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Rechtsprechung · OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2026 – 14 W 55/26

Spruchkörper
14. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2026:0702.14W55.26.00
Normenkette
§ 936 ZPO, § 926 Abs 1 ZPO

Leitsatz

Auch wenn der Verfügungsschuldner einem im Wege der einstweiligen Verfügung geltend

gemachten Unterlassungsbegehren nachgekommen ist, besteht sein Rechtsschutzbedürfnis für

einen Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO fort, wenn der Verfügungsgläubiger aufgrund einer in der

einstweiligen Verfügung getroffenen Kostenregelung weiterhin ein Kosteninteresse an der

einstweiligen Verfügung hat.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 06.03.2026, Az. B 6 O 146/25, aufgehoben.

2. Dem Antragssteller wird aufgegeben, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses beim Gericht der Hauptsache Klage zu erheben. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist wird die einstweilige Verfügung vom 16.09.2025 aufgehoben, wenn die Antragsgegnerin dies beantragt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Randnummer 2

Das Landgericht hat der Antragsgegnerin auf Antrag des Antragsstellers vom 30.05.2025 mit Beschluss vom 03.06.2025 im Wege der einstweiligen Verfügung die (weitere) Veröffentlichung eines die Arztpraxis des Antragsstellers betreffenden Nutzerkommentars auf der von ihr betriebenen Internetplattform untersagt und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Antragsgegnerin ist der Verfügung nachgekommen und hat den Nutzerkommentar zwischenzeitlich von ihrer Internetplattform entfernt.

Randnummer 3

Auf Antrag des Antragstellers vom 24.06.2025 hat das Landgericht mit Beschluss vom 16.09.2025 die dem Antragssteller von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 973,66 € festgesetzt und dem Antragsteller am 19.11.2025 eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erteilt.

Randnummer 4

Mit Schriftsatz vom 18.12.2025 hat die Antragsgegnerin beantragt, dem Antragssteller gemäß §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO Frist zur Klageerhebung zu setzen. Der Antragsteller ist dem Antrag unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass die Antragsgegnerin der einstweiligen Verfügung zwischenzeitlich durch Entfernung des Nutzerkommentars nachgekommen sei.

Randnummer 5

Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 06.03.2026, der Antragsgegnerin zugestellt am 09.03.2026, zurückgewiesen.

Randnummer 6

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Fristsetzungsantrag der Antragsgegnerin sei unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Antragsgegnerin habe den streitgegenständlichen Nutzerkommentar von ihrer Internetplattform entfernt und eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, denn die Antragsgegnerin habe kein eigenes Interesse daran, den Kommentar eines Dritten nochmals zu veröffentlichen. Die von der Antragsgegnerin begehrte Klärung der ursprünglichen Berechtigung des Verfügungsanspruchs könne sie zudem einfacher über §§ 924, 927 ZPO erreichen.

Randnummer 7

Hiergegen richtet sich die am 23.03.2026 bei dem Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, ihr Rechtsschutzbedürfnis bestehe fort, weil sie im Rahmen der Hauptsacheklage weiterhin ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung habe, ob der geltend gemachte Anspruch zum ursprünglichen Zeitpunkt überhaupt jemals bestanden habe. Die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages versage der Antragsgegnerin gehörsverletzend die Möglichkeit der endgültigen gerichtlichen Klärung des Rechtsstreits.

Randnummer 8

Der Antragsteller ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.

Randnummer 9

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15.05.2026 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Randnummer 11

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG iVm § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur antragsgemäßen Anordnung der von der Beschwerdeführerin begehrten Klageerhebungsfrist.

Randnummer 12

1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Frist zur Klageerhebung liegen vor.

Randnummer 13

a) Nach §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO hat das Gericht auf Antrag des Verfügungsschuldners anzuordnen, dass die Partei, die eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat, wenn die Hauptsache nicht anhängig ist. Voraussetzung ist ferner, dass die einstweilige Verfügung nach wie vor besteht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 926 Rn. 9). Beides ist hier der Fall, denn weder ist die mit Beschluss vom 16.05.2025 erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts zwischenzeitlich wieder aufgehoben noch ist zwischen den Parteien ein den Gegenstand der einstweiligen Verfügung betreffendes Hauptsacheverfahren rechtshängig gemacht worden.

Randnummer 14

b) Für den auf die Fristsetzung gemäß §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO gerichteten Antrag der Antragsgegnerin besteht - entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung - auch das ferner im Grundsatz stets erforderliche (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1973 - VI ZR 171/72, juris Rn. 12; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 926 Rn. 12; BeckOK-ZPO/Elzer, § 926 Rn. 25 [Stand: 01.03.2026]; MüKo-ZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 926 Rn. 8) Rechtsschutzbedürfnis.

Randnummer 15

(1) Dieses ergibt sich hier schon daraus, dass der Antragssteller weiterhin ein Kosteninteresse an der einstweiligen Verfügung vom 16.05.2025 hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2005 - 3 W 482/05, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschlüsse vom 04.03.2026 - I-6 W 13/26, juris Rn. 4; vom 09.09.2004 - 6 W 91/04, juris Rn. 7). Das muss erst recht gelten, wenn der Antragsteller das Kostenfestsetzungsverfahren - wie hier - auch tatsächlich betreibt. Beabsichtigt der Verfügungsgläubiger, seine Kosten vom Verfügungsschuldner im Kostenfestsetzungsverfahren beizutreiben, stellt der Antrag gemäß §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO für diesen einen Weg dar, sich gegen seine Inanspruchnahme aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zur Wehr zu setzen. Denn versäumt der Verfügungsgläubiger nach erfolgter Fristsetzung die Klageerhebung, ist die den Verfügungsschuldner belastende Kostengrundentscheidung aus der einstweiligen Verfügung im Rahmen des dann nach § 926 Abs. 2 ZPO zu erlassenden Urteils mit aufzuheben (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 926 Rn. 26). Ein - wie hier - bereits erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss wird dann nämlich wirkungslos, wenn die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung nachträglich aufgehoben wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.10.2021 - VII ZB 7/21, juris Rn. 12 mwN).

