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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010 – 2 Ws 35/10

Unzulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 II StPO
Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2010:0330.2WS35.10.0A
Normenkette
§ 172 Abs 2 StPO, § 172 Abs 3 S 2 StPO

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 20. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Schreiben des Anzeigeerstatters vom 2. März 2010 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO auszulegen.

Randnummer 2

Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil er entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Hierauf ist der Antragsteller in der ihm mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

Randnummer 3

Aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags, war auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen, weil es an der dafür notwendigen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt (§ 172 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. StPO i.V.m. § 114 ZPO).

Randnummer 4

Da der Antrag als unzulässig verworfen worden ist, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO); seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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