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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1686 BGB – Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

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