Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2024 – 15 VA 16/24
- Spruchkörper
- 15. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2024:0702.15VA16.24.00
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Beteiligten zu 1) vom 07.03.2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Beteiligten zu 1) vom 07.03.2024 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
G r ü n d e :
I.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht K., die Richterin am Oberlandesgericht S. und den Richter am Oberlandesgericht P. nach § 6 I FamFG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig und kann deshalb durch den Senat in der dem Geschäftsverteilungsplan entsprechenden gewöhnlichen Besetzung beschieden werden (vgl. Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 6, Rn. 54).
Zur sicheren Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beteiligte zu 1) seine Anträge allein dazu nutzt, die Justiz und die Justizverwaltung zu belästigen. Ein solches Interesse ist nicht schutzwürdig. Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen etwa in den Verfahren 15 VA 12/18 und 15 VA 18/18 OLG Hamm, auf die Ausführungen des OVG NRW in dessen Urteil vom 6. Oktober 2022 (15 A 593/20 - juris) und auf die Ausführungen des VG Gelsenkirchen in dessen Beschluss vom 14. Januar 2022 (15 K 1353/21 - juris).
II.
Der isolierte Verfahrenskostenhilfeantrag ist unzulässig, weil hierfür der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist.
Der Beteiligte zu 1) will die in einem Konferenzraum des Landgerichts Bielefeld ausgestellten Bilder der früheren Präsidenten und des jetzigen Präsidenten des Landgerichts Bielefeld abfotografieren. Hierfür hat der Beteiligte zu 1) bei dem Beteiligten zu 2) eine Fotogenehmigung beantragt, deren Erteilung der Beteiligte zu 2) durch Bescheid vom 06.03.2024 abgelehnt hat. Der Beteiligte zu 1) begehrt nunmehr Verfahrenskostenhilfe, um gegen diesen Bescheid vorzugehen.
Bei dem vorgenannten Bescheid handelt es sich nicht um einen Justizverwaltungsakt i.S.d. § 23 EGGVG, sondern um eine Entscheidung im Rahmen des Hausrechts des Beteiligten zu 2), über die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu befinden hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06.03.2024, 4 E 51/23, juris, Rn. 9). Dies sieht der Beteiligte zu 1) nach seinen Ausführungen vom 07.03.2024 ebenso.
Eine Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Minden nach § 17a GVG kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift in einem isolierten Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht anwendbar ist (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 35. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 17-17c GVG, Rn. 12; Schreiber in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 17a GVG, Rn. 5).
Zitierte Vorschriften
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