Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2026 – 14 W 27/26
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0811.14W27.26.00
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) - Registergericht - vom 10.06.2026, Az. 88 AR 54/26 FF, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Gesellschafter einer unter dem Namen … (Straße) eGbR errichteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in … (Ort), … (Straße). Mit notarieller Urkunde vom 21.05.2026 haben sie die Errichtung der GbR unter diesem Namen zum Gesellschaftsregister angemeldet.
Das Amtsgericht - Registergericht - hat mit Zwischenverfügung vom 10.06.2026 beanstandet, dass der aktuell angemeldete Name der Gesellschaft aufgrund fehlender Unterscheidungskraft gem. § 18 HGB nicht eintragungsfähig und abzuändern sei. Der … (Straße) sei auch mit der Hausnummer … eine in Deutschland mehrfach vorkommende Straße. Vorliegend bestehe die Gefahr der Irreführung, soweit die rein geographische Bezeichnung ohne Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft beibehalten werde.
Dagegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer durch den Notar eingelegten, am 30.06.2026 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie geltend machen, gemäß der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg gebe es derzeit keine weitere Firma mit dem Namen „… (Straße)" in der Firmenstammdatei des Kammerbezirks Ostbrandenburg. Mithin sei eine konkretere und individuellere Firmierung für die hier angemeldete eGbR kaum vorstellbar, deren einziger Zweck es sei, diese Immobilie zu halten und zu verwalten. Die geäußerten firmenrechtlichen Bedenken wegen mangelnder Unterscheidungs- oder Kennzeichnungskraft dieses Namens bestünden gerade nicht. Dass es bundesweit mehrere Adressen „…“ (Straße) gebe, ändere an der Unterscheidungskraft dieser Firmierung nichts. Anders wäre dies allenfalls dann zu beurteilen, wenn es mit dem Sitz in … (Ort) bereits eine eGbR mit gleichen Namen gäbe. Darüber hinaus trete eine vermögensverwaltende Gesellschaft nicht landes- bzw. bundesweit im Geschäftsverkehr auf, sondern beschränke ihre Geschäftstätigkeit regelmäßig auf Geschäftsbeziehungen mit Mietern des Objekts oder örtlichen Handwerkern.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.07.2026 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten ist gemäß §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Registergericht die Eintragung der Gesellschaft abgelehnt, weil der Name der Gesellschaft „… (Straße) eGbR“ den Anforderungen gemäß §§ 707b Nr. 1 BGB, 18 Abs. 1 HGB nicht genügt. Vorliegend fehlt es an der Unterscheidungskraft des Namens.
Der … (Straße) ist ein in Deutschland mehrfach vorkommender Straßenname. Hier wird auch durch den Zusatz der Hausnummer die gemäß § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft nicht gewährleistet, da auch diese in mehreren anderen … (Straße) vorkommen.
Zwar kann nach Auffassung des Senats die Angabe nur einer mit Hausnummer versehenen Anschrift im Einzelfall hinreichend individualisierbar sein, wenn Verwechslungen auf dieser Grundlage nahezu ausgeschlossen werden können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es fehlt insoweit an der Angabe zumindest des Orts i.S.d. Stadt oder Gemeinde, an dem sich die Immobilie befindet. Allein, dass sich dieser Aspekt aus dem Gesellschaftsvertrag oder den Anmeldeunterlagen ergibt, reicht nicht aus. Diese sind für den Rechtsverkehr nicht ohne Weiteres einsehbar.
Der Senat verkennt nicht, dass auch Ortsnamen Zusätze sein können, die Gattungsfirmen hinreichend individualisieren, hier liegt jedoch bereits keine Gattungsfirma vor. Denn dafür wäre zusätzlich neben der Nennung des Ortes (“…“) (Ort) die Angabe der Branche / des Tätigkeitsfeldes erforderlich (vgl. Münchener Kommentar zum HGB/Heidinger, 6. Aufl. 2025, HGB § 18 Rn. 34). Dass die Gesellschaft auf dem Gebiet der Immobilienverwaltung tätig ist, lässt sich der Bezeichnung „… (Straße) eGbR“ gerade nicht entnehmen.
Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu der von den Beteiligten in Bezug genommenen Entscheidung des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen OLG vom 09.04.2025 (7 W 20/25). In dem vom 7. Zivilsenat entschiedenen Fall war die erforderliche Unterscheidungskraft dadurch gegeben, dass es - anders als im hier zu entscheidenden Fall - den in der dortigen Bezeichnung verwendeten Straßennamen deutschlandweit nur einmal gab.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, § 22 Abs. 1 GNotKG. Ebenso wenig ist ein Gebührenstreitwert festzusetzen, da die Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 19112 GNotKG berechnet wird. Die Vorschrift findet auch auf die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung zum Eintragungsantrag Anwendung (Korintenberg/Schneider GNotKG, 22. Aufl. 2022, KV 19112 Rn. 1).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.
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