Rechtsprechung · OLG Karlsruhe
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.09.2026 – 19 W 36/25
- Spruchkörper
- 19. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGKARL:2026:0928.19W36.25.00
Leitsatz
Die Wirkung einer Vorschussklage ist nicht auf den eingeklagten Betrag beschränkt, sondern deckt – dem Feststellungselement der Vorschussklage entsprechend – auch spätere Erhöhungen desselben Mangels ab. Bei der Streitwertfestsetzung ist daher der Ausgleich für die nicht ausdrücklich tenorierte Nachschusspflicht des Auftragnehmers wie ein Feststellungsantrag zu behandeln und mit einem Feststellungsabschlag von 20 % auf die Differenz zwischen dem Klagebetrag und dem konkret dargelegten, höheren Mängelbeseitigungsaufwand zu bewerten.
Tenor
1. Der Streitwertbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2025, 21 O 94/17, wird von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die erste Instanz auf 40.122,97 EUR festgesetzt wird.
2. Die Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2025, 21 O 94/17, wird zurückgewiesen.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Kläger hatte von dem Beklagten wegen behaupteter Pflichtverletzungen eines Architektenvertrages mit der Klageschrift vom 28. Oktober 2016 zunächst Schadensersatz in Höhe von 21.000,00 EUR begehrt. Mit Schriftsatz vom 15. September 2017 hat er die Klage auf 26.116,00 EUR erweitert. Im Laufe des Rechtsstreits hat er den Antrag der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatzbegehren auf der Grundlage fiktiver Mängelbeseitigungskosten (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018, VII ZR 46/17) angepasst und den Klagebetrag als Vorfinanzierungsbetrag für die streitgegenständlichen Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht. Mit Vergleich vom 11. September 2024 haben sich die Parteien auf die Zahlung eines Betrages von 19.716,00 EUR nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten bei Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus der Erbringung von Architektenleistungen beim Neubau des Hotels X bei Kostenaufhebung geeinigt. Mit Beschluss vom 29. Januar 2025 hat das Landgericht den Streitwert auf 26.116,00 EUR festgesetzt, einen Vergleichsmehrwert hat es verneint.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagtenvertreters aus eigenem Recht, der der Ansicht ist, der Vergleich habe einen Mehrwert von 20.120,31 EUR. Der Kläger habe in Bezug auf einen der behaupteten Mängel einen Kostenvoranschlag der Fa. K. in Höhe von 43.624,71 EUR vorgelegt, der durch den Vergleich mit abgegolten worden sei. In Höhe des den Klageantrag übersteigenden Betrages von 17.508,71 EUR (43.624,71 EUR abzgl. 26.116,00 EUR) habe der Vergleich einen Mehrwert. Ein weiterer Mehrwert in Höhe von 10 % der Klagesumme (2.611,60 EUR) ergebe sich aus der Abgeltung sämtlicher denkbaren weiteren Ansprüche. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. April 2025 nicht abgeholfen.
II.
1. Der erstinstanzliche Streitwert wird von Amts wegen auf 40.122,97 EUR festgesetzt.
a. Eine Streitwertfestsetzung kann gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen auch von dem Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Dies ist vorliegend der Fall, weil der Beklagtenvertreter aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts eingelegt hat. Unerheblich ist dabei, dass der Beklagtenvertreter allein die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts anstrebt. Denn selbst wenn der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf diese Frage beschränkt wäre, was vorliegend keiner Klärung bedarf, ist während dieses Verfahrens die Möglichkeit zur Änderung der Festsetzung von Amts wegen eröffnet.
Diese Änderung kann auch noch nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erfolgen, wenn die Beschwerde wie hier vor diesem Zeitpunkt eingelegt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 7 KSt 1/13 -, juris, Rn. 2 zur Änderung von Amts wegen infolge einer vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingegangenen Gegenvorstellung).
Den Parteien ist vor der Änderung von Amts wegen mit Beschluss vom 18. August 2026 rechtliches Gehör gewährt worden.
a. Die dem Grunde nach zutreffenden Erwägungen zur Begründung der Beschwerde führen im vorliegenden Fall dazu, dass zwar nicht ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist (dazu s. u., 2.), dass jedoch der erstinstanzliche Streitwert anzuheben ist.
(1) Haben sich Planungs- oder Überwachungsfehler eines Architekten bereits im Bauwerk verwirklicht, sind diese jedoch noch nicht behoben, kann der Besteller wie vorliegend erfolgt im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB zur Überwälzung der Vorfinanzierung die vorherige Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 VII ZR 46/17 -, juris, Rn. 67).
