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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2026 – 2 W 84/26

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2026:0615.2W84.26.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 15.05.2026 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.04.2026, 50 Gs 1771/26, aufgehoben.

Der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 27.04.2026, die elektronische Aufenthaltsüberwachung nach § 34c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PolG NRW, deren Anordnung zuletzt mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 04.02.2026 verlängert wurde, um weitere drei Monate zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 3

Bei dem Beteiligten zu 1) handelt es sich um einen vorbestraften Sexualstraftäter.

Randnummer 4

Er wird im Rahmen der Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern (abgekürzt KURS) von dem Beteiligten zu 2) als Proband betreut.

Randnummer 5

Aus den bereits bei dem Senat geführten Beschwerdeverfahren zu 2 W 26/26 (betreffend den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.11.2025 - 50 Gs 4417/25) und zu 2 W 36/26 (betreffend den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 04.02.2026 - 50 Gs 535/26) sowie der hiesigen Antragsschrift des Beteiligten zu 2) vom 27.04.2026 sind folgende Umstände dem Senat bekannt:

Randnummer 6

Der Beteiligte zu 1) wurde durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.03.2017 (21 KLs 25/16) wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Anlasstat war eine mehrfache Vergewaltigung einer Prostituierten mit Fesselung sowie Würgen. Nach einem ersten Treffen zwischen dem Beteiligten zu 1) und seinem späteren Opfer, bei dem es zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr nach vorheriger Bezahlung gekommen war, fesselte der Beteiligte zu 1) bei einem weiteren Treffen die Geschädigte, ohne vorherige Absprache über Dienstleistungen, und führte insgesamt dreimal den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr aus, während das Opfer gefesselt im Bett verblieb. Zwischenzeitlich würgte der Betroffene die Geschädigte immer wieder, sodass sie Todesangst hatte. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde der Betroffene zunächst am 12.04.2021 entlassen.

Randnummer 7

Am 21.11.2021 ergriff der Betroffene eine zum Tatzeitpunkt 20-jährige Frau von hinten, legte ihr seine Hand über den Mund und drückte zu. Er brachte die Geschädigte zu Boden, ließ dann aber aufgrund der Gegenwehr von ihr ab. Er konnte auf Videoaufzeichnungen aus der Bahn, in der er zuvor zusammen mit der Geschädigten fuhr, erkannt sowie anhand von DNA-Spuren überführt werden. Aufgrund dieser Tat wurde am 22.11.2021 Untersuchungshaft gegen den Betroffenen erlassen. In Haft entblößte er sich vor einer JVA-Mitarbeiterin und onanierte dabei. Aufgrund dieser zwei Taten wurde der Beteiligte zu 1) durch Urteil vom 24.05.2022 (51 Gs 2218/21 - StA Bonn) wegen sexueller Belästigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

Randnummer 8

Im Zuge der Ermittlungen im vorgenannten Verfahren konnte anlässlich einer Durchsuchungsmaßnahme bei dem Beteiligten zu 1) als Zufallsfund kinderpornographisches Material sichergestellt werden (ursprüngliches Aktzeichen 220 Js 415/21 - StA Bonn, aktuelles Aktenzeichen 782 Js 799/22 - StA Bonn); nach Anklageerhebung hat eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichts Bonn im Dezember 2025 stattgefunden, das Verfahren wurde vertagt, ein neuer Termin zur Hauptverhandlung ist bislang nicht bestimmt.

Randnummer 9

Nachdem die von dem Beteiligten zu 1) getrennt lebende Kindesmutter des gemeinsamen Sohnes durch die KURS-Sachbearbeitung über das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften informiert worden war, beantragte und erhielt die Kindsmutter das alleinige Sorgerecht; es findet nur noch ein begleiteter Umgang im Kinderschutzhaus zwischen dem Beteiligten zu 1) und seinem Sohn statt.

Randnummer 10

Angesichts der zuvor angeführten Umstände und der daraus resultierenden Beurteilung seiner Gefährlichkeit hat das Amtsgericht Bonn auf Antrag des Beteiligten zu 2) erstmals am 02.06.2022 die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 34c Abs. 2 PolG NRW für drei Monate genehmigt (51 Gs 1234/22); diese Anordnung wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 26.08.2022 und vom 28.11.2022 jeweils um drei Monate verlängert.

