Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2022 – 2 U 66/21
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2022:0719.2U66.21.00
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.10.2021, Az. 14 O 87/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
1.
Die statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO begründet worden. Nach einstimmiger Überzeugung des Senats hat das Rechtsmittel aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht wegen der nicht rechtzeitigen Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihre am 2018 geborene Tochter ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund zu. Insbesondere rechtfertigt sich die Forderung nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und auch nicht aus § 1 Abs. 1 StHG. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten eine drittschützende Amtspflicht verletzt bzw. der Klägerin rechtswidrig einen Schaden zugefügt haben.
a)
Der gegenüber der erstbeklagten Stadt erhobene Vorwurf der nicht rechtzeitigen Erfüllung des Anspruchs der Tochter der Klägerin aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erweist sich bereits deshalb als unbegründet, weil die Beklagte zu 1) für diesen Anspruch nicht passivlegitimiert war.
Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die hierdurch begründete Leistungsverpflichtung richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII an den – nach § 69 Abs. 1 SGB VIII durch Landesrecht zu bestimmenden – Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Als solche sind in § 1 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (BbgAGKJHG) die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt.
Allein der im vorliegenden Rechtsstreit zweitbeklagte Landkreis hat daher als Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB I) sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII innehat und für das ein entsprechender Bedarf (rechtzeitig) geltend gemacht wird, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2016 – III ZR 302/15, BeckRS 2016, 19371, Rn. 17). Die Gemeinden, die – wie die Beklagte zu 1) – keine kreisfreien Städte sind (§ 15 KNGBbg), trifft hingegen keine entsprechende Verpflichtung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt anderes auch nicht aus § 14 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – Kindertagesstättengesetz (KitaG). Die Vorschrift regelt, wer Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sein kann und welche grundlegenden Anforderungen an diese Einrichtungsträger zu stellen sind. Eine Übertragung der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaG den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe treffenden Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten, ist damit nicht verbunden (s. auch Senat, Beschluss vom 08.09.2020 – 2 U 44/20, BeckRS 2020, 42189). Ebenso wenig wie sich aus § 14 KitaG eine Verpflichtung der – in § 14 Abs. 1 Satz 1 KitaG ebenfalls genannten – Träger der freien Jugendhilfe zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII bzw. § 1 Abs. 2 KitaG begründet, kann die Klägerin aus § 14 KitaG daher einen dahingehenden Anspruch gegen die Beklagte zu 1) herleiten.
Eine Verpflichtung der Beklagten zu 1), der Klägerin einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen bzw. nachzuweisen, ergab sich ferner nicht daraus, dass sie tatsächlich Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung durchführte und nach den Veröffentlichungen im Internetauftritt der Stadt für die Kindertagesstätten in ihrer Trägerschaft als Ansprechpartner für anspruchsberechtigte Eltern auftrat. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KitaG lässt selbst die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründete Verpflichtung einer kreisangehörigen Gemeinde, eines Amtes oder einer Verbandsgemeinde, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen, die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe unberührt. Erst recht vermag daher die tatsächliche Wahrnehmung entsprechender Aufgaben durch eine Gemeinde, der – wie vorliegend unstreitig ist – kein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz KitaG zu Grunde liegt, nichts an der alleinigen Gewährleistungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu ändern.
Die Schadensersatzforderung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) rechtfertigt sich daher auch nicht aus der vermeintlichen Verletzung des Informations- und Beratungsanspruchs nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Denn weder war die Beklagte zu 1) Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe noch ist ersichtlich, dass sie vom Beklagten zu 2) im Sinne der Vorschrift beauftragt war.
