Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.08.2026 – 5 U 92/25
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0806.5U92.25.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. Juni 2025, Az. 1 O 96/21, teilweise abgeändert: Das Versäumnisurteil vom 25. Mai 2023 wird auch, soweit es die Klägerin zu 2 betrifft, aufrechterhalten.
Die Klägerin zu 2 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerinnen zu 1 und zu 2 je zur Hälfte.
Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 2 kann die Vollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Wertstufe bis zu 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 2 verlangt, soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse, gegenüber der Beklagten die Feststellung über den Inhalt eines Ankaufsrechts nach SachenRBerG für das 66 m² große Flurstück … der Flur …, Gemarkung („Ort 01“), bebaut mit einer Garage, unter Vorlage des Vermittlungsvorschlags des Notars („Name 01“) in („Ort 01“) vom 28. September 2020 (Bl. 13 ff. LGA) sowie dessen Abschlussprotokoll vom 8. Dezember 2020 (Bl. 9 ff. LGA). Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks, zu dem auch das angrenzende Flurstück … gehört.
Die Klägerin zu 1 aus erster Instanz, („Name 02“), (im Folgenden: vormalige Klägerin zu 1) hatte gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann, („Name 03“), das an das hier streitgegenständliche Flurstück angrenzende Grundstück Flurstück … zur Errichtung eines Eigenheims überlassen erhalten. Für dieses Grundstück, das sich im Eigentum des Volkes befand, wurde ein dingliches Nutzungsrecht verliehen, das auch im Grundbuch für das Grundstück Flurstück … eingetragen worden war. Das Eigenheim war bis 1984 errichtet worden. Auf dem streitgegenständlichen Flurstück errichtete das Ehepaar („Name 02/Name 03“) eine Garage, wann ist zwischen den Parteien streitig. Eine Garage befindet sich dort noch immer. Das Flurstück …, das ein Grundstück mit dem angrenzenden Flurstück … bildete, befand sich zu DDR-Zeiten im Eigentum einer Erbengemeinschaft. Zumindest das Flurstück … war in den 1980er Jahren an das Ministerium für Staatssicherheit der DDR verpachtet, das an der Grenze zum Flurstück … eine Mauer zur Einfriedung errichtete. Das Flurstück … ist inzwischen geteilt in die Flurstücke …, … und …. Das Letztgenannte ist nunmehr mit dem Flurstück … als Grundstück im Grundbuch gebucht. Die vormalige Klägerin zu 1 hatte 1999 das notarielle Vermittlungsverfahren nach SachenRBerG zur Klärung der Rechtsverhältnisse von Garage und Grundstück aus den Flurstücken … und … beantragt, das der Notar („Name 01“) in („Ort 01“) führte. Die Beklagte erwarb das vom Vermittlungsverfahren erfasste Grundstück 2014. Wegen der Lage der Flurstücke wird auf die Anlage K2, Bl. 58 LGA, Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, sein zunächst gegen die säumigen Kläger ergangenes klageabweisendes Versäumnisurteil vom 25. Mai 2023 aufgehoben, soweit es gegen die Klägerin zu 2 ergangen war, und ihrer Klage zur Feststellung über den Inhalt eines Ankaufsrechts nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf der Grundlage des notariellen Vermittlungsvorschlags vom 28. September 2020 nach Maßgabe des Vertragsentwurfs, Anlage K8, mit zwei abgeänderten Punkten stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das Sachenrechtsbereinigungsgesetz Anwendung finde und die durch die Beklagte erhobenen Einreden begründet seien. In der nach § 104 SachenRBerG erhobenen Klage gehe es allein um den Inhalt des im Rahmen des Vermittlungsverfahrens erarbeiteten Vertragsentwurfs. Die Einreden wären allenfalls im Rahmen einer Klage nach § 108 Abs. 1 SachenRBerG zu prüfen. Die gerichtliche Feststellung der Anspruchsberechtigung sei eine Vorfrage für die Ausarbeitung des Vertragstextes oder ein notarielles Vermittlungsverfahren. Unabhängig davon seien sowohl der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes eröffnet als auch die Einreden der Beklagten unbegründet. Als Eigentümerin der Garage sei die Klägerin zu 2 gemäß § 14 Abs. 1 SachenRBerG anspruchsberechtigt. Zum sachlichen Anwendungsbereich gehe das Gericht davon aus, dass