Rechtsprechung · OLG Jena
OLG Jena, Beschluss vom 29.09.2022 – 3 Ws 309/22
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG sieht der Senat von einer Begründung der Entscheidung über den - wegen doppelter Rechtshängigkeit - bereits unzulässigen Antrag ab. Der Antragsteller wird für eine inhaltliche Überprüfung seines Antrages auf die Gründe in dem bereits ergangenen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27.09.2022 unter dem Aktenzeichen 1 Ws 305/22 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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