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Rechtsprechung · OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.04.2021 – 5 UF 112/20

Versorgungsausgleich: Begründung eines Anrechts als konventionelle Rentenversicherung bei interner Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung
Spruchkörper
Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2021:0420.5UF112.20.00

Leitsatz

Der Halbteilungsgrundsatz ist verletzt, wenn bei interner Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung ein Anrecht in Gestalt einer konventionellen Rentenversicherung begründet werden soll.(Rn.16)

Tenor

1. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten Ziffer 2, 3 und 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 28.05.2020 abgeändert und in Ziffer 2 Absatz 3, 4 und 5 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Heidelberger Lebensversicherung AG (Vers. Nr. X-01) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.620,60 Euro bezogen auf den 31.10.2019, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Heidelberger Lebensversicherung AG (Vers. Nr. X-02) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13.011,48 Euro bezogen auf den 31.10.2019, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Heidelberger Lebensversicherung AG (Vers. Nr. R-X-05) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.660,22 Euro bezogen auf den 31.10.2019, übertragen.

Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung vom 01.01.2014 mit folgenden Maßgaben:

a) Abweichend von Ziffer 5 der Teilungsordnung ist für die Antragsgegnerin bezüglich der Anrechte des Antragstellers Vers. Nr. X-01 und Nr. X-02 eine Versicherung einzurichten, deren Charakter der ursprünglichen Altersversorgung des Antragstellers entspricht.

b) Für die zu begründenden Anrechte der Antragsgegnerin kommen - abweichend von Ziffer 5 dritter Gliederungspunkt der Teilungsordnung - die Rechnungsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrages (betreffend die Anrechte X-01, X-02 und R-X-05) - zur Anwendung.

c) Zu Ziffer 3 Buchstabe d) "Anwendungsbereich B - interne Teilung" 1. Absatz der Teilungsordnung wird klargestellt, dass, soweit die Anrechte fondsgebunden sind, die zukünftige Wertentwicklung der Anrechte bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu berücksichtigen ist.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.400 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Gegenstand des Verfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund.

Randnummer 2

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 15.06.2007 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 28.11.2019 zugestellt.

Randnummer 3

Während der Ehezeit hat der Antragsteller unter anderem bei der Heidelberger Lebensversicherung AG folgende Anrechte erworben.

Randnummer 4

1. Anrecht aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung, X-01 mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 17.541,19 €. (..)

Randnummer 5

2. Anrecht aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung, X-02 mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 26.322,95 €. (..)

Randnummer 6

3. Anrecht aus einer teilweise fondsgebundenen Riester Rentenversicherung, R-X-05, Riester Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 17.620,43 €. (..)

Randnummer 7

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.05.2020 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg im Breisgau die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. (..)

Randnummer 8

Dagegen wendet sich die weitere Beteiligte zu Ziffer 2, 3 und 5 mit der am 10.06.2020 beim Amtsgericht Freiburg eingegangenen Beschwerde (II, 3). Das Amtsgericht habe beim Ausgleich der Anrechte die hälftigen Teilungskosten in Höhe von jeweils 150 € nicht berücksichtigt. (..)

Randnummer 9

Die Antragsgegnerin und der Antragsteller treten der Beschwerde nicht entgegen (II, 25, 47).

Randnummer 10

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Randnummer 11

Die zulässigen Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2, 3 und 5 sind in der Sache auch begründet.

Randnummer 12

1. Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich der bei der weiteren Beteiligten Ziffer 2,3 und 5 bestehenden Anrechte des Antragstellers vor (BGH FamRZ 2016, 794, juris Rn. 7 m.w.N.). Eine wechselseitige Abhängigkeit mit anderen Anrechten besteht nicht.

Randnummer 13

2. Die Kosten, die durch die interne Teilung entstehen, können, soweit dies angemessen ist, vom Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG mit den Anrechten verrechnet werden.

Randnummer 14

Unter Berücksichtigung der hier angemessen angesetzten hälftigen Teilungskosten in Höhe von 150 € ist der Ausgleichswert für das Anrecht X-01 mit 8.620,60 €, für das Anrecht X-02 mit 13.011,48 € und für das Anrecht X-05 mit 8.660,22 € festzusetzen.

Randnummer 15

3. Gemäß § 11 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht. Diesen Anforderungen wird die maßgebliche Teilungsordnung nicht in jeder Hinsicht gerecht.

Randnummer 16

a) Soweit die Teilungsordnung bezüglich der fondsgebundenen Rentenversicherungen in Ziffer 5 vorsieht, dass eine konventionelle Rentenversicherung begründet wird, gewährleistet sie keine vergleichbare Wertentwicklung. Der Wert einer fondsgebundenen Rentenversicherung hängt von der Marktentwicklung ab und unterliegt damit wesentlich höheren Wertschwankungen als ein konventionelles Versicherungsprodukt (vgl. OLG Nürnberg vom 02.11.2018, 11 UF 737/18, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe vom 05.03.2020, 20 UF 178/19, juris Rn. 11). Allein durch die Aufnahme des Berechtigten in das Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen wird eine gleichwertige Teilhabe nicht erreicht. Soweit der Senat mit Beschluss vom 20.06.2016 (5 UF 167/15, juris) eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest. Dementsprechend ist die Regelung in der Teilungsordnung unter Ziffer 5 zu modifizieren, dass der Charakter (fondsgebundene Altersversorgung) auch für das zu begründende Anrecht aufrechterhalten bleibt. Der Anordnung einer Modifikation der Teilungsordnung ist gegenüber der Unwirksamkeitserklärung der gesamten Regelung der Vorzug zu geben (vgl. BGH vom 19.08.2015, XII ZB 443/14, juris Rn. 26).

Randnummer 17

b) Zur Gewährleistung einer gleichwertigen Wertentwicklung ist des Weiteren anzuordnen, dass für das zu begründende Anrecht nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen, sondern die Rechnungsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrages zur Anwendung kommen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 16 UF 166/19, juris Rn. 27); dieser Auffassung pflichten die beschwerdeführenden Versorgungsträger nunmehr bei.

Randnummer 18

c) Angesichts der schwer deutbaren Formulierung der Teilungsordnung in Ziffer 3 ist klarstellend anzuordnen, dass die zukünftige Wertentwicklung der fondsgebundenen Anrechte bis zur Rechtskraft der Entscheidung beachtet werden muss.

III.

Randnummer 19

Von einer erneuten Erörterung in einem Termin wird abgesehen, da hieraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Randnummer 20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150, 81 FamFG.

Randnummer 21

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten beträgt 18.000 € (I, 47), bei drei Anrechten, die jeweils mit 10 % anzusetzen sind, resultiert hieraus ein Verfahrenswert in Höhe von 5.400 €.

IV.

Randnummer 22

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.04.2014 - XII ZB 568/10 weicht der Senat nicht ab. Insoweit nimmt er Bezug auf die zutreffenden Erwägungen des OLG Karlsruhe vom 05.03.2020, 20 UF 178/19, juris Rn. 12. Rechtsgrundsätzliche Fragen stellen sich nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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