Randnummer 11

Anlässlich des Haftantritts des Beteiligten zu 1) am 21.02.2023 wurde die elektronische Aufenthaltsüberwachung in der JVA Siegburg durch Fachkräfte entfernt.

Randnummer 12

In einem von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn (Az.: 54 StVK 68/21) eingeholten forensisch-psychiatrischen Prognosegutachten führte der Sachverständige F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter dem 23.12.2023 unter anderem aus, dass die Gefährlichkeit des Beteiligten zu 1) zur Begehung zukünftiger Sexualstraftaten wegen der völlig unzureichenden Deliktbearbeitung und des fragwürdigen Alkoholkonsums als unverändert hoch eingeordnet werden müsse. Aus seiner Sicht sei weiter zu erwarten, dass die Anwendung einer elektronischen Fußfessel den Beteiligten zu 1) von erneuten Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung abhalten werde.

Randnummer 13

Auf erneuten Antrag des Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 20.03.2024 (50 Gs 1028/24) die elektronische Aufenthaltsüberwachung des Beteiligten zu 1) gemäß § 34c Abs. 2 PolG NRW für die Dauer von 3 Monaten bis zum 19.06.2024 angeordnet.

Randnummer 14

Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn (Az.: 54 StVK 68/21 FA - 220 Js 687/16 SE V StA Bonn) mit Beschluss vom 09.03.2021 die Führungsaufsicht angeordnet und diese durch Beschlüsse vom 17.11.2021 und vom 28.07.2022 ergänzt hatte, hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 23.04.2024 die Führungsaufsicht um die Weisung ergänzt, dass der Beteiligte zu 1) für die Dauer eines Jahres gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB zum Tragen eines elektronischen Aufenthaltsüberwachungsgeräts verpflichtet wurde.

Randnummer 15

Am 16.05.2024 wurde der Beteiligte zu 1) nach Verbüßung der Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen.

Randnummer 16

Nach seiner Haftentlassung gestaltete sich die Wohnsituation des Beteiligten zu 1) wie folgt: Zunächst ist er in einer Notunterkunft in C. und sodann in einer Wohnungslosenunterkunft in L. untergekommen, die er jedoch wegen ausstehenden Mietkosten räumen musste. Seitdem und noch derzeit wohnt der Beteiligte zu 1) bei seinen Eltern in V., ist dort jedoch nicht polizeilich gemeldet. Ferner hält er sich in unregelmäßigen Abständen in einer Schrebergartenanlage in B. auf.

Randnummer 17

Im Jahr 2024 wurde bei der Staatsanwaltschaft Bonn gegen den Beteiligten zu 1) ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen eine Weisung aufgrund der Kontaktaufnahme zu einer Prostituierten in deren Wohnung geführt (zunächst unter dem Aktenzeichen 680 Js 1562/24), das am 29.10.2024 vorläufig eingestellt wurde (nunmehr zu dem Aktenzeichen 660 Js 179/24).

Randnummer 18

Auf erneuten Antrag des Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.06.2024 (50 Gs 1028/24) die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsermittlung des Beteiligten zu 1) gemäß § 34c Abs. 2 PolG NRW für die weitere Dauer von drei Monaten bis zum 18.09.2024 verlängert.

Randnummer 19

In der Folgezeit hat das Amtsgericht - jeweils auf Antrag des Beteiligten zu 2) - die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsermittlung des Beteiligten zu 1) gemäß § 34c Abs. 2 PolG NRW durch folgende Beschlüsse jeweils um drei Monate verlängert:

Randnummer 20

Beschluss vom 16.09.2024 (50 Gs 3688/24) - bis 15.12.2024

Randnummer 21

Beschluss vom 12.12.2024 (50 Gs 5035/24) - bis 12.03.2025

Randnummer 22

Beschluss vom 10.03.2025 (50 Gs 913/25) - bis 09.06.2025

Randnummer 23

Beschluss vom 03.06.2025 (50 Gs 2177/25) - bis 02.09.2025

Randnummer 24

Beschluss vom 18.08.2025 (50 Gs 3221/25) - bis 13.11.2025

Randnummer 25

Beschluss vom 10.11.2025 (50 Gs 4417/25) - bis 09.02.2026

Randnummer 26

Beschluss vom 04.02.2026 (50 Gs 535/26) - bis 03.05.2026.

