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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2023 – 14 UF 42/23

Spruchkörper
14. Zivilsenat - Familiensenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2023:0703.14UF42.23.00

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.12.2022 wird der Be-

schluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bergisch Gladbach vom

18.11.2022 (26b F 24/22) teilweise abgeändert und zur Klarstellung ins-

gesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller halb-

jährlich spätestens am Freitag der der Zeugnisausgabe nachfol-

genden Kalenderwoche Folgendes zu übersenden:

• das jeweils aktuelle Halbjahreszeugnis bzw. nach Beendigung der

Schule zusätzlich Belege über den aktuellen Stand der Ausbil-

dung,

• ein aktuelles Passfoto oder ein vergleichbares Foto in Halbpor-

traitform (Oberkörper/Kopf frontal) von N.,

eine Auflistung der erfolgten Arztbesuche unter Benennung der

aufgesuchten Ärzte inkl. deren Kontaktdaten unter Angabe des

Besuchsgrundes,

• einen zusammenhängen, nicht sich in Stichpunkten erschöpfen-

den Bericht über die aktuellen Freizeitaktivitäten (Sport, Compu-

terspiele, sonstiges Freizeitverhalten, Art der Treffen mit Freunden

ohne deren Namensnennung) und die erfolgten Urlaube (Land

und Region),

einen zusammenhängenden, nicht in Stichpunkten verfassten Be-

richt über sonstige relevante Umstände, die von erheblicher Be-

deutung im Sinne des § 1628 BGB sind.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Kin-

deseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € fest-

gesetzt.

Gründe

I.

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Die Kindeseltern leben seit Mai 2020 getrennt und sind seit Anfang 2022 geschieden.

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Der verfahrensbetroffene Jugendliche N. lebt seit der Trennung im Haushalt der Kin-

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desmutter. Der letzte Kontakt zwischen Vater und Sohn fand im Sommer 2020 statt;

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seitdem finden keine Umgangskontakte statt; N. lehnt auch weiteren Kontakt ab.

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Ende März 2022 ist der Kindesvater von Leverkusen in die Nähe von Leipzig gezogen.

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Erstinstanzlich hat der Antragsteller die monatliche Übersendung von Fotos und die

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monatliche Vorlage eines Entwicklungsberichts zur schulischen Entwicklung, zu sport-

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lichen Aktivitäten, zur gesundheitlichen Entwicklung und zu sozialen Kontakten des

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Sohnes verlangt.

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Mit angegriffenem Beschluss vom 18.11.2022 hat das Amtsgericht die Antragsgegne-

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rin verpflichtet, dem Antragsteller vierteljährlich ein aktuelles Foto des gemeinsamen

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Kindes und halbjährlich die Zeugnisse zu übersenden sowie halbjährlich unter Attest-

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vorlage Auskunft zu erteilen über den Gesundheitszustand, die sportlichen Aktivitäten,

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die sozialen Kontakte des Sohnes und Aktivitäten besonderer Art . Den weitergehen-

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den Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.12.2022, mit der

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die vollumfängliche Aufhebung des Antrages verlangt worden ist. Es fehle bereits an

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einem berechtigten Interesse des Antragstellers, Zeugnisse würden bereits dem Kin-

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desvater übermittelt. Auch hätten Fotos von N. übersandt werden können, wenn der

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Kindesvater den mehrfachen Aufforderungen nachgekommen wäre, die Fotos von N.

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nicht in sozialen Medien/ Netzwerken zu veröffentlichen. Atteste könnten nicht vorge-

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legt werden, da sich die Ärzte zur Ausstellung dieser außer Stande sähen. Außerdem

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sei der Kindesvater ja sorgeberechtigt; er könne sich selber an die Ärzte wenden.

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Der Antragsteller hat erneut versichert, Fotos des Sohnes nicht zu veröffentlichen. Er

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hat weiter den letzten Bericht der Antragsgegnerin vorlegt, der neben einem Foto von

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N., auf dem er mehrere Meter weit weg steht, folgenden Text enthält:

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„sportliche Aktivitäten: ab und an Fahrrad fahren und wandern/spazieren

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soziale Kontakte: Familie, Nachbarn, Bekannte, Schüler und Lehrpersonal

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Aktivitäten besonderer Art: Martinszug und Martinssingen“

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Der Senat hat das Jugendamt um einen Bericht gebeten, der mit Schreiben vom

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04.05.2023 vorgelegt worden ist. Der Senat hat zudem N. ebenso wie die übrigen

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Beteiligten am 29.06.2023 angehört. Die Beteiligten beantragen aufgrund der erfolgten

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Erörterungen übereinstimmend eine dem Kindeswohl entsprechenden Entscheidung.

