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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2026 – 7 U 19/26

Spruchkörper
7.Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0622.7U19.26.00
Normenkette
StVG § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 3; StVO § 10 Satz 1; Zeichen 240 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1; § 2 Abs. 4 Satz 2; Zeichen 274 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1; § 3 Abs. 1 Satz 1; § 3 Abs. 1 Satz 2; § 3 Abs. 1 Satz 4; § 1 Abs. 2

Leitsatz

Der von seinem Grundstück mit einem Pkw über einen kombinierten Rad- und Fußweg mit anschließendem abgesenktem Bordstein hinweg in eine Straße Einfahrende muss nach § 10 Satz 1 Hs. 1 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – hier eines Radfahrers – ausschließen und sich nach § 10 Satz 1 Hs. 2 StVO erforderlichenfalls – hier wegen einer Sicherbehinderung durch eine Mauer – einweisen lassen (in Fortschreibung zu OLG Hamm Beschl. v. 16.5.2018 – I-7 U 2/18, r+s 2018, 496 = beck Rn. 34 f.; OLG Koblenz v. 25.11.2002 – 12 U 1429/01, VersR 2003, 1454).

Zu den Pflichten eines einen kombinierten Rad- und Fußweg nutzenden Fahrradfahrers gegenüber einem von einem Grundstück einfahrenden Pkw-Fahrer.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Randnummer 3

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Randnummer 4

Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 59 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-59 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

Randnummer 5

1. Vorab ist ohnedies darauf hinzuweisen, dass der für den Kläger geltende Pflichtenkatalog des § 10 StVO über das vom Kläger wiederholt für relevant erachtete Maß hinausgeht.

Randnummer 6

Der Einfahrende muss nach § 10 Satz 1 Hs. 1 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen und sich nach § 10 Satz 1 Hs. 2 StVO erforderlichenfalls einweisen lassen.

Randnummer 7

Das vom Kläger für sich behauptete, aber nach den Feststellungen des Landgerichts zu Recht nicht einmal bewiesene Hineintasten genügt diesen Anforderungen mithin nicht in jedem Fall. Jedenfalls genügt es nicht im vorliegenden Fall, wenn der Kläger zu seinem Fahrverhalten zu Protokoll gibt, dass er den Fahrradweg aus dem Auto heraus wegen der Mauer nicht einsehen konnte und deshalb einen Meter mit dem Fuß auf der Bremse vorgefahren ist, bevor er den Fahrradweg einsehen konnte (vgl. Protokoll vom 06.10.2025 Seite 2 Abs. 8, Bl. 108 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA I-108). Die gilt umso mehr, legte man die vom Sachverständigen alternativ angesetzten 1,50 bis 1,80 m Einfahrtstiefe zugrunde (vgl. Protokoll vom 06.10.2025 Seite 9 Abs. 2, eGA I-115).

Randnummer 8

Zutreffend geht der Kläger insoweit auch davon aus, dass für ihn § 10 StVO und nicht § 8 StVO galt, weil der Kläger, wenn nicht jedenfalls bereits (teilweise) von seinem Grundstück (§ 10 Satz 1 Hs. 1 Var. 1 StVO), so doch jedenfalls von einem Feldweg (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO), aber über einen abgesenkten Bordstein hinweg (§ 10 Satz 1 Hs. 3 StVO) auf die Fahrbahn eingefahren ist (vgl. OLG Koblenz v. 25.11.2002 - 12 U 1429/01, VersR 2003, 1454; Freymann in Geigel Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, § 8 StVO Rn. 229; Spelz in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVO (Stand: 21.12.2023), § 8 Rn. 13).

Randnummer 9

Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich dabei auch auf den Fahrradweg, obwohl der abgesenkte Bordstein aus Fahrtrichtung des Klägers erst nach dem Verlassen des Grundstücks / Feldwegs und Überfahren des Fahrradweges folgte (vgl. jeweils m. w. N. Senat Beschl. v. 16.5.2018 - 7 U 2/18, r+s 2018, 496 = beck Rn. 34 f.; Freymann in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, § 8 StVO Rn. 231; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 29. Aufl. 2026, StVO § 8 Rn. 4).