Randnummer 27

Seit November 2025 fuhr der Beteiligte zu 1) regelmäßig nach J. und hielt sich dort auch über Nacht auf. Auf Nachfrage gab er den KURS- Beamten des Beteiligten zu 2) gegenüber an, er halte sich dort bei einem Freund auf, mit welchem er gemeinsam Lebensmittel rette. Seit dem 28.01.2026 war durch VISIER-Kollegen (KURS Pendant in Rheinland-Pfalz) bekannt, dass er eine Beziehung mit einer Frau führte und dies der Grund für den dortigen regelmäßigen Aufenthalt darstellte. Im Zuge einer Gefährdetenansprache durch die rheinlandpfälzischen Polizeibeamten beendete diese Frau die Beziehung zu dem Beteiligten zu 1).

Randnummer 28

In einem von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn (Az.: 54 StVK 68/21) beauftragten und dem Sachverständige F. erstellten forensisch-psychiatrischen Prognosegutachten vom 04.12.2025, das auf einer Exploration des Beteiligten zu 1) beruht und welches der Sachverständige zudem im Termin vor der Strafvollstreckungskammer am 19.02.2026 mündlich erläutert hat, wird unter anderen festgestellt, dass das konkrete Rückfallrisiko sowie die Gefährlichkeit des Beteiligten zu 1) zur Begehung künftiger Sexualstraftaten unverändert als hoch eingeordnet werden müsse und zu erwarten sei, dass die Anwendung einer elektronischen Fußfessel den Verurteilten von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abhalten werde. Der Sachverständige ist auch nach entsprechendem Zeitablauf seit der letzten Begutachtung unverändert zu dem Ergebnis gekommen, dass eine fortbestehende Gefährlichkeit mit bedeutsamen Rückfallpotential vorliegt und dass eine elektronische Fußfessel einen weiter hemmenden Effekt auf sexualdelinquente Handlungen des Verurteilten ausüben würde. Des Weiteren konnte der Sachverständige keine Änderung der delinquenzbegünstigenden Umstände feststellen. Es habe nach wie vor keine Tatbearbeitung im Hinblick auf die Verurteilung aus 2016 (und auch nicht aus der im Jahr 2022) stattgefunden. Ausdrücklich attestierte der Sachverständige dem Beteiligten zu 1) keine pädosexuelle Nebenströmung, da er hierzu wegen der fehlenden Angaben des Beteiligten zu 1) in der Exploration, keine Angaben machen könne.

Randnummer 29

Abschließend führt der Sachverständige in seinem Gutachten aus, dass die in seinen bisherigen Sexualstraftaten zutage getretene Gefährlichkeit unverändert fortbestehe, weil der Beteiligte zu 1) unverändert seine bisherige Delinquenz nicht suffizient verstanden und bearbeitet habe und darüber hinaus eine mangelnde Offenheit in Bezug auf Kontakte zu Prostituierten, dem insgesamten Stellenwert von Sexualität einschließlich pädosexueller Begierden unter Berücksichtigung eingestellter oder anhängiger Ermittlungsverfahren verweigere. Zudem hätten sich die situativen Begleitfaktoren durch aktuelle Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit, fehlende Krankenversicherung und fehlendem Kontakt zu seinem Sohn sowie fehlender Offenheit In Bezug auf unterstützende familiäre beziehungsweise freundschaftliche Kontakte im Vergleich zu früher sogar noch gravierend verschlechtert. Es bestehe daher unverändert ein hohes Strafrisiko. Die Fortsetzung der Kontrolle über eine sogenannte elektronische Fußfessel solle aus psychiatrischer Sicht fortgesetzt werden. Es möge richtig sein, dass hiermit Einschränkungen in der Lebensqualität verbunden seien und die elektronische Fußfessel auch eine Hürde in Bezug auf seine psychosoziale Rehabilitation darstelle, dies sei vorbehaltlich der normativen Würdigung aus psychiatrischer Sicht aber zumutbar.

Randnummer 30

Mit dem zuvor genannten Beschluss vom 04.02.2026 (50 Gs 535/26) hat das Amtsgericht Bonn die elektronische Aufenthaltsüberwachung gemäß § 34c Abs. 2 PolG NRW für die Dauer von (weiteren) drei Monaten bis zum 03.05.2026 angeordnet. Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

Randnummer 31

Parallel zu dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren bei dem Senat (2 W 36/26) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn mit Beschluss vom 23.02.2026 (54 StVK 68/21 FA) in Ergänzung der bestehenden Führungsaufsicht angeordnet, dass der Beteiligte zu 1) sich jeden ersten Dienstag im Monat bei der KURS-Sachbearbeitung der Beteiligten zu 2) zu melden habe, sich psychiatrisch und psychotherapeutisch durch die forensische Ambulanz des Klinikums in A. behandeln und betreuen zu lassen habe und er die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen habe. Die letztgenannte Anordnung wurde auf die Dauer eines Jahres begrenzt. Auf die weitere Begründung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer wird verwiesen.

