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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.07.2025 – 14 U 57/25

Verkehrssicherungspflicht des Gaststättenbetreibers
Spruchkörper
14. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2025:0724.14U57.25.00
Normenkette
§ 823 Abs. 1 BGB, § 254 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Zur Verkehrssicherungspflicht im Innenraum einer Gaststätte

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. März 2025 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt nach einem Sturz von den Beklagten als Gesamtschuldnern immateriellen und materiellen Schadenersatz.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt:

Der Klägerin stehe kein Schadenersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1, 311 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB gegen den erstbeklagten Gaststättenpächter oder aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die zweitbeklagte Grundstückseigentümerin zu, da den Beklagten keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen sei.

Zwar müsse derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, alle erforderlichen und den Umständen nach zumutbaren Vorkehrungen treffen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises für ausreichend halten dürfe, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Dies gelte auch für den Betreiber einer Gaststätte. Dieser habe die Verkehrssicherheit der den Gästen zugänglichen Räume sicherzustellen. Dabei habe er auch zu berücksichtigen, dass Gäste alkoholbedingt unaufmerksam, unverständig oder altersbedingt eingeschränkt sein könnten. Er müsse aber nicht jegliche, sondern nur solche Gefahren ausräumen, die nicht offensichtlich seien und vor denen sich ein Gast nicht schützen könne; erkennbare Gefahren müsse dieser selbst meiden. Ein Treppenabgang als solcher sei keine abzusperrende Gefahrenquelle; allerdings müsse der Belag der Stufen rutschfest, die Treppe gefahrlos begehbar, ein Geländer hinreichend sicher und ein Treppenabgang erkennbar sein. An einer solchen Erkennbarkeit könne es fehlen, wenn sich ein Treppenabgang hinter einer Tür befinde oder unzureichend beleuchtet sei.

Nach diesen Grundsätzen hätten die Beklagten den Treppenabgang im Eingangsflur des "Landgasthauses X" unter den gegebenen Umständen auch dann nicht gesondert sichern müssen, wenn das Licht in dem Flur nicht eingeschaltet und der vor dem Abgang angebrachte, mit einem rot-weißen "Durchgang-Verboten"-Zeichen versehene Sicherheitsbügel in Richtung des Abgangs geöffnet gewesen sein sollte. Denn zur Zeit des streitgegenständlichen Sturzes sei der Treppenabgang auch ohne zusätzliche künstliche Beleuchtung für Gäste gut erkennbar gewesen: Er sei wovon sich das Gericht durch eine Augenscheinseinnahme überzeugt habe durch das in die offenstehende Eingangstür der Gaststätte eindringende und durch eine vis a vis aufgehängte Glasvitrine zusätzlich in den Flur zurückgeworfene Tageslicht sowie durch das Licht aus den am Ende des Eingangsflurs rechts und links auf den Gang mündenden gegenüberliegenden offenen Türen hell erleuchtet gewesen. Zudem sei der Treppenabgang durch seinen farblich von den brauen Fliesen im Flur abweichenden hellgrauen Fliesenbelag sowie durch einen auf seiner rechten Seite montierten, aus lichtreflektierendem Metall gefertigten Pfosten mit einem Sicherheitsbügel und einem daran angebrachten großen weißen Schild mit rotem "Durchgang-Verboten"-Zeichen optisch deutlich hervorgehoben gewesen.

Insgesamt sei der Treppenabgang daher für Besucher der Gaststätte selbst dann ohne weiteres erkennbar gewesen, wenn der mit dem rot-weißen "Durchgang-Verboten"-Zeichen versehene Sicherheitsbügel wie von der Klägerin behauptet irregulär treppabwärts zur Seite gedrückt gewesen sein sollte. Diese Erkennbarkeit des Abgangs sei allein maßgeblich. Denn die Klägerin sei ihrem Vortrag zufolge deshalb gestürzt, weil sie den Abgang nicht gesehen habe.

Unabhängig davon sei auch nicht im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO erwiesen, dass der Sicherheitsbügel bei dem Sturz der Klägerin treppabwärts offen gestanden habe. Die Klägerin selbst habe sich bei ihrer persönlichen Anhörung nur noch vage an ihren Sturz erinnert und mehrfach betont, sie habe in dem Flur nichts gesehen, weil es dort stockdunkel gewesen sei; zu dem Sicherheitsbügel selbst habe die Klägerin keine Angaben machen können. Auch die Zeugin Y habe nicht bestätigt, dass der Sicherheitsbügel bei dem Sturz der Klägerin offen gestanden habe, sondern nur bekundet, sie habe, als sie die Treppe nach dem Sturz der Klägerin wieder hochgegangen sei, etwas Silbernes wahrgenommen. Sodann habe die Zeugin gemutmaßt, dass sie eine Schranke (d. h. den Sicherheitsbügel) bestimmt gesehen hätte, und hieraus gefolgert, die Schranke müsse offen gestanden haben; diese Mutmaßung widerspreche allerdings der weiteren Aussage der Zeugin, der gesamte Flur sei sehr dunkel gewesen.

Da der Treppenabgang erkennbar gewesen sei, habe der Sicherheitsbügel so das Landgericht weiter nicht derart stabil sein müssen, dass er den Sturz eines dagegen laufenden Gasts (physisch) verhindert hätte.

Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 31. März 2025 verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Sie rügt unzutreffende Tatsachenfeststellungen und eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht:

Dieses habe zu Unrecht nur auf die bei dem Ortstermin festgestellte ausreichende Beleuchtung des streitgegenständlichen Treppenabgangs abgestellt. Die Beklagten seien ja selbst offensichtlich der Ansicht, dass dieser Abgang durch eine Hinweistafel und durch einen Metallbügel zu sichern gewesen sei, um Gäste vor einem Sturz zu bewahren. Der Zweitbeklagte habe hierzu vorgetragen, sein Architekt habe die Anbringung des Metallbügels vorgegeben.

Ein Gastwirt müsse sich auch auf Gäste einstellen, deren Pupillen sich altersbedingt langsamer an die sich beim Eintreten in das Gasthaus ändernden Lichtverhältnisse gewöhnten und daher schwachsichtig seien. Nach Aussage der Zeugin Z habe an dem betreffenden Vormittag die Sonne geschienen, weshalb in dem Eingangsflur kein zusätzliches Licht eingeschaltet gewesen sei. Auch die Zeugin Y habe bekundet, es sei draußen und im Eingangsbereich sehr hell gewesen, weiter hinten im Flur aber dunkel. Wie sich der Lichtwechsel beim Eintreten in den Flur bei ihr (der Klägerin) ausgewirkt habe, d. h. ihre Sichtmöglichkeiten, habe das Landgericht mit deutlich jüngeren Augen und ohne Wechsel von hell zu dunkel nicht nachvollziehen können. Sie (die Klägerin) habe hierzu bei ihrer Anhörung angegeben, in dem Flur sei es stockdunkel gewesen.

Im Ergebnis komme es daher nicht auf die vom Landgericht festgestellten Sichtverhältnisse in dem Flur an, sondern darauf, ob der Sicherheitsbügel geschlossen gewesen sei. Hierzu habe die Zeugin Y ausgesagt, sie habe den Bügel nicht in verschlossener Stellung wahrgenommen, sie hätte ihn aber bestimmt gesehen, als sie die Treppe wieder hochgelaufen sei; er sei (also) nicht geschlossen gewesen. Auf Beklagtenseite habe niemand sagen können, welche Position der Bügel zur Unfallzeit gehabt habe. Dies spreche im Übrigen dafür, dass dieser nicht immer geschlossen gewesen sei, zumal er bei irregulärer Öffnung in Gegenrichtung zum Keller hin in geöffneter Stellung verharre. Insoweit habe sich das Landgericht unzureichend mit den von ihr bei der persönlichen Anhörung gemachten Angaben auseinandergesetzt und diese offenbar als unglaubhaft darstellen wollen, weil sie (die Klägerin) zu dem Bügel nichts habe sagen können. Etwas, das nicht man nicht wahrnehme, weil es geöffnet sei, müsse man aber nicht wahrnehmen. Daher könne es nicht zu ihren Lasten gehen, dass sie beim Begehen des Flurs den Bügel nicht gesehen habe; hätte sie diesen gesehen, wäre sie wohl nicht weitergelaufen. Dass sie bei ihrer Anhörung nicht berichtet habe, beim Zugehen auf den Treppenabgang mit ihrem Rollator ein Hindernis überwunden zu haben (den nur mit einiger Kraft in Richtung der Treppe zu öffnende Bügel), spreche dafür, dass dieser geöffnet gewesen sei.

Auch die Zeugin Y habe etwas, das weil geöffnet nicht erkennbar sei, nicht wahrnehmen müssen. Zudem habe die Zeugin den zulässigen Rückschluss gezogen, sie hätte einen geschlossenen Bügel bestimmt gesehen. Die weitere Angabe der Zeugin, der Flur sei dunkel gewesen, stehe dem nicht entgegen.

Die Aussage der Zeugin Vorname1 X, der Sicherheitsbügel zum Treppenabgang hin sei geöffnet gewesen, habe das Landgericht überhaupt nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen.

Letztlich sei es davon ausgegangen, sie (die Klägerin) habe die geschossene Schranke aufgedrückt, die dann in geöffneter Position verblieben sei. Dafür bestünden aber keine Anhaltspunkte, zumal es ihr mit dem Rollator nicht möglich gewesen wäre, den Bügel in den gemeinsam festgestellten 80-Grad-Winkel zu drücken. Dass der Bügel ohne weiteres durch Druck überwindbar sei, stelle einen technischen Fehler dar. Zur ausreichenden Sicherung einer 88jährigen Rentnerin an einem Rollator wie ihr (der Klägerin) wäre entgegen der Ansicht des Landgerichts ein nicht leicht überwindbarer Bügel erforderlich gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 2. Juni 2025 (Blatt 94 ff. der OLG-Akten) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das gerichtliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld, das 40.000 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus einem Teilbetrag von 10.000 Euro seit dem 1. August 2023, im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie (weitere) 11.406,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 3. Juni 2023 im Vorraum der Gaststätte "Landgasthaus X" zu ersetzen, soweit diese nicht von den vorstehenden Anträgen erfasst und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr 2.729,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagten beantragen jeweils,

die gegen sie gerichtete Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angegriffene Urteil.