II.

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1. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig eingelegte Beschwerde ist im Wesentlichen

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unbegründet.

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a. Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem

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Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit

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dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Ein berechtigtes Interesse ist in der Re-

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gel schon aufgrund der grundrechtlich geschützten Elternstellung anzunehmen. Daher

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wird in Rechtsprechung und Literatur die Frage danach gestellt, unter welchen Vor-

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aussetzungen das berechtigte Interesse fehlen kann. Dies ist vor allem dann anzuneh-

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men, wenn der Elternteil sich die Information selbst beschaffen kann, ohne dabei dem

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Kind, sich selbst bzw. dem Verhältnis zwischen ihm und seinem Kind Nachteile zuzu-

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fügen. Von einem berechtigten Interesse ist daher auszugehen, wenn der Elternteil

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keine zumutbare Möglichkeit hat, Informationen über die persönlichen Verhältnisse zu

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erlangen. Maßgeblich dafür ist nicht, ob der die Auskunft begehrende Elternteil ein

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Umgangsrecht oder ein Sorgerecht hat oder nicht. Umgangs- und Sorgerecht können

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es faktisch ermöglichen, bestimmte Auskünfte zu erlangen. Diese Möglichkeit kann

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aber auch ohne Bestehen eines solchen Rechts gegeben sein. Vielmehr ist maßgeb-

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lich, ob es dem Elternteil und dem Kind zumutbar ist, dass die Informationen direkt

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vom Kind übermittelt werden. Bei einer – zumindest zeitlich – weniger gut ausgepräg-

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ten Eltern-Kind-Beziehung sollte diese nicht dadurch (zusätzlich) belastet werden,

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dass der Elternteil gezwungen ist, sein Kind über dessen schulischen Leistungen oder

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körperlichen und geistigen Gesundheitszustand auszufragen. An einem berechtigten

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Interesse fehlt es auch, soweit sich der Elternteil die Auskünfte bzw. einen Teil der

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Auskünfte unschwer von Dritten beschaffen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der

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Dritte zur Weitergabe der Informationen befugt ist. Ist der Elternteil Inhaber der recht-

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lichen Sorge, dürfte dies im Regelfall möglich sein (BeckOGK/Tillmanns, 1.3.2022,

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BGB § 1686 Rn. 14-17).

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Ein Informationsanspruch besteht hingegen dann nicht, wenn Kindeswohlgesichts-

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punkte dem entgegenstehen. Mit fortschreitendem Alter nimmt die Fähigkeit des Kin-

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des zu, eigenverantwortlich zu entscheiden und zu handeln. Das Kind bringt damit

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seine Grundrechtsträgerschaft aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG zunehmend

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selbst zur Geltung. Dies gilt nicht nur für die dort festgeschriebene Menschenwürde

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und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern auch für das aus letz-

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terem Recht abzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das bedeutet

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nicht, dass das Kind ab einem gewissen Alter den Auskunftsanspruch vollständig blo-

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ckieren könnte. Zu berücksichtigen ist aber, dass mit dem Zeitpunkt der Erlangung der

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Volljährigkeit der Anspruch ohnehin völlig entfällt. Es widerspräche dem Kindeswohl

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des heranwachsenden Minderjährigen, wenn Daten übermittelt würden, die der Min-

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derjährige als „sensibel“ empfindet und die er nicht weiterreichen will. Dies gilt einmal

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für Daten, die der heranwachsende Minderjährige nicht übermittelt wissen will und die

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auch aus der „objektiven“ Sicht eines Erwachsenen sensibel sind (vgl. hierzu auch

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OLG Köln Beschluss vom 28.06.2016 – 10 UF 21/15, BeckRS 2016, 105803, kritisch

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besprochen, da sehr eng). Spricht sich ein älteres Kind gegen die Erteilung der bean-

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tragten Auskünfte aus, so rechtfertigt dies auf jeden Fall dann die Zurückweisung des

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Antrags, wenn in der Willensbekundung eine deutliche Ablehnung des Elternteils durch

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das Kind wegen eines sexuellen Missbrauchs liegt (OLG Bamberg ZKJ 2022, 261, 262

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f.). Auch im Übrigen bedarf es einer genaueren Ermittlung der Gründe für den ableh-

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nenden Kindeswillen (Jokisch NZFam 2022, 797).