Randnummer 32

Der Beteiligte zu 2) hat im Rahmen des seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens (2 W 36/26) auf Nachfrage im Hinblick auf den Beschluss der Straffvollstreckungskammer u.a. vorgetragen, dass der Beteiligte zu 1) derzeit eine einzige Fußfessel trage, deren Daten durch die Beteiligte zu 2) unmittelbar mittels eines Zugangscodes abgerufen werden könnten. Daneben würden die Daten für die Führungsaufsichtsstelle von der „Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder“ (im Folgenden: GÜL) mit Sitz in Bad Vilbel überwacht; für den Fall, dass dem Beteiligten zu 2) kein eigener Zugangscode mehr zur Verfügung stehen würde, bestände lediglich die Möglichkeit, die im Rahmen der justiziellen Aufenthaltsüberwachung ermittelten Daten bei der Führungsaufsichtsstelle zu erbeten, die wiederum die GÜL ansprechen würde, die Daten an den Beteiligten zu 2) weiterzuleiten.

Randnummer 33

Mit hiesigem Beschluss vom 16.03.2026 (2 W 36/26), auf dessen Begründung ausdrücklich verwiesen wird, hat der Senat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 04.02.2026 als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat hat die Maßnahme als zumindest derzeit unerlässlich angesehen, da die im Rahmen der Führungsaufsicht angeordnete elektronische Überwachungsmaßname - zumindest derzeit - wegen der nur bei konkretem Anlass bestehenden Möglichkeit, die von der GÜL ermittelten Daten zu erhalten, keine gleich geeignete Möglichkeit darstellt, ein Bewegungsbild des Beteiligten zu 1) zu erstellen. Neben der insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen F. vom 04.12.2025 anzunehmenden konkreten Gefahr hat der Senat auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme als zumindest derzeit noch angenommen, da allein die Zustimmung des Beteiligten zu 1) zu einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung durch die forensische Ambulanz des Klinikums in A. kein gleich geeignetes Mittel darstelle und deshalb Beginn, Verlauf und eventueller Erfolg der Therapie zumindest derzeit nicht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Berücksichtigung finden können. Wegen der weiteren Begründung wird auf den am 16.03.2025 erlassenen Beschluss des Senats verwiesen (2 W 36/26).

Randnummer 34

Mit Antrag vom 27.04.2026 (Bl. 40ff. Ermittlungsakte AG Bonn - 50 Gs 1771/26) beantragt der Beteiligte zu 2) erneut die Verlängerung der Maßnahme nach § 34c Abs. 2 PolG NRW. In seinem Antrag führt er zunächst zu den o.g. Vorstrafen sowie zu der dargelegten persönlichen Beziehungen und seiner Arbeits- und Wohnsituation, der Beteiligte zu 2) ist nach Aufgabe einer Arbeitsstelle in einer Pizzeria derzeit arbeitslos, aus. Ferner wird dargelegt, dass der Beteiligte zu 1) zu den aufgrund des Weisungsbeschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn (54 StVK 68/21 - Beschluss vom 23.02.2026) verpflichtenden Terminen zwar erscheine, jedoch keinen Dialog mit den Polizeibeamten eingehe. Vielmehr lege er einen Zettel mit folgendem Wortlaut vor: „Ich erfülle ausschließlich, meine Meldepflicht. Zu Fragen oder Gesprächen, die über den Meldevorgang hinausgehen oder auf Aufenthaltsdaten Bezug nehmen, mache ich keine Angaben. Ich bitte um Durchführung des Termins im rechtlich zulässigen Rahmen.“ Auch wenn der Beteiligte zu 1) nicht zu einem Gespräch verpflichtet sei, begründe dieses Verhalten und seine persönliche Entwicklung nach dortiger Einschätzung weiterhin die Annahme, dass er zukünftig schwere Sexualstraftaten begehen werde.

