Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vorliegen. Steht der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft zu, erhält sie Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. An die Stelle der oder des Bundesbeauftragten in § 34 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, an die Stelle der obersten Bundesbehörde tritt die entsprechende Landesbehörde.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 185 StVollzG – Auskunft an den die betroffene Person, Akteneinsicht
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 185 StVollzG
Eine Entscheidung zitiert § 185 StVollzG.
BVerfG, Beschl. v. 20.07.2020 – 2 BvR 2214/19 · 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Zur Einstufung der Verweigerung einer Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten gem Art 96 BaySvVollzG (juris: SichVVollzG BY) iVm Art 204 Abs 1 BayStVollzG (juris: StVollzG BY) als rechtsmittelfähige "Maßnahme" iSd § 109 Abs 1 StVollzG - hier: Verletzung der …
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