Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2026 – 13 UF 92/26
- Spruchkörper
- 4. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0924.13UF92.26.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 12.05.2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.063 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Schluss-Versäumnisbeschluss, der ihn zur Zahlung laufenden und rückständigen Unterhalts an die Antragstellerin, seine minderjährige, einkommens- und vermögenslose Tochter, verpflichtet.
Die Antragstellerin hat im Termin vor dem Amtsgericht am 24.03.2026 beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an sie ab dem 01.01.2025 monatlichen Unterhalt in Höhe von 200 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes zu zahlen.
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt (Bl. 247 der amtsgerichtlichen Akte, im Folgenden: AG)
Mit dem Schluss-Versäumnisbeschluss vom 24.03.2026, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Antragsabweisung im Übrigen verpflichtet, ab 01.10.2025 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 200 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes sowie rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.01.2025 bis zum 30.09.2025 in Höhe von 3.025 € an die Antragstellerin zu zahlen.
Der Antragsgegner hat gegen den am 24.03.2026 erlassenen, seinem Verfahrensbevollmächtigten ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 06.04.2026 (Bl. 253.2 AG) zugestellten Schlussversäumnisbeschluss am 21.04.2026 beim Amtsgericht Einspruch eingelegt (Bl. 255 AG), mit dem er in der Sache geltend macht, dass die Berücksichtigung seiner Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Unterhaltsberechnung geboten sei.
Mit Verfügung vom 23.04.2026 (Bl. 259 AG) hat das Amtsgericht den Antragsgegner auf die Unzulässigkeit des Einspruchs hingewiesen, der verspätet eingegangen sei. Die Verfügung ist dem Bevollmächtigten des Antragsgegners am 28.04.2026 zugestellt worden (Bl. 259.1 AG). Mit am 11.05.2026 eingereichtem Schriftsatz beantragte er
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die offenkundige Verfristung beruhe auf einem Büroversehen des Anwaltsbüros seines Bevollmächtigten (Bl. 260 AG). Tatsächlich habe sein Bevollmächtigter den Schlussversäumnisbeschluss nach seiner Rückkehr aus dem Osterurlaub am 07.04.2026 zur Kenntnis bekommen. Bedauerlicherweise sei demgegenüber das EB via beA bereits am 06.04.2026 (Ostermontag) ergangen, nicht jedoch durch seinen Bevollmächtigten, sondern durch dessen langjährige Mitarbeiterin. Der Bevollmächtigte habe keine Kenntnis davon gehabt, dass seine offenkundig eifrige und stets zuverlässige Mitarbeiterin den Ausdruck bereits am Vortag vorgenommen und das EB entsprechend erlassen habe. Die Weisung und Büroorganisation sehe vor, dass bei Posteingang ein Eingang notiert werde sowie eine Frist und Wiedervorlage. Entsprechend habe sein Bevollmächtigter den Eingang digital und analog dem Tatsächlichen entsprechend mit dem 07.04.2026 und einen Fristablauf und Wiedervorlage zum 21.04.2026 notiert. Weil die Kanzleiräume vom 30.03. bis 03.04.2026 unbesetzt gewesen seien, habe der Bevollmächtigte davon ausgehen können und dürfen, dass in dieser Zeit insbesondere keine EB ergingen. Entsprechend sei eine Verfristung auch bei der Endbearbeitung nicht aufgefallen. Ein derartiger Fall sei in seiner Kanzlei so noch nicht vorgekommen und damit sei auch nicht zu rechnen gewesen. Die Organisation habe sich in einem mehr als 15jährigen Kanzleibetrieb bewiesen und beruhe auf diversen Kammerempfehlungen zur Büroorganisation sowie ständigen Fortbildungen. Die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Verfahrenshandlungen sei so stets gesichert gewesen. Insoweit dürfe offenkundig von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden.
Dem Schriftsatz lag die eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin vom 11.05.2026 bei (Bl. 263), in welcher sie versichert, die Eingangspost am Ostermontag entgegengenommen, vorsortiert und vorgelegt zu haben und dass der Bevollmächtigte des Antragsgegners seinen ersten Arbeitstag nach dem Urlaub am Folgetag, dem 07.04.2026, gehabt habe.
Weiter beigefügt war dem Schriftsatz die Ablichtung eines Ausdrucks eines Begleitschreibens des Amtsgerichts Zossen vom 26.03.2026 mit einem Eingangsstempel vom 07.04.2026 und der handschriftlichen Notiz "-> WVL + FA 21.04" (Bl. 264).