Ferner ist nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 1) das Recht der Klägerin aus § 12 Abs. 1 BbgKVerf auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen verletzt hat. In dem von der Klägerin mit Datum vom 11.05.2018 ausgefüllten Formular „Anmeldung für einen Kindertagesstättenplatz in der Stadt („Ort 01“)“ (Anlage K1, Blatt 9 d.A.) sind von den insgesamt sechs aufgeführten Kindertagesstätten lediglich die Kitas „(„Kindertagesstätte 01“)“ und „(„Kindertagesstätte 02“)“ als gewünschte Einrichtungen angegeben. Dass in diesen Einrichtungen zu dem von der Klägerin gewünschten Termin am 01.06.2019 ein Betreuungsplatz zur Verfügung stand, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich dem Klagevorbringen und dem sonstigen Streitstoff entnehmen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) ein Interesse an der Nutzung auch anderer Einrichtungen zu erkennen gegeben hat. Der Vorwurf, die Beklagte zu 1) habe das Vorhandensein freier Plätze bei anderen von ihr getragenen Kindertagesstätten wissentlich verschwiegen, ist daher nicht schlüssig dargelegt.
b)
Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Schadensersatzforderung ist ebenfalls nicht begründet.
Zwar war der zweitbeklagte Landkreis nach dem Vorstehenden als gemäß § 86 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 Abs. 1 AGKJHG örtlich und sachlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung von Ansprüchen nach § 24 Abs. 2 SGB VIII passivlegitimiert. Auch stellt die Nichterfüllung dieses Anspruchs trotz (rechtzeitiger) Bedarfsanmeldung durch den zuständigen Träger eine Amtspflichtverletzung dar, die unter den weiteren Voraussetzungen von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sowie § 1 Abs. 1 StHG einen Anspruch betroffener Eltern auf Ersatz eines hierdurch verursachten Verdienstausfallschadens begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2016 – III ZR 278/15, NJW 2017, 397). Im Streitfall ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin den Förderbedarf für ihre Tochter hinreichend geltend gemacht hat.
Hierfür ist nicht entscheidend, dass ein entsprechender Antrag unmittelbar an den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet wird. Denn Bedarfsanmeldungen, die bei einem unzuständigen Leistungsträger oder bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde gestellt werden, sind entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.2021 – 13 U 436/19, BeckRS 2021, 17938 m.w.N.). Insbesondere wenn die Anmeldung bei der Wohnortgemeinde erfolgt setzt die Annahme einer Bedarfsanmeldung in diesem Sinne jedoch den erkennbar hervortretenden Willen voraus, nicht lediglich das Recht zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach § 12 Abs. 1 BbgKVerf, sondern den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII geltend zu machen (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 17.11.2015 – 12 ZB 15.1703, BeckRS 2015, 55609; VG München, Urteil vom 13.06.2018 – M 18 K 17.5260, BeckRS 2018, 27203; VG Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2018 – 7 K 1185/18, BeckRS 2018, 17028).
Hieran gemessen lässt das von der Klägerin mit Datum vom 11.05.2018 ausgefüllte Anmeldeformular nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, dass sie eine Förderung beanspruchte, die über die Bereitstellung eines Kindertagesstättenplatzes in einer der beiden gewünschten, von der Beklagten zu 1) getragenen Einrichtungen hinausging. Dass ein solcher Förderbedarf in der auf den Antrag hin mit Mitarbeitern der Beklagten zu 1) geführten Gespräche erkennbar wurde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere trägt die Klägerin keine Umstände vor, die für die Beklagte zu 1) die Annahme nahe legen mussten, dass es der Klägerin nicht nur um einen Platz in einer der beiden Wunscheinrichtungen ging, sondern für sie die Aufnahme der Betreuung ab dem in der Anmeldung vom 11.05.2018 genannten Termin im Vordergrund stand und sie im Hinblick hierauf auch an einem Platz in einer anderen Einrichtung, gegebenenfalls auch eines anderen (freien) Trägers oder bei einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater, interessiert war. Gegen ein dahingehendes Interesse spricht vielmehr, dass die Klägerin von den von der Beklagten zu 1) getragenen Einrichtungen lediglich die von ihr gewünschten Einrichtungen kontaktierte und sie jedenfalls zunächst unstreitig keine Dringlichkeit ihres Anliegens geltend machte.
