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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2020 – 20 U 38/19

Spruchkörper
20. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2020:1210.20U38.19.00

Tenor

Die Beklagten werden des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt, soweit sie gegen die Verurteilung zu I. 1. Berufung eingelegt haben, weil sie ihre Berufung gegen das am 28.3.2019 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf zurückgenommen haben.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten die Kosten des Rechtstreits zu je ½ tragen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten zu je ½.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin aus I. 2. und I.3. des Tenors des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 25.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A)

Randnummer 1

Die Beklagte zu 1) ist die Trägergesellschaft eines zahnmedizinischen Versorgungszentrums (ZMVZ). Die Beklagte zu 2) ist Gesellschafterin der Beklagten zu 1) und zahnärztliche Leiterin des ZMVZ. Die Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die in ihrem Kammerbezirk die Berufsaufsicht über die Zahnärzte ausübt.

Randnummer 2

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd

Randnummer 3

1. zahnärztliche Leistungen unter der Bezeichnung „Kieferorthopädin“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne dass die solchermaßen bezeichnete Zahnärztin die Weiterbildung zur „Kieferorthopädin“ bzw. „Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ gemäß der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer absolviert hat, wenn dies geschieht, wie in dem als Anlage K1 beigefügten Screenshot aus dem Video-Spot, der auf der der Klage als Anlage K2 beigefügten CD gespeichert ist

Randnummer 4

und/oder

Randnummer 5

2. zahnärztliche Leistungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen unter der Bezeichnung

Randnummer 6

a) „Kinderzahnärztin“, wenn dies geschieht, wie in dem als Anlage K3 beigefügten Screenshot aus dem Video-Spot, der auf der der Klage als Anlage K2 beigefügten CD gespeichert ist

Randnummer 7

und/oder

Randnummer 8

b) „Kinderzahnärzte“, wenn dies geschieht, wie in dem als Anlage K4 beigefügten Internetauszug

Randnummer 9

und/oder

Randnummer 10

3. zahnärztliche Leistungen unter der Bezeichnung „Praxis für Kinderzahnmedizin & Kieferorthopädie“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem Internetauszug, der als Anlage K4 und/oder als Anlage K5 und/oder als Anlage K6 beigefügt ist.

Randnummer 11

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.

Randnummer 12

Die Beklagten machen geltend, die Bezeichnung „Kinderzahnärztin sei nicht irreführend. Zwar gebe es keine entsprechende Fachzahnartbezeichnung. Dies sei aber auch nicht erforderlich. Die Bezeichnung sei dann nicht irreführend, wenn die Praxis auf Kinder ausgerichtet sei und die dort tätigen Zahnärzte über eine besondere persönliche Qualifikation verfügen und nachhaltig auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde tätig sind. Diese Voraussetzungen lägen bei ihnen vor. Ebenso wenig sei die Bezeichnung als „Praxis für Kinderzahnmedizin und Kieferorthopädie“ irreführend, denn sie beschäftige mit 20 Wochenstunden (was unstreitig ist) eine Fachzahnärztin für Kieferorthopädie.

Randnummer 13

Die Beklagten beantragen,

Randnummer 14

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 15

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 16

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 17

Die verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt weiter die Ansicht, der Verkehr erwarte bei der Verwendung der Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ eine der Weiterbildung zu einem Fachzahnarzt entsprechende, staatlich geprüfte Ausbildung, die es für den Bereich der Kinderzahnheilkunde nicht gebe. Ferner ist sie der Ansicht, bei einer Praxis für Kieferorthopädie müssten alle Zahnärzte der Praxis über die entsprechende Fachzahnarztbezeichnung verfügen.

Randnummer 18

Die Beklagten haben im Senatstermin die Berufung insoweit zurückgenommen, wie sie sich gegen die Verurteilung zu Ziffer I. 1. des Tenors des landgerichtlichen Urteils richtete.

Randnummer 19

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B)

Randnummer 20

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ bzw. „Praxis für Kinderzahnmedizin und Kieferorthopädie“ – jedenfalls in der allein angegriffenen konkreten Verwendung – irreführend und damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG unlauter ist.

Randnummer 21

Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, was die Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht in Frage stellen. Ebenso wenig stellen die Beklagten in Frage, dass es sich bei den beanstandeten Werbemaßnahmen um geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt.

Randnummer 22

I. Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Bezeichnung als „Kinderzahnärztin“ beziehungsweise „Kinderzahnärzte“ im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG – jedenfalls im konkreten Zusammenhang - irrführend ist.

Randnummer 23

Entscheidend für die Frage, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr in die Irre zu führen, ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (BGH GRUR 2016, 521 – durchgestrichener Preis II, ständige Rechtsprechung).

Randnummer 24

Die Internetseite der Beklagten richtet sich in erster Linie an Eltern, die für ihre Kinder einen Zahnarzt suchen. Diese treffen regelmäßig die Entscheidung, welchen Zahnarzt ihre Kinder aufsuchen. Daneben werden auch ältere Kinder, die bereits selbständig zahnärztliche Leistungen nachfragen können bzw. über den Behandler mitentscheiden, als Adressaten der Internetseite in Betracht kommen. Für die Beurteilung des Verkehrsverständnisses ist auf diesen Kreis abzustellen. Maßgeblich ist daher, wie die Werbung von durchschnittlich informierten und verständigen Eltern bzw. älteren Kindern, die der Werbung die dieser Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringen, verstanden wird. Diese Verkehrsauffassung können die Mitglieder des erkennenden Senates aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung beurteilen.