Der erstbeklagte Gaststättenpächter verweist nochmals darauf, dass er nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen dafür gesorgt habe, dass der Treppenabgang am Ende des Gaststättenflurs gut ausgeleuchtet und damit für Besucher gut erkennbar gewesen sei. Damit habe er seiner Verkehrssicherungspflicht genügt. Die zusätzliche Anbringung eines Sicherheitsbügels sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Daher habe das Landgericht zu Recht angenommen, es komme nicht darauf an, ob der an dem Treppenabgang montierte Sicherheitsbügel geschlossen gewesen sei. Unabhängig davon sei nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auch nicht erwiesen, dass der Bügel beim Sturz der Klägerin offen gestanden habe; ohnehin sei der auffällig gestaltete Bügel selbst in nach unten geöffnetem Zustand (80-Grad-Winkel) gut sichtbar, und dies schon vom Gaststätteneingang aus. Die Angabe der Klägerin, in dem Flur sei es "stockdunkel" gewesen, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt worden und letztlich nur dadurch erklärbar, dass sie beim Betreten des Gaststättenflurs aus hellem Sonnenschein kommend ihre getönte Brille nicht abgesetzt habe, deren zerbrochene Gläser nach dem Sturz am Fuß der Treppe gefunden worden seien. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sich ihre Augen erst an die Lichtverhältnisse im Flur hätten anpassen müssen. Denn sie hätte auf keinen Fall "blind" durch den Flur laufen dürfen; mit einem solchen Verhalten habe er (der Erstbeklagte) nicht rechnen müssen. Im Übrigen biete der an dem Treppenabgang angebrachte Sicherheitsbügel durchaus einen physischen Schutz gegen einen Treppensturz, weil er nur durch Druckausübung (irregulär) zur Treppe hin geöffnet werden könne und damit ein spürbares Hindernis bilde. Dass man den Bügel und eine Hinweistafel angebracht habe, belege entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass solches rechtlich geboten gewesen sei, zumal beide Einrichtungen dazu dienten, ein Vordringen von Gästen in den Arbeitsbereich des (Küchen-) Personals zu verhindern. Die Klägerin habe sich unzulässig dort aufgehalten. Insoweit könne sie auch nichts aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs für sich herleiten, das die Sicherung einer hinter einer Tür verborgenen Treppe durch ausreichende Beleuchtung verlange.

Wegen weiterer Einzelheiten seiner Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 14. Juli 2025 (Blatt 125 ff. der OLG-Akten) verwiesen.

Die zweitbeklagte Grundstückseigentümerin verweist zunächst auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie betont, das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs erweitere die Verkehrssicherungspflichten von Gastwirten nicht und betreffe zudem den hier nicht vorliegenden Fall, dass ein Treppenabgang hinter einer verschlossenen Tür verborgen sei.

Die Klägerin sei an dem regulären Eingang des Gastraums und an dem deutlichen Durchgangsverbot vorbei geradeaus durch den Flur gelaufen und habe zudem den Sicherheitsbügel mit der Aufschrift "Durchgang verboten" passiert. Die Anbringung dieses Bügels sei angesichts der guten Ausleuchtung und Erkennbarkeit des Treppenabgangs über das rechtlich Gebotene hinaus, d. h. überobligatorisch, erfolgt. Daher komme es nicht darauf an, in welcher Stellung sich der Bügel beim Sturz der Klägerin befunden habe. Zudem sei der lichtreflektierende Metallbügel nach den Feststellungen des Landgerichts deutlich erkennbar gewesen und habe zusätzlich auf den Treppenabgang aufmerksam gemacht.

Soweit die Klägerin darauf verweise, die Zeugen Z und X hätten den Bügel nach dem streitgegenständlichen Sturz offenstehend gesehen, besage dies nichts über die Stellung des Bügels beim Sturz der Klägerin.

Die von ihr im Berufungsverfahren erstmals aufgestellte Behauptung, die Möglichkeit, den Bügel in Treppenrichtung zu öffnen, stelle einen technischen Fehler dar, werde bestritten und sei als verspätet zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung der Zweitbeklagten wird auf den Schriftsatz vom 15. Juli 2025 (Blatt 119 ff. der OLG-Akten) verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1. Die Klägerin kann wegen ihres Sturzes vom 3. Juni 2023 im Flur der Gaststätte "Landhaus X" in Stadt1 keinen immateriellen oder materiellen Schadensersatz von den Beklagten verlangen. Eine für den streitgegenständlichen Sturz ursächliche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagten ist nicht feststellbar. Insoweit kann auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen werden. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwände sind unbegründet.

a. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die sich erst aus dem Eingreifen eines Dritten ergeben. Diese Grundsätze gelten auch für einen Gaststättenbetreiber, der bei seinen Sicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen hat, dass Gäste alkoholbedingt unaufmerksam, unverständig oder altersbedingt eingeschränkt sein können (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils sowie Voigt, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. Mai 2025, § 823 Rn. 483, 483.1, 483.4; Hager, in: Staudinger, BGB 2021, § 823 Rn. E 257; Wagner, in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2024, § 823 Rn. 807 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch die Sicherungspflichten von Gastwirten sind aber nicht grenzenlos, sondern darauf beschränkt, solche Gefahren abzustellen, vor denen sich der Gast nicht selbst schützen kann und bezüglich derer er in seinen berechtigten Sicherheitserwartungen enttäuscht wird (Wagner, in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2024, § 823 Rn. 809 mit weiteren Nachweisen). Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar. Es muss nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts vorgesorgt werden; vielmehr wird eine Gefahr erst dann haftungsbegründend, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. April 1975, VersR 1975, S. 812; Urteil vom 6. Februar 2007, NJW 2007, S. 1683, 1684; Urteil vom 2. März 2010, NJW 2010, S. 1967 f. Rn. 6 f.). Kommt es in Fällen, in denen nach den vorstehenden Grundsätzen keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernten liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte so hart dies im Einzelfall sein mag den Schaden selbst tragen. Er hat ein "Unglück", nicht aber ein "Unrecht" erlitten (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda).