Randnummer 35

Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der parallelen Anordnung einer justiziellen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht einerseits und der Anordnung nach § 34c PolG NRW andererseits hat der Beteiligte zu 2) auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Münster (106 II 9/20) bzw. des Landgerichts Münster vom 06.08.2020 (05 T 401/20) verwiesen. Danach handele es sich bei der Maßnahme nach § 34c PolG NRW um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, für die der Landesgesetzgeber zuständig sei; dass der Landesgesetzgeber § 34c PolG vor allem für Fälle fehlender oder bestehender Führungsaufsicht geschaffen hat, stehe der Anwendung der Norm in Fällen bestehender Führungsaufsicht nicht entgegen. Ferner verweist der Beteiligte zu 2) auf das oben zitierte Gutachtachten des Sachverständigen F. vom 04.12.20225 und sieht die Maßnahme als weniger einschneidend als eine Observation an.

Randnummer 36

Auf diesen Antrag des Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 04.05.2026 (50 Gs 1771/26) die elektronische Aufenthaltsüberwachung gemäß § 34c Abs. 2 PolG NRW für die Dauer von (weiteren) drei Monaten bis zum 28.07.2026 angeordnet. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen (Bl. 108ff. Ermittlungsakte AG Bonn - 50 Gs 1771/26).

Randnummer 37

Gegen diesen Beschluss, der nach den Angaben des Beteiligten zu 1) diesem am 04.05.2026 zugestellt worden ist, hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 15.05.2026 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich um eine unzulässige Doppelüberwachung; zudem hat er auf die für einen besonders intensiven Grundrechtseingriff wie die elektronische Aufenthaltsüberwachung geltenden strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsprüfung verwiesen.

Randnummer 38

Mit Beschluss vom 01.06.2026 hat das Amtsgericht Bonn der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt.

Randnummer 39

Im hiesigen Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 2) mit weiterem Schreiben vom 05.06.2026 (Bl. 16ff. eAkte) ergänzend erläutert, dass die zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Münster (106 II 9/20) dort nicht im Original vorliege, jedoch eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (15 W 287/20) ergangen sei.

Randnummer 40

Ferner legt der Beteiligte zu 2) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 08.05.2026 (20 L 239/26) vor, das dem Beteiligten zu 2) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO vorläufig aufgegeben hat, es zu unterlassen,

Randnummer 41

a) Daten über den Aufenthaltsort des Beteiligten zu 1) aus der gemäß § 34c PolG NRW angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht automatisiert zu verarbeiten und

Randnummer 42

b) diese Daten ohne Einwilligung des Beteiligten zu 1) und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 34c Abs. 3 Satz 9 PolG NRW, insbesondere im Fall der Nr. 1 ohne eine konkret absehbare besonders schwere Straftat und im Falle der Nr. 4 ohne eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu verarbeiten.

Randnummer 43

In der Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Köln zunächst Zweifel an der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung des § 34c PolG NRW neben der bereits bestehenden Anordnung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB geäußert, sich jedoch an die Entscheidung des Amtsgerichts Bonn gebunden gesehen. Hingegen unterliege die Verarbeitung von Daten aus der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 34c PolG NRW der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Der Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Unterlassung einer nicht automatisierten Verarbeitung der Aufenthaltsdaten aus der gemäß § 34c PolG NRW angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachung folge aus seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit § 34c Abs. 3 Satz 1 und 10 PolG NRW. Nach diesen Vorschriften dürfe die Polizei die Aufenthaltsdaten nur „automatisiert“ verarbeiten. Diese Vorgabe werde von dem Beteiligten zu 2) anhaltend verletzt. Die anlasslose manuelle Erstellung eines Bewegungsbildes sei nicht von der Befugnis nach § 34c Abs. 3 PolG NRW gedeckt.

Randnummer 44

Der Beteiligte zu 2) hat diesbezüglich mitgeteilt, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln keine Rechtsmittel einlegen zu wollen.

Randnummer 45

Ferner hat der Beteiligte zu 2) mit weiterem Schreiben vom 09.06.2026 (Bl. 37 eAkte) dargelegt, dass der Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 23.02.2026 (Az. (54 StVK 68/21 FA) Rechtsmittel eingelegt habe und noch nicht mit einer Therapiemaßnahme begonnen habe. Laut Auskunft des Bewährungshelfers sei der Beteiligte zu 1) auf Anraten seines Rechtsanwalts noch nicht an die LVR-Klinik in A. herangetreten, da man abwarten wolle, ob es im Rahmen der Entscheidung des Strafsenats des Oberlandesgerichts einer weiteren Begutachtung bedürfe.