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 265 AG) hat das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners zurückgewiesen und seinen Einspruch gegen den Schluss-Versäumnisbeschluss vom 24.03.2026 verworfen.
Mit seinem hiergegen gerichteten, als „sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel (Bl. 270 AG) macht der Antragsgegner geltend, das Amtsgericht habe ihm zu Unrecht keine Wiedereinsetzung gewährt. Die eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin (Bl. 263 AG) belege den Eingang aus seiner Sicht und den daraus resultierenden zutreffenden Fristablauf zum 21.04.2026.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden und den Einspruch verwerfenden Beschluss als Beschwerde beurteile (Verfügungen vom 08.06. und vom 10.07.2026, Bl. 3, 4).
Der Antragsgegner trägt vor, die Einspruchsfrist sei unverschuldet versäumt worden. Weder ein persönliches noch ein zurechenbares Verschulden habe vorgelegen. Da das Verschulden Dritter grundsätzlich nicht zurechenbar sei, hätte dem Wiedereinsetzungsantrag entsprochen werden müssen. Fristen- und Erledigungsvermerke erfolgten eigenverantwortlich und seien doppelt abgesichert durch Kalender und Aktenvermerke. So auch vorliegend: sein Bevollmächtigter habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Frist erst am 21.04.2026 endete. Weil es zudem tatsächlich auf die Kenntnis/Entgegennahme durch seinen Bevollmächtigten ankomme, der vorliegend unter allen erdenklichen Gesichtspunkten erst am 07.04.2026 erfolgt sei, sei der 21.04.2026 auch zutreffend. Insoweit dürfte unerheblich sein, dass eine vorbereitende Arbeitsaufnahme an einem gesetzlichen Feiertag erfolgt sei, wozu es weder Weisung noch Kenntnis durch seinen Bevollmächtigten gegeben habe.
Der Antragsgegner beantragt der Sache nach,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die nach Auffassung des Gerichtes Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren.
Die Antragstellerin erstrebt der Sache nach, den Antrag zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat den Einspruch des Antragsgegners gegen den Schluss-Versäumnisbeschluss vom 24.03.2026 zutreffend als unzulässig verworfen, weil die Einspruchsfrist nicht gewahrt ist (1.) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen (2.).
1. Ausweislich des bei der Akte befindlichen elektronischen Empfangsbekenntnisses ist der Schluss-Versäumnisbeschluss vom 24.03.2026 dem Antragsgegnervertreter am 06.04.2026 zugestellt worden. Das Amtsgericht stellt zutreffend auf dieses als Datum für den Beginn der Einspruchsfrist nach § 339 ZPO ab.
Der Antragsgegner argumentiert, ungeachtet des bereits am 06.04.2026 erteilten Empfangsbekenntnisses habe er erst am 07.04.2026 von dem angefochtenen Beschluss Kenntnis erhalten. Damit habe auch die Einspruchsfrist erst am 07.04.2026 begonnen. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen.
Es trifft zu, dass entscheidend für eine wirksame Zustellung ist, dass das in Zustellabsicht übermittelte Schriftstück vom Empfänger mit dem Willen entgegen genommen wird, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen (vgl. BGH NJW 2007, 600; jurisPK-ERV/Biallaß, 3. A., § 173 ZPO Rn. 103). Gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 173 Abs. 3 ZPO wird die elektronische Zustellung an Rechtsanwälte durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Es erbringt nach Maßgabe der §§ 371a Abs. 1, 416 ZPO vollen Beweis dafür, dass die in ihm enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben wurden. Der Gegenbeweis, dass die Angaben unrichtig sind, ist nur unter strengen Anforderungen zulässig. Er setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 173 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können (Ory/Weth/Biallaß, jurisPK-ERV Band 2, 3. Aufl., § 173 ZPO 1. Überarbeitung, Stand: 18.02.2026, Rn. 122). Ein (elektronisches) Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstückes als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - XI ZB 6/17, Rn. 6; BGH NJW 1996, 2514, 2515; NJW-RR 1998, 1442, 1443; NJW 2001, 2722, 2723 mwN).
Dadurch ist der Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, allerdings nicht ausgeschlossen. Nicht ausreichend ist aber eine bloße Erschütterung der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis. Vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet, mit anderen Worten jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (BGH BeckRS 2021, 33339 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NJW 2001, 1563).
Der Beweis für das Vorliegen des Empfangswillens des Antragsgegnervertreters ist zur vollen Überzeugung des Senats durch das von diesem nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene, aber auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach (beA) versandte elektronische Empfangsbekenntnis für den 06.04.2026 (Bl. 253.2 AG) erbracht. Das Vorbringen des Antragsgegners ist ungeeignet, diesen Vollbeweis vollständig zu entkräften.