Randnummer 10

2. Jedenfalls aber steht dem Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB zu, da der Kläger einen schuldhaften Verursachungsbeitrag des Beklagten als Fahrradfahrer nicht bewiesen hat.

Randnummer 11

a) Der Beklagte ist seiner durch Zeichen 240 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ausgewiesenen Radwegbenutzungspflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO und Nr. 19.1 Satz 1 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO nachgekommen, als er das Grundstück des Klägers entlang der dortigen Mauer passierte und sich der Einfahrt vom Grundstück des Klägers / vom Feldweg näherte.

Randnummer 12

b) Dass der Beklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Zeichen 274 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO und Nr. 49.1 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO), die (nur) für die seitlich liegende Straße galt, überschritten hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Randnummer 13

c) Es ist aber auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte seine Rücksichtnahme- und Schutzpflichten nach Nr. 19.1 Satz 2 und Satz 3 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, die zu Gunsten des - hier nicht vorhandenen - Fußverkehrs auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg, also nicht zu Gunsten des Klägers als Einfahrendem, gelten, verletzt hätte. Der Beklagte musste seine Geschwindigkeit insoweit auch nicht nach Nr. 19.1 Satz 4 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO an den - hier nicht vorhandenen - Fußverkehr anpassen.

Randnummer 14

d) Auch sonst lässt sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung entsprechend den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, an denen sich keine Zweifel fest machen lassen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), nicht begründen.

Randnummer 15

Der Kläger trägt bereits keine konkrete Geschwindigkeit des Beklagten vor, sondern nur, dass er relativ schnell gewesen sei (vgl. Protokoll vom 06.10.2025 Seite 2 Abs. 8, eGA I-108; laut Berufungsbegründung Seite 11, eGA II-69, „sehr hohe“ Ausgangsgeschwindigkeit); ebenso haben weder der Beklagte (vgl. Protokoll vom 06.10.2025 Seite 3 f., eGA I-109 f.) noch die Zeugin (vgl. Protokoll vom 06.10.2025 Seite 5 Abs. 3, eGA I-111) konkrete Angaben zur Geschwindigkeit gemacht / machen können. Eine konkrete oder auch nur annähernde Geschwindigkeit des Beklagten hat auch der Gerichtssachverständige in seinem ordnungsgemäß protokollierten mündlichen Gutachten (vgl. Protokoll vom 06.10.2025 Seite 6 ff., eGA I-112 ff.) nicht festgestellt. Und auch die vom Landgericht für seine Kontrollüberlegung angenommene Geschwindigkeit von 20 km/h war nicht überhöht.

Randnummer 16

Denn der Beklagte war auch unter Berücksichtigung von § 1 StVO ausschließlich dazu gehalten, nur so schnell zu fahren, dass er sein Fahrrad ständig beherrschte (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO), seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften seines Fahrrades und dessen Beladung anzupassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) und nur - frühestens ab dem Zeitpunkt der rechtzeitigen Erkennbarkeit des Querverkehrs (vgl. nur Senat, Urt. v. 4.4.2025 - I-7 U 16/24, NJW-RR 2026, 21 = juris Rn. 23 m. w. N.) - so schnell zu fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten konnte (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO).

Randnummer 17

Bei der danach vorzunehmenden Bemessung seiner Geschwindigkeit durfte der Beklagte nach dem Vertrauensgrundsatz damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährden, solange die sichtbare Verkehrslage zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt (BGH Urt. v. 4.4.2023 - VI ZR 11/21, r+s 2023, 455 Rn. 11 m. w. N.; Senat Beschl. v. 30.1.2025 - I-7 U 81/23, r+s 2025, 1196 = juris Rn. 24). Zu den Ausnahmen vom Vertrauensgrundsatz zählen dabei nicht nur solche Verkehrswidrigkeiten, die der Verkehrsteilnehmer rechtzeitig wahrnimmt oder hätte wahrnehmen können, sondern auch solche, die möglicherweise noch nicht erkennbar sind, mit denen ein gewissenhafter Fahrer aber pflichtgemäß rechnen muss (BGH Urt. v. 12.12.2023 - VI ZR 77/23, r+s 2024, 167 Rn. 22 m. w. N.).