Die Wirkung einer Vorschussklage ist nicht auf den eingeklagten Betrag beschränkt. Sie deckt vielmehr hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung auch spätere Erhöhungen, gleichviel worauf sie zurückzuführen sind, ab, sofern sie nur denselben Mangel betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2008 – VII ZR 204/07 –, juris, Rn. 7 m. w. N.). Aus diesem auch in die Zukunft gerichteten Wesen einer Vorschussklage folgt, dass ein Vorschussurteil gleichzeitig auch Elemente eines Feststellungsurteils enthält. Dem Grunde nach wird die Verpflichtung des Auftragnehmers festgestellt, die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu tragen, auch wenn das so im Tenor des Urteils keinen Ausdruck findet. Die Vorschussklage ist daher regelmäßig so zu verstehen, dass gleichzeitig die Nachschusspflicht des Auftragnehmers für den Fall festgestellt werden soll, dass der ausgeurteilte Vorschuss nicht ausreicht. Dementsprechend ist neben der Vorschussklage eine Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung entbehrlich. Wird sie dennoch erhoben, hat sie lediglich klarstellende Funktion (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2008 – VII ZR 204/07 –, juris, Rn. 8 m. w. N.).
Dies bedeutet im Ergebnis, dass ein Urteil, das einen Vorschuss zuerkennt, die gleiche Wirkung hat, als wenn klarstellend daneben ein Feststellungsantrag gestellt und diesem ebenfalls stattgegeben würde. Daher kann offen bleiben, ob ein (nicht gestellter und entsprechend nicht verbeschiedener) Feststellungsantrag auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung als anhängig anzusehen ist. Jedenfalls ist er wie ein anhängiger Feststellungsantrag zu behandeln. Dann ist er jedoch jedenfalls bei konkreten Anhaltspunkten auf eine möglicherweise fehlende Auskömmlichkeit des bezifferten Vorschusses auch entsprechend zu bewerten (so auch BeckOGK/Rast, BGB, Stand 1. Juli 2026, § 637 Rn. 256: Feststellungselement des Vorschusses bei der Festsetzung des Streitwerts angemessen zu berücksichtigen; ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 VII ZR 176/14 -, juris, Rn. 8). Vorliegend hat der Kläger selbst einen Kostenvoranschlag der Fa. K. in Bezug auf die Fassadenarbeiten in Höhe von 43.624,71 EUR vorgelegt. Ein neben dem Antrag auf Zahlung von 26.116,00 EUR gestellter Feststellungsantrag wäre daher unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 VII ZR 134/11 -, juris, Rn. 5) mit 80 % der Differenz zu bewerten gewesen, d. h. 14.006,97 EUR (80 % x (43.624,71 EUR abzgl. 26.116,00 EUR). Nichts anderes kann jedoch angenommen werden, wenn die genannte Feststellung ohne ausdrücklichen Ausspruch in dem Vorschussanspruch enthalten ist.
Für eine Anhebung des Streitwerts um weitere 10 % des bezifferten Antrags wegen der umfassenden Abgeltungsklausel, wie sie der Beklagtenvertreter im Hinblick auf den Vergleichsmehrwert anstrebt, besteht hingegen keine Veranlassung. Denn weder ist konkret ersichtlich, um welche Mängel es sich dabei handeln könnte, noch dass etwaige Ansprüche noch durchsetzbar wären. Der Hotelneubau wurde nach Klägervortrag im September 2011 eröffnet, der Vergleichsschluss erfolgte am 11. September 2024.
Der Auffassung des Klägers, eine solche Handhabung würde bei jedem Vergleich über einen Kostenvorschussanspruch zu einem Vergleichsmehrwert führen, was nicht der gesetzgeberischen Intention entspreche, vermag der Senat nicht zu folgen, auch nicht in Bezug auf die Streitwertfestsetzung. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gebührenstreitwert schon wegen gewöhnlicher Baupreissteigerungen in vielen Fällen über dem bezifferten Vorschussbetrag liegen wird. Das ist aber keineswegs stets der Fall; vielmehr müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der eingeklagte Vorschuss voraussichtlich nicht auskömmlich sein wird. Der Intention des Gesetzgebers widerspricht die Handhabung auch nicht; sowohl das Gerichtskostenals auch das Rechtsanwaltsgebührenrecht ist von der Vorstellung geprägt, dass sich der Streitwert so weit als möglich der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Parteien annähern soll.
2. Unter Zugrundelegung der Ausführungen unter 1. besteht dagegen keine Grundlage für die vom Beklagtenvertreter angestrebte Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts. Ein solcher kommt nach Nr. 1900 KV-GKG i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG nur bei einem Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände in Betracht. Die nicht ausdrücklich beantragte Feststellungswirkung eines Urteils auf Vorschusszahlung ist jedoch aufgrund der damit verbundenen Wirkungen jedenfalls so zu behandeln, als sei ein solcher Antrag anhängig.
Insofern ist vorliegend auch nicht die in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilte Frage zu entscheiden, ob einem Vergleich ein Mehrwert zukommt, wenn darin zur Abgeltung eines Feststellungsantrags bereits eine konkrete Leistung vereinbart wird (so OLG Bremen, Beschluss vom 1. März 2021 3 U 19/20 -, juris, Rn. 9ff.; ablehnend dagegen OLG München, Beschluss vom 19. Januar 2024 25 W 1378/23e -, juris, Rn. 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. April 2012 8 W 390/12 -, juris, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2018 7 W 9/18 -, juris, Rn. 18ff.). Denn im vorliegenden Fall bleibt der Vergleichsbetrag hinter dem bezifferten Klageantrag zurück.
3. Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
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