Randnummer 46

Der zuständige 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 23.02.2026 (54 StVK 68/21 FA) enthaltene Anordnung, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen, mit Beschluss vom 12.05.2026 (2 Ws 129/26) als unbegründet zurückgewiesen worden ist (Bl. 44ff. eAkte). In seiner Begründung hat der 2. Strafsenat den Schluss gezogen auf eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ der Begehung weiterer Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung und insbesondere der Begehung einer weiteren Vergewaltigung mit einer „raschen“ Rückfallgeschwindigkeit. Zudem bestehe weder Anlass für eine Ergänzung des vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen F. noch für die Einholung eines eigenen Gutachtens. Auch erscheine die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung erforderlich und geeignet, den Beteiligten zu 1) zukünftig von der weiteren Begehung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art abzuhalten. Bereits das Wissen des Beteiligen zu 1) um die dauerhafte Dokumentation seines räumlichen Aufenthalts und das damit einhergehende deutlich höhere Entdeckungsrisiko erhöhe die Hemmschwelle deutlich. Schließlich stelle die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung weder einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar noch werde seine Lebensführung unzumutbar belastet.

II. / 1.

Randnummer 49

Über die gemäß §§ 34c Abs. 6 S. 2 PolG NRW, 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde hat gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden, weil es sich bei der angeordneten elektronischen Überwachungsmaßnahme zur Ermittlung des Aufenthalts nicht um eine Freiheitsentziehungssache handelt (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 22.09.2021 - 3 ZB 2/20). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

2.

Randnummer 51

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts ist aufgrund der im Beschwerdeverfahren neu gewonnen Erkenntnisse, die entsprechend § 65 Abs. 3 FamFG zu berücksichtigen sind, aufzuheben.

Randnummer 52

Die beantragte Anordnung setzt gemäß § 34c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PolG NRW u.a. voraus, dass die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 174-178, 182 StGB unerlässlich ist. Mit dem Erfordernis „zur Abwehr einer Gefahr“ verweist der Normgeber dem Wortlaut nach auf § 8 Abs. 1 PolG NRW und setzt damit eine im einzelnen Fall bestehende, konkrete Gefahr voraus (Beck OK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Möstl/Kugelmann/Barczak, 25. Ed., Stand 15.04.2023, § 34c Rn. 17 m.W.N.). Zudem muss die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

Randnummer 53

Vorliegend kann - zumindest derzeit - nicht von der Unerlässlichkeit der Maßnahme ausgegangen werden.

Randnummer 54

Soweit der Senat in seinem am 16.03.2026 erlassenen Beschluss (2 W 36/26) unter anderem angenommen hat, dass die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsermittlung gemäß § 34c Abs. 2 S. 1 PolG NRW zumindest seinerzeit unerlässlich war, da keine Erkenntnisgewinne aus anderen Aufenthaltsermittlungsmaßnahmen möglich erscheinen, hält der Senat aufgrund der vorliegenden neuen Erkenntnisse daran nicht fest.

Randnummer 55

Dabei kann dahinstehen, ob von der Möglichkeit der Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 34c Abs. 2 S. 1 PolG NRW neben einer bereits bestehenden elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB überhaupt Gebrauch gemacht werden kann. Insofern sind zunächst aus der von dem Beteiligten zu 2) zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Münster, da deren Begründung nicht bekannt ist, keine Erkenntnisse zu gewinnen. Auch ist in den Blick zu nehmen, dass der Landesgesetzgeber den Anwendungsbereich des § 34c PolG NRW auf rückfallgefährdete Sexualstraftäter dann eröffnen wollte, wenn nach Beendigung der justiziellen Führungsaufsicht - einhergehend mit der Beendigung der „Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern“ (KURS) - weiterhin ein konkreter, eine elektronische Aufenthaltsüberwachung rechtfertigender Gefahrenüberhang besteht, insbesondere wenn das Verhalten des Betroffenen während der Führungsaufsicht (zB Weisungsverstöße), eine Therapieverweigerung und/oder ärztliche Gutachten weiterhin eine anhaltend hohe Rückfallgefahr belegen (LT-Drs. 17/3865, 18; vgl. Barczak, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Möstl/Kugelmann, 33. Edition, Stand: 15.01.2026, Rn. 18.1). Gleichwohl ist denkbar, dass vor Beendigung der justiziellen Führungsaufsicht und einer in deren Rahmen angeordneten elektronischen Überwachungsmaßnahme nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB ein konkreter Gefahrenüberhang und mithin Raum für die Anordnung einer elektronischen Überwachungsmaßnahme nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 PolG NRW bestehen kann.

