatz ersatzlos lassen wollte (vgl. BGHZ 222, 125).

Randnummer 46

Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist auf der Grundlage der prozessual zugrunde zu legenden Feststellungen von X. zwar davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) an einer durch die Schädigung der Klägerin zu 1) verursachten medizinisch relevanten und pathologisch fassbaren Gesundheitsschädigung litt. Diese hat X. dahingehend beschrieben, die Sorge der Klägerin zu 2) um die Klägerin zu 1) und die lange Hospitalisierung der Klägerin zu 1) hätten bei der Klägerin zu 2) zu Ängsten vor einem Alleinsein im häuslichen Umfeld und zu Unwohlgefühlen im Sinne eines Eingesperrtseins geführt. Es liege aus gutachterlicher Sicht eine grenzwertig krankheitswertige Verarbeitung der Geschehnisse mit „mit Mühe“, „soeben“, „gerade noch“ erreichten Kriterien einer ganz leichten ängstlich-depressiven Verarbeitungsstörung mit Krankheitswert vor (vgl. Seiten 28 ff. des Gutachtens X. und Sitzungsprotokoll vom 03.02.2026, Bl. 1149 ff., 1282 f. d.A.). Der Senat vermag indes nicht festzustellen, dass dieses Krankheitsbild in seinem Ausmaß mess- oder fassbar über diejenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausging, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen ohnehin in der Regel ausgesetzt sind. Insoweit ist aus Sicht des Senates als Vergleichsmaßstab ein durchschnittlicher Angehöriger in der gegebenen Situation heranzuziehen und ein gewisses Spektrum an im Bereich des „Normalen“ liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Rechnung zu stellen, denen ein durchschnittlicher Angehöriger in einer derartigen Situation ausgesetzt ist. Nach dieser Maßgabe hat X. zu der bei der Klägerin zu 2) eingetretenen ganz leichten ängstlich-depressiven Verarbeitungsstörung ausgeführt, derartige Phänomene seien nach längeren Hospitalisierungen bekannt und nicht selten zu beobachten (vgl. Seite 28 des Gutachtens X. und Sitzungsprotokoll vom 03.022.2026, Bl. 1149, 1284 d.A.). Er hat den Beeinträchtigungen zwar einen Krankheitswert beigemessen (vgl. Seiten 28 ff. des Gutachtens X. und Sitzungsprotokoll vom 03.02.2026, Bl. 1149 ff., 1282 f. d.A.), gleichzeitig aber darauf hingewiesen, zu einem Großteil seien die Beschwerden der Klägerin zu 2) normalpsychologisch vollkommen nachvollziehbare Beschwerden wie sie einer normalen Reaktion von Eltern auf die Erkrankung ihrer Kinder entsprächen. Die Entwicklung einer ängstlich-depressiven Verarbeitungsstörung sei typische Folge einer solchen Situation mit länger andauernder Hospitalisierung (vgl. Sitzungsprotokoll vom 03.02.2026, Bl. 1283 d.A.). Der gerichtliche Sachverständige hat der Klägerin zu 2) eine gute Bewältigung der Situation attestiert. Sie habe die Situation sehr gut gemeistert und eine gute Resilienz gehabt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 03.02.2026, Bl. 1284 d.A.). Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen vermag allein die Bejahung eines Krankheitswerts die psychische Reaktion der Klägerin zu 2) auf den gesundheitlichen Zustand der Klägerin zu 1) aus Sicht des Senates noch nicht über den Rahmen des normalen Gefühlsspektrums vergleichbar betroffener Eltern herauszuheben. Vielmehr erscheint dem Senat unmittelbar einleuchtend und nachvollziehbar, dass eine vergleichbare Reaktion mit eben den von dem gerichtlichen Sachverständigen beschriebenen Ängsten und Unwohlseingefühlen ungeachtet des ihnen zukommenden Krankheitswertes in Situationen wie der vorliegend in Rede stehenden in der Wissenschaft nicht nur bekannt, sondern sogar typisch sind. Eine quantifizierbare fassbare Überschreitung des normalen Gefühlsspektrums im Falle der Klägerin zu 2) ist den Feststellungen von X. nicht zu entnehmen. Er hat im Gegenteil darauf hingewiesen, dass die leichte ängstlich-depressive Verarbeitungsstörung zu keinem Zeitpunkt eine Behandlung erfordert habe. Eine solche sei auch zu keinem Zeitpunkt durchgeführt worden, dies weder medikamentös noch psychotherapeutisch. Die Klägerin zu 2) habe lediglich häufiger ihre Eltern besucht (vgl. Sitzungsprotokoll vom 03.02.2026, Bl. 1284 d.A.). Ihre Ängste und Unwohlseingefühle bildeten sich auch ohne eine Behandlung in einem überschaubaren vorübergehenden Zeitraum zurück. Verblieben ist lediglich ein irrationaler, indes nicht krankheitswertiger und die Klägerin zu 2) auch nicht relevant einschränkender innerer Drang, im Falle einer Erkrankung der Klägerin zu 1) im Urlaub so rasch wie möglich nach Hause zurückkehren zu wollen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 03.02.2026, Bl. 1283 d.A.). Bei dieser Sachlage kann eine mess- und fassbare, das normale Gefühlsspektrum überschreitende Gesundheitsverletzung aus Sicht des Senates nicht festgestellt werden.