Die Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses wird grundsätzlich nicht dadurch entkräftet, dass vorgetragen wird, dass es unautorisiert durch eine Kanzleikraft übermittelt wurde. Das besondere Vertrauen in die Authentizität der von Rechtsanwälten über ihr beA übermittelten elektronischen Dokumente stützt sich nach der gesetzlichen Konzeption maßgeblich auf die Erwartung, dass dieser Übermittlungsweg von den Inhabern ausschließlich selbst genutzt wird. Das für den Zugang zu dem beA erzeugte Zertifikat darf keiner weiteren Person überlassen und die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN muss geheim gehalten werden (§ 26 Abs. 1 RAVPV). Lässt der Inhaber des beA insoweit pflichtwidrig den Zugriff eines Dritten zu, muss er sich ein von diesem abgegebenes Empfangsbekenntnis als eigenes zurechnen lassen (BSG BeckRS 2022, 25564). Überlässt ein Rechtsanwalt (rechtswidrig) seine persönliche beA-Karte unter Offenlegung der persönlichen PIN daher seiner Mitarbeiterin, so ist zur Feststellung des Empfangswillens des Rechtsanwalts gemäß § 166 BGB analog auf die Mitarbeiterin als Wissensvertreterin des Rechtsanwalts abzustellen (OLG Bremen BeckRS 2022, 30984; BeckOK BORA/Günther, 52. Ed. 1.3.2026, BORA § 14 Rn. 10).
Der Antragsgegner legt dar, dass "bedauerlicherweise ... das EB via beA bereits am 06.04.2026 ergangen [ist], jedoch nicht durch den Unterzeichner [den Bevollmächtigten des Antragsgegners], sondern durch die langjährige Mitarbeiterin Frau („Name 01“)" (Bl. 206 AG). Sein Bevollmächtigter habe hiervon keine Kenntnis gehabt. Die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin (Bl. 263 AG) bestätigt das allerdings nicht. Aus ihr ergibt sich nichts dafür, dass es die Mitarbeiterin war, die das Empfangsbekenntnis abgegeben, nämlich ohne qualifizierte elektronische Signatur aus dem beA versandt hat. Der Formulierung, sie habe am Ostermontag die Eingangspost (beA, Mail und gewöhnliche Post) "entgegengenommen und vorsortiert und vorgelegt" lässt sich nichts dafür entnehmen, dass sie auch das hier in Rede stehende Empfangsbekenntnis für den verantwortlichen Rechtsanwalt unter Verwendung von dessen beA-Karte abgegeben hätte. Legt man mit dem Vortrag des Antragsgegners zugrunde, sie habe das Empfangsbekenntnis, notwendigerweise unter Einsatz der beA-Karte des Bevollmächtigten und unter Verwendung von dessen PIN, gefertigt, so ergibt sich aus dem Vortrag des Antragsgegners nichts dafür, dass die Mitarbeiterin nicht befugt und ermächtigt war, das eEB in dieser Weise abzugeben. Hat der Antragsgegnervertreter durch die (rechtswidrige) Überlassung seiner persönlichen beA-Karte und Offenlegung der PIN an seine Mitarbeiterin oder durch Einsatz einer Software, die die Umgehung dieser Sicherungen zulässt, der Mitarbeiterin die Möglichkeit eröffnet, Empfangsbekenntnisse für ihn abzugeben, so ist gemäß § 166 BGB analog zur Feststellung des Empfangswillens auf die Mitarbeiterin als Wissensvertreterin des Beklagtenvertreters abzustellen (vgl. BSG, MMR-Aktuell 2022, 450422). Im Interesse des Rechtsverkehrs an der strikten Verlässlichkeit der mit einem elektronischen Empfangsbekenntnis abgegebenen Erklärung muss sich ein Postfachinhaber eine von Dritten abgegebene Erklärung so zurechnen zu lassen, als habe er sie selbst abgegeben, wenn er Dritten die Abgabe der Erklärung unter Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs selbst ermöglicht hat (OLG Bremen BeckRS 2022, 30984 Rn. 18).
