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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2026 – 7 U 89/24

Spruchkörper
7.Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0305.7U89.24.00
Normenkette
StVG § 7 Abs. 1

Leitsatz

Zur Annahme des räumlich-zeitlichen Betriebszusammenhangs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG im Falle eines berührungslosen Unfalls im Rahmen eines Kraftfahrzeugrennens (in Anwendung von BGH, Urt. v. 22.11.2016 – VI ZR 533/15, r+s 2017, 95; BGH, Urt. v. 22.11.2016 – VI ZR 533/15, r + s 2017, 95 Rn. 20; BGH, Urt. v. 19.4.1988 – VI ZR 96/87, r+s 1988, 223; OLG Hamm Urt. v. 9.5.2023 – I-7 U 17/23, r+s 2023, 1020 = juris Rn. 25 ff.; OLG Hamm Beschl. v. 10.3.2022 – I-7 U 3/22, NJOZ 2022, 1286 = juris Rn. 19 ff.).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Beklagten zu 3 und zu 4 auf ihre Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird den Beklagten zu 3 und zu 4 Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

Randnummer 2

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

I.

Randnummer 4

Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 und zu 3 als Kfz-Führer sowie der jeweiligen Kfz-Haftpflichtversicherer (Beklagte zu 2 und Beklagte zu 4) aufgrund eines Unfallereignisses vom 00.00.2021 auf der S. in P. verlangt, bei dem er hinten in dem vom - zum Unfallzeitpunkt erheblich alkoholisierten - Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug saß und schwer verletzt wurde. Vorausgegangen war ein Kraftfahrzeug-Rennen zwischen dem Beklagten zu 1 mit dem von ihm gefahrenen Golf GTI und dem Beklagten zu 3, welcher einen Audi R 8 fuhr.

Randnummer 5

Dass es zunächst - ohne dass der Kläger den Beklagten zu 1 in seinem diesbezüglichen spontan gefassten Entschluss bestärkt hätte - zu einem Beschleunigungsrennen zwischen den beiden beteiligten Fahrzeugführern kam, entspricht den eigenen Angaben des Beklagten zu 3 und ist (im Berufungsverfahren) nicht (mehr) im Streit. Die Beklagten zu 3 und 4 machen aber geltend, dass dieses bereits beendet gewesen sei, als es zu dem Unfall kam. Dieser ereignete sich dadurch, dass der Beklagte zu 1 mit dem GTI an dem vom Beklagten zu 3 auf der rechten Fahrspur geführten Audi R 8 links vorbeifuhr, mit ca. 200 km/h knapp vor diesem einscherte und hierbei die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, welches sodann ausbrach und sich überschlug.

Randnummer 6

Der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3 wurden inzwischen rechtskräftig u. a. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu Freiheitsstrafen im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich verurteilt (Az. 512 Js 266/21 StA Hagen).

Randnummer 7

Der Kläger hat sich mit Blick auf die Haftung auch der Beklagten zu 3 und zu 4 auf die Feststellungen im Strafverfahren berufen.

Randnummer 8

Die Beklagten zu 3 und 4 haben geltend gemacht, für den Unfall sei das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten zu 1 alleinursächlich gewesen, ohne dass sich insoweit die Betriebsgefahr des Audi R 8 ausgewirkt habe. Das Autorennen sei für den Beklagten zu 3 bereits nach dem Abbremsen im Bereich der Radaranlage beendet gewesen. Darüber hinaus sei dem Kläger jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, indem dieser bei dem erkennbar erheblich alkoholisierten Beklagten zu 1 mitgefahren sei.

Randnummer 9

Das Landgericht hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft Hagen beigezogen, den Kläger und den Beklagten zu 3 angehört und die weiteren Beifahrer I. und X. aus dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 und den Beifahrer Y. aus dem Fahrzeug des Beklagten zu 3 als Zeugen vernommen. Darüber hinaus hat es das im Strafverfahren eingeholte verkehrsanalytische Gutachten des Sachverständigen Dr. U. verwertet, welches dieser zudem mündlich im Termin am 27.05.2024 erläutert hat. Sodann hat es der Klage gegen alle Beklagten stattgegeben.

Randnummer 10

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten hafteten dem Grunde nach gem. § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 315d Abs. 1 StGB, die Beklagten zu 2 und 4 i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG als Gesamtschuldner für die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers.

Randnummer 11

Der Beklagte zu 1 habe den Unfall schuldhaft herbeigeführt (wird im Urteil näher ausgeführt).