Randnummer 16

(2) Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin dem Unterlassungsbegehren des Antragsstellers durch Löschung des verfahrensgegenständlichen Nutzerkommentars nachgekommen ist und möglicherweise mangels Eigeninteresses der Antragsgegnerin an der Weiterverbreitung dieses Nutzerkommentars keine Wiederholungsgefahr - mithin kein Unterlassungsanspruch - mehr besteht. Unabhängig davon, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antrages nach §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO ohne Bedeutung sind (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 926 Rn. 14), bleibt dem Antragsteller - auch wenn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zwischenzeitlich möglicherweise nicht mehr besteht - jedenfalls die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung ursprünglich gegeben waren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2013 - I-5 U 46/13, juris Rn. 47 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2005 - 3 W 482/05, juris Rn. 20; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 926 Rn. 12 aE, 31). Für diese Klage bestünde auch ein Feststellungsinteresse, das sich - gleichsam spiegelbildlich zum Interesse der Antragsgegnerin, die Kostengrundentscheidung aus der einstweiligen Verfügung im Verfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO zu beseitigen - aus dem Interesse des Antragsstellers an der Abwendung der Folgen des § 926 Abs. 2 ZPO ergibt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2013 - I-5 U 46/13, juris Rn. 49).

Randnummer 17

(3) Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.11.1973 (VI ZR 171/22, juris) ergibt sich insoweit nichts anderes. Zwar verneint der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis für eine zur Abwendung der Folgen des § 926 Abs. 2 ZPO erhobene Feststellungsklage. Nach den in der vorgenannten Entscheidung aufgestellten Rechtssätzen geht ein Antrag auf Fristsetzung gemäß § 926 Abs. 1 ZPO ins Leere, wenn der Verfügungsgläubiger den Verfügungsschuldner vor jeder künftigen Inanspruchnahme aus der einstweiligen Verfügung sichergestellt hat; (nur) in diesem Fall geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass das Ausbleiben der Klageerhebung die Rechtsfolgen des § 926 Abs. 2 ZPO nicht auslöst (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1973 - VI ZR 171/72, juris Rn. 12; vgl. insoweit auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.1987 - 6 U 76/87, NJW-RR 1988, 251) und deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage in der Hauptsache fehlt. Dieser Fall liegt hier aber gerade nicht vor, denn der Antragssteller betreibt aufgrund der in der einstweiligen Verfügung getroffenen Kostengrundentscheidung das Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin und leitet daher - jedenfalls insoweit - noch für sich günstige Rechtsfolgen aus dem Fortbestand der einstweiligen Verfügung ab.

Randnummer 18

(4) Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin entfällt auch nicht etwa deshalb, weil das Verfahren nach §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO zu den Verfahren nach §§ 936, 924 ZPO oder §§ 936, 927 ZPO subsidiär wäre. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Verfügungsschuldners, die sich aus den vorgenannten Normen ergeben, stehen - nach seiner Wahl - gleichberechtigt nebeneinander (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 926 Rn. 2; vgl. ebenso OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2026 - I-6 W 13/26, juris Rn. 4). Unabhängig davon, stellen sich die Verfahren nach §§ 936, 924 ZPO oder §§ 936, 927 ZPO - was aber insoweit für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses erforderlich wäre - gegenüber dem Verfahren nach §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO auch nicht als einfachere Rechtsschutzmöglichkeiten für den Verfügungsschuldner dar; vielmehr gilt das Gegenteil: während der Schuldner im Anordnungsverfahren nach §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur formelle Umstände darlegen muss - nämlich dass die gegen ihn ergangene einstweilige Verfügung noch besteht und eine Hauptsacheklage nicht erhoben ist - ist die Geltendmachung der Rechtsbehelfe aus §§ 936, 924 ZPO bzw. §§ 936, 927 ZPO in der Regel damit verbunden, materiell in der Sache vorzutragen (vgl. Haertlein in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl. 2026, § 926 Rn. 11).

Randnummer 19

2. Die Zurückweisung des Antrags durch das Landgericht kann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben. Stattdessen war dem Antragssteller auf den Antrag der Antragsgegnerin vom 18.12.2025 eine angemessene Frist zur Klageerhebung zu setzen, die in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf einen Monat zu bestimmen war. Dieser Zeitraum ist in der Regel ausreichend (vgl. auch MüKo-ZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 926 Rn. 10; vgl. Haertlein in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl. 2026, § 926 Rn. 13). Besondere Hindernisse, die die Bestimmung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Frist erforderlich machen würden, hat der Antragssteller nicht dargelegt und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Randnummer 20

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 21

4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Randnummer 22

5. Die Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, weil Gerichtsgebühren aufgrund des Erfolgs der Beschwerde nicht anfallen (vgl. KV-GKG Nr. 1812).

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Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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