Randnummer 56

Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da die Bejahung der Unerlässlichkeit der Maßnahme aus Sicht des Senats im Beschluss vom 16.03.2026 entscheidend von zwei Überlegungen getragen wurde, die beide zwischenzeitlich entfallen sind.

Randnummer 57

Zum einen ist der Senat davon ausgegangen, dass das mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 23.02.2026 (Az.: 54 StVK 68/21 FA) im Rahmen der Führungsaufsicht angeordnete Tragen einer elektronischen Überwachungsmaßnahme gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB nicht das Gewinnen von hinreichenden Erkenntnissen verspreche, da die dem Beteiligten zu 2) offenstehende Möglichkeit bei Anlass über die Führungsaufsichtsstelle die von der GÜL ermittelten Daten zu erhalten, nicht gleich geeignet erscheine, um regelmäßig die Standortdaten des Beteiligten zu 1) zu erlangen und ein Bewegungsbild zu erstellen. Unabhängig davon, dass die von dem Beteiligten zu 2) seinerzeit dargestellte Einschränkung der bloß mittelbaren Weitergabe der Daten - wie im Beschluss vom 16.03.2026 näher ausgeführt - sich bereits nicht im Wortlaut des Staatsvertrags über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 19.Mai/ 29. August 2011 widerspiegelt, ist die Beteiligte zu 2) nunmehr aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgericht Köln vom 08.05.2025 (20 L 239/26) daran gehindert, ein anlassloses, manuelles Bewegungsbild des Beteiligten zu 1) zu erstellen. Möglich ist der Beteiligten zu 2) demnach lediglich noch die automatisierte Erfassung der Daten und die Verwendung der Daten im Sinne dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Diese Art der Erfassung und Verwendung der Daten ist aber über ohne Weiteres über den beschriebenen Weg der Abfrage bei der GÜL über die Führungsaufsichtsstelle entsprechend dem im Staatsvertrag vom 19.Mai/ 29. August 2011 niedergelegten Prozedere möglich.

Randnummer 58

Zum anderen ist nunmehr bekannt, dass der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 23.02.2026 (Az.: 54 StVK 68/21 FA) durch den Beschluss des 2. Strafsenats vom 12.05.2026 (2 Ws 129/26) Rechtskraft erlangt hat, mithin das ständige, betriebsbereite Beisichführen der für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel gemäß § 68b Abs. 1 S. 2 Nr. 12 StGB für die Dauer eines Jahres rechtskräftig angeordnet ist.

Randnummer 59

Rein aus Gründen der Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass sowohl die Frage der von dem Beteiligten zu 1) ausgehenden konkreten Gefahr für weitere schwere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung als auch die Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wegen der - wie dargelegt - fehlenden Unerlässlichkeit nicht zu prüfen sind; jedoch sind die Anforderungen daran aufgrund der (noch) weiter fortgeschrittenen Dauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 34c PolG NRW seit zwei Jahren deutlich angestiegen, so dass der Frage nach erfolgversprechenden sowie erfolgreichen Anstrengungen zur Minimierung des hohen Rückfallrisikos durch Anbindung an eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung durch die forensische Ambulanz des Klinikums in A. wesentliche Bedeutung zukommen dürfte.

3.

Randnummer 61

Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der weiteren Vollziehung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist durch die hiesige Entscheidung erledigt und bedarf keiner weiteren Entscheidung.

III. / 1.

Randnummer 64

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

2.

Randnummer 66

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da Kosten im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht entstanden sind.

3.

Randnummer 68

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Zwar könnte das Verhältnis der - auch Gefahrenabwehrzwecken dienenden - Regelungen zur Führungsaufsicht, insbesondere des § 68b StGB, zu der Regelung des § 34c PolG NRW klärungsbedürftig sein, jedoch ist im vorliegenden Einzelfall aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 08.05.2026 und dessen Auswirkungen auf die konkrete Datenerhebung diese Frage letztlich unerheblich.

Zitierte Vorschriften

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