Randnummer 12

Auch der Beklagte zu 3 habe die Verletzungen des Klägers schuldhaft verursacht, indem er mit weit überhöhter Geschwindigkeit an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen teilgenommen habe. Insoweit sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3 nach der Aufforderung zum Rennen durch den Beklagten zu 1 zunächst nach dem Wechsel der Ampelschaltung stark beschleunigt habe und mit deutlich über den erlaubten 60 km/h liegender Geschwindigkeit bis zur Radaranlage gefahren sei, wo er vor dem GTI eingetroffen sei. Beide Fahrer hätten ihre Fahrzeuge dort so weit abgebremst, dass die Rardaranlage nicht ausgelöst habe, und danach erneut beschleunigt. Die kommenden 1,7 km bis zur Unfallstelle sei der GTI dicht hinter dem R 8 gefahren. Kurz vor der Unfallstelle sei der Beklagte zu 1 auf die linke Fahrspur gezogen und sodann kurz vor dem R 8 wieder zurück auf die rechte Fahrspur. Dass das Rennen für den Beklagten zu 3 - wie von ihm geschildert - ab der Radaranlage beendet gewesen sei, sei als widerlegt anzusehen. Insoweit sei die vom Beklagten zu 3 geschilderte moderate Beschleunigung des R 8 angesichts dessen hoher Motorisierung für die Fortsetzung des Rennens ausreichend gewesen. Demgegenüber wäre das Rennen einerseits beendet gewesen, wenn der R 8 nach der Blitzanlage dem GTI davongefahren wäre, andererseits auch dann, wenn der R 8 mit den erlaubten 60 bis 100 km/h weitergefahren wäre. Beides sei aber unstreitig nicht der Fall gewesen. Die Angaben des Zeugen Y. seien von starker Entlastungstendenz geprägt gewesen und seien angesichts der vermeintlich nicht wahrgenommenen Rennsituation nicht glaubhaft. Auch die Ausführungen des Sachverständigen, nach denen technisch die exakte Geschwindigkeit des R 8 nicht habe ermittelt werden können, habe das Gericht in die Würdigung einbezogen; diese sprächen im Ergebnis jedoch nicht gegen den angenommenen Rennablauf.

Randnummer 13

Von einer ein Mitverschulden begründenden Selbstgefährdung des Klägers, indem sich dieser bei dem alkoholisierten Beklagten zu 1 ins Fahrzeug gesetzt habe, sei nicht auszugehen. Insoweit sei maßgeblich, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des Geschädigten alkoholische Getränke zu sich genommen habe oder welche Ausfälle in seinem Beisein der Fahrer gezeigt habe. Der Beklagte zu 1 sei rückgerechnet zum Unfallzeitpunkt mit 1,97 Promille alkoholisiert gewesen. Bei der demnach gegebenen absoluten Fahruntüchtigkeit werde zum Teil in der Rechtsprechung von einem Anscheinsbeweis für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung ausgegangen; diesen Anscheinsbeweis - soweit man ihn annähme - habe der Kläger jedenfalls entkräftet. Insoweit hätten die Zeugen I. und X. übereinstimmend bekundet, dass der Beklagte zu 1 in ihrem Beisein keinen Alkohol konsumiert habe und sie auch kein für einen stark Betrunkenen typisches Verhalten bei diesem bemerkt hätten. Auch die Teilnahme an einem nicht genehmigten Autorennen durch den Kläger begründe vorliegend kein Mitverschulden, da die Durchführung des Rennens zum Zeitpunkt des Fahrtantritts noch nicht erkennbar und zudem von einer freiwilligen Mitfahrt des Klägers zum Zeitpunkt des Rennens nicht mehr auszugehen gewesen sei.

Randnummer 14

Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts Hagen (Bl. II-7 ff. d. eGA) verwiesen.

Randnummer 15

Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 3 und zu 4 mit ihren Berufungen, mit denen sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen.

Randnummer 16

Die Beklagten rügen, das Erstgericht habe wesentlichen Streitstoff außer Betracht gelassen, Beweise fehlerhaft gewürdigt und der Klage aufgrund unzutreffender rechtlicher Erwägungen stattgegeben. Die Annahme des Landgerichts, dass sich der Unfall während eines Beschleunigungsrennens zwischen den Beklagten zu 1 und zu 3 ereignet habe, sei bereits nicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gedeckt. Diese habe vielmehr ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich noch der Beklagte zu 1 an einer Interaktion mit dem Beklagten zu 3 interessiert gewesen sei, während sich der Beklagte zu 3 passiv verhalten habe. Insoweit habe das Erreichen der stationären Geschwindigkeitsmessanlage 1,7 km vor der Unfallstelle eine Zäsur dargestellt. Dass der Beklagte zu 3 nach dieser die ab dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe, sei entgegen der landgerichtlichen Würdigung weder unstreitig noch erwiesen. Aber auch eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit würde für sich genommen nicht für einen Schluss auf die Absicht des Fahrers genügen, ein Rennen auszutragen, wenn die Geschwindigkeit - wie vorliegend - weit hinter den technischen Möglichkeiten des Fahrzeugs zurückbleibe. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten zu 3 würde aber auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm keine Haftung gegenüber dem Kläger begründen. Aus der Formulierung des Beklagten zu 3, „moderat“ beschleunigt zu haben, ließen sich für die Frage der Fortsetzung des Rennens ebenfalls keinerlei Rückschlüsse ziehen, zumal bei einer Erhöhung des Tempolimits wie nach der Radaranlage von 60 km/h auf 100 km/h die meisten Fahrzeugführer beschleunigen würden. Eine für eine Rennabsicht sprechende Interaktion zwischen den Fahrern habe nach der Radaranlage nicht mehr stattgefunden. Soweit das Landgericht die Angaben des Zeugen Y. wegen starker Entlastungstendenzen unberücksichtigt gelassen habe, überzeuge dies nicht; insbesondere mit Blick auf das Geschehen nach dem Unfall und das Entfernen vom Unfallort durch den Beklagten zu 3 habe der Zeuge Y. diesen vielmehr stark belastet. Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge stünden sich die Betriebsgefahr des R 8 und das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten des Beklagten zu 1 gegenüber. Richtigerweise hätte das Landgericht die Betriebsgefahr des R 8 vollständig zurücktreten und unberücksichtigt lassen müssen.

Randnummer 17

Hilfsweise sei weiterhin zu beanstanden, dass das Landgericht kein Mitverschulden des Klägers darin gesehen habe, dass sich der Kläger zu dem erkennbar betrunkenen Beklagten zu 1 ins Fahrzeug gesetzt habe. Insbesondere seien die Bekundungen der Zeugen I. und X. nicht geeignet, einen Anscheinsbeweis zu entkräften. Insoweit sei auch unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger selbst zunächst die Alkoholisierung des Beklagten zu 1 als Grund dafür angegeben habe, dass der Beklagte zu 3 am fraglichen Abend den GTI fahren sollte. Auf Ausfallerscheinungen sei es vor diesem Hintergrund nicht angekommen. Bei der gegebenen Sachlage sei von einem Mitverschulden im Bereich von 1/3 bis zu 1/2 auszugehen.

Randnummer 18

Die Beklagten zu 3 und 4 beantragen,

Randnummer 19

unter Abänderung des am 24.06.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Hagen - Az.10 O 192/22 die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen sie richtet.

Randnummer 20

Der Kläger beantragt,

Randnummer 21

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 22

Die Beklagte zu 2, die das landgerichtliche Urteil nicht angefochten hat, ist in 2. Instanz als Nebenintervenientin auf Klägerseite beigetreten.

Randnummer 23

Die Strafakte 512 Js 266/21 V StA Hagen liegt dem Senat vor.

II.

Randnummer 25

Die Berufung der Beklagten zu 3 und zu 4 ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aber keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat der Klage auch insoweit zu Recht stattgegeben, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 3 und zu 4 richtet. Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

1.

Randnummer 27

Die klägerseits vorliegend einzig erhobene Feststellungsklage ist angesichts der erheblichen beim Kläger eingetretenen Verletzungen und der nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung insgesamt zulässig. In einer solchen Konstellation ist der Geschädigte nicht verpflichtet, wegen der bereits eingetretenen materiellen und immateriellen Schäden Leistungsklage und lediglich wegen der Zukunftsschäden Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 25).

2. a) Das Landgericht hat in der Sache zutreffend auf Feststellung der Schadensersatzpflicht auch der Beklagten zu 3 und zu 4 gegenüber dem Kläger erkannt. Dieser Anspruch ergibt sich mit Blick auf beide Beklagte bereits aus straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, namentlich aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, hinsichtlich der Beklagten zu 4 i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG; auf die Einschlägigkeit konkurrierender deliktsrechtlicher Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 kommt es daher nicht an.

Randnummer 28

aa) Die zentrale Anspruchsvoraussetzung der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG einer Schädigung bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs liegt vor. Die Verletzung des Klägers hat sich nicht nur bei Betrieb des unmittelbar verunfallten vom Beklagten zu 1 gesteuerten Golf GTI ereignet, sondern auch bei Betrieb des vom Beklagten zu 3 gelenkten Audi R 8. Auch dessen Betriebsgefahr hat sich in dem Unfall ungeachtet dessen, dass die Fahrzeuge nicht miteinander kollidiert sind, verwirklicht.

Randnummer 29

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 I StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will.

Randnummer 30

Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Allerdings hängt die Haftung gem. § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist.

Randnummer 31

Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 I StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 I StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird und will daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben.

Randnummer 32

Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem so genannten „Unfall ohne Berührung“ ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173 Rn. 11 bis 14 m. weit. Nachw.; vgl auch Senat Urt. v. 9.5.2023 - I-7 U 17/23, r+s 2023, 1020 = juris Rn. 25 ff.; Senat Beschl. v. 10.3.2022 - I-7 U 3/22, NJOZ 2022, 1286 = juris Rn. 19 ff.).

