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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026 – 6 UF 94/25

Spruchkörper
6. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0428.6UF94.25.00

Tenor

Auf die Be­schwer­de des Antragstellers vom 20.06.2025 wird der Be­schluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dortmund vom 13.06.2025 (112 F 800/24) wie folgt abgeändert:

Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 25.04.2005 (Az. 183 F 1082/01) wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich dergestalt abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 01.03.2024 nicht stattfindet.

Gerichtskosten für die erste und zweite Instanz werden nicht erhoben; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 3

Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer „Totalrevision“ nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.

Randnummer 4

Die Ehe des Antragstellers mit der am 00.00.2017 verstorbenen T. G. wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 25.04.2005 (Az. 183 F 1082/01) rechtskräftig geschieden und es wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Randnummer 5

In der Ehezeit vom 00.00.1974 bis zum 00.00.2001 hat der Antragsteller Anrechte in der Beamtenversorgung und die frühere Ehefrau Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Nach den erteilten Versorgungsauskünften hatte der Antragsteller eine auf das Ende der Ehezeit bezogene Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 1.486,13 € und die frühere Ehefrau eine auf das Ende der Ehezeit bezogene Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 124,16 € erlangt. Das Amtsgericht Dortmund hat durch am 25.04.2005 verkündetes Urteil entschieden, dass die Differenz der Anwartschaften in Höhe von 1.361,97 € monatlich durch Übertragung in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds (= 680,99 € monatlich) auf das Konto der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen sei.

Randnummer 6

Die frühere Ehefrau des Antragstellers bezog bis zu ihrem Tod eine Rente wegen Alters. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht gezahlt. Sämtliche bekannt gewordenen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Der Antragsteller bezieht eine Alterspension.

Randnummer 7

Mit seinem am 28.02.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller eine Abänderung dieser Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. Er hat sich auf eine wesentliche Änderung des Werts eines Versorgungsanrechts berufen, hilfsweise auf die Erfüllung einer Wartezeit gemäß § 225 Abs. 4 FamFG, und erstrebt eine Rückgängigmachung des gesamten Versorgungsausgleichs.

Randnummer 8

Mit Auskunft vom 08.05.2024 hat die K. als Beamtenversorger mitgeteilt, dass der Antragsteller bei ihr ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.457,93 € und einem Ausgleichswert von 728,97 € erlangt habe.

Randnummer 9

Mit Auskunft vom 28.02.2025 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt, dass die verstorbene Ehefrau des Antragstellers aktuell bei ihr ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,9912 Entgeltpunkten (entsprechende monatliche Rente 148,81 €) und einem Ausgleichswert von 2,9956 Entgeltpunkten (entsprechende monatliche Rente 74,41 €) erlangt hätte.

Randnummer 10

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 225 Abs. 3 FamFG sei nicht eingetreten. Zwar seien die Voraussetzungen des § 225 Abs. 4 FamFG erfüllt, was für die Voraussetzung der wesentlichen Änderung ebenfalls ausreiche. Jedoch sei die mit einer Totalrevision verbundene Herabsetzung der Versorgung bei der K. als nachteilig zu bewerten, weil der Antragsteller hierbei anstelle der bislang gezahlten 680,99 € monatlich 728,97 € seiner Beamtenversorgung abgeben müsste. Wegen dieser Verringerung der Beamtenversorgung sei auch bei einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte, nicht von einer Begünstigung des Antragstellers durch das Abänderungsverfahren auszugehen.

Randnummer 11

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er rügt, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Abänderung nicht zu seinen Gunsten auswirke.

II.

Randnummer 13

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Randnummer 14

Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 25.04.2005 (Az. 183 F 1082/01) ist zulässig und begründet.

1.

Randnummer 16

Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht kann gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden.

Randnummer 17

Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Danach ist die Ausgangsentscheidung abzuändern, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3, 1. Alt. FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 2. Alt. FamFG). Dabei genügt die wesentliche Wertänderung nur eines Anrechts. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung auf die insoweit zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, die mit der Beschwerde auch nicht angegriffen werden.

2.