So liegt der Fall hier.

aa. Das Landgericht ist auf der Grundlage einer an der Sturzstelle durchgeführten Augenscheinseinnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Treppenabgang am Ende des Eingangsflurs der Gaststätte "Landhaus X" in Stadt1, den die Klägerin mit ihrem Rollator hinabgestürzt ist, zur Zeit dieses Sturzes auch ohne zusätzliche künstliche Beleuchtung für Besucher der Gaststätte gut erkennbar war: Der Treppenabgang war durch das in die offenstehende Eingangstür der Gaststätte eindringende und durch eine vis a vis aufgehängte Glasvitrine zusätzlich in den Flur zurückgeworfene Tageslicht sowie durch das Licht aus den am Ende des Eingangsflurs rechts und links auf den Gang mündenden gegenüberliegenden offenen Türen hell erleuchtet. Zudem war der Treppenabgang durch seinen farblich von dem braungefliesten Flur abweichenden hellgrauen Fliesenbelag sowie durch einen auf seiner rechten Seite montierten, aus lichtreflektierendem Metall gefertigten Pfosten mit einem Sicherheitsbügel und einem daran angebrachten großen weißen Schild mit rotem "Durchgang-Verboten"-Zeichen optisch deutlich hervorgehoben. Insgesamt war der Treppenabgang daher für Besucher der Gaststätte selbst dann ohne weiteres erkennbar, wenn der mit dem rot-weißen "Durchgang-Verboten"-Zeichen versehene Sicherheitsbügel wie von der Klägerin behauptet irregulär treppabwärts zur Seite gedrückt gewesen sein sollte.

bb. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Anhaltspunkte, die Zweifel an ihrer Vollständigkeit oder Richtigkeit begründen könnten, sind weder dem Berufungsvorbringen der Klägerin zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Vielmehr bestätigen die von den Parteien vorgelegten und die vom Landgericht bei dem Ortstermin vom 6. Februar 2025 angefertigten Lichtbilder (vgl. Blatt 332 ff. der LG-Akten) ihre Richtigkeit.

cc. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts lag die Möglichkeit, dass ein den Eingangsflur der Gaststätte mit einem Rollator betretender, angemessen aufmerksamer älterer Besucher der Gaststätte den ausgeleuchteten und wie unter aa. beschrieben, durch eine abweichende Fliesung und einen metallenen Sicherheitsbügel mit rot-weißem "Durchgang-Verboten"-Zeichen optisch hervorgehobenen Treppenabgang übersehen, mit seinem Rollator direkt auf den Treppenabgang zuhalten und dort hinabstürzen könnte, eher fern. Wenn die Klägerin unter diesen Umständen gleichwohl, etwa weil sie wie von der Zeugin Y bekundet - "ein bisschen spät dran war" und deswegen "recht schnell" den Flur durchquerte, obwohl sie aus hellem Tageslicht in das Gasthaus tretend dort ihren eigenen Angaben zufolge nichts sehen konnte, weil es dort für sie (mangels Anpassung ihrer Pupillen an den Lichtwechsel) "stockdunkel" war, stellte dies einen bedauerlichen Unglücksfall dar, nicht aber einen auf einer Pflichtverletzung der Beklagten beruhenden und deshalb deren Haftung auslösenden Schaden.

b. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob der mit dem rot-weißen "Durchgang-Verboten"-Zeichen versehene Sicherheitsbügel vor dem streitgegenständlichen Sturz der Klägerin wie von dieser behauptet irregulär in einem 80-Grad-Winkel treppabwärts zur Seite gedrückt war wie aus dem letzten der vom Landgericht bei dem Ortstermin vom 6. Februar 2025 gefertigten Lichtbilder (vgl. Blatt 335 der LG-Akten) ersichtlich oder wie von den Beklagten vorgetragen geschlossen war, wie auf den ersten beiden vom Landgericht gefertigten Lichtbildern (vgl. Blatt 332 und 333 der LG-Akten). Denn auch wenn der an einem chromglänzenden Metallpfosten befestigte Sicherheitsbügel in einem 80-Grad-Winkel treppabwärts zur Seite gedrückt gewesen sein sollte, wären er und das daran angebrachte auffällige "Durchgang-Verboten"-Zeichen für einen durchschnittlich sorgfältigen Besucher der Gaststätte deutlich erkennbar gewesen; dies hätte im Zusammenwirken mit der abweichenden hellgrauen Fliesung in einer den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs (hier: der Gasthausbesucher) genügenden Weise auf den hinter dem Bügel liegenden Treppenabgang hingewiesen. Hiervon ist das Landgericht zu Recht ausgegangen.

c. Demgegenüber meint die Klägerin, die Beklagten hätten vor dem Treppenabgang einen Sicherheitsbügel anbringen müssen, der stets geschlossen und so stabil ist, dass er einen dagegen laufenden Gast physisch zurückhält und vor einem Sturz bewahrt.

aa. Diese Forderung der Klägerin überspannt die Verkehrssicherungspflichten der Beklagten.