Randnummer 33

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend das Merkmal „bei Betrieb“ zu bejahen, da mit dem Landgericht davon auszugehen ist, dass sich das Kraftfahrzeugrennen zwischen GTI und R 8 auch nach der Radaranlage fortgesetzt hat bzw. zumindest das vorherige Fahrverhalten des Beklagten zu 3 fortgewirkt und das weitere Geschehen mitgeprägt hat.

Randnummer 34

Entgegen der Argumentation der Berufung ist vorliegend gerade nicht davon auszugehen, dass mit dem Passieren der Radaranlage eine Zäsur eingetreten ist, weil ab diesem Zeitpunkt das Rennen für den Beklagten zu 3 beendet war und sich das Fahrzeug R 8 beim Überholmanöver des Beklagten zu 1 lediglich ohne relevante Ursächlichkeit der Fahrweise des Beklagten zu 3 an Ort und Stelle befand.

Randnummer 35

Nach einem vorausgegangenen Straßenrennen kann allenfalls dann eine derartige Zäsur anzunehmen sein, wenn das Verhalten des betreffenden Fahrers unzweideutig auf einen Beendigungswillen schließen lässt. Sofern dies nicht der Fall ist und es an einem eindeutigen Signal des betreffenden Fahrers (beispielsweise durch erhebliche Reduzierung seiner Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit) fehlt, ist unter Würdigung der maßgeblichen Zurechnungsgesichtspunkte davon auszugehen, dass sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs weiterhin auswirkt, solange der Rennkontrahent von einer Fortsetzung des Rennens ausgeht und infolge dessen ein - zum Unfall führendes - waghalsiges Fahrmanöver durchführt. Denn dann hat in dem zu fordernden Sinne das Fahrverhalten des Fahrers (hier des Beklagten zu 3) über die bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinausgehend das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst, mit anderen Worten das Kfz durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen. Insoweit ist für die Annahme einer Haftung nach § 7 StVG auch gerade nicht zu fordern, dass sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat. Dass der Beklagte zu 3 bei der Durchführung des Überholvorgangs des Beklagten zu 1 seine Spur gehalten und nicht beschleunigt haben will, lässt - unbeschadet der Frage nach einer etwaigen Überschreitung der geltenden Höchstgeschwindigkeit - die Zurechnung wegen Betriebes daher nicht entfallen.

Randnummer 36

Dass vorliegend angesichts des Fahrverhaltens des Beklagten zu 3 in diesem Sinne unzweideutig klar gewesen wäre, dass dieser nach dem Passieren der Radaranlage an einer Fortsetzung des Kräftemessens nicht mehr interessiert gewesen wäre, ist nach den im Ergebnis nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts nicht anzunehmen. Insoweit fällt - worauf auch das Landgericht maßgeblich abstellt - entscheidend ins Gewicht, dass der Beklagte zu 3 nach dem massiven Abbremsen an der Radaranlage sodann wieder erheblich beschleunigt hat. Auch wenn sich anhand der Angaben der Zeugen und auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen keine exakte Geschwindigkeit des Beklagten zu 3 nach Passieren der Geschwindigkeitsmessanlage feststellen lässt, ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3 sein Fahrzeug jedenfalls so beschleunigt hat, dass für den Beklagten zu 1 die Beendigung des Rennens durch diesen nicht erkennbar war.

Randnummer 37

Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 3 selbst von einer „nur“ moderaten Beschleunigung gesprochen hat. Insoweit ist bereits unklar, was mit moderater Beschleunigung eines hochmotorisierten R 8 gemeint sein soll, da der Beklagte zu 3 in der mündlichen Verhandlung - abgesehen davon, dass diese unterhalb von 140 km/h gelegen haben soll - diese subjektive Bewertung nicht konkretisiert hat. Dass er unterhalb der an der Unfallstelle geltenden Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren sein will, was mit der Berufungsbegründung als jedenfalls nicht widerlegt in den Raum gestellt wird, hat weder der Beklagte zu 3 noch einer der Zeugen geschildert.

