Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.01.2016 – 5 WF 299/15
- Spruchkörper
- 5. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2016:0104.5WF299.15.0A
- Normenkette
- § 49 FamGKG, § 223 RVG, § 41 FamGKG, § 1 GewSchG
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Verfahrenswert auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Das Amtsgerichts hat bei seiner Wertbestimmung nach §§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG übersehen, dass auf der Antragstellerseite insgesamt drei Personen einstweilige Anordnungen nach § 1 GewSchG begehrt haben. Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Wertaddition ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn auf Antragstellerseite ein Fall der subjektiven Antragshäufung vorliegt und die mehreren Antragsteller nicht als Gesamtgläubiger ihren Anspruch geltend machen (BeckOK-Streitwert/Dürbeck, "Antragshäufung subjektiv", Rn. 3). Da dies hier unzweifelhaft der Fall ist, sind die Einzelwerte von jeweils 1.000,- EUR zu addieren, so dass der Verfahrenswert gemäß §§ 41, 49 Abs. 1, 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG insgesamt 3.000,- EUR beträgt.
Unerheblich ist, dass der Antrag des Antragstellers zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2015 zurückgenommen worden ist, da sich der Zeitpunkt der Wertberechnung nach § 34 S. 1 FamGKG nach der ersten Antragstellung beurteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 57 Abs. 8 FamGKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 1 GewSchG, § 223 RVG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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