(1) Die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs verlangen es aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines objektiven Beobachters (vgl. dazu Voigt, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. Mai 2025, § 823 Rn. 414) nicht, die Besucher der von dem Erstbeklagten betriebenen Gaststätte durch eine feste mechanische Vorrichtung physisch vor einem Sturz in den streitgegenständlichen Treppenabgang zu bewahren. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nämlich nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für einen Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 1979, NJW 1979, S. 2043, 2044). Die von einem Treppenabgang ausgehende Sturzgefahr steht jedermann vor Augen. Dass der Eingangsflur des "Gasthauses X" in einen Treppenabgang mündet, war wie unter a. im Einzelnen ausgeführt für durchschnittlich aufmerksame Besucher jeden Alters ohne weiteres erkennbar. Die von dem Abgang ausgehende Sturzgefahr war bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt durch schlichtes Zurückbleiben ohne weiteres vermeidbar.

Daher kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf das neue Vorbringen der Klägerin an, es stelle einen "technischen Fehler" dar, dass sich der an dem streitgegenständlichen Treppenabgang angebrachte Sicherheitsbügel überhaupt entgegen der regulären Richtung treppabwärts öffnen lasse. Denn für die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten spielte ein solcher "technischer Fehler" aus den vorgenannten Gründen keine Rolle. Entscheidend ist, dass die von dem Treppenabgang ausgehende Gefahr für einen durchschnittlich aufmerksamen Gaststättenbesucher vor sich selbst warnt und daher keiner gesonderten Sicherung bedarf, jedenfalls keiner über die bereits vorhandenen Vorkehrungen hinausgehenden Sicherungsmaßnahmen.

Wollte man dies anders sehen und der vorstehenden neuen Behauptung der Klägerin entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen, könnte diese gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO keine Berücksichtigung finden. Es ist weder von der Klägerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass ihr neues Vorbringen im ersten Rechtszug ohne Nachlässigkeit unterblieben war.

(2) Soweit die Klägerin meint, die Beklagten hätten sich darauf einstellen müssen, dass sich die Augen älterer Gäste langsamer an die sich beim Eintreten in das Gasthaus ändernden Lichtverhältnisse gewöhnten, solche Gäste mithin "schwachsichtig" seien, und deshalb dafür sorgen müssen, dass eine 88jährige Rentnerin an einem Rollator wie sie (die Klägerin) durch einen nicht leicht überwindbaren Bügel vor einem Sturz in den Treppenabgang bewahrt wird, verkennt sie, dass sich die Verkehrssicherungspflichten nicht nach ihren subjektiven Erwartungen richten, sondern nach den berechtigten Sicherheitserwartungen eines objektiven Beobachters . Ein gehbehinderter, auf einen Rollator angewiesener Gast höheren Alters wie die Klägerin kann sich vor den mit dem streitgegenständlichen Treppenabgang ausgehenden Gefahren ohne weiteres durch Zurückbleiben selbst schützen, und zwar auch und gerade dann, wenn er selbst feststellt, dass er wegen eines Lichtwechsels beim Eintreten in den streitgegenständlichen Hausflur etwa, weil sich seine Augen altersbedingt nur verzögert an die veränderte Lichtsituation anpassen den vor ihm liegenden Bereich nicht klar erkennen kann, sondern wie die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat - "überhaupt nichts sieht". Ein verkehrssicherungspflichtiger Gastwirt muss nicht damit rechnen, dass ein solcher Gast blindlings weiterläuft. Vielmehr kann er davon ausgehen, dass betagte Gäste, die aus welchen Gründen auch immer - "überhaupt nichts sehen", zur gebotenen Eigensicherung stehen bleiben und um Hilfe bitten. Er muss solche Gäste nicht durch eine feste mechanische Vorrichtung physisch vor einem Sturz in den streitgegenständlichen Treppenabgang bewahren.

bb. Die Beklagten mussten daher auch nicht dafür sorgen, dass der an dem Treppenabgang montierte Sicherheitsbügel stets geschlossen blieb.

(1) Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen unter b. verwiesen werden.

(2) Außerdem war es den Beklagten nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, sicherzustellen, dass der an dem Treppenabgang angebrachte Sicherheitsbügel ständig geschlossen blieb.

(a) Verkehrssicherungspflichten bestehen nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. Voigt, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. Mai 2025, § 823 Rn. 420). Nicht jede Gefahr muss abgewehrt oder beherrscht werden, da ein vollkommener Schutz nicht möglich ist (vgl. ebenda mit Rechtsprechungsnachweisen).

(b) Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass die Beklagten in dem Eingangsflur des "Landhauses X" eine Holztafel mit der Aufschrift "kein Durchgang" aufgestellt und vor dem Treppenabgang den oben beschriebenen Metallpfosten mit dem Sicherheitsbügel angebracht haben. Sie wirft ihnen vor, dass diese Sicherheitsvorkehrungen im Alltag "zur Seite geschoben" werden können und hiermit auch zu rechnen sei. Allein daraus folgt aber noch keine Verkehrssicherungspflichtverletzung:

(aa) Die als Zeuginnen vernommenen Mitarbeiterinnen des erstbeklagten Gaststättenpächters Q und Z haben bekundet, an dem fraglichen Tag sei bei ihrem jeweiligen Dienstantritt am Vormittag die Holztafel "frontal", d. h. versperrend, in den Durchgang gestellt und der Sicherheitsbügel geschlossen gewesen (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 2. Dezember 2024, Blatt 281 f., 283 f. der LG-Akten; siehe auch die Aussage der Zeugin Vorname1 X, wonach die Holztafel oft, aber nicht immer den Gang versperre, Blatt 286 der 286 der LG-Akten).