Randnummer 38

Dass das Fahrverhalten des Beklagten zu 3 bei den Zeugen nicht den Eindruck erweckt hat, das Rennen sei vorbei, ergibt sich nach Einschätzung des Senats zweifelsfrei aus einer Auswertung der Schilderungen der Zeugen. So hat der Zeuge I. bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung am 20.03.2023 angegeben, es sei nach der Radaranlage mit beiden Autos mit Vollgas weitergegangen (vgl. S. 9 Abs. 2 des Protokolls vom 20.02.2023, Bl. I-410). Auch die Zeugin X. hat von Vollgas gesprochen (vgl. S. 3 Abs. 2 des Protokolls vom 04.12.2023, Bl. I-537), wobei sie allerdings nicht nach den Streckenabschnitten differenziert hat. Eine Zäsur in dem Sinne, dass es nach der Radaranlage mit deutlich geringerer Geschwindigkeit weitergegangen wäre, ergibt sich aus ihren Schilderungen aber ebenfalls nicht, wenngleich insoweit zu konstatieren ist, dass die Erinnerungsfähigkeit der Zeugin nur noch eingeschränkt vorhanden war. Letztlich hat auch der Zeuge Y. bei seiner Vernehmung in der 1. Instanz bestätigt, dass der R 8 nach der Radaranlage nochmal stark beschleunigt wurde, wenngleich nicht so stark wie zuvor (vgl. S. 14 Abs. 3 des Protokolls vom 20.03.2023, Bl. I-415 d. eGA). Dem Umstand, dass er aber zugleich - die diesbezügliche Behauptung des Beklagten zu 3 bestätigend - angegeben hat, seinem Eindruck nach sei für diesen das Rennen nach der Radaranlage beendet gewesen, kommt demgegenüber - wie auch im Ergebnis durch das Landgericht angenommen - keine erhebliche Bedeutung zu. Unbeschadet der durch das Landgericht angenommenen gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage sprechenden Entlastungstendenz stehen der Richtigkeit dieser nicht konkret erläuterten subjektiven Einschätzung des Zeugen vom Beendigungswillen des Beklagten zu 3 hinsichtlich des Rennens seine Schilderungen im Übrigen entgegen. Zunächst hätte es, da der Zeuge zuvor von einer starken Beschleunigung des R 8 nach der Radaranlage gesprochen hat, zumindest einer Erläuterung bedurft, aus welchen Umständen der Zeuge gleichwohl die Beendigung des Rennens durch den Beklagten zu 3 geschlussfolgert hat. Vor allem aber widerspricht diese Einschätzung der zeitnah nach dem Unfall durch die Polizei protokollierten Angabe des Zeugen Y., es habe nach der Radaranlage ein zweites Rennen gegeben (vgl. Bl. I-366 = Bl. 24 der Beiakte 512 Js 266/21 StA Hagen). In diesem Sinne hatte sich der Zeuge Y. auch bei seiner Vernehmung durch das Amtsgericht Hagen - Schöffengericht - am 14.11.2022 geäußert, bei der er angegeben hat, nach dem Blitzer sei hochbeschleunigt worden (s. das Protokoll des Amtsgericht Bl. 840 BA). Dies steht auch im Einklang mit den Angaben des Zeugen I., welcher bei seiner Vernehmung durch die Polizei am 00.00.2021 angegeben hat, dass es nach der „Blitze“ richtig losgegangen sei. Beide Fahrer hätten Gas gegeben (vgl. Bl. 216 d. BA).

Randnummer 39

Soweit sich die Angaben der Zeugen I. und X. primär auf das Fahrverhalten des Beklagten zu 1 und nicht unmittelbar auf dasjenige des Beklagten zu 3 bezogen haben, sind hieraus gleichwohl Rückschlüsse auf das Fahrverhalten des Beklagten zu 3 zu ziehen, da dieser sich nach den überzeugenden, auf der Auswertung der am R 8 festzustellenden Spuren beruhenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. U. zum Unfallzeitpunkt in unmittelbarer Nähe zum zum Unfallzeitpunkt ca. 200 km/h schnell fahrenden GTI befunden haben muss (vgl. S. 7 des Gutachtens vom 20.07.2022, Bl. I-353 d. eGA), was einer angepassten und im Rahmen der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h liegenden Geschwindigkeit des R 8 nach der Radaranlage entgegensteht. Insoweit ist entgegen der Annahme der Berufung auch aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. U. bei seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht Hagen vom 27.05.2024 nichts zugunsten der Beklagten herzuleiten. Der Sachverständige hat lediglich ausgeführt, dass aus technischer Sicht der R 8 auch mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h an der Kollisionsstelle vorbeigefahren sein könnte, was aber voraussetzen würde, dass der GTI vorher erheblich langsamer war (vgl. S. 3 Abs. 7 des Protokolls vom 27.05.2024, Bl. I-672 d. eGA). Hinsichtlich des Beschleunigungsverhaltens des GTI gilt ausweislich obiger Ausführungen, dass dieser nach der Radaranlage erneut ganz erheblich, letztlich bis auf eine Geschwindigkeit von ca. 200 km/h beschleunigt wurde.

