Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2026 – 4 VAs 205/25
- Spruchkörper
- 4.Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2026:0113.4VAS205.25.00
Tenor
Das Ablehnungsgesuch vom 21.12.2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge vom 21.12.2025 gegen den Beschluss des Senats vom 04.12.2025 wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Die Gegenvorstellung vom 21.12.2025 gegen den Beschluss des Senats vom 04.12.2025 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung des Betroffenen vom 10. bzw. 19.12.2025 gegen die Kostenrechnung vom 05.12.2025 wird zurückgewiesen (alleinige Entscheidung der mitunterzeichnenden und gemäß § 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG zuständigen Einzelrichterin Richterin am Landgericht A.)
Gründe
I. / 1.
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Oberlandesgericht P., den Richter am Oberlandesgericht S. und die Richterin am Landgericht A. hat keinen Erfolg. Es ist bereits unzulässig im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO, da es mit einer völlig ungeeigneten Begründung versehen ist.
Die Mitwirkung eines Richters an einer früheren Entscheidung führt im Strafverfahren nur nach Maßgabe der §§ 22 Nr. 4, 23, 148a Abs. 2 Satz 1 StPO zu seinem Ausschluss kraft Gesetzes. Bei diesen Bestimmungen, deren Voraussetzungen hier ersichtlich nicht vorliegen, handelt es sich um eng auszulegende Ausnahmevorschriften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1971 - 2 BvR 443/69). Darüber hinaus stellt die richterliche Vortätigkeit weder einen Ausschlussgrund dar, noch vermag sie als solche die Befangenheit des Richters zu begründen. Auch (vermeintliche) Rechtsfehler bei einer Vorentscheidung können für sich allein nie einen Ablehnungsgrund begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - 1 StR 541/08). Ein Befangenheitsantrag, der lediglich damit begründet wird, der Richter sei an einer Vorentscheidung zu Lasten des Angeklagten beteiligt gewesen, ist deshalb schon unzulässig gem. § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2005 - 5 StR 180/05; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 26 a Rn. 4a). Hat sich ein Richter im früheren Verfahren sachlich verhalten, so rechtfertigen auch Prozessverstöße oder Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts grundsätzlich nicht die Annahme seiner Voreingenommenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - 1 StR 541/08).
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ist das Ablehnungsgesuch im Schriftsatz vom 21.12.2025 unzulässig.
Zwar können grobe, insbesondere objektiv willkürliche oder auf Missachtung grundlegender Verfahrensrechte von Prozessbeteiligten beruhende Verstöße gegen das Verfahrensrecht aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten die Befangenheit eines Richters begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.10.1984 - 4 StR 429/84). Gleiches gilt für in der Sache nicht gebotene abträgliche Werturteile über den Betroffenen oder sein Verhalten in den Entscheidungsgründen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.1972 - 4 StR 149/72). Jedoch liegt ein solcher Fall hier gerade nicht vor. Denn den abgelehnten Richtern wird weder ein elementarer Verstoß gegen Verfahrensrecht noch etwa eine unsachliche Äußerung über die Person oder das Verhalten des Betroffenen vorgeworfen. Letztlich beschränkt sich das Ablehnungsgesuch ausschließlich auf den Vorwurf, der unter dem 04.12.2025 gefasste Beschluss sei „extrem rechtswidrig und extrem pflichtwidrig“ Diese Begründung vermag von vornherein keinen Ablehnungsgrund zu begründen.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung nicht verkannt, dass bei der Beurteilung, ob ein Fall im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Gericht darf sich nicht dem Vorwurf aussetzen, im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten und sich damit in unzulässiger Weise zum „Richter in eigener Sache“ zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - 3 StR 367/09; Schmitt/Köhler, a.a.O., § 26a Rn. 4a). Jedoch ist das Gesuch aus den vorbeschriebenen Gründen ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Rechtfertigung der Ablehnung gänzlich ungeeignet.
2.
Die „Anhörungsrüge“ des Betroffenen vom 21.12.2025 gegen den Senatsbeschluss vom 04.12.2025 war als Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO auszulegen, da der Senatsbeschluss mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde keiner Anfechtung unterliegt (BGH, Beschluss vom 29.09.2020 - 5 ARs 18/20) und Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen ausgeschlossen sind (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 1). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2018 - III-1 VAs 20/18; KG Berlin, Beschluss vom 16.04.2014 - 4 VAs 5/14; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.10.2014 - 2 VAs 12/14).
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs bleibt ohne Erfolg, da der Senat im Rahmen seiner Entscheidung vom 04.12.2025 sämtliches Vorbringen des Betroffenen - insbesondere auch dessen Schriftsatz vom 18.11.2025, welcher im Beschluss vom 04.12.2025 ausdrücklich Erwähnung findet - berücksichtigt und keine Tatsachen verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört worden wäre. Eine dem Betroffenen nachteilige Rechtsanwendung rechtfertigt das Nachholungsverfahren für sich genommen nicht; denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht dazu, den (Rechts-)Auffassungen eines Beteiligten zu folgen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2020 zu 2 BvR 336/19).
3.
Die als Gegenvorstellung auszulegende „Beschwerde“ des Betroffenen vom 21.12.2025 gegen den Beschluss des Senats vom 04.12.2025 ist aus den unter Ziffer 2. genannten Gründen bereits unzulässig.
Die Gegenvorstellung ist zudem in der Sache unbegründet. Der Senat ist bei Erlass des Beschlusses weder von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, noch besteht sonst Anlass, den Beschluss aufzuheben oder abzuändern.
4.
Die gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung des Betroffenen vom 10. bzw. 19.12.2025 gegen die Kostenrechnung vom 05.12.2025 hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 05.12.2025 ist zutreffend und zu Recht erfolgt.
II.
Die Kostenentscheidung betreffend die Anhörungsrüge folgt aus § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs entsprechend § 33a StPO als unzulässig oder unbegründet verworfen wird, löst eine Gerichtsgebühr nach Nr. 19200 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG aus.
Zitierte Vorschriften
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