Randnummer 18

Vorliegend verlief der Fahrradweg durch eine Ortschaft mit diversen Einfahrten und Zuwegen über den Fahrradweg auf die Straße. Wenn auch die Einfahrt am Grundstück des Klägers die unübersichtlichste in Fahrrichtung des Beklagten darstellte, musste der Beklagte nicht mit nicht rechtzeitig erkennbarem, verkehrswidrigem Einfahren rechnen. Die Annahme einer solchen Pflicht hinderte den vorrangigen Fahrradverkehr aufgrund der Vielzahl von Einfahrten und Zuwegen unverhältnismäßig stark, zumal angesichts der Wohnbebauung und landwirtschaftlichen Anlieger im Tagesverlauf nur mit relativ wenig Querverkehr zu rechnen ist (anders im Einzelfall etwa bei Arbeiten rund um ein Müllabfuhrfahrzeug BGH Urt. v. 12.12.2023 - VI ZR 77/23, r+s 2024, 167 Rn. 23 f. m. w. N.; etwa bei Ausfall einer Lichtzeichenanlage BGH Urt. v. 15.5.1973 - VI ZR 62/72, VersR 1973, 765 = juris Rn. 13; OLG Hamm Urt. v. 14.9.1988 - 13 U 30/88, BeckRS 2008, 16269 unter II.3; siehe auch Senat Beschl. v. 16.3.2026 - 7 U 70/25 noch nicht veröffentlicht).

Randnummer 19

Konkrete Anhaltspunkte für drohenden Querverkehr oder triftige Gründe für einen drohenden Verkehrsverstoß zum Unfallzeitpunkt sind insoweit auch nicht vorgetragen oder ersichtlich. Der Kläger trägt selbst vor, dass er den Beklagten erst zu spät gesehen habe. Reine Ortskenntnis des Beklagten genügt für einen entsprechenden Anhaltspunkt nicht.

Randnummer 20

e) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte entgegen § 1 (Abs. 2) StVO zu spät oder falsch reagiert hätte.

Randnummer 21

aa) Insoweit ist der Senat zunächst nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Landgerichts dazu gebunden, dass nicht zu Gunsten des beweisbelasteten Klägers feststeht, dass der Beklagte zu spät reagiert hätte. Auch der Senat ist nicht im erforderlichen Maße nach § 286 ZPO in Zweifeln Schweigen gebietender Weise von einer zu späten Reaktion des Beklagten überzeugt.

Randnummer 22

Denn auch wenn die Zeit-Weg-Betrachtung des Gerichtssachverständigen (vgl. Protokoll vom 06.10.2025 Seite 9 f., eGA I-115 f., und Skizze 11, eGA I-130) wenig konkret ist, so trägt im vorliegenden Einzelfall mangels hinreichender weiterer Anknüpfungstatsachen - keine feststellbare Annährungsgeschwindigkeit des Beklagten (siehe ausführlich oben), keine feststellbare Annäherungsgeschwindigkeit sowie kein feststellbarer Annäherungszeitpunkt des Klägers (vgl. Sachverständigengutachten, Protokoll vom 06.10.2025 Seite 9 Abs. 1, eGA I-115, wonach nur feststellbar ist, dass das Fahrzeug des Klägers zum Kollisionszeitpunkt stand oder mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs war), keine Spurenlage auf dem Fahrradweg - doch die vom Kläger mit der Berufungsbegründung zurecht nicht in Frage gestellte Kontrollüberlegung des Landgerichts.