Randnummer 40

Angesichts dessen ist das Landgericht auch nach Einschätzung des Senats zu Recht im Ergebnis davon ausgegangen, dass der R 8 auch nach der Radaranlage mit erheblicher Beschleunigung und letztlich auch erheblich über 100 km/h liegender Geschwindigkeit gefahren ist und damit eine Beendigung des Rennens durch den Beklagten zu 3 - aus objektiver Betrachterperspektive - nicht ersichtlich war. Dies gilt auch in Ansehung des durch die Berufung aufgezeigten Umstandes, dass nach der Radaranlage eine Erhöhung der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h auf 100 km/h ausgeschildert ist und eine Beschleunigung in diesem Umfang - unabhängig von dem Fahrzeugrennen - dem normalen Fahrverhalten an dieser Stelle entspricht. Die von den Zeugen geschilderte starke Beschleunigung bzw. Beschleunigung mit Vollgas, wie sie durch den Zeugen I. geschildert wurde, geht indes hierüber hinaus. Tatsächlich ist auch der Beklagte zu 1 ersichtlich nicht von einer Beendigung des Kräftemessens ausgegangen; denn er ist vor Einleitung des Überholmanövers dicht auf den R 8 aufgefahren und hat diesen dann weiter erheblich beschleunigend überholt und geschnitten. Auch wenn diese Verhaltensweisen vermutlich durch seine Alkoholisierung mitgeprägt wurden, ist in ihnen zugleich ein renntypisches Verhalten zu sehen (hierzu vgl. auch die Ausführungen im Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2021 - 4 StR 511/20, NStZ 2022, 292 Rn. 32 f.).

Randnummer 41

Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Fahrweise des Beklagten zu 3 und dem streitgegenständlichen Unfall liegt nach alledem vor, so dass sich der Unfall bei Betrieb des R 8 ereignet hat.

Randnummer 42

Dass der R 8 nach der Radaranlage und vor dem Unfall aufgrund seiner Motorisierung schneller hätte fahren können, ist hinsichtlich der Frage, ob sich die Betriebsgefahr des R 8 verwirklicht hat, letztlich ohne Belang.

Randnummer 43

bb) Mit der Feststellung, dass sich die Betriebsgefahr des R 8 ausgewirkt hat, steht die Haftung der Beklagten zu 4 als Haftpflichtversicherer, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, dem Grunde nach fest. Auch der Beklagte zu 3 haftet als Fahrer des R 8, da ihm - insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen - der Nachweis fehlenden Verschuldens i. S. d. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht gelungen ist.

Randnummer 44

Die Feststellung weitergehender Verkehrsverstöße des Beklagten zu 3 (insbesondere die Feststellung des Umfangs der anzunehmenden Geschwindigkeitsüberschreitung durch diesen) bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Solche wären allenfalls für einen etwaigen Gesamtschuldnerausgleich im Verhältnis zwischen der Haftungseinheit Beklagter zu 3 und Beklagter zu 4 gegenüber der Haftungseinheit Beklagter zu 1 und Beklagter zu 2 von Belang und bedürfen im vorliegenden Verfahren keiner weitergehenden Aufklärung.

Randnummer 45

cc) Soweit die Beklagten zu 3 und 4 in der Berufungsbegründung geltend machen, die Betriebsgefahr des R 8 trete vollständig zurück und müsse unberücksichtigt bleiben und insoweit die Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena vom 15.06.2017 - 1 U 540/16, NJW 2018, 77, zitieren (vgl. Bl. II-53 d. eGA), überzeugt dies nicht. In der genannten Entscheidung hat das OLG Jena angenommen, in einer Konstellation, in der ein sich im Zustand der absoluten alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit befindender Fußgänger durch zwei Pkw verletzt wird, trete die hinsichtlich beider Pkw nicht erhöhte Betriebsgefahr jeweils vollständig hinter das grobe Verschulden des Geschädigten zurück, welcher damit letztlich den Schaden alleine zu tragen habe.

Randnummer 46

Mit dieser Konstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Denn ein Mitverschulden des Klägers (und schon gar kein überwiegendes) ist nach Ansicht des Senats nicht anzunehmen (hierzu s. noch sogleich). Die Beklagten zu 3 und zu 4 haften daher - unbeschadet etwaiger erwiesener Verkehrsverstöße - als Haftungseinheit gegenüber dem Kläger, und zwar als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1 und zu 2, welche ebenfalls eine Haftungseinheit darstellen. Denn bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Lediglich im Innenverhältnis ist zwischen den Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB die Last des Schadens nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen (vgl. auch BGH, Urt. v. 5.10.2010 - VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 unter II. 1. a) sowie Lemcke, r+s 2009, 45 (47) zur gesamtschuldnerischen Haftung bei Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten).

Randnummer 47

Abzüge bei der Haftung müsste sich der Kläger nur dann gefallen lassen, wenn ihn selbst ein Mitverschulden träfe, was - da die Beklagten zu 1 und zu 2 einerseits und die Beklagten zu 3 und zu 4 andererseits nicht in einer Haftungseinheit stünden - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst eine Einzel- und sodann eine Gesamtabwägung erforderlich machen würde (zu den Einzelheiten s. BGH, a. a. O. sowie Lemcke a. a. O. S. 48 f.).