das Flurstück … mit Billigung staatlicher Stellen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2 SachenRBerG in Besitz genommen und bebaut worden sei. Die Garage sei ein Nebengebäude im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG. Die Feststellungen des Senats in seiner Entscheidung vom 26. Juni 1997, Az. 5 U 141/96, auf Seite 8 des Urteils: „steht fest, dass die Einzelgarage ... im Jahre 1984 bereits errichtet war“, begründe zwar mangels identischen Streitgegenstands hier keine Tatsachenpräklusion, führe aber zu einer gesteigerten Substantiierungslast bei der Beklagten für ihre Entkräftung. Dieser sei sie nicht gerecht geworden. Die Einrede nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 SachenRBerG greife nicht, weil für die Nutzbarkeit der Garage auch die Lagerung von Sachen genüge, wie sie die Klägerin behauptet habe. Dass eine Nutzung als Lagerfläche tatsächlich erfolge, ergebe sich aus dem von der Beklagten eingereichten Gutachten, Anlage B7, Bl. 443 LGA. Aus dem im Grundbuch für das Grundstück Flurstück … eingetragenen Fensterrecht lasse sich nicht auf einen unredlichen Erwerb im Sinne des § 30 SachenRBerG i.V.m. § 4 Abs. 3 VermG schließen. Für die Einrede nach § 31 SachenRBerG habe die Beklagte schon nicht vorgetragen, dass die Garage öffentlichen Zwecken diene oder land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzt werde. Auch die Verjährungseinrede der Beklagten greife nicht. Das von 1999 bis Dezember 2020 andauernde notarielle Vermittlungsverfahren habe den Eintritt der Verjährung, der ansonsten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 erfolgt wäre, gehemmt. Bis zum Abschluss des Vermittlungsverfahrens habe die Beklagte auf dessen Ende nicht vertrauen dürfen, sodass auch Verwirkung nicht eingetreten sei.
Gegen das ihr 19. Juni 2025 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 18. Juli 2025 eingelegten Berufung, die sie nach bewilligter Fristverlängerung bis zum 23. September 2025 mit am 16. September 2025 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Sie verfolgt damit ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf Aufrechterhaltung des klageabweisenden Versäumnisurteils gegen die Klägerin zu 2 weiter und rügt die Verletzung materiellen Rechts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Das Landgericht habe darüber hinaus auch formell das Recht verletzt, indem es die Feststellungen des Senats in seinem Urteil aus 1996 ohne eigene Beweisaufnahme übernommen habe. Dadurch sei der Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, insbesondere, da angekündigte Zeugenvernehmungen überraschend unterblieben seien.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das am 18. Juni 2025 verkündete Urteil des Landgerichts („Ort 01“), Az. 1 O 96/21, in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 18. Juni 2025 und vom 13. August 2025 teilweise abzuändern und das Versäumnisurteil vom 25. Mai 2023 auch hinsichtlich der Klägerin zu 2 aufrechtzuerhalten,
Die Klägerin zu 2 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihres bereits in erster Instanz gehaltenen Vortrags.
Zuletzt hat sie gemeint, für das hier streitgegenständliche Flurstück … bestünde eine Bereinigungslage im Sinne des SachenRBerG. Insbesondere sei die Nutzung des Flurstücks zu DDR-Zeiten dinglich oder vergleichbar absicherbar gewesen. Auch sei die Klägerin zu 2 subjektiv berechtigt, Ansprüche nach dem SachenRBerG geltend zu machen. Natürlich habe die vormalige Klägerin zu 1 ihrem Sohn, dem Streitverkündeten, auch den Besitz an der Garage und die daran hängenden bereinigungsrechtlichen Ansprüche übertragen wollen. So habe der Streitverkündete die Erklärungen verstanden. Deshalb habe er später ausdrücklich die Garage und die Ansprüche nach dem SachenRBerG veräußert. Unerheblich sei die fehlende notarielle Beurkundung nach § 14 Abs. 3 SachenRBerG im Verhältnis der vormaligen Klägerin zu 1 zum Streitverkündeten. Diese Förmlichkeit bestehe nur für das Verpflichtungsgeschäft, das Vollzugsgeschäft sei unabhängig davon wirksam. Das Formerfordernis sei dann im Vertrag zwischen dem Streitverkündeten und der Klägerin zu 2 gewahrt.