Da mithin nicht anzunehmen ist, dass die Beklagte zu 1) die Anmeldung der Klägerin vom 11.05.2018 als Geltendmachung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auffassen musste, war sie auch nicht nach § 16 Abs. 2 SGB I zur Weiterleitung an den Beklagten zu 2) verpflichtet. Für den Beklagten zu 2), der ausgehend vom vorliegenden Sach- und Streitstand keine Kenntnis von dem Anliegen der Klägerin hatte und der sich diesbezüglich auch nicht die Fiktion nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I entgegen halten lassen muss, ist demnach eine Pflichtverletzung weder im Hinblick auf § 24 Abs. 2 SGB VIII noch auf § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erkennbar.
c)
Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin angenommen würde, dass sie den Förderbedarf für ihre Tochter hinreichend geltend gemacht hat, scheiterte das streitgegenständliche Schadensersatzbegehren nach § 839 Abs. 3 BGB und § 2 StHG daran, dass sie nicht um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat, als absehbar war, dass sie den beantragten Betreuungsplatz nicht zum 01.06.2019 bzw. 08.05.2019 erhalten wird.
Die angefochtene Entscheidung folgt insofern der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 23.11.2021 – 2 U 25/21, BeckRS 2021, 40198), von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet. Die danach maßgebenden Gesichtspunkte kommen auch vorliegend zum Tragen. Die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO war der Klägerin jedenfalls ab Februar 2019 möglich. Denn nach ihrem Vortrag (Schriftsatz vom 03.07.2020, Seite 6, Bl. 63 d.A.) sei ihr in einem im Februar 2019 mit einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) geführten Gespräch mitgeteilt worden, dass die Bereitstellung eines Kita-Platzes zum 08.05. bzw. 01.06.2019 unwahrscheinlich sei und frühestens im August ein Platz zur Verfügung stehen werde. Danach war für sie absehbar, dass der ab dem 08.05.2019 bestehende Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für ihre Tochter nicht fristgerecht erfüllt und damit ihr Vorhaben, ab Anfang Juni 2018 ihre Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen, behindert wird.
Entgegen dem Berufungsvorbringen ist im Streitfall auch nicht festzustellen, dass den Beklagten die Erfüllung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII unmöglich war. Abgesehen davon, dass die Beklagten eine tatsächliche Vermutung dahingehend für sich in Anspruch nehmen können, dass sie einer vollziehbaren verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge geleistet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2010 – III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465; Senat, Urteil vom 21.01.2021 – 2 U 104/20, BeckRS 2021, 2111, Rn. 25; Urteil vom 27.10.2020 – 2 U 115/18, BeckRS 2020, 35296, Rn. 16; Urteil vom 30.06.2020 – 2 U 61/19, BeckRS 2020, 17111, Rn. 24), ist vorliegend unstreitig geblieben, dass die Beklagte zu 1) im Zeitraum vom Mai bis Juni 2019 in insgesamt 15 dringenden Einzelfällen Kinderbetreuungsplätze in anderen Einrichtungen vermittelt hat. Einer Beweisaufnahme zu dem bestrittenen Vortrag der Beklagten zu 1), im Juni 2019 in der Kita „(„Kindertagesstätte 03“)“ über sechs und in der Kita „(„Kindertagesstätte 04“)“ über fünf freie Plätze verfügt zu haben, bedurfte es daher nicht.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen der Senat beitritt und die durch das Berufungsvorbringen nicht infrage gestellt werden.
2.
Der Senat ist des Weiteren einstimmig davon überzeugt, dass auch die übrigen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind.
Die vom Streitfall aufgeworfenen und nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantwortenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, sodass die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Senats weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Letzteres gilt auch unter der vorstehend unter 1c) formulierten Prämisse im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 28.05.2021 (13 U 436/19, a.a.O.). In jener Entscheidung hat sich das Gericht zu den Darlegungsanforderungen, die an den in Anspruch genommenen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezüglich des Vorhandenseins eines zumutbaren Betreuungsplatzes zu stellen sind, zwar abweichend von der zitierten Rechtsauffassung des Senats zu § 839 Abs. 3 BGB und § 2 StHG positioniert, sich jedoch nicht mit der dieser Rechtsauffassung zu Grunde liegenden Rechtsprechung, insbesondere der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2010 (III ZR 124/09, a.a.O.) auseinandergesetzt.
Gründe, aufgrund derer in der Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung angezeigt ist, sind ebenfalls nicht gegeben.
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