Randnummer 48

dd) Das Landgericht ist im Ergebnis aber zutreffend davon ausgegangen, dass den Kläger vorliegend kein Mitverschulden i. S. d. §§ 9 StVG, 254 BGB deshalb trifft, weil er bei dem Beklagten zu 1 trotz dessen Alkoholisierung mitgefahren ist.

Randnummer 49

Die Mitfahrt mit einem erkennbar alkoholbedingt Fahruntüchtigen kann grundsätzlich einen Verstoß gegen die eigenen Obliegenheiten darstellen, da mit einer solchen Fahrt eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit einhergeht (BGH, Urt. v. 10.7.1979 - VI ZR 223/78, juris Rn. 10). Doch reicht hierfür weder die Feststellung, dass der Fahrer zur Zeit des Unfalls fahruntüchtig gewesen ist (im vom BGH entschiedenen Fall mit 1,3 Promille), noch das Wissen des Geschädigten aus, dass der Fahrer vor Antritt der Fahrt überhaupt Alkohol zu sich genommen hatte. Der Geschädigte muss sich vielmehr ein Mitverschulden nur dann entgegenhalten lassen, wenn der Gegner vorbringen und nachweisen kann, dass er die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hätte erkennen oder sich ihm aus den Gesamtumständen insoweit zumindest begründete Zweifel hätten aufdrängen müssen, was sich aber nicht abstrakt, sondern nur aufgrund der näheren Umstände des konkreten Falles - insbesondere Alkoholkonsum oder Trunkenheitssymptome in Anwesenheit des Geschädigten - feststellen lässt (vgl. BGH a. a. O., sowie Urt. v. 21.04.1970 - VI ZR 13/69, BeckRS 1970, 30392335; BGH, Urt. v. 9.2.1971 - VI ZR 151/69, BeckRS 2009, 20576, unter II. 2.; s. auch z. B. OLG Schleswig - Urt. v. 28.11.2025, 7 U 61/25 r+s 2026, 128; OLG Celle - 14 U 93/11, BeckRS 2011, 34793).

Randnummer 50

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil im Ergebnis zutreffend ein Mitverschulden des Klägers verneint. Den Beklagten zu 3 und zu 4 ist der ihnen obliegende Nachweis, dass der Kläger vor Fahrtantritt die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Beklagten zu 1 hätte erkennen oder sich ihm aus den Gesamtumständen insoweit zumindest begründete Zweifel hätten aufdrängen müssen, nicht gelungen.

