Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2010 – 2 Ss-OWi 196/10
- Spruchkörper
- 2. Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2010:0409.2SS.OWI196.10.0A
- Normenkette
- § 80 OWiG, § 80a OWiG
Gründe
1. Der Zulassungsantrag wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 OWiG).
Mit der hier allein erhobenen Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags bzw. des Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungspflicht wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsste, liegt nur dann vor, wenn nicht zweifelhaft ist, dass der Beweisantrag unter Verstoß gegen das Willkürverbot aus offensichtlich unzutreffenden verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.
2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Frankfurt in 2 Ss-OWi 196/10 entschieden?“