(bb) Die Klägerin hat insoweit lediglich behauptet, die Tafel sei, als sie den Flur betreten habe, zur Seite gestellt (vgl. hierzu die Lichtbilder Blatt 331 und 334 der LG-Akten) und der Sicherheitsbügel zu diesem Zeitpunkt nach unten hin geöffnet gewesen.

(cc) Hiernach waren die vorgenannten Sicherheitsvorkehrungen an dem Unfalltag zwar zunächst getroffen, später jedoch von unbekannter Seite entfernt worden, möglicherweise von uneinsichtigen Gästen. Hierfür spricht die Aussage der Zeugin Q, die sogar meinte, die Klägerin und die sie begleitende Zeugin Y hätten die Tafel und den Sicherheitsbügel überwunden (vgl. Seite 282 der Sitzungsniederschrift vom 2. Dezember 2024, Blatt 282 der LG-Akten).

(dd) Den Beklagten war es nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, ein solches "Beiseite-Schieben" der oben genannten Sicherheitsvorkehrungen durch Dritte vollständig zu verhindern. Hierzu durchgängig eine Aufsichtsperson in dem Gang zu postieren, war ihnen unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass mit einem Fehlverhalten von Gästen im Alltag gerechnet werden musste. Solches Fehlverhalten war aber fernliegend, zumal Gaststättenbesucher gleich am Anfang des Hausflurs nach links in den Gastraum gehen konnten und daher keinen Anlass hatten, im Hausflur getroffene Sicherheitsvorkehrungen zu überwinden. Deshalb bestand nach den unter a. dargestellten Grundsätzen keine Verpflichtung der Beklagten, für eine durchgängige Kontrolle zu sorgen.

(ee) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Mitarbeiter des Erstbeklagten die Sicherheitsvorkehrungen im Eingangsflur des "Landhauses X" beiseitegeschoben haben könnten, sind nicht ersichtlich. Daher bedarf es keiner Klärung, ob die Beklagten gehalten waren, ihrem Personal hierzu bestimmte Anweisungen zu erteilen und dies getan haben.

cc. Wollte man abweichend von den vorstehenden Ausführungen annehmen, die Beklagten hätten grundsätzlich dafür sorgen müssen, dass der Sicherheitsbügel bei Publikumsverkehr geschlossen bleibt, wäre die Verletzung einer dahingehenden Verpflichtung nicht erwiesen.

(1) Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Zeuginnen Y, Q, Z und Vorname1 X unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falles zu Recht Zweifel daran behalten, dass der an dem Treppenabgang angebrachte Sicherheitsbügel mit dem rot-weißen "Durchgang-Verboten"-Zeichen vor dem Sturz der Klägerin wie von dieser behauptet irregulär treppabwärts zur Seite gedrückt war.

(a) Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder nicht wahr zu erachten sei. Allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er mögliche Zweifel überwinden und die persönliche Gewissheit von der Wahrheit einer bestimmten Behauptung erlangen kann. Dabei darf und muss er sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1970, NJW 1970, S. 946, 948; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 286 Rn. 17 ff. mit weiteren Nachweisen).

(b) Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht Zweifel daran behalten, dass der an dem Treppenabgang angebrachte Sicherheitsbügel vor dem Sturz der Klägerin zur Treppe hin geöffnet war. Anhaltspunkte, die im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht insoweit vorgenommenen Beweiswürdigung begründen und eine andere Wertung als richtiger erscheinen lassen könnten (zu diesem Maßstab vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. März 2005, BGHZ 162, S. 313 ff. = NJW 2005, S. 1583, 1584; Urteil vom 24. Februar 2017, NJW-RR 2017, S. 725 ff. Rn. 20), sind weder dem Berufungsvorbringen der Klägerin zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

(aa) Die Rüge der Klägerin, das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit den von ihr bei ihrer persönlichen Anhörung gemachten Angaben auseinandergesetzt und diese offenbar als unglaubhaft darstellen wollen, weil sie zu dem Sicherheitsbügel nichts habe sagen können, ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Angaben der Klägerin bei deren persönlicher Anhörung nicht für unglaubhaft gehalten. Vielmehr hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin nur noch vage an ihren Sturz erinnert hat und auch zu dem Sicherheitsbügel keine Angaben machen konnte. Das Landgericht hat den Angaben der Klägerin keine Beweiskraft beigemessen, weil diese keine konkrete Erinnerung mehr an das streitgegenständliche Geschehen hatte. Dies ist nicht zu beanstanden:

Die Klägerin hat alle an sie gerichteten konkreten Fragen dahingehend beantwortet, dass sie dies nicht mehr wisse, so etwa die Frage, wie sie seinerzeit ihren Rollator die Treppenstufen zur Eingangstür des Gasthauses (vgl. dazu die Lichtbilder Blatt 336, 337 der LG-Akten) hinaufgeschafft habe, warum sie nicht nach Betreten des Hausflurs durch die links liegende Tür in den Gastraum gegangen sei (sondern geradeaus den Hausflur durchquert habe), weshalb sie obwohl es in dem Flur ihren Angaben zufolge "stockdunkel" gewesen sei gleichwohl dort weitergelaufen sei, und, ob sie nach dem Betreten des Hausflurs noch einmal stehen geblieben oder hindurchgelaufen sei (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 2. Dezember 2024, Blatt 273 f. der LG-Akten). Auf weiteres Befragen hat die Klägerin angegeben, sie habe überhaupt nichts gesehen; hinterher habe man ihr gesagt, es sei dunkel gewesen und es habe auch kein Schild dagestanden, die Zeugin Y habe ihr erzählt, dass sie (die Klägerin) darunter gefallen sei. Sodann hat die Klägerin auf Befragen des Gerichts, ob sie eigene Erinnerungen oder Erzählungen Dritter schildere, (in Widerspruch zum Vorstehenden) erklärt, dass ihr "niemand etwas erzählt" habe.

All dies lässt in einer Gesamtschau nur den Schluss zu, dass die Klägerin keine konkrete Erinnerung mehr an die streitgegenständlichen Geschehnisse hatte. Daher hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die von ihm bei dem Ortstermin getroffenen, unter a. wiedergegebenen Feststellungen (wonach der Treppenabgang für einen durchschnittlich aufmerksamen Besucher der Gaststätte angesichts guter Ausleuchtung und optischer Hervorhebung ohne weiteres erkennbar war) durch die weiteren Angaben der Klägerin, sie habe "eine Tür vor der Treppe nicht wahrgenommen" und "überhaupt nichts gesehen" (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 2. Dezember 2024, Blatt 274 der LG-Akten) schon mangels sicherer Erinnerung der Klägerin, d. h. mangels Beweiskraft ihrer Angaben, nicht in Zweifel gezogen werden.

Dass die Klägerin wie sie nunmehr geltend macht bei ihrer Anhörung nicht berichtet hat, mit ihrem Rollator an dem Treppenabgang ein Hindernis (den Sicherheitsbügel) überwunden zu haben, spricht unter diesen Umständen nicht dafür, dass der Bügel geöffnet war. Zum einen fehlte es der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen ersichtlich an einer konkreten Erinnerung an das Sturzgeschehen. Zum anderen konnte der Bügel nach den vom Landgericht bei dem Ortstermin vom 6. Februar 2025 getroffenen Feststellungen unter Aufwendung einiger Kraft in falscher Richtung, d. h. treppabwärts, aufgedrückt werden. Hiernach war es auch möglich, dass die nach Aussage der Zeugin Y verspätet eingetroffene und deshalb mit ihrem Rollator "recht schnell" den Flur durchquerende, "überhaupt nichts sehende" adipöse Klägerin den Bügel überwand. Die Klägerin betont selbst, der Sicherheitsbügel sei nicht in einer Weise starr angebracht, dass er einen dagegen laufenden Besucher physisch aufhalten und vor einem Sturz bewahren könnte.

Soweit die Klägerin nunmehr zugleich behauptet, es wäre ihr mit dem Rollator gar nicht möglich gewesen, den Bügel in einen 80-Grad-Winkel aufzudrücken, könnte dieses neue, ihrem vorstehend wiedergegebenen Vortrag widersprechende, Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO keine Berücksichtigung finden, wenn es für die Entscheidung des Rechtsstreits hierauf ankäme. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie ohne eigene Nachlässigkeit gehindert war, solches schon im ersten Rechtszug vorzutragen. Allerdings kommt es aus den unter a. genannten Gründen auf dieses neue Vorbringen der Klägerin letztlich nicht an.

(bb) Das Landgericht hat auch nicht die Aussage der Zeugin Y unzureichend gewürdigt. Vielmehr hat es zu Recht darauf abgestellt, dass diese Zeugin nicht bekundet hat, der Sicherheitsbügel habe vor dem Sturz der Klägerin offen gestanden, sondern nur, sie (die Zeugin) habe später beim Hochsteigen der Treppe nach dem Sturz der Klägerin - "etwa Silbernes an der Wand wahrgenommen". Wie unter a. ausgeführt, war der chromglänzende Metallpfosten mit dem daran befestigten auffälligen rot-weißen Sicherheitsbügel für einen durchschnittlich sorgfältigen Gaststättenbesucher selbst dann nicht zu übersehen, wenn er regelwidrig nach unten hin geöffnet gewesen sein sollte. Wenn ihn die Zeugin Y gleichwohl möglicherweise deshalb, weil auch sie nach eigenem Bekunden verspätet zu der Feier gekommen war und deshalb trotz des Wechsels von sonnigem Außenlicht zu dunklerem Hausflur, ohne die erforderliche Anpassung ihrer Augen an die abweichenden Lichtverhältnisse abzuwarten, zügig und zudem hinter der Klägerin durch den Flur lief überhaupt nicht wahrnahm, spricht dies nicht dafür, dass der Bügel für sie objektiv weil geöffnet nicht wahrnehmbar war. Vielmehr kann die Zeugin den Bügel auch deshalb übersehen haben, weil sie wegen des Lichtwechsels schlecht sah hierfür spricht ihre Angabe, der hintere Teil des Flurs sei "sehr dunkel" gewesen (vgl. Seite 8 der Sitzungsniederschrift vom 2. Dezember 2024, Blatt 279 der LG-Akten) - und/oder, weil sie ihre Aufmerksamkeit auf die "recht schnell" vor ihr laufende Klägerin gerichtet hatte und/oder diese ihr die Sicht verdeckte. Denn für einen durchschnittlich sorgfältigen Gaststättenbesucher war der Pfosten mit dem Sicherheitsbügel wie unter a. im Einzelnen ausgeführt ohne weiteres sichtbar.