Randnummer 47

(b)

Randnummer 48

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist mangels einer beachtlichen psychischen Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 I BGB der Klägerin zu 2) weder ein Schmerzensgeld zuzuerkennen noch stellt sich ihr Feststellungsbegehren als begründet dar. Die beklagtenseits aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der landgerichtlichen Schmerzensgeldbemessung (vgl. Seiten 6 f. der Berufungsbegründung, Bl. 390 f. BA) bedürfen vor diesem Hintergrund keiner weiteren Vertiefung. Aus dem gleichen Grund kann auch die begehrte Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zu 4) und 6) für zukünftige Schäden der Klägerin zu 2) nicht getroffen werden und ist das landgerichtliche Urteil insoweit abzuändern.

III.

Randnummer 50

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 100, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die landgerichtliche Kostenentscheidung war schon aufgrund der teilweisen Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung vom Senat abzuändern. Gegen die landgerichtliche Festsetzung des Streitwerts für die beiden Feststellungsanträge bestehen aus Sicht des Senates keine Bedenken. Diese orientiert sich zutreffend an den eigenen Angaben der Klägerinnen zu ihrem wirtschaftlichen Interesse, § 3 ZPO. An der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerseite, so wie sie sich bei Klageerhebung darstellt, ist der Streitwert zu bemessen. Dem trägt die landgerichtliche Streitwertfestsetzung Rechnung. Davon zu trennen ist die weitere von den Beklagten zu 4) und 6) aufgeworfene Frage, mit welchem fiktiven Wert das Obsiegen der Klägerin zu 1) mit dem Feststellungsantrag zu berücksichtigen ist. Dies bemisst sich an der Werthaltigkeit der getroffenen Feststellung. Insoweit hat der Senat seiner Kostenquote ein hälftiges Obsiegen der Klägerin zu 1) zugrunde gelegt. Der Feststellungsantrag erscheint unter Zugrundelegung der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen lediglich in einem überschaubaren Maße werthaltig. Er sichert im Kern den ungewissen Eintritt psychischer Folgeschäden infolge einer etwaigen Bindungsverunsicherung der Klägerin zu 1) ab.

Randnummer 51

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 II 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Entscheidung erschöpft sich in der Subsumtion des Sachverhalts unter die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

Randnummer 52

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 28.000 € (Antrag zu 1): 3.000 €; Antrag zu 2): 5.000 €; Antrag zu 3): 20.000 €).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Köln in 5 U 36/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten