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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2018 – 12 U 23/17

Spruchkörper
12. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0131.12U23.17.00
Normenkette
BGB §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280; HOAI (2002) § 73

Leitsatz

1. Nach einem Wechsel des Architekten in der Leistungsphase 3 gehört es nicht zu den Aufgaben des Nachplaners, die getroffene Systementscheidung - hier: kein Einbau einer Befeuchtungsanlage - in Frage zu stellen und die Planung erneut vorzunehmen.

2. Der nachfolgend beauftragte Architekt muss die Vorplanung nicht ohne Anhaltspunkte auf ihre Richtigkeit überprüfen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.01.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. 2 O 332/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Randnummer 4

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund mangelhafter Planungsleistung in Anspruch.

Randnummer 5

Die Klägerin realisierte als Projektgesellschaft das Bauvorhaben F-haus C. Es handelt sich um ein 15-geschossiges Bürohochhaus, welches auf einem denkmalgeschützten Luftschutzbunker in runder Bauform aus dem Jahre 1943 errichtet wurde.

Randnummer 6

Die Klägerin beauftragte zunächst das Ingenieurbüro Dr. H mit der Planung der Gebäudetechnik. Das Ingenieurbüro erstellte im Rahmen der Entwurfsplanung einen TGA-Erläuterungsbericht. Dieser sah eine unterstützende Lüftungsanlage vor, da die Möglichkeit zur jederzeitigen Fensterlüftung nicht gegeben war. Die lufttechnischen Funktionen der Anlage wurden in dem Erläuterungsbericht im Einzelnen beschrieben. Eine Befeuchtung der Zuluft war nicht vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Seiten 18 und 19 des TGA-Erläuterungsberichts verwiesen (Bl. 80 R, 81 d.A.).

Randnummer 7

Die Klägerin war mit der Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro H unzufrieden und beauftragte mit Ingenieurvertrag vom 12.03.2009 die Beklagte mit der Erbringung von Ingenieurleistungen nach den Leistungsphasen 3-9 für die technische Ausrüstung – Heizungs-, Lüftungs-, Sanitärtechnik. Z. 3 des Vertrages regelt die Leistungen des Auftragnehmers. Unter Z. 3.1 ist vermerkt:

Randnummer 8

„…

Randnummer 9

LP 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) vorliegende Planung überarbeiten…“

Randnummer 10

Der Beklagten wurde die Entwurfsplanung, nicht aber die Vorplanung des Ingenieurbüros H zur Verfügung gestellt. Im Entwurf waren neben dem TGA-Erläuterungsbericht weitere sogenannte Informationslisten enthalten, die bereits detaillierte Aussagen zu der geplanten Technik machten. Diese Informationslisten beinhalteten Angaben zur Steuerung und Regelung der technischen Anlagen. Zur lufttechnischen Versorgung wurden keine Befeuchtungsmöglichkeiten vorgesehen.

Randnummer 11

Die Grundleistungen der Leistungsphase eins und zwei sollten nicht, die der Leistungsphase drei sollten mit 7,5 v.H. vergütet werden.

Randnummer 12

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Ingenieurleistungen, insbesondere die Planungsleistung mangelhaft erbracht. In dem Objekt würden die Mindestraumluftfeuchtigkeitswerte nicht erreicht. Die Luftfeuchtigkeit betrage unter 25 %, bei Außentemperaturen unter 0° sogar unter 20 %. Den anerkannten Regeln der Technik entsprächen jedoch Luftfeuchtigkeitswerte von mindestens 30 %. Die geringe Luftfeuchte führe dazu, dass die in den Räumlichkeiten beschäftigten Personen sowie Besucher über Atemluftprobleme und trockene Schleimhäute etc. klagten. Eine so geringe Luftfeuchtigkeit wäre besonders für Asthmatiker problematisch. Darüber hinaus fördere dies Neurodermitiserkrankungen.

Randnummer 13

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hätte im Rahmen der ihr obliegenden Planungen sicherstellen müssen, dass die notwendigen Luftfeuchtigkeitswerte eingehalten werden, um gesundheitliche Probleme zu vermeiden. Die Beklagte hätte sie umfassend zu den Raumluftverhältnissen, den Behaglichkeitsanforderungen und damit auch zur Raumluftfeuchte beraten müssen.

Randnummer 14

Für die Beseitigung der Mängel wäre der Einbau eines Luftbefeuchtungssystems notwendig. Die Kosten für den nachträglichen Einbau einer Befeuchtungsanlage beliefen sich auf 258.000 €. Wäre eine solche Befeuchtungsanlage von vornherein geplant worden, so wären lediglich Kosten i.H.v. 148.000 € entstanden. In Höhe der Differenz, also i.H.v. 110.000 € sei ihr ein Schaden entstanden.

Randnummer 15

Die Beklagte hat behauptet, die Lüftungsanlage entspräche den anerkannten Regeln der Technik. Es könne allenfalls an extremen Wintertagen, an denen die Temperaturen deutlich unter -8° Celsius fallen, dazu kommen, dass subjektiv empfindliche Menschen meinen, Beeinträchtigungen zu empfinden. Allerdings halte sich dies im Rahmen der DIN-Vorschriften, welche Abweichungen auch unter 25 % r.F. zulassen. Mittels Steuerung der Lüftungsanlage könnte dann der Luftwechsel abgesenkt werden, um eine Erhöhung der Luftfeuchtigkeit zu erreichen.

Randnummer 16

Sie hat die Ansicht vertreten, für etwaige Planungsmängel des Ingenieurbüros H nicht verantwortlich zu sein. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Entwurfsplanung neu aufzustellen. Sie habe die vorliegende Entwurfsplanung und die Kostenermittlung lediglich miteinander abgleichen sollen. Die Entscheidung, ob eine mechanische Befeuchtung vorzusehen ist, sei iRd Grundlagenermittlung zu klären gewesen.

Randnummer 17

Mit Urteil vom 26.01.2017 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass keine Mängel in der Planungsleistung der Beklagten vorliegen. Das eingeholte Sachverständigengutachten sei unergiebig. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien etwaige Fehler der Planung nicht der Beklagten, sondern allenfalls der Streitverkündeten - dem Ingenieurbüro H - anzulasten. Die im Rahmen der Leistungsphase 3 seitens der Beklagten geschuldete Überarbeitung dieser Planungsleistung gehe nicht soweit, dass die Beklagte die vom Vorplaner getroffene Entscheidung, eine Befeuchtungsanlage nicht vorzusehen, grundlegend hätte infrage stellen müssen.

Randnummer 18

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Eine Auslegung des Vertrages ergebe, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die gesamte Leistungsphase 3 komplett zu überarbeiten. Das Landgericht habe die Vertragsauslegung dem Sachverständigen überlassen und keine eigene Bewertung vorgenommen. Ferner verkenne der Sachverständige, dass die DIN-Normen eine Mindestraumluftfeuchte von 25 % r.F. statuieren. Der Sachverständige habe die zwingenden Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung übersehen. Der Länderausschuss für Arbeitssicherheit und Technik habe unter LV 16 Ziffer 2 Grenz- und Richtwerte unter Bezugnahme auf DIN EN 13779 mit minimal 30 % r.F. angegeben. Das Landgericht habe gemäß § 412 Abs.1 ZPO aufgrund der Mängel des Gutachtens ein neues Gutachten einholen müssen.

Randnummer 19

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 20

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bochum vom 26.01.2017, Az. I- 2 O 332/14, die Beklagte zu verurteilen, an sie 110.000 € zzgl. Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen,

Randnummer 21

hilfsweise den Rechtsstreit nach § 538 Abs.2 Nr.4 ZPO an das Gericht der I. Instanz zur weiteren Entscheidungsfindung zurückzuverweisen.

Randnummer 22

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 23

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 24

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass sie iRd Leistungsphase 3 keine Überprüfung schuldete, ob eine Befeuchtungsanlage vorzusehen war. Die Parteien seien übereinstimmend der Auffassung gewesen, dass die Beklagte die vorliegende Entwurfsplanung und die Kostenermittlung miteinander abgleicht. Fehler der Vorplanung seien für sie nicht erkennbar gewesen.

B.

Randnummer 26

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Randnummer 28

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr.4, 633, 631, 280 Abs.1 BGB.

1.

Randnummer 30

Zwischen den Parteien besteht ein Werkvertrag über Ingenieurleistungen. Verträge mit Architekten, Bauingenieuren, Heizungsingenieuren usw. sind in der Regel Werkverträge, es sei denn, die Aufgabe des Architekten oder der anderen Baufachleute beschränkt sich auf eine bauleitende, überwachende oder beratende Tätigkeit und umfasst nicht die Bauausführung (BGH NJW 1982, 438, 439). Da die übertragenen Leistungsphasen die Bauausführung umfassen, liegt ein Werkvertrag vor.

2.

Randnummer 32

Es liegen weder Planungs- noch ein Überwachungsfehler der Beklagten vor. Der Architekt schuldet eine funktionstaugliche, den vertraglichen Vorgaben entsprechende Planung. In Z.1 des Ingenieurvertrages ist ausgeführt, dass das Vertragsobjekt nach Fertigstellung als Büro- und Verwaltungsgebäude genutzt werden soll. Die Ingenieurleistungen seien auf diesen Vertragszweck auszurichten. Damit ist die Funktionstauglichkeit auf eine Nutzbarkeit als Bürogebäude vertraglich festgelegt. Dies bedeutet, dass die Räume so beschaffen sein müssen, dass ein Aufenthalt darin während der regelmäßigen Arbeitszeit keine Gesundheitsgefährdung verursachen darf.

a)

Randnummer 34

Ein (eigener) Planungsfehler der Beklagten ist nicht gegeben, da es nicht zu den Pflichten der Beklagten gehört hat, eine Befeuchtungsanlage zu planen. Die Beklagte war gemäß Ziffer 3.1 des Architektenvertrages in der Leistungsphase drei verpflichtet, die vorliegende Planung des Ingenieurbüros H zu überarbeiten. Die in den Leistungsbildern des § 73 Abs.3 HOAI genannten Leistungen sind zu vertraglichen Leistungspflichten gemacht worden.

Randnummer 35

Eine Überarbeitung der vorhandenen Planung kann nicht bedeuten, dass die Beklagte die Leistungen der Leistungsphasen eins und zwei erneut erbringen musste. Auch für die Leistungsphase drei bedurfte es keiner Neuplanung.

Randnummer 36

Die Frage, ob eine Befeuchtungsanlage einzubauen ist, ist eine konzeptionelle Frage. Die Systementscheidung, nämlich dass eine Lüftungsanlage ohne Befeuchtung eingebaut werden sollte, war bereits durch das Ingenieurbüro H getroffen worden. Diese Entscheidung erfolgte in den Leistungsphasen eins und zwei. Insbesondere die Leistungsphase zwei beinhaltet die Festlegung des für die jeweiligen Bereiche der Technischen Ausrüstung in Betracht kommenden Systems, samt Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten und überschlägiger Auslegung der wichtigsten Systeme und Anlagenteile (Jochem, HOAI Kommentar, 4. Auflage 1988, § 73 Rn.16). Die Bewertung der alternativen Lösungen erfolgt auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und ist mit dem Bauherrn zu erörtern.

Randnummer 37

In der Leistungsphase drei erfolgen dann ein Durcharbeiten des Planungskonzepts und das Festlegen aller Systeme und Anlagenteile. Dabei war auf die Ergebnisse der vorangegangenen konzeptionellen Entscheidung zurückzugreifen. Eine in der Leistungsphase drei vorzunehmende Überprüfung der bisherigen Planungen kann daher nur bedeuten, dass das vorhandene Konzept zu realisieren und zu überprüfen ist, ob das bisher auch richtig geschehen ist.

Randnummer 38

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Planung bereits weit vorangeschritten und verfeinert war. In dem TGA-Erläuterungsbericht war bereits eine ausführliche Beschreibung aller Eigenschaften der geplanten RLT-Anlage enthalten. Darüber hinaus existierten bereits Informationslisten, die Angaben zur Steuerung und Regelung der technischen Anlagen enthielten. Damit war die Basis vorgegeben, auf der die weiteren Leistungen der Beklagten aufzubauen hatten. Da durch die Beklagte keine Neuplanung geschuldet war, gehörte es nicht zu den vertragsgemäßen Pflichten der Beklagten, Planungsleistungen in Bezug auf das „Ob“ einer Befeuchtungsanlage zu erbringen.

b)

Randnummer 40

Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für einen etwaigen Planungsfehler des Ingenieurbüros H besteht nicht.

aa)

Randnummer 42

Die Planung des Ingenieurbüros H hat keine verbindlichen Vorgaben für einen Grenzwert einer Mindestraumluftfeuchte im Sinne einer anerkannten Regel der Technik missachtet.

Randnummer 43

Unter auszugsweisem Abdruck der Texte der damals gültigen DIN EN 13779 und DIN SPEC 13779 führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass eine Befeuchtung der Raumluft regelmäßig nicht erforderlich ist.

Randnummer 44

Gleichermaßen enthält die DIN EN 15251 keine Normierung hinsichtlich einer Mindestraumluftfeuchte. Wortlaut wie auch Systematik sprechen gegen die seitens der Klägerin vorgenommene Auslegung. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die rechtliche Auslegung der Norm Aufgabe des Gerichts und nicht des Sachverständigen ist (vgl. Schmidt in: BeckOGK, BGB, § 633 Rn.103). Abschnitt 6.4 bestimmt, dass üblicherweise die Raumluft nicht befeuchtet zu werden braucht. Dies behandelt die Frage „ob“ zu befeuchten ist. Im Folgenden wird dann beschrieben, „wie“ eine Befeuchtung zu erfolgen hat, wenn eine Befeuchtungsanlage eingesetzt wird. Der letzte Satz im Abschnitt 6.4 stellt klar, dass die in Tabelle B.6 empfohlenen Auslegungswerte für die Dimensionierung einer Befeuchtungsanlage gelten. Auch unter dem Punkt B.3 wird nochmals erwähnt, dass üblicherweise eine Befeuchtung nur in besonderen Gebäuden wie Museen, Gesundheitseinrichtungen usw. erforderlich ist.

Randnummer 45

Eine eigenständige Regelung statuiert nicht die von der Klägerin zitierte LV 16 des Länderausschusses für Arbeitsschutz- und Sicherheitstechnik (LASI). Die LV 16 behandelt Kenngrößen zur Beurteilung raumklimatischer Grundparameter. Im Vorwort wird erläutert, dass der Leitfaden die zur Zeit gültigen Richtwerte für die Klimagrundparameter aus Normen und anderen Quellen zusammen stellt. „Mit ihr soll eine Lücke in der verfügbaren Literatur geschlossen werden. Jeder, der den Arbeitsschutz betreffende Messungen bewerten muss, weiß, wie viel Zeit die Suche nach einem Richtwert kosten kann.“ Daraus ergibt sich, dass die LV 16 keine eigenen Regeln aufstellt, sondern nur vorhandene Regeln zusammenstellt. Deshalb wird dort auch auf die DIN EN 13779 verwiesen.

Randnummer 46

Ebenso wie der funktionale Leistungsbegriff legt auch die Arbeitsstättenverordnung fest, dass ein Bürogebäude nur dann mangelfrei ist, wenn für die Nutzer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft zur Verfügung steht. Gemäß § 3 Abs.1 ArbStättV hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat er Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach den Vorschriften der Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. In einem Anhang „Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs.1“ finden sich unter Punkt 3.6 Anforderungen bzgl. der Lüftung. Dort wird bestimmt, dass in Arbeitsräumen unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Arbeitsverfahren, der physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigen sowie der sonstigen anwesenden Personen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss.

Randnummer 47

Gemäß § 7 Abs.1 ArbStättV wird beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet. Die Aufgaben des Ausschusses sind in § 7 Abs.3 ArbStättV geregelt. Danach obliegt es dem Ausschuss, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu ermitteln sowie Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die Anforderungen der Verordnung erfüllt werden können, sowie Empfehlungen für weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten auszuarbeiten. Dieser Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Nach einer Veröffentlichung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt treten diese in Kraft. Unter ASR A.3.6 sind solche Regelungen hinsichtlich der Lüftung enthalten. Dort findet sich die vom Sachverständigen zitierte und auszugsweise abgedruckte Regelung zur Feuchtelast.

Randnummer 48

Danach braucht die Raumluft üblicherweise nicht befeuchtet zu werden. Für den Fall, dass Beschwerden auftreten, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und ggf. welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Allerdings muss ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft zur Verfügung stehen.