Randnummer 51

Ein Anscheinsbeweis aufgrund der erheblichen, am 00.00.2021 um 7:03 Uhr, also ca. drei Stunden nach dem Unfall beim Beklagten zu 1 festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,17 Promille für die Erkennbarkeit der Fahruntüchtigkeit ist nach Ansicht des Senats nicht anzunehmen. Unbeschadet der Frage, ob ab einer bestimmten BAK ein derartiger Anscheinsbeweis in Betracht kommt (so vom OLG Saarbrücken ab einer BAK von über 2 Promille angenommen, vgl. die Nachweise bei OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.8.2001 - 4 U 90/01, BeckRS 2001, 30201649), reicht die vorliegend erwiesene BAK hierfür nicht aus. Denn insoweit kann nicht die mit maximalen Rückrechnungswerten im Strafverfahren zugunsten des Angeklagten K. errechnete BAK von 1,97 Promille (einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille sowie weitere 0,2 Promille Abbauwert pro Stunde, vgl. S. 9 des Strafurteils des Schöffengerichts vom 18.11.2022, Bl. I-330 d. eGA) zugrunde gelegt werden; vielmehr ist angesichts der Darlegungs- und Beweislast auf Seiten der hiesigen Beklagten zu 3 und zu 4 mit minimalen Rückrechnungswerten zu rechnen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei einer derartigen Berechnung zugunsten des Klägers (= möglichst geringe BAK des Beklagten zu 1 im Unfallzeitpunkt) davon auszugehen ist, dass innerhalb der Resorptionsphase von zwei Stunden nach Trinkende überhaupt kein Abbau (vgl. Zieschang in: Kindhäuser u. a. § 316 StGB Rn. 41 f., Pegel in: MüKo StGB § 316 Rn. 78) und nach der Resorptionsphase der minimale Abbauwert von 0,1 anzunehmen ist (Zieschang a. a. O. Rn. 42). Da vorliegend bei einer klägergünstigen Berechnung von einem Trinkende unmittelbar vor Fahrtantritt (und damit einer 2-stündigen Resorptionsphase) auszugehen ist (für anderes ergeben sich keine Anhaltspunkte), würde die Rückrechnung der um 7:03 Uhr festgestellten BAK von 1,17 Promille eine BAK von „nur“ 1,27 Promille zum Unfallzeitpunkt gegen 4:00 Uhr bedeuten. Bei einer BAK in dieser Größenordnung scheidet die Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass sich beim Beklagten zu 1 vor Fahrtantritt alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt haben müssen, aus. Aber auch wenn man von einem Trinkende zwei Stunden vor Fahrtantritt ausgehen wollte, was eine rückgerechnete BAK von 1,47 Promille zum Unfallzeitpunkt ergäbe, sind Anscheinsgrundsätze nicht einschlägig, sondern es ist darauf abzustellen, ob und wieviel der Beklagte zu 1 im Beisein des Klägers getrunken hat oder ob ihm sonst eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit hätte auffallen müssen. Dies hat das Landgericht letztlich überzeugend verneint. Der insoweit durch die Berufung erhobene Einwand, der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht angegeben, der Beklagte zu 1 habe den Beklagten zu 3 gebeten, als Fahrer zu fungieren (ersichtlich gemeint ist der Zeuge Y.), da er selbst getrunken habe, begründet Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen insoweit nicht. Der Kläger hatte zwar in der Tat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, Herr K. habe den Herrn Y. häufiger dabeigehabt, welcher immer dann, wenn Herr K. trinken wollte, seinen Golf fahren sollte, was dieser dann auch gemacht habe. Dies wisse er nicht aus eigener Anschauung, sondern von Herrn Y.. Aus dieser Aussage lässt sich aber zum einen bereits nicht entnehmen, wann der Zeuge Y. dem Kläger hiervon erzählt hat (insbesondere, ob dies bereits vor dem Unfall der Fall war). Aus der Absicht, Alkohol zu trinken, lässt sich aber auch im Übrigen nicht der sichere Schluss ziehen, der Betreffende werde so viel trinken, dass das Mitfahren mit einer Eigengefährdung verbunden sein muss. Hierfür bedarf es weitergehender Anhaltspunkte, welche - wie ausgeführt - namentlich in dem Beobachten erheblichen Alkoholkonsums oder etwaiger Ausfallerscheinungen bestehen können. Dass derartige - dem Kläger ersichtliche - Anhaltspunkte vorliegend nicht zur zweifelsfreien Überzeugung gem. § 286 ZPO festgestellt werden können, hat das Landgericht überzeugend ausgeführt. Dagegen sprechen insbesondere auch die Angaben der Zeugen I. und X., welche zu Beginn der Fahrt keine Bedenken gegen die Fahrtauglichkeit des Beklagten zu 1 hatten, sondern denen erst nach Fahrtantritt aufgrund des Fahrverhaltens des Beklagten zu 1 Zweifel an dessen Fahrtauglichkeit gekommen waren und welche diese sodann zum Anlass genommen hatten, aussteigen zu wollen.

Randnummer 52

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten zu 3 sowie der Schilderungen des Zeugen Y., welcher bereits in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht angegeben hatte, man habe dem Beklagten zu 1 angemerkt, dass er betrunken gewesen sei, da seine Sprache verwaschen gewesen und er auch auf einer Treppe herumgestolpert sei, wenngleich er aber nicht wisse, ob die anderen das Stolpern wahrgenommen hätten (vgl. das Protokoll vom 14.11.2022, Bl. 840 f. d. BA). Das Stolpern hat der Zeuge auch bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung durch das Landgericht erneut geschildert (vgl. S. 13 des Protokolls vom 20.03.2023, Bl. I-414 d. eGA).

Randnummer 53

Eine Erkennbarkeit der erheblichen Alkoholisierung des Beklagten zu 1 aufgrund dieser Ausfallerscheinungen oder auch aufgrund etwaig geäußerter Bedenken gegen die Fahrtauglichkeit des Beklagten zu 1 für den Kläger würde aber die Feststellung voraussetzen, dass der Kläger bei den sich zeigenden Alkoholisierungsanzeichen oder den diesbezüglichen Erörterungen anwesend war. Dies ist in Ansehung der Zeugenaussagen indes nicht erwiesen und drängt sich angesichts des Umstandes, dass der Beklagte zu 1 sich auf der Hochzeitsfeier befand, wohingegen der Kläger sich außerhalb des Veranstaltungsortes aufgehalten hat, auch nicht auf.

Randnummer 54

b) Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gehören zum gem. § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schaden.

III.

Randnummer 56

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Solche Umstände werden von den Beklagten zu 3 und zu 4 auch nicht aufgezeigt. Es handelt sich um auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung zu beantwortende Fragen des Einzelfalls.

IV.

Randnummer 58

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner erneuten Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Die Einwendungen der Beklagten zu 3 und zu 4 sind aus Rechtsgründen nicht zuzulassen und bedürfen daher nicht der tatsächlichen Klärung. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

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