Randnummer 19

Die Abänderung der Ausgangsentscheidung ist indes auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird, §§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 4 FamFG, sofern der Ausgleichsberechtigte bereits zuvor eigene Anwartschaften bei diesem Versorgungsträger begründet hatte (BGH, Beschluss vom 01.06.2022, XII ZB 54/22, FamRZ 2022, 1522). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Randnummer 20

Der Antragsteller hatte bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen zu Versicherungsnummer N01 ausweislich der Auskunft des Versorgungsträgers vom 06.03.2025 bereits zuvor eine eigene Anwartschaft von einem Monat begründet. Auch erhielte der Antragsteller im Fall der Übertragung der Rentenanwartschaften seiner ehemaligen Ehefrau aus der Deutschen Rentenversicherung Bund nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 28.02.2025 derzeit 2,9956 Entgeltpunkte übertragen, die nach entsprechender Umrechnung gemäß § 52 Abs. 1 SGB VI eine Wartezeit von vollen 95 Monaten ergäben, so dass die erforderliche Wartezeit von 60 Monaten erfüllt wäre.

Randnummer 21

Damit sind die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 4 FamFG abschließend erfüllt. Die Änderung des Werts des Anrechts muss für die Erfüllung der Wartezeit nicht kausal geworden sein (so aber OLG Rostock, Beschluss vom 03.02.2021, 11 UF 91/29, NJW-RR 2021, 455). Der zentrale Aspekt der Wertänderung des § 51 VersAusGlG wird bei § 225 Abs. 4 FamFG im Gegensatz zu § 225 Abs. 2 FamFG gerade nicht genannt und ist damit auch nicht als (weitere) Voraussetzung zu prüfen. Dies führt auch nicht zu einer vom Bundesgerichtshof als unzulässig angesehen „allgemeinen Fehlerkorrektur“ (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 18.10.2023, XII ZB 197/23, NJW-RR 2024, 201). § 224 Abs. 4 FamFG hat den Sinn und Zweck, Wartezeiten aufleben zu lassen. Wenn nun auch noch die fiktive Betrachtung des Abänderungsantrags des Antragstellers unter Lebenden ergibt, dass der Antragsteller einen geringeren Betrag an die Ehefrau abgeben müsste, dann erfüllt diese Interpretation den Gesetzeszweck (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2025, 7 UF 34/25, zitiert nach juris).

Randnummer 22

Etwas anderes ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, das hier bei fiktiver Betrachtung zum Ausgleich kommen würde, nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG in den seinerzeit durchgeführten Versorgungsausgleich „einbezogen“ worden ist. Andernfalls "liefe" die Vorschrift des § 224 Abs. 4 FamFG „leer“, da sie naturgemäß erst durch den Hin-und-Her-Ausgleich (erstmalig) entsteht (im Ergebnis so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2025, 7 UF 34/25, zitiert nach juris).

3.

Randnummer 24

Der Antrag des Antragstellers ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Totalrevision gemäß §§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 5 FamFG liegen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts vor.

Randnummer 25

§ 51 Abs. 5 VersAusglG verweist auf § 225 Abs. 5 FamFG , wonach sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder eines Hinterbliebenen eines Ehegatten auswirken muss. Im Streitfall wirkt sich die begehrte Abänderung zugunsten des Antragstellers aus. Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden ergeben hätte (BGH, Beschluss vom 04.05.2022, XII ZB 122/21, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 17.11.2021, XII ZB 375/21, FamRZ 2022, 258), d.h. es ist der jeweilige Gesamtsaldo vor und nach einer Abänderung zu vergleichen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2024, 16 UF 105/24, FamRZ 2025, 851). Bisher hat die Belastung für den Antragsteller 680,99 € als Differenz der beiden Anwartschaften der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung betragen. Nach der begehrten Abänderung würde die Belastung für den Antragsteller 654,56 € als Differenz der beiden betreffenden Anwartschaften (1.457,93 € - 148,81 € : 2) betragen.

4.

Randnummer 27

Als Rechtsfolge sind die Folgen des Todes der im Saldo ausgleichsberechtigten verstorbenen Ehefrau nach § 31 VersAusglG zu berücksichtigen, wonach im Ergebnis ab dem Folgemonat der Anhängigkeit des Abänderungsantrags kein Versorgungsausgleich mehr durchzuführen ist, § 226 Abs. 4 FamFG. Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt im Fall eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ungeteilt zurückerhält (BGH, Beschluss vom 20.06.2018, XII ZB 624/15, FamRZ 2018, 1496) Da nach § 31 Abs. 2 S.1 VersAusglG jede Besserstellung des Antragstellers vermieden werden muss, erhält er im Gegenzug keine Anrechte von der verstorbenen Ehefrau.

5.

Randnummer 29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes findet ihre rechtliche Grundlage in § 50 Abs. 1 FamGKG.

6.

Randnummer 31

Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der abweichenden Rechtsauffassung des OLG Rostock zuzulassen, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.

Randnummer 32

Erlassen am 28.04.2026

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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