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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 178 StGB – Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 178 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 178 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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