Damit begann die Einspruchsfrist am 06.04.2026 und endete mit dem 20.04.2026. Der am 21.04.2026 beim Amtsgericht eingegangene Einspruch gegen den Schluss-Versäumnisbeschluss wahrte deshalb die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 339 Abs. 1 ZPO bestehende Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung nicht und ist deshalb zu Recht verworfen worden.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 233 S. 1 ZPO hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend nicht gewährt. Es fehlt an den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung. Wiedereinsetzung nach diesen Vorschriften kann nur gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, nicht aber, wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist schuldhaft versäumt worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 1520, Rn. 4 m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall. Nach dem zugrunde zu legenden Sachvortrag des Antragsgegners lässt sich nicht feststellen, dass die Versäumung der Einspruchsfrist unverschuldet war, wobei sich der Antragsgegner das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO).
Ein Wiedereinsetzungsantrag erfordert nach § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO eine vollständige, aus sich heraus verständliche und geschlossene Schilderung, der sich entnehmen lässt, welche konkreten Umstände zum Versäumen der Frist geführt haben (BGH, NJW 2008, 3501, Rn. 15; NJW-RR 2005, 793, 794). Erforderlich ist eine genaue Darstellung aller Umstände, die zwischen Beginn und Ende der Frist liegen und für die Antwort auf die Frage bedeutsam sind, wie und durch wessen Verschulden die Frist versäumt wurde (BGH, VersR 1978, 942). Alle Einzelheiten sind vorzutragen, die nach den allgemeinen Erfahrungen über die Üblichkeiten beim Umgang mit Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen oder nach den Besonderheiten des zu beurteilenden Falles von Bedeutung sein können. Wer vermeintlich Selbstverständliches nicht erwähnt (vgl. BGH, VersR 1978, 942, zum Erteilen des Berufungsauftrages an den Prozessbevollmächtigten) oder allgemeine, zusammenfassende Formulierungen verwendet, wo die Schilderung von Einzelheiten von Interesse sein kann (vgl. BGH, NJW 2002, 2107, 2108, zur Aufgabe zur Post; NJW 2002, 2180, 2181 zu den einzelnen Handlungen bei der Fristenkontrolle), genügt dieser Substantiierungslast nicht.
Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dem Sachvortrag des Antragsgegners ist nicht zu entnehmen, dass sein Bevollmächtigter diesen Sorgfaltsanforderungen entsprochen hätte.
Der Bevollmächtigte des Antragsgegners hat seiner Mitarbeiterin die Erstellung und Versendung des Empfangsbekenntnisses für den Versäumnis-Schlussbeschluss pflichtwidrig ermöglicht und überlassen. Als eine von dem Verfahrensbevollmächtigten selbst verschuldete schwerwiegend mangelhafte Kanzleiorganisation wäre es auch zu beurteilen, wenn er eine Software eingesetzt hätte, mit der es möglich ist, mit dem Mitarbeiterzugang einer Rechtsanwaltsfachangestellten ein unsigniertes Empfangsbekenntnis zu versenden, wenn mithin eine solche Fehlbedienung nicht ausgeschlossen wäre (vgl. Müller, RDi 2022, 488, 492). In beiden Varianten hätte der Verfahrensbevollmächtigte, als er selbst den Eingang des Beschlusses und den Fristablauf notierte (Bl. 261, 264 AG), prüfen müssen, welches Datum das Empfangsbekenntnis ausweist. Denn dieses Datum, nicht das Datum seiner tatsächlichen Kenntnisnahme, war für den Fristbeginn maßgeblich. Daraufhin hätte er die Fristenberechnung in Ansehung des § 173 Abs. 2 ZPO auf das Datum des abgegebenen Empfangsbekenntnisses beziehen müssen und nicht auf den Folgetag. Es weist auf ein Organisationsverschulden hin, wenn die Weisung und Büroorganisation einerseits vorsieht, "dass bei Posteingang ein Eingang notiert wird und eine Frist und Wiedervorlage" (Bl. 261 AG), der Bevollmächtigte des Antragsgegners aber demgegenüber, ungeachtet der von seiner Mitarbeiterin bereits am Vortag unter Abgabe eines Empfangsbekenntnisses für ihn erfolgten Entgegennahme der Post den Eingangsstempel erst am Folgetag selbst auf den Postausdruck gesetzt und die Wiedervorlage und den Fristablauf dementsprechend falsch notiert hat (Bl. 261, 264).
Diese Organisationsmängel im Kanzleibetrieb des Antragsgegnervertreters stehen der Annahme einer unverschuldeten Fristversäumung entgegen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 243 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.
Dr. ... | ... | ...
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht | Richterin am Oberlandesgericht | Richterin am Oberlandesgericht
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):Übergabe an die Geschäftsstelle am 24.09.2026. …, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
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