Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2026 – 11 U 55/26
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0910.11U55.26.00
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Juni 2026 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 2 O 245/25 - wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
IV. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung des Beklagten ist offensichtlich unbegründet und daher gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Die Klage ist bezogen auf die Hauptforderung insgesamt und hinsichtlich der Zinsen ganz überwiegend begründet. Das Landgericht hat den Beklagten daher zu Recht zur Zahlung von 6.038,45 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 8. Oktober 2025 verurteilt. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Beklagten günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Punkte, mit denen der Beklagte sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt, verfangen nicht. Auf die offensichtliche Unbegründetheit seines Rechtsmittels und die beabsichtigte Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO hat der Senat den Beklagten mit Beschluss vom 17. August 2026 hingewiesen. Auf die Begründung des Senats im Hinweisbeschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend verwiesen. Die Gegenerklärung des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 26. August 2026 rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht.
Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz daran fest, dass die Klägerin gegen ihn einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 6.038,45 € nebst zugesprochenen Zinsen hat. Der Klägerin steht der zuerkannte Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil sie die Deckungsleistungen ohne Rechtsgrund erbracht hat. Sie war gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG in Verbindung mit Ziff. 4.1.1, 4.1.6 ARB (Anlage PME1 S. 106 ff.) von ihrer Leistungspflicht frei, weil der Beklagte die ihm nach Eintritt des Versicherungsfalls obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich, hier sogar arglistig, verletzt hat. Hierzu im Einzelnen:
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz (dort Seite 2 f.) gebietet die Feststellung der „subjektiven Komponente“ der Arglist, wie sie vom Landgericht und dem Senat übereinstimmend zugrunde gelegt wird, keine mündliche Verhandlung. Insbesondere war der Beklagte zu Einzelheiten zu subjektiven Vorstellungen im Rahmen seiner gegenüber der Klägerin und dem Privatgutachter abgegebenen Erklärungen nicht persönlich gem. § 141 Abs. 1 ZPO anzuhören. Die Anhörung dient nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, nämlich nicht der Aufklärung eines streitigen Sachverhalts, sondern dem besseren Verständnis dessen, was die Partei behaupten und beantragen will (BGH, Urt. v. 19.04.2002 - V ZR 90/0, NJW 2002, 2247, 2249). Ist der Sachvortrag klar, bedarf es keiner Anhörung (vgl. BeckOGK/Zapf, ZPO, 15.06.2026, § 141 Rn. 18). Der Beklagte hat von seiner Möglichkeit sowohl in der Berufungsbegründung als auch im nachgelassenen Schriftsatz ausführlich Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht, sodass sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt ist. Ein Anspruch auf eine zusätzliche persönliche Anhörung besteht vor diesem Hintergrund nicht, zumal die für die Beurteilung maßgeblichen äußeren Umstände, namentlich Zeitpunkt und Inhalt der E-Mail vom 15. September 2022, Zeitpunkt der Ablehnung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer, Inhalt des Privatgutachtens und Zeitpunkt der Deckungsanfrage, urkundlich belegt und in ihrem objektiven Inhalt nicht streitig sind.
2. Die Einwände, mit denen eine Täuschung der Klägerin durch den Beklagten ab Seite 2 des nachgelassenen Schriftsatzes in Abrede gestellt wird, verfangen ebenfalls nicht:
a) Soweit der Beklagte nunmehr unter Benennung des von ihm beauftragten Privatgutachters („Name 01“) als Zeugen behauptet, er habe diesem beim Ortstermin am 14. Dezember 2022 mitgeteilt, dass er das Fahrzeug geparkt und erst nachträglich einen Anruf des Herrn („Name 02“) erhalten habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Beklagte hat das hierauf ergangene Privatgutachten vom 19. Dezember 2022, das den Schadenshergang auf Seite 4 ohne jede Einschränkung in der Ich-Form wiedergibt („… beschädigte mein Fahrzeug …“), in dieser Fassung entgegengenommen und seinem Prozessbevollmächtigten zur Verwendung gegenüber der Klägerin überlassen, ohne gegenüber dem Sachverständigen oder der Klägerin jemals klarzustellen, dass die dort in eigener Person geschilderten Einzelheiten tatsächlich nicht auf eigener Wahrnehmung beruhten. Wer ein in seinem Namen erstelltes, für die Durchsetzung des eigenen Anspruchs zentrales Gutachten ohne Beanstandung entgegennimmt und weiterverwendet, macht sich dessen Inhalt zu eigen. Maßgeblich ist hierfür, wie seine Darstellung auf den Durchschnittsempfänger wirkt und von ihm verstanden wird. Ein Zu-Eigen-Machen liegt daher vor, wenn der Verbreiter die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint (vgl. hierzu LG Berlin II, Urt. v. 08.07.2025 – 27 O 37/24, GRUR-RS 2025, 15569 Rn. 41). Dies war hier in der Gutachtenweiterleitung der Fall. Auf eine angeblich abweichende mündliche Mitteilung an den Gutachter kann sich der Beklagte unter diesen Umständen nicht berufen, ohne dass er selbst jemals auf eine entsprechende Richtigstellung des schriftlichen Gutachtens hingewirkt hätte.