Randnummer 23

Unterstellt man rechtlich geboten zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers tatsächlich zum einen, dass er zügig eingefahren ist und zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht stand (so auch Sachverständigengutachten, Protokoll vom 06.10.2025 Seite 9 Abs. 3 Satz 3 f., eGA I-115, und Seite 10 Abs. 2, eGA I-116), und zum anderen, dass der Beklagte den klägerischen Porsche als einfahrendes Fahrzeug erst auf der Hälfte der kleineren grauen Mauer wahrnehmen konnte, war der Zusammenstoß für den Beklagten aufgrund der vom Kläger selbst vorgetragenen schnellen, aber wie gezeigt nicht verkehrswidrigen Fahrweise des Beklagten nicht mehr vermeidbar.

Randnummer 24

Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich nichts anderes, insbesondere kein tragfähiger Anhaltspunkt für die konkrete Geschwindigkeit und das konkrete Einfahrverhalten des Klägers oder die konkrete Geschwindigkeit sowie Reaktion des Beklagten. Vor allem ist ihre Angabe zum Kerngeschehen, sie habe den Kläger schon ein paar Sekunden stehen sehen (vgl. Protokoll vom 06.10.2025 Seite 5 f., eGA I-111 f.), nicht weiterführend. Sie ist zu unkonkret, im Hinblick auf Wahrnehmungs- / Einschätzungs-, aber auch Wiedergabefähigkeit der Zeugin zweifelhaft und vor allem mit den Angaben des Klägers selbst nicht in Einklang zu bringen. Dieser hat selbst ausgeführt, den Beklagten am Anfang der grauen Mauer / Ende der weißen Mauer wahrgenommen zu haben, als er selbst zum Stillstand gekommen ist, also in einer Entfernung von vielleicht 8,00 m (6,80 m + 1,00 m + Abstand zum unbekannten Standort des Klägers; vgl. Gutachten Skizze 1, eGA I-120); weiter als Anfang graue Mauer / Ende weiße Mauer konnte auch die Zeugin nicht sehen (vgl. Protokoll vom 06.10.2025 Seite 4 f., eGA I-110 f.). Schon bei den vom Landgericht zugrunde gelegten 20 km/h Geschwindigkeit - der Kläger beruft sich aber gar auf eine schnelle, laut Berufung sehr schnelle Annäherung - ist diese Strecke aber in weniger als 1,5 Sekunden zurückgelegt. Von ein paar Sekunden, die eine hinreichende Reaktions- und Abbremszeit für den Beklagten ergäben, kann mithin auch vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden, zumal die Zeugin keinerlei Angaben dazu machen konnte, wo sich der Beklagte zum Zeitpunkt der vermeintlichen Reaktionsaufforderung tatsächlich befand.

Randnummer 25

Auch die vom Kläger wiederholt vorgetragene abrupte und heftige Bremsreaktion spricht in keiner Weise gegen den Beklagten. Im Gegenteil spricht dies - auch das behauptete Abheben des Hinterrades bei einer deutlich stärkeren Bremskraftwirkung über die Vorderradbremse - mindestens genauso dafür, dass der Beklagte spät reagieren musste, weil der Kläger zügig und unerwartet in den Fahrradweg eingefahren ist.

Randnummer 26

Dass entsprechend der Berufungsbegründung vielleicht ernsthaft ein anderer Geschehensablauf in Betracht kommt, genügt zur Überzeugungsbildung mithin im Ergebnis nicht, weil der Senat gerade in Zweifeln Schweigen gebietender Weise vom Vortrag des Klägers überzeugt sein müsste. Im Gegenteil genügt zur Klageabweisung - was der Kläger mit seiner Berufung vollständig verkennt -, dass die vom Landgericht unterstellte Variante des Unfallablaufs ernsthaft in Betracht kommt und Zweifel zu seinen Lasten gehen.

Randnummer 27

bb) Ein in der konkreten Situation unzureichendes Bremsen allein mittels Vorderbremse steht ebenso wenig fest, abgesehen davon, dass es zum Abheben des Hinterrades auch bei gleichzeitigem und gleichmäßigem Bremsen kommen kann, weil die Bremskraftwirkung der Vorderradbremse deutlich höher liegt als der Hinterradbremse.

II.

Randnummer 29

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

Randnummer 30

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

Randnummer 31

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Randnummer 32

Auf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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