II. / 1.
Die Zulässigkeit der Berufung, die insbesondere fristgemäß eingelegt und innerhalb bewilligter Fristverlängerung rechtzeitig begründet worden ist (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO), unterliegt keinen Bedenken.
2.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Das hier streitgegenständliche Rechtsverhältnis unterliegt entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2 nicht den Regelungen des SachenRBerG.
a)
Soweit das Landgericht angenommen hat, es komme bei der hier erhobenen Klage nach § 104 S. 1 SachenRBerG nicht darauf an, ob der Anwendungsbereich des SachenRBerG betroffen sei, weil insbesondere die Anspruchsberechtigung in einem Klageverfahren nach § 108 SachenRBerG zu klären gewesen wäre und es hier nur noch um den Inhalt des im Vermittlungsverfahrens erarbeiteten Vertragsentwurfs gehe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Das notarielle Vermittlungsverfahren ist mit dem Beschluss des Notars im Abschlussprotokoll vom 8. Dezember 2020 beendet. Der Notar hat die Beendigung beschlossen, nachdem die Beteiligten mitgeteilt hatten, ein Klageverfahren nach § 108 SachenRBerG nicht führen zu wollen. Eine Aussetzung für die Durchführung des Klageverfahrens nach § 108 SachenRBerG zur Feststellung des Bestehens der Anspruchsberechtigung oder ihres Nichtbestehens kommt nach Beendigung insoweit nicht mehr - allein - in Betracht, als das notarielle Vermittlungsverfahren hier seinen Fortgang aufgrund der Beendigung danach nicht mehr nehmen kann. In einem derartigen Fall kann es den Parteien nicht verwehrt sein, innerhalb des Verfahrens nach § 104 SachenRBerG die Anspruchsberechtigung gerichtlich prüfen zu lassen. Diese ist daher als Vorfrage für den Inhalt des Ankaufsrechts nach § 61 SachenRBerG zu klären.
b)
Die Anspruchsberechtigung liegt vor, wenn in objektiver Hinsicht eine Bereinigungslage nach dem SachenRBerG vorliegt und die Klägerin zu 2 subjektiv zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach diesem Gesetz gehört. An beidem fehlt es hier.
aa)
Bereits die subjektive Berechtigung der Klägerin zu 2 ist nicht ersichtlich. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 SachenRBerG können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. § 9 Abs. 1 SachenRBerG definiert den Nutzer und bestimmt auch seinen Rechtsnachfolger als solchen. Für die Klägerin zu 2 kommt danach nur eine Berechtigung als Rechtsnachfolgerin eines solchen Nutzers in Betracht, da in ihrer Person keine der in Nr. 1 bis 7 aufgezählten Möglichkeiten zutrifft. Für eine Rechtsnachfolge müssen allerdings die Voraussetzungen nach § 14 SachenRBerG erfüllt sein, deren Vorliegen aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Ein abgeleiteter Erwerb der Rechte eines Nutzers im Sinne des § 9 Abs. 1 SachenRBerG scheitert jedenfalls an der nach § 14 Abs. 3 S. 1 SachenRBerG erforderlichen notariellen Beurkundung der Vereinbarung zur Übertragung des Besitzes. Soweit die Klägerin zu 2 ihre Berechtigung von der vormaligen Klägerin zu 1, („Name 02“), und über sie und den Streitverkündeten aus erster Instanz (im Folgenden: Streitverkündeter), („Name 04“), ableitet, fehlt es an der wirksamen Übertragung zwischen der Klägerin zu 2 und dem Streitverkündeten. Der vormaligen Klägerin zu 1 kann die Position als Nutzerin im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG noch zugedacht werden, da sie - vorbehaltlich des Umstandes der behaupteten Billigung staatlicher Stellen - mit ihrem damaligen Ehemann die Garage errichtet hat. Der notarielle Kaufvertrag vom 12. Juli 2006, UR-Nr. … des Notars („Name 01“) in („Ort 01“), mit dem die vormalige Klägerin zu 1 u.a. das Grundstück … an den Streitverkündeten übertragen hat (Anlage B2, Bl. 9 Anlagenband Beklagte OLGA), enthält zur Garage, ihrem Besitz und etwaiger Übertragung von Ansprüchen nach dem SachenRBerG nichts. Auch sonst ist schon für eine Übertragung des Besitzes zwischen diesen Personen nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Vielmehr wird von beiden Klägern in erster Instanz erwähnt, die vormalige Klägerin zu 1 und der Streitverkündete hätten die Garage auch nach 2006 zusammen genutzt. Dies spricht bereits gegen eine Übertragung des Besitzes von der vormaligen Klägerin zu 1 auf den Streitverkündeten und für einen Mitbesitz beider. Für eine Abtretung von Ansprüchen nach dem SachenRBerG ist vor diesem Hintergrund erst recht nichts ersichtlich. Dagegen spricht schon, dass die vormalige Klägerin zu 1 das notarielle Vermittlungsverfahren auch nach der 2006 erfolgten Veräußerung des Flurstücks … an ihren Sohn im eigenen Namen ohne Erwähnung eines Rechtsnachfolgers für sich bis zu seinem Abschluss 2020 weitergeführt hat. Eine Heilung nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 SachenRBerG ist nicht erfolgt. Der nach § 92 Abs. 5 SachenRBerG eingetragene Eröffnungsvermerk im Grundbuch von („Ort 01“) Blatt 2085, jetzt Blätter 25312 bis 25327, ist ausweislich des Eintragungsvermerks vom 27. März 2001 nur zugunsten der vormaligen Klägerin zu 1 (“Berechtigte ist („Name 02“)“, Bl. 391 LGA) eingetragen und damit nicht „ein die Rechte des Erwerbers sichernder Vermerk“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 SachenRBerG. Dass der Streitverkündete im Übertragungsvertrag vom 14. Dezember 2021, UR-Nr. … des Notars („Name 05“) in („Ort 02“), Bl. 253 ff. OLGA, unter § 2 Ziffer 2.1 Absatz 2 die Garage und etwaige damit zusammenhängende Ansprüche nach dem SachenRBerG mitveräußert hat, ist insoweit unbeachtlich, als der Streitverkündete mangels formgültiger Übertragung auf sich keine Rechte nach dem SachenRBerG - es kommen für ihn nur solche abgeleitet als Rechtsnachfolger der vormaligen Klägerin zu 1 als Nutzerin in Betracht - innehatte, die er an die Klägerin zu 2 hätte übertragen können.
Da es bereits an einer Übertragung des Besitzes und an der Abtretung etwaiger Rechte aus dem SachenRBerG im Verhältnis der vormaligen Klägerin zu 1 zum Streitverkündeten fehlt, kommt es darauf, dass dieser zwar in der nach § 14 Abs. 3 SachenRBerG erforderlichen Form eine Verpflichtung zur Übertragung des Besitzes an die Klägerin zu 2 erklärt hat, nicht mehr an.
bb)
Außerdem fehlt es in objektiver Hinsicht an einer Bereinigungslage im Sinne des SachenRBerG.
Bei der Garage kann es sich noch um ein Nebengebäude im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG handeln, für das die Bestimmungen über Eigenheime auch gelten. Dies gilt dann aber auch für die Regelung des § 5 Abs. 1 SachenRBerG. Seine Voraussetzungen müssen für das mit dem Nebengebäude bebaute Grundstück erfüllt sein, was hier nicht ersichtlich ist. Zu begründen ist dies insbesondere mit dem Zweck der Regelungen des SachenRBerG und insbesondere den Regelungszielen nach § 3 Abs. 2 SachenRBerG. Die Bereinigung erfolgt danach gemäß Satz 1
zur Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze,
zur Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vorgenommener baulicher Investitionen, soweit den Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken zugewiesen worden ist, und
zur Regelung der Rechte am Grundstück beim Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
Satz 2 bezieht auch solche Rechtsverhältnisse in die Bereinigung ein, denen bauliche Investitionen zugrunde liegen, zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eine in Satz 1 bezeichnete Rechtsposition vorgesehen war, auch wenn die Absicherung nicht erfolgt ist. Zwar werden danach nicht nur Rechtsverhältnisse an ehemals volkseigenen Grundstücken bereinigt. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz gilt nach § 1 SachenRBerG auch für private Grundstücke, bei denen eine Bereinigungslage gegeben ist. Eine Bereinigungslage kann aber nicht bei jeder baulichen Nutzung angenommen werden, die nicht sachgerecht dinglich abgesichert ist. Entscheidend ist vielmehr, dass eine dingliche oder vergleichbare Absicherung nach dem Recht der DDR möglich gewesen wäre und die faktische Nutzung des fremden Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde und rechtsbeständig war (BGH, Urteil vom 14. Januar 2005 – V ZR 139/04 –, Rn. 22 m.w.N., juris).