Insoweit hat das Landgericht der von der Zeugin Y angestellten Mutmaßung, der Sicherheitsbügel müsse offen gestanden haben, weil sie (die Zeugin) ihn, wenn er geschlossen gewesen wäre, bestimmt gesehen hätte, zu Recht keine Beweiskraft beigemessen. Denn die Zeugin hat keine konkrete Wahrnehmung dazu bekundet, wie der Bügel im Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin stand, weil sie den objektiv selbst in geöffnetem Zustand nicht zu übersehenden Pfosten nebst Sicherheitsbügel zu dieser Zeit nicht gesehen hat.

(cc) Das Landgericht hat es auch nicht versäumt, die Aussage der Zeugin Vorname1 X in seine Beweiswürdigung einzubeziehen, wonach der Sicherheitsbügel zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt nach dem Sturz der Klägerin zur Treppe hin offenstand. Unstreitig liefen nach dem Sturz mehrere Personen die Treppe hinunter, um der Klägerin zu helfen. Dabei kann der Bügel nach unten hin geöffnet worden und danach in der geöffneten Stellung verblieben sein. Dies mag die Zeugin Vorname1 X, die nach dem Sturz der Klägerin telefonisch herbeigerufen wurde, gesehen haben; hieraus folgt aber nicht, dass der Bügel schon vor dem Sturz der Klägerin zur Treppe hin offenstand.

(dd) Soweit die Klägerin das Ergebnis der Beweisaufnahme einer ihr günstigeren eigenen Beweiswürdigung unterzieht, erscheint diese dem Senat bei einer alle Umstände des Falles berücksichtigenden Gesamtwürdigung nicht richtiger als die des Landgerichts.

(2) Der fehlende Nachweis einer Pflichtverletzung ginge zu Lasten der Klägerin, da sie die Beweislast für die ihren Anspruch begründenden Tatsachen trägt.

d. Selbst, wenn man annähme, die Beklagten hätten eine Verpflichtung, den an dem Treppenabgang montierten Sicherheitsbügel bei Publikumsverkehr stets geschlossen zu halten, verletzt und dies sei für den streitgegenständlichen Sturz ursächlich geworden, wären sie der Klägerin deswegen nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Denn grundsätzlich muss sich jeder Gast selbst auf die mit dem Betreten eines Gebäudes verbundenen Gefahren einstellen und in eigenem Interesse unfallverhütende Maßnahmen ergreifen, § 254 Abs. 1 BGB. Dazu gehört es auch, erkannte besondere Gefahren nach Möglichkeit zu meiden.

aa. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie die streitgegenständliche Treppe "grundsätzlich schon kannte" (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 2. Dezember 2024, Blatt 273 der LG-Akten) und beim Betreten des Eingangsflurs des Gasthauses "überhaupt nichts sah". Ein durchschnittlich sorgfältiger Gaststättenbesucher weiß, dass bei einem Treppenabgang Sturzgefahr besteht und wird diese Gefahr dann, wenn er aus welchem Grund auch immer überhaupt nichts sehen kann, durch schlichtes Stehenbleiben vermeiden.

bb. Insoweit hat die Klägerin die ihr gebotene Eigensorgfalt nicht eingehalten: Es wäre ihr ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, zuzuwarten, bis sich ihre Augen nach dem Betreten des Gasthauses an die dort herrschenden Lichtverhältnisse gewöhnt hätten, oder Hilfe zu erbitten, etwa von der sie begleitenden Zeugin Y, die sie hätte vorgehen lassen können. Wenn sie gleichwohl, ohne irgendetwas zu sehen, d. h. blindlings, "recht schnell" den gesamten Flur durchquerte, handelte sie insoweit auf eigenes Risiko. Demgegenüber würde eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurücktreten.

cc. Nach den vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob die Klägerin beim Durchqueren des Gasthausflurs "überhaupt nichts sah", weil sie aus hellem Sonnenschein kommend eine getönte Brille trug (hierfür sprechen die Aussagen der Zeuginnen Y, Q und Z, vgl. die Sitzungsniederschrift vom 2. Dezember 2024, Blatt 279, 281, 282, 284 der LG-Akten). Maßgeblich ist, dass sie wie sie selbst wusste - "überhaupt nichts sah", aber gleichwohl blindlings unter Missachtung der gebotenen Eigensorgfalt den Flur durchquerte und sogar den an dem Treppenabgang angebrachten Sicherheitsbügel mit dem auffälligen rot-weißen "Durchgang-Verboten"-Schild passierte. Durch diesen Sorgfaltsverstoß hat sie den Sturz vorwiegend selbst verursacht und den ihr durch den Sturz entstandenen Schaden daher gemäß § 254 Abs. 1 BGB selbst zu tragen.

e. Nach allem musste ihre Berufung erfolglos bleiben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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