Randnummer 25

Der Verkehr erwartet danach jedenfalls hier, dass bei den für die Beklagte zu 1) tätigen Zahnärzten, insbesondere auch bei der Beklagten zu 2), eine besondere zahnheilkundliche Qualifikation vorhanden ist und dass sie diese Qualifikation gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesen haben. Insoweit kann hier offen bleiben, ob letzteres – entgegen der Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. vom 25.05.2012 – 13 A 1384/10 – juris) - vom Verkehr generell erwartet wird, wofür bei der auf die Person des Zahnarztes selbst bezogenen Angabe „Kinderzahnarzt“ einiges spricht (vgl. demgegenüber zum Begriff „Kinderzahnarztpraxis“ Senat, Urt. vom 12.11.2020, I-20 U 87/19), denn jedenfalls wenn – wie hier – die Bezeichnung als Kinderzahnärztin in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bekannten Fachzahnarztbezeichnung (Kieferorthopädin) steht, wird der Verkehr die Bezeichnungen als gleichwertig nebeneinander stehend sehen.

Randnummer 26

Zum einen bezieht sich die Angabe hier nicht auf die Praxis, so dass ein Verständnis dahin, es werde allein eine kindgerechte Praxisausstattung beworben, fern liegt. Vielmehr bezieht sich die Angabe auf die fachliche Qualifikation der so vorgestellten Zahnärzte. Dabei liegt es schon nicht ganz fern, dass den angesprochenen Verkehrskreisen die Unterschiede zwischen Fachärzten und Fachzahnärzten nicht kennen und daher den Kinderzahnarzt mit dem selbstverständlich als Facharzt qualifizierten Kinderarzt gleichsetzen. Den angesprochenen Verkehrskreisen wird auch klar sein, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes an die (zahn-)ärztliche Qualifikation staatlicherseits strenge Anforderungen gestellt werden. Dies alles spricht bereits dafür, davon auszugehen, dass der Verkehr jedenfalls erwartet, die besondere persönliche Qualifikation des Kinderzahnarztes sei Gegenstand einer staatlichen Überprüfung gewesen. Hinzu kommt hier, dass die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ in dem Video (Verurteilung zu 2. a)) in der Form „Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ erfolgt, also eben mit einer bekannten Fachzahnarztbezeichnung gleichgesetzt wird. Ähnliches gilt für die Anlage K4, wo unter der Überschrift „Unsere Kinderzahnärzte in X.“ unter anderem bei der Zahnärztin Dr. A. mit dem – zutreffenden – Zusatz: „Kieferorthopädin“ geworben wird.

Randnummer 27

II. Aus den gleichen Gründen ist auch die Bezeichnung als „Praxis für Kinderzahnmedizin & Kieferorthopädie“ irreführend und damit nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG unlauter.

Randnummer 28

Dabei kann dahin stehen, ob die Bezeichnung als Praxis für Kieferorthopädie zulässig wäre, denn diese wird nicht in Alleinstellung angegriffen, denn jedenfalls ist es die Bezeichnung als Praxis für Kinderzahnmedizin. Mit der – vom Senat für zulässig erachteten – Bezeichnung Kinderzahnarztpraxis ist die Bezeichnung nicht zu vergleichen, weil sie ausdrücklich auf eine bestimmte Art der Zahnheilkunde abstellt, also eine besondere fachliche Qualifikation der betreffenden Zahnärzte in den Vordergrund rückt. Hinzu kommt auch hier das hinzu Treten der dem Verkehr geläufigen Fachbezeichnung „Kieferorthopädie“. Insoweit geht der Verkehr auch hier von einer – staatlich überprüften – besonderen Qualifikation auf einem Fachgebiet der Zahnheilkunde aus. Insoweit ist auch beachtlich, dass zum Zeitpunkt der Werbung allein die Beklagte zu 2) der Klägerin einen entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt angezeigt hatte und daher auch berechtigt gewesen wäre, mit der Angabe „Tätigkeitsschwerpunkt: Kinderzahnheilkunde“ zu werben. Die übrigen Zahnärzte haben dies jedenfalls nicht angezeigt, mögen sie auch über eine solche Qualifikation verfügen. Der Verkehr wird daher in seiner Erwartung enttäuscht, eine staatliche Stelle habe eine besondere zahnmedizinische Qualifikation der bei der Beklagten zu 1) tätigen Zahnärzte festgestellt.

Randnummer 29

Dass beide Beklagte für die streitgegenständliche Werbung verantwortlich sind, wie das Landgericht festgestellt hat, greifen die Beklagten nicht an, insoweit kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

Randnummer 30

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3, § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Randnummer 31

Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat. Die – höchstrichterlich bislang nicht entschiedene – Frage, ob ein Zahnarzt als „Kinderzahnarzt“ bezeichnet werden darf und mit dieser Bezeichnung geworben werden darf, obwohl es eine entsprechende Facharztbezeichnung nicht gibt und ob das gegebenenfalls im Hinblick auf die Berufsordnung und Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein zulässig ist, obwohl diese verlangt, eine entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ zu versehen, stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen und ist für die beteiligten Verkehrskreise von besonderer Bedeutung.

Randnummer 32

Streitwert: 65.000 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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