Ungeachtet dessen wäre der erst mit dem nachgelassenen Schriftsatz und damit nach Erlass des Hinweisbeschlusses erhobene Beweisantritt gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um ein neues Verteidigungsmittel, dessen Geltendmachung dem Beklagten bereits in erster Instanz oder jedenfalls mit der Berufungsbegründung oblegen hätte, nachdem die fehlende Offenlegung gegenüber dem Gutachter bereits Gegenstand des landgerichtlichen Verfahrens war. Gründe, die eine ausnahmsweise Zulassung nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Der ab Seite 3 im nachgelassenen Schriftsatz nochmals vorgebrachte Einwand des Beklagten, die Angabe, das Fahrzeug sei „geparkt“ gewesen, offenbare für den verständigen Empfänger bereits die Abwesenheit des Beklagten vom Unfallort, überzeugt ebenfalls nicht. Die Angabe zum Standort des Fahrzeugs besagt nichts darüber, woher der Beklagte die im Übrigen geschilderten, technisch detaillierten Einzelheiten des Schadenshergangs kannte, namentlich den in der E-Mail vom 15. September 2022 genannten Höhenunterschied und die Rollstrecke des Handwagens. Wird eine derart detailreiche Schilderung ohne jede Einschränkung übermittelt, darf der Empfänger sie nach der Verkehrsauffassung als Wiedergabe eigener Wahrnehmung verstehen, solange nicht ausdrücklich auf eine andere Quelle hingewiesen wird. Der Hinweis auf ein geparktes Fahrzeug leistet dies nicht.
c) Auch der Einwand des Beklagten, die E-Mail vom 15. September 2022 sei nicht in der „Ich-Form“ verfasst (ebenfalls auf Seite 3), geht an der im Hinweisbeschluss geäußerten Argumentation vorbei, denn der Beklagten stellt den Hergang aus der Sicht eines objektiven Empfängers als nach eigener Wahrnehmung ereignet dar. Entscheidend ist nicht ausschließlich die grammatikalische Form, sondern dass die vorgenannte und bereits im Hinweisbeschluss in Bezug genommene E-Mail an keiner Stelle zu erkennen gibt, dass die geschilderten Einzelheiten nicht auf eigener Wahrnehmung, sondern auf der vom Beklagten ungeprüften Mitteilung eines Dritten beruhten.
d) Soweit der Beklagte unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 13. Februar 2026 meint, dass der Klägerin mitgeteilt worden sei, der gegnerische Haftpflichtversicherer halte auch nach Vorlage des Privatgutachtens an seiner Ablehnung fest, ändert dies nichts an der Bewertung. Mitgeteilt wurde damit ersichtlich nur das Ergebnis der fortbestehenden Ablehnung, nicht aber der hierfür maßgebliche, dem Beklagten seit dem 1. September 2022 bekannte Grund, nämlich die von dem Haftpflichtversicherer angenommene fehlende Übereinstimmung des geschilderten Geschehensablaufs mit dem Schadensbild. Dass der Beklagte beziehungsweise sein Prozessbevollmächtigter der Klägerin den Fortbestand der gegnerischen Ablehnung ohne Weiteres mitteilte, während die für die Plausibilitätsfrage allein aufschlussreiche Tatsache der fehlenden Eigenwahrnehmung durchgehend unerwähnt blieb, bestätigt vielmehr, dass die Nichtoffenlegung nicht auf einem allgemeinen Kommunikationsversäumnis beruhte, sondern auf einer gezielten Auswahl dessen, was der Klägerin mitgeteilt wurde.
3. Darüber hinaus ändert der Umstand, dass der Beklagte selbst nicht unmittelbar mit der Klägerin korrespondiert habe, an der rechtlichen Bewertung nichts. Die Aufklärungsobliegenheit nach Ziff. 4.1.1, 4.1.6 ARB trifft den Versicherungsnehmer selbst. Bedient er sich zu ihrer Erfüllung eines Rechtsanwalts, muss er sicherstellen, dass die ihm selbst und nur ihm bekannten, für die Risikoprüfung wesentlichen Umstände tatsächlich in die für den Versicherer bestimmten Unterlagen Eingang finden. Der nunmehr unter Benennung des Rechtsanwalts („Name 03“) als Zeugen unter Beweis gestellte Vortrag, der Beklagte habe seinen früheren Prozessbevollmächtigten bereits im ersten Mandantengespräch mündlich vollständig informiert, kann als wahr unterstellt werden, ohne dass sich hieraus eine andere Bewertung ergibt. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebracht hat, ist insoweit nicht maßgeblich, was der Beklagte seinem Rechtsanwalt mündlich mitteilte, sondern was tatsächlich an die Klägerin weitergeleitet wurde, nämlich die E-Mail vom 15. September 2