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b. Diese Grundsätze zugrunde gelegt besteht der geltend gemachten Informationsan-

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spruch im tenorierten Umfang.

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Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, über wesentliche Grundzüge

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im Leben seines noch minderjährigen Sohnes informiert zu werden. Dadurch, dass

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keinerlei Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn und auch nicht zur Kindesmutter

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besteht, ist er selbst über die grundlegenden Lebensbedingungen seines Sohnes nicht

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informiert. Er hat auch keinerlei Möglichkeit, sich diese Informationen selber zu be-

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schaffen. Dass er noch Inhaber des Sorgerechts ist, ändert daran schon deshalb

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nichts, da er sich z.B. erst dann Auskünfte bei einem Arzt selber holen kann, wenn er

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weiß, ob und wenn ja bei welchem Arzt N. war. Entsprechend ist die Antragsgegnerin

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verpflichtet, diese grundlegenden, das Leben des gemeinsamen Sohnes umreißenden

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Umstände dem Antragsteller im tenorierten Umfang mitzuteilen. Der Senat betont in

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diesem Zusammenhang, dass die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung erstellte

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Auskunft der Antragsgegnerin hierzu unzureichend ist, da sie so allgemein gehalten

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ist, dass eine grundlegende Information über die Lebenswirklichkeit des gemeinsamen

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Kindes hierdurch nicht erfolgt. Vielmehr muss die Gesamtheit der mitzuteilenden Tat-

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sachen ein Lebensbild von N. skizzieren. Nur so kann der Antragsteller sich von dem

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körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend

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persönlich überzeugen, einer - weiteren - Entfremdung vorbeugen und seinem

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Liebesbedürfnis Rechnung tragen.

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Kindeswohlgesichtspunkte stehen dem Informationsanspruch im tenorierten Umfang

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nicht entgegen. Der Senat hat sich ausführlich mit N. unterhalten. Hier ist deutlich

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geworden, dass N. zwar keinen persönlichen Kontakt zum Antragsteller wünscht. In-

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formationen an den Antragsteller hat er jedoch im Wesentlich abgelehnt, weil jeder

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seiner Elternteile den anderen - wörtlich - „fertig machen“ will und ihn dafür „benutzen“

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würde. N. hat sehr deutlich gemacht, dass er nicht weiter gleichsam als Spielball für

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Konflikte seiner Eltern benutzt werden will und keine Informationen preisgeben wollte,

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weil er hoffte, so „in Ruhe leben“ zu können. Diesen Umstand hat er mehrmals betont

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und klar gesagt, seine Eltern „sollen ihre Konflikte endlich lassen, damit ich in Ruhe

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leben kann“. Diese Motivation für die Informationsverweigerung hat sich widergespie-

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gelt, als der Senat mit N. für einzelne Lebensbereiche geklärt hat, wie unangenehm

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ihm diesbezüglich eine Weitergabe grundlegender Informationen an den Antragsteller

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wäre. Auf einer Skala von „0“ (kein Problem) bis „10“ (großes Problem) lag die Zeug-

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nisübersendung bei „2“, das Übersenden eines Passfotos und Informationen zu Hob-

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bies und Sozialverhalten (selbst genannte Beispiel: Fahrradfahren im Wald, Schwim-

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men gehen im Sommer, abends mit Freunden treffen, Spielen des PC-Spieles „Land-

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wirtschaftssimulator“) bei „3“, Urlaub bei „5“, Informationen zu Mädchen bei „10“. Hier

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ist deutlich geworden, dass es N. nicht um einen kompletten Informationsausschluss

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des Antragstellers ging, auch wenn er keinen persönlichen Kontakt wünscht, sondern

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um Befriedung der Gesamtsituation.

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Der Senat hat den Informationsanspruch des Antragstellers entsprechend der alters-

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typischen Persönlichkeitssensibilität von N. ausgestaltet, indem über tatsächliche

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Umstände Auskünfte zu erteilen sind, nicht aber über solche, die seine emotionale

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Verfasstheit oder seinen Intimbereich betreffen. Da der Antragsteller diesen Wunsch

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von N. gut respektieren konnte, hat er auch keine weitergehenden Auskünfte begehrt.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Festsetzung des

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Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 45, 40 FamGKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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