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Rechtsprechung · OLG Jena

OLG Jena, Beschluss vom 04.03.2011 – 1 Ws 14/11

Strafvollzug: Akteneinsichtsrecht und Auskunftsanspruch des Strafgefangenen wegen der Begründung der negativen Lockerungsentscheidung
Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGTH:2011:0304.1WS14.11.0A
Normenkette
§ 95 Abs 1 S 1 Nr 1 UHaftVollzuaG TH 2009, § 95 Abs 2 S 2 UHaftVollzuaG TH 2009, § 95 Abs 3 UHaftVollzuaG TH 2009, § 1 DSSichVerwG TH 2009

Leitsatz

1. In Thüringen ist die rechtliche Grundlage für das Begehren des Strafgefangenen § 95 ThürUVollzG i.V.m. § 1 Thüringer Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und der Videoüberwachung bei Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung.(Rn.28)

2. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürUVollzG erteilt die Vollzugsanstalt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Bei der Begründung der den Antragsteller betreffenden Lockerungsentscheidung handelt es sich um derartige Daten.(Rn.29)

Gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 ThürUVollzG bestimmt die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.(Rn.30)

Da der genaue Wortlaut der Begründung der Ablehnung von Vollzugslockerungen für die Rechtsverfolgung des Betroffenen wichtig ist, genügt eine mündliche Mitteilung der Begründung nicht. Nach pflichtgemäßem Ermessen ist die Auskunft vielmehr zusätzlich durch Überlassung einer dem Original entsprechenden Fotokopie zu erteilen.(Rn.30)

Kosten dürfen dafür nicht erhoben werden, weil gem. § 95 Abs. 3 ThürUVollzG die Auskunft unentgeltlich ist.(Rn.31)

3. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht hingegen grundsätzlich nicht.(Rn.33)

Tenor

1. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P, Jena, gewährt.

2. Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 11.11.2010 wird dahin abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, dem Antragsteller unentgeltlich Auskunft über die Begründung der Lockerungsentscheidung vom 08.06.2010 durch Überlassung einer Fotokopie der Begründung zu erteilen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die den Beteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Der Gebührenstreitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird auf bis 3000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Am 04.05.2010 stellte der Antragsteller Antrag auf Lockerung des Vollzugs. Am 08.06.2010 wurden ihm nach vorausgegangener Lockerungskonferenz die seinen Antrag ablehnende Entscheidung und die hierfür im Wesentlichen maßgeblichen Gründe mündlich eröffnet. Dabei hatte er die Möglichkeit, sich Notizen zu machen, nahm diese jedoch nicht wahr.

Randnummer 2

Im Anschluss an die mündliche Eröffnung erkundigte sich der Antragsteller, ob und inwieweit er bezüglich der ablehnenden Entscheidung der Lockerungskonferenz einen schriftlichen Bescheid erhalten könne. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines schriftlichen Bescheides nicht bestehe.

Randnummer 3

Noch am selben Tag stellte der Antragsteller schriftlich Antrag auf Akteneinsicht wie folgt:

Randnummer 4

„Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 185 StVollzG in die Stellungnahme der JVA T vom 8.6.2010 zum Lockerungsantrag H wg. Einlegung von Rechtsmitteln (zur Erlangung umfassenden Rechtsschutzes).“

Randnummer 5

Mit Vermerk des zuständigen Vollzugsabteilungsleiters vom 08.06.2010 wurde der Antrag abgelehnt und darauf verwiesen, dass eine Einsichtnahme nicht erforderlich sei. Eine Auskunft reiche aus, um die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu gewährleisten. Der Vermerk wurde dem Antragsteller am 11.06.2010 eröffnet.

Randnummer 6

Mit am 07.07.2010 beim Landgericht Erfurt eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt.

Randnummer 7

Der Antragsteller hat vorgetragen, mit seinem Antrag vom 08.06.2010 habe er Akteneinsicht in den ablehnenden Bescheid der der JVA T vom 8.6.2010 begehrt, um zu seinem Lockerungsantrag Rechtsmittel einlegen zu können. Dies sei aber nur möglich, wenn er den genauen Wortlaut der Ablehnung des Lockerungsantrages kenne. Dies sei dem den Bescheid eröffnenden Beamten schon während der Eröffnung des Bescheides zur Lockerung mitgeteilt worden. Er habe ihn dann auf den schriftlichen Antragsweg verwiesen.

Randnummer 8

Die ablehnende Lockerungsentscheidung sei, so der Antragsteller, durch den für die Vollzugsabteilung zuständigen Psychologen erarbeitet worden. Diese sei offensichtlich sehr umfangreich.

