Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2026 – 2 WF 144/26
- Spruchkörper
- 2. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2026:1006.2WF144.26.00
Leitsatz
1. Die Frage nach der Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wegen eines Rückstands mit den Ratenzahlungen ist anhand der Maßgaben des Bewilligungsbeschlusses zu beurteilen und setzt zudem ein schuldhaftes Verhalten des zahlungspflichtigen Beteiligten voraus.
2. Der Hinweis eines ratenzahlungspflichtigen Beteiligten auf die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage im Aufhebungsverfahren ist nach §§ 133, 157 BGB als Abänderungsantrag im Sinne des § 120a Abs. 1 ZPO auszulegen.
3. Vor der Entscheidung über eine Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist der Abänderungsantrag nach § 120a Abs. 1 ZPO zu bescheiden.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Kassel vom 08.04.2026 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Dem Beschwerdeführer wurde als Beteiligtem eines vor dem Familiengericht geführten Umgangsverfahrens mit Beschluss vom 07.07.2021 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt. Nach Überprüfung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ordnete die zuständige Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 11.11.2024 die Zahlung monatlicher Raten auf die Verfahrenskosten von 140,- € an. Der Beschlusstenor lautet wörtlich: „Ab 01.04.2026 sind monatliche Raten in Höhe von 140,00 Euro zu zahlen.“
Unter dem 26.03.2025 legte die Kostenbeamtin des Gerichts der Rechtspflegerin die Akte mit der Frage vor, ob mit dem Beschluss vom 11.11.2024 tatsächlich der 01.04.2026 oder doch der 01.04.2025 gemeint gewesen sei. Die Rechtspflegerin verfügte daraufhin mit Datum 03.04.2025: „Ratenbeginn bitte auf den 01.04.2025 (es handelt sich um einen Schreibfehler).“ Der Kindesvater und seine Bevollmächtigte wurden über diesen internen Vorgang nicht informiert. Gleichwohl erstellte das Amtsgericht unter dem 04.04.2025 einen Zahlungsplan, der einen Ratenzahlungsbeginn zum 02.05.2025 vorsah und übersandte ihn dem Kindesvater; dieser erbrachte darauf keine Leistungen. Auf eine gerichtsinterne Rückstandsanzeige forderte die Rechtspflegerin den Kindesvater mit Schreiben vom 17.09.2025 zum Ausgleich eines vermeintlichen Rückstands von 700,- € auf und drohte ihm für den Fall, dass er dem nicht nachkommen werde, die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung an. Mit Schriftsatz vom 20.10.2025 wies die Bevollmächtigte des Kindesvaters darauf hin, dass Zahlungsrückstände nicht entstanden seien, weil ihr Mandant mit Beschluss vom 30.01.2025 zur Zahlung monatlicher Raten erst ab dem 01.04.2026 verpflichtet worden sei. Die eingeforderten Zahlungen seien daher noch nicht fällig.
Daraufhin erließ die Rechtspflegerin einen vom 21.11.2025 datierenden und dem Kindesvater und seiner Bevollmächtigten jeweils am 22.01.2026 zugestellten Berichtigungsbeschluss, mit dem der Tenor der Abänderungsentscheidung vom 11.11.2024 dahingehend korrigiert wurde, dass monatliche Raten in Höhe von 140,- € bereits ab dem 01.04.2025 und nicht erst ab dem 01.04.2026 zu zahlen seien.
Mit Schreiben vom 20.02.2026 bat der Kindesvater um eine Stundung seiner Zahlungsverpflichtung, weil er im Vorjahr seine Arbeitsstelle verloren und sich seine finanzielle Lage dadurch deutlich verschlechtert habe. Die Rechtspflegerin antwortete unter dem 26.02.2026, ihm könne nur dann eine „weitere Zahlungserleichterung“ gewährt werden, wenn mindestens die bis November 2025 aus dem Zahlungsplan ersichtlichen Rückstände beglichen würden. Dies seien von Mai bis November 2025 insgesamt 980,- €. Sofern die Zahlung nicht binnen 2 Wochen eingehe, müsse die Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden. Zudem müsse die veränderte Situation durch Vorlage einer neuen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab Dezember 2025 nachgewiesen werden.
Da weder Zahlungen erfolgten noch eine neue Erklärung des Kindesvaters bei Gericht einging, hob die Rechtspflegerin die bewilligte Verfahrenskostenhilfe ankündigungsgemäß mit Beschluss vom 08.04.2026 auf und begründete ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mit den erheblichen Zahlungsrückständen des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 20.04.2026 wandte sich der Kindesvater erneut an das Amtsgericht und führte darin aus: Anbei schicke ich ihnen meine letzten Lohnabrechnungen, um ihnen zu zeigen dass ich die geforderten Raten in beiden Fällen nicht so einfach zahlen kann. In der letzten Abrechnung sehen sie meinen Gehalt was ich jetzt monatlich zu Verfügung habe und bitte um eine neue Berechnung ihrerseits.
Darauf antwortete die Rechtspflegerin unter dem 22.04.2026 mit der Aufforderung, die bereits angeforderte Erklärung nunmehr binnen 2 Wochen abzugeben oder die (auch die in einem Parallelverfahren aufgelaufenen) Ratenrückstände zu zahlen, da sonst das Ratenänderungsgesuch zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden müsse. Am 07.05.2026 ging daraufhin eine vom 05.05.2026 datierende Erklärung des Kindesvaters über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beim Amtsgericht ein. Die Rechtspflegerin erwiderte ihm, die Verfahrenskostenhilfe sei bereits mit Beschluss vom 08.04.2026 aufgrund nicht erfolgter Ratenzahlung aufgehoben worden. Die eingereichte Erklärung ergebe, wie in … bereits mitgeteilt, eine Ratenzahlungshöhe von insgesamt 76,- € für beide Verfahren. Auch im (Parallel-)Verfahren … habe der Kindesvater trotz Aufforderung die Rückstände nicht beglichen und seit Dezember 2025 keinerlei Zahlungen mehr geleistet. Die von ihm nach Beschlussfassung eingereichte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sei als Beschwerde gegen den Beschluss zu werten. Sofern die Rückstände in …, d. h. im Parallelverfahren, nicht zeitnah beglichen würden und auch sonst keine Zahlungen zu verzeichnen seien, müsse die Beschwerde in diesem Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
Mangels Reaktion des Kindesvaters half die Rechtspflegerin dem vermeintlichen Rechtsmittel vom 05.05.2026 mit Beschluss vom 01.09.2026 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der ihm vom Oberlandesgericht gesetzten Frist weitere Belege zu seinen Einkommensverhältnissen zur Akte gereicht.
II.
Vorab war zu klären, welches Rechtsmittel dem Senat zur Entscheidung angefallen ist. Denn bereits das Schreiben des Kindesvaters vom 20.04.2026 mit der Bitte um Neuberechnung der Ratenzahlungen ist gem. §§ 133, 157 BGB als gem. § 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. §§ 127, 567 ff. ZPO statthaftes Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung auszulegen. Maßgebend ist, wie eine Erklärung bei objektiver Würdigung ihres Inhalts aus Sicht des Empfängers, hier des Gerichts zu verstehen ist. Dabei ist der wirkliche Wille des Beteiligten zu erforschen. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage des Beteiligten entspricht (vgl. BGH MDR 2019, 1056 Rn. 22; NJW-RR 2015, 583 Rn. 9; MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025, BGB § 133 Rn. 51). Hier hat der Kindesvater mit dem Schreiben vom 20.04.2026 seinen Willen zum Ausdruck gebracht, sich gegen die seiner Ansicht nach zu Unrecht ergangene Entscheidung zur Wehr zu setzen und dessen Abänderung zu erwirken. Damit hat er aber ungeachtet der von ihm gewählten Nomenklatur das seinem Begehren entsprechende statthafte Rechtsmittel, die sofortige Beschwerde, eingelegt. Auf die Erklärung des Kindesvaters über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vom 05.05.2026, mit der er letztlich das gleiche Ziel angestrebt hat, kommt es danach nicht mehr an.
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 20.04.2026 ist auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, die angefochtene Entscheidung war aufzuheben. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Das Amtsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung in einem entscheidungsrelevanten Zahlungsrückstand iSd. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO befunden hat. Diese Norm setzt voraus, dass ein Beteiligter, dem Verfahrenskostenhilfe unter der Auflage von Ratenzahlungen bewilligt wurde, länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand sein muss. Die Frage, wann ein Rückstand vorliegt, orientiert sich in erster Linie an den Maßgaben des Bewilligungsbeschlusses (vgl. BeckOGK/Lasch, 1.7.2026, ZPO § 124 Rn. 42), hier des Abänderungsbeschlusses vom 11.11.2024, mit dem zu Lasten des Antragstellers erstmals monatliche Ratenzahlungen von 140 € festgesetzt wurden. Da in dem Beschluss allerdings (irrtümlich) als Datum des Zahlungsbeginns der 01.04.2026 genannt wurde, konnte die Nichtzahlung der Raten jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Zugangs des Berichtigungsbeschlusses mit der Rückdatierung des Zahlungsdatums auf den 01.04.2025 bei dem Kindesvater und seiner Bevollmächtigten am 22.01.2026 sachlogisch nicht (nachträglich) einen Rückstand herbeiführen.
Aber auch der grundsätzlich ex tunc wirkende Berichtigungsbeschluss (vgl. BeckOK ZPO/Elzer, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 319 Rn. 56) ändert an dieser rechtlichen Würdigung nichts. Denn wenn in § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO seinem Wortlaut nach auch nur von einem Rückstand und nicht von einem schuldhaften Verzug die Rede ist (§ 286 Abs. 4 BGB), erfordert die Norm wegen ihres Sanktionscharakters doch regelmäßig ein schuldhaftes Verhalten des leistungspflichtigen Beteiligten (vgl. BGH NJW 1997, 1077; OLG Celle MDR 2024, 260; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 124 ZPO, Rn. 22). Zumindest aber ist das Gericht gehalten, das ihm eingeräumte Ermessen über das „Ob“ der Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung bei einem fehlenden Verschulden zugunsten des säumigen Schuldners auszuüben und von einer Aufhebung abzusehen (vgl. MüKoZPO/Wache, 7. Aufl. 2025, ZPO § 124 Rn. 23). Ein Verschulden setzt nach allgemeinen Grundsätzen (§ 276 Abs. 1 BGB) sowohl in Form des Vorsatzes als auch der Fahrlässigkeit eine Kenntnis der maßgeblichen Handlungspflicht zum Zeitpunkt des Unterlassens voraus (vgl. MüKoBGB/Grundmann, 10. Aufl. 2025, BGB § 276 Rn. 68 ff., 155 ff.). Der Kindesvater hatte bis zum Januar 2026 jedoch keine positive Kenntnis der ihm obliegenden Zahlungspflicht.
Die Aktenvermerke der Kostenbeamtin und der Rechtspflegerin vom 26.03. und 03.04.2025 zum zutreffenden Zeitpunkt des Zahlungsbeginns bleiben für die Beurteilung eines möglichen Verschuldens des Kindesvaters außer Betracht, denn es handelt es sich um interne Vorgänge, die ihm nicht bekannt gemacht wurden. Der Annahme einer fehlenden Kenntnis steht auch nicht entgegen, dass ihm das Amtsgericht im April 2025 einen Zahlungsplan übersandt hat, der einen Zahlungsbeginn bereits zum 2.5.2025 vorsah und auch nicht die gesonderte Übersendung der Zahlungsaufforderung vom 15.09.2025. Denn nicht Zahlungspläne und -aufforderungen sind für die Beurteilung der Frage von Bedeutung, ob ein Zahlungsrückstand des Ratenzahlungsverpflichteten eingetreten ist, sondern alleine der ihnen zugrundeliegende gerichtliche Beschluss (vgl. BeckOGK/Lasch, 1.7.2026, ZPO § 124 Rn. 42). In diesem war zunächst aber nur von einem Zahlungsbeginn zum 02.05.2026 die Rede. Nur dann, wenn sich der Beschluss anders als hier überhaupt nicht zur Frage des Zahlungsbeginns verhält, können andere Kriterien maßgeblich werden (vgl. BeckOGK/Lasch, aaO.). Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Pflicht des Kindesvaters, dem zum Zeitpunkt seiner Erstellung objektiv falschen Zahlungsplan entgegenzutreten oder sich nach dessen Grundlage zu erkundigen; der Zahlungsaufforderung der Rechtspflegerin ist die Bevollmächtigte des Kindesvaters im Übrigen mit der jedenfalls zu diesem Zeitpunkt zutreffenden Erwägung begegnet, die eingeforderten Zahlungen seien noch nicht fällig.
Wenn damit bis zum Januar 2026 aber nicht von einem schuldhaften Zahlungsrückstand des Kindesvaters auszugehen ist, konnte die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung zumindest bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht mit Erfolg auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Rückstände gestützt werden. Es hätte vielmehr einer erneuten Rückstandsanzeige und Zahlungsaufforderung des Amtsgerichts bedurft. Beidem ist der Kindesvater jedoch mit seinem Schreiben vom 20.02.2026 zuvorgekommen, mit dem er unter Hinweis auf den Verlust seiner Arbeitsstelle im Vorjahr und seine sich daraus ergebenden Zahlungsschwierigkeiten um Stundung bat. Ein solcher Hinweis eines Beteiligten auf die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage im Aufhebungsverfahren ist nach §§ 133, 157 BGB als Abänderungsantrag auszulegen (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2020, 493; OLG Saarbrücken FamRZ 2009, 1616; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1265; Schultzky in: Zöller, aaO., Rn. 23). Daher ist vor einer Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung die Hilfsbedürftigkeit erneut zu beurteilen; insbesondere muss überprüft werden, ob die im Bewilligungsbeschluss festgelegten Monatsraten rückwirkend wegfallen oder zu ermäßigen sind (OLG Brandenburg aaO.). Der Aufhebungsbeschluss vom 08.04.2026 erging jedoch ohne eine solche vorhergehende Prüfung. Aber auch im Abhilfeverfahren hat die Rechtspflegerin unter dem 24.07.2026 lediglich Bezug auf eine in einem Parallelverfahren erfolgte Berechnung genommen, aus der sich auch für das vorliegende Verfahren eine monatliche Ratenhöhe von 76 € ergeben soll. Angaben zum Beginn der geänderten Zahlungspflicht fehlen dagegen. Zudem dürfte die ermittelte Ratenhöhe zumindest in einem der beiden Verfahren unzutreffend sein, denn die in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren zu leistenden Raten sind in einem Parallel- oder Folgeverfahren wiederum als Abzugspositionen zu berücksichtigen (ganz h. M.; vgl. OLG Rostock FamRZ 2026, 1113 Rn. 5 mwN.; OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 949; Schultzky in: Zöller, aaO., § 115 ZPO, Rn. 49). Dies ist hier jedoch unterblieben.
Abgesehen davon fehlt es aber auch für den Zeitraum ab Januar 2026 unterstellt, der Kindesvater wäre zwischenzeitlich formgerecht auf die Zahlungsrückstände hingewiesen und zur Zahlung aufgefordert worden an dem erforderlichen Verschulden. Denn bis zum Januar 2026 hatte er keine Veranlassung, Zahlungen zu leisten (s. o.), anschließend war er wirtschaftlich dazu nicht mehr in der Lage. Denn wenn der Kindesvater der Berechnung der Rechtspflegerin zufolge (ab November 2025?) nur noch monatliche Raten von 76 € (bzw. 38 €) erbringen konnte, erschließt sich ohne Weiteres, dass er im Februar 2026 nicht mehr ohne Weiteres einen Rückstandsbetrag von 980 € ausgleichen konnte und dies erst recht nicht binnen zwei Wochen. Dass der Kindesvater dafür in den Vormonaten keine hinreichende Vorsorge getroffen hatte, z. B. durch das Ansparen der erforderlichen Geldbeträge, kann ihm aus den oben genannten Gründen nicht zum Vorwurf gereichen. Er durfte vielmehr von einer erst im Mai 2026 einsetzenden Zahlungspflicht ausgehen.
Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verfahrenskostenhilfebeschlusses.
Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen kann das Amtsgericht jetzt eine abschließende Entscheidung darüber treffen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindesvaters i. S. d. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 1 S. 1 ZPO wesentlich geändert haben, und inwieweit - und vor allem für welche Zeiträume ihm noch Zahlungen auf die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Hierüber hat das Amtsgericht bislang nicht entschieden, so dass auch der Senat über diese Frage nicht zu befinden hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 2023, 1894; OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 662). Erst im Anschluss daran kann das Amtsgericht bei einem Zahlungsrückstand des Kindesvaters unter Einhaltung der erforderlichen Verfahrensschritte über die Einleitung und Durchführung eines weiteren Prüfungs- und Aufhebungsverfahrens entscheiden.
Für eine Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung zum jetzigen Zeitpunkt ist danach allerdings kein Raum mehr, der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
Zitierte Vorschriften
- § 124 ZPO
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 120a ZPO
- § 76 FamFG
- § 124 FamFG
- § 276 BGB
- § 286 BGB
- § 115 ZPO
- § 127 ZPO
- § 567 ZPO
Außerdem: § 120a FamFG
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