Dass eine derart gesicherte Rechtsposition der vormaligen Klägerin zu 1 und ihres damaligen Ehemannes dem Besitzerwerb des hier streitgegenständlichen Grundstücks … zugrunde lag, ist nicht gegeben.
(1)
Da sich das für das Grundstück … verliehene Nutzungsrecht nicht auch auf das hier streitgegenständliche Nachbargrundstück, insbesondere nicht auf das mit der Garage bebaute Flurstück …, bezog, ist dafür nicht die Regelung der §§ 4 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG einschlägig, die für das mit dem Eigenheim bebaute Grundstück … heranzuziehen gewesen wäre.
(2)
Auch für die noch in Betracht kommende Gruppe nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG, wonach das Grundstück mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz genommen und mit dem Nebengebäude bebaut worden ist, sind die Voraussetzungen nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Besitz und die Bebauung keiner der in a) bis f) genannten Regelfälle zugeordnet werden, die jeweils eine gewisse dem Nutzungsrecht vergleichbare gesicherte Rechtsposition des Nutzers benennen. Allein die Bebauung und sodann Duldung durch staatliche Stellen, wenn auch über einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren vor dem 2. Oktober 1990, wie sie § 10 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG als Billigung staatlicher Stellen vermutet, und von der Klägerin zu 2 behauptet, reicht für die Annahme einer Bereinigungslage danach nicht aus. Wie und von wem die Überlassung des Grundstücks an die vormalige Klägerin zu 1 und ihren damaligen Ehemann erfolgt sein soll, ist schon nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Dass die faktische Nutzung des fremden Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde und vor allem rechtsbeständig war, ergibt sich daraus nicht. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zu 2 zuletzt darauf, dass auch private Grundstücke in der DDR spätestens ab 1972 mit der 2. Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz und erst recht mit der Eigenheimverordnung 1978 und dem Baulandgesetz 1984 enteignet und in Volkseigentum überführt werden konnten, um dem bauwilligen Bürger daran ein Nutzungsrecht zu verleihen. Sämtliche genannte Regelungen geben für den Fall hier nichts her, weil es mit diesen Vorschriften darum ging, Grundstücke für eine Wohnbebauung bereitzustellen, während hier eine solche auf dem Flurstück … wegen seines kleinen Zuschnitts von vornherein nicht in Betracht kam. Für die Bebauung durch einzelne Bürger mit einer Garage, wie hier erfolgt, wäre nach diesen Vorschriften weder eine Enteignung privater Grundstücke noch eine Umwandlung zu Volkseigentum und die anschließende Verleihung eines Nutzungsrechts möglich gewesen. Gleiches gilt, soweit die Klägerin zu 2 auf die Möglichkeit verweist, dass Genossenschaften in der DDR für Privateigentum Nutzungsrechte hätten erteilen können. Auch dies trifft auf das Flurstück … nicht zu. Es war keiner Genossenschaft überlassen worden. Aus alledem wird deutlich, dass sich die Inbesitznahme und anschließende Bebauung des fremden Flurstücks mit der Garage als Einzelfall darstellt, der nicht dem Schutz der Regelungen des SachenRBerG unterliegt.
(3)
Der Senat hat die Anwendbarkeit des SachenRBerG auch nicht bereits rechtskräftig im Vorprozess der Rechtsvorgänger festgestellt. Es liegt kein Fall der Rechtskrafterstreckung nach §§ 322, 325 ZPO vor, selbst wenn die Klägerin zu 2 Rechtsnachfolgerin der vormaligen Klägerin zu 1 („Name 02“) wäre (dazu s.o.).