Randnummer 9

Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt,

Randnummer 10

die am 11.06.2010 gegen ihn verfügte Ablehnung der Akteneinsicht in die Stellungnahme der JVA T zur Ablehnung seines Antrags auf Lockerung des Vollzugs aufzuheben

und

den Antragsgegner zu verpflichten, ihm – dem Antragssteller – Einsicht in die Begründung der Ablehnung der Justizvollzugsanstalt T zu gewähren und ihm eine schriftliche Kopie der Begründung der Ablehnung auszuhändigen.

Randnummer 11

Der Antragsgegner hat beantragt,

Randnummer 12

die Anträge zurückzuweisen.

Randnummer 13

Mit Beschluss vom 11.11.2010 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller Akteneinsicht in die Begründung der JVA T zur Ablehnung seines Antrages auf Lockerung des Vollzugs vom 04.05.2010 zu gewähren und ihm gegen Ersatz der Auslagen eine Kopie der Begründung der Ablehnung zur Verfügung zu stellen.

Randnummer 14

Gegen diesen ihm am 16.11.2010 zugestellten Beschluss hat der Leiter der JVA T am 15.12.2010 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit den näher ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

Randnummer 15

In formeller Hinsicht beanstandet er, dass das Landgericht das erstinstanzliche Vorbringen des Antragsgegners in dem angefochtenen Beschluss nicht vollständig wiedergegeben und sich mit diesem auch nicht auseinandergesetzt habe. Ferner sei die tenorierte Verpflichtung nicht hinreichend bestimmt.

Randnummer 16

Das im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte Thüringer Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Randnummer 17

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 18

die Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 11.11.2010 aufzuheben.

Randnummer 19

Der Antragsteller beantragt der Sache nach,

Randnummer 20

die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Randnummer 21

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, denn es ist geboten, den angefochtenen Beschluss zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

Randnummer 22

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg.

Randnummer 23

Die Verfahrensrügen des Antragsgegners dringen nicht durch.

Randnummer 24

Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist bereits nicht zulässig erhoben, denn der Antragsgegner legt nicht dar, welchen Inhalts sein Vorbringen in der ersten Instanz gewesen sei, das das Landgericht angeblich nicht berücksichtigt habe, und dass dieses Vorbringen entscheidungserheblich gewesen sei.

Randnummer 25

Auch die Rüge der Unbestimmtheit der tenorierten Verpflichtung ist erfolglos. Dem Tenor lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner Einsicht in die schriftliche Begründung der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Vollzugslockerungen vom 04.05.2010 zu gewähren hat und dem Antragsteller gegen Kostenersatz eine Fotokopie dieser Begründung zur Verfügung zu stellen hat.

Randnummer 26

Die Sachrüge führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Da die Sache spruchreif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).

Randnummer 27

Der Antragsgegner ist im konkreten Fall nicht zur Gewährung von Einsicht in die Gefangenenpersonalakte verpflichtet, sondern er hat dem Antragsteller unentgeltlich eine Fotokopie der Begründung der ablehnenden Lockerungsentscheidung vom 08.06.2010 auszuhändigen.

Randnummer 28

Das Landgericht hat die rechtliche Grundlage für das Begehren des Antragstellers zu Recht in § 95 ThürUVollzG i.V.m. § 1 Thüringer Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und der Videoüberwachung bei Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung gesehen.

Randnummer 29

Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürUVollzG erteilt die Vollzugsanstalt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Bei der Begründung der den Antragsteller betreffenden Lockerungsentscheidung handelt es sich um derartige Daten (vgl. § 3 Abs. 1 BDSG).

Randnummer 30

Gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 ThürUVollzG bestimmt die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. Da der genaue Wortlaut der Begründung der Ablehnung von Vollzugslockerungen für die Rechtsverfolgung des Betroffenen wichtig ist, genügt eine mündliche Mitteilung der Begründung nicht. Nach pflichtgemäßem Ermessen ist die Auskunft vielmehr zusätzlich durch Überlassung einer dem Original entsprechenden Fotokopie zu erteilen.

Randnummer 31

Kosten dürfen dafür nicht erhoben werden, weil gem. § 95 Abs. 3 ThürUVollzG die Auskunft unentgeltlich ist.

Randnummer 32

Ein Ausschlussgrund, der die Vollzugsanstalt zur Verweigerung berechtigt (§ 95 Abs. 5 ThürUVollzG) wird von dem Antragsgegner nicht geltend gemacht, und es ist auch kein Ausschlussgrund ersichtlich.

Randnummer 33

Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht hingegen nicht. Ein solcher Anspruch ist gem. § 95 Abs. 8 ThürUVollzG nur gegeben, soweit die Auskunft für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Gefangenen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Der Inhalt und die Art der zu erteilenden Auskunft durch Überlassung einer Fotokopie der Begründung der Lockerungsentscheidung genügen dem Interesse des Antragstellers an genauer Kenntnis der maßgeblichen Gründe der negativen Lockerungsentscheidung vollauf, sodass es der Akteneinsicht nicht bedarf.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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