Randnummer 49

Ferner gibt es auch keine ungeschriebene anerkannte Regel der Technik, die vorschreibt, dass ein Bürogebäude im Falle des Einbaus einer Belüftungsanlage zusätzlich mit einer Befeuchtungsanlage auszustatten ist, um eine Mindestraumluftfeuchte sicherzustellen.

bb)

Randnummer 51

Ein nachfolgend beauftragter Architekt muss die Vorplanung nicht ohne Anhaltspunkte auf ihre Richtigkeit überprüfen (Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, § 12 Rn.747). Es besteht eine Hinweispflicht, wenn der Nachplaner bei durchschnittlich zu erwartenden Kenntnissen eines Architekten den Fehler des vorher tätigen Kollegen bemerken musste (OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 600, 602; Langen NZBau 2015, 2, 6) bzw. wenn vermeidbare Fehler passieren (Koeble in: Kniffka/Koeble, aaO, § 12 Rn.747; OLG Frankfurt NZBau 2004, 397).

Randnummer 52

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S gab es bei der Planung eines neuen Bürogebäudes im streitgegenständlichen Zeitraum keine Pflicht, eine Befeuchtungsanlage einzubauen. Überwiegend würden Bürogebäude ohne Befeuchtungsanlage gebaut. Der Sachverständige hat betont, dass eine Befeuchtung viel schädlicher sein könne als zu trockene Luft. Insbesondere bestehe die Gefahr der Entstehung und Verbreitung von Bakterien durch die Befeuchtung. Es könne zur Bildung von Legionellen kommen.

Randnummer 53

Die Ausführungen des Sachverständigen sind widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Der Sachverständige geht von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus, indem er seine Feststellungen auf die in den Ortsterminen gewonnenen Erkenntnisse, die ihm überlassenen Planungsunterlagen sowie die einschlägige Fachliteratur stützt. Plausibel erläutert er, dass in Bürogebäuden aufgrund der bestehenden Nachteile einer Befeuchtung in einer Vielzahl von Fällen bewusst auf eine Befeuchtung der Raumluft verzichtet wird. Nur in besonderen Gebäuden wie etwa Krankenhäusern sei eine Befeuchtung vorzusehen. Diese Erläuterungen des Sachverständigen stehen in Einklang mit den Wertungen der DIN 15251, die Befeuchtungsanlagen nur in besonderen Gebäuden wie Museen, Gesundheitseinrichtungen usw. vorschreibt.

Randnummer 54

Zwar geht die von der Klägerin eingeholte privatgutachterliche Stellungnahme des Ingenieurs G davon aus, dass das Auftreten der geringen relativen Luftfeuchtewerte bei winterlichen Temperaturen für die Beklagte erkennbar gewesen sei. Dies steht der vorliegenden Wertung jedoch nicht entgegen. Zum einen ist nicht erkennbar, ob die Stellungnahme den Kenntnisstand der Wissenschaft in den Jahren 2009 und 2010 zugrunde legt. Zum anderen geht die privatgutachterliche Stellungnahme nicht darauf ein, dass der Einbau einer Befeuchtungsanlage auch Nachteile mit sich bringen konnte, mit der Folge, dass es einer sorgfältigen Abwägung unter Beteiligung des Bauherrn bedurfte, ob ein Einbau im konkreten Objekt erfolgen sollte.

Randnummer 55

Für die Beklagte war nicht erkennbar, dass über die Frage des Einbaus einer Befeuchtungsanlage bei der vorgesehenen Lüftungsanlage seitens des Vorplaners mit der Bauherrin nicht gesprochen worden war. Allein aus dem Umstand, dass ein Wechsel des Planers stattgefunden hat, konnte die Beklagte diese Erkenntnis nicht gewinnen. Die allgemeine Behauptung der Klägerin, dass so gut wie keine Kommunikation mit dem Ingenieurbüro H stattgefunden habe, genügt hierfür nicht, zumal nicht einmal vorgetragen wurde, dass die Beklagte über diesen Umstand informiert worden ist.

II.

Randnummer 57

Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen besteht mangels Anspruchs in der Hauptsache nicht.

C.

Randnummer 59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 709 S.2, 711 S.1 und 2 ZPO.

D.

Randnummer 61

Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.

Randnummer 62

Der Streitwert wird auf 110.000,00 EUR festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 ArbStättV, § 3 ArbStättV, § 73 HOAI

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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