Nach § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil nicht nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits, sondern u.a. auch für und gegen die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Hierfür ist unerheblich, ob es sich um eine Einzel- oder um eine Gesamtrechtsnachfolge handelt, auf welchem Grund die Rechtsnachfolge beruht und nach herrschender Meinung auch, ob ein abgeleiteter oder ein originärer Erwerb vorliegt. Die Vorschrift knüpft inhaltlich an die Vorschrift des § 265 Abs. 1 ZPO an, deren Gegenstand die Rechtsnachfolge während des laufenden Rechtsstreits ist. Deshalb ist es - wie dort - entscheidend, dass es sich um eine Rechtsnachfolge in die in Streit befangenen Sache handelt. In Streit befangen ist eine Sache im Sinne von § 265 Abs. 1 ZPO wie auch im Sinne von § 325 Abs. 1 ZPO, wenn die Sachlegitimation des Klägers oder des Beklagten auf der rechtlichen Beziehung zum Gegenstand beruht. Eine Sache ist insbesondere dann in Streit befangen, wenn der erhobene Anspruch deren Eigentümer als solchem zusteht (BGH, Urteil vom 29. September 2017 – V ZR 19/16 –, BGHZ 216, 83-95, Rn. 9). Auch der Besitzerwerb stellt eine Rechtsnachfolge dar, sowohl der Eigen- als auch der Fremdbesitz. Der Besitzer muss aber seinen Besitz von der Partei ableiten (MüKoZPO/Gottwald, 7. Aufl. 2025, ZPO § 325 Rn. 35, beck-online). Dafür kommt es hier auf die Ausführungen zu 2.b)aa) an, wonach es im Verhältnis zwischen der vormaligen Klägerin zu 1 zum Streitverkündeten bereits an der Übertragung des Besitzes fehlt.
Außerdem kann die subjektive Rechtskraft nicht weiter wirken, als die materielle nach § 322 ZPO. Danach sind gemäß § 322 Abs. 1 ZPO Urteile insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Die Rechtskraft wird hiernach auf den unmittelbaren Streitgegenstand, das heißt auf die Rechtsfolge beschränkt, die aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet. Nicht in Rechtskraft erwächst die Feststellung der der Entscheidung zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstiger Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10. April 2019 – VIII ZR 39/18 –, Rn. 16 m.w.N., juris). Im Vorprozess 5 U 141/96 war der Anspruch der Rechtsvorgänger der Beklagten auf Herausgabe der Garage nach § 985 BGB gegenständlich und innerhalb dessen die Frage des Rechts zum Besitz aufgrund von Regelungen nach dem SachenRBerG zu klären. Der Herausgabeanspruch ist rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen worden, dass der damaligen Beklagten, der hiesigen vormaligen Klägerin zu 1, ein Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2a Abs. 1 lit. a, S. 3 EGBGB i.V.m. §§ 4 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2, 10 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 SachenRBerG zugestanden habe. Die Anspruchsberechtigung nach dem SachenRBerG, die hier für das Ankaufsrecht nach § 61 SachenRBerG und die streitgegenständliche Feststellung über seinen Inhalt nach § 104 SachenRBerG maßgeblich sind, ist darin nicht rechtskräftig geklärt worden. Das Recht zum Besitz aufgrund des SachenRBerG war lediglich Vorfrage, die an der Rechtskraft nicht teilhat.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß § 47 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO festzusetzen und orientiert sich an der Festsetzung des Landgerichts, gegen die die Parteien nichts erinnert haben.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
Zitierte Vorschriften
- § 322 ZPO
- § 265 ZPO
- § 325 ZPO
- § 985 BGB
- Art. 233 § 2a EGBGB
- § 47 GKG
- § 48 GKG
- § 100 ZPO
- § 3 ZPO
- § 517 ZPO
- § 520 ZPO
- § 543 ZPO
- § 708 ZPO
- § 91 ZPO
Außerdem: § 14 SachenRBerG, § 5 SachenRBerG, § 104 SachenRBerG, § 108 SachenRBerG, § 9 SachenRBerG, § 3 SachenRBerG, § 4 SachenRBerG, § 61 SachenRBerG, § 1 SachenRBerG, § 10 SachenRBerG, § 29 SachenRBerG, § 30 SachenRBerG, § 31 SachenRBerG, § 92 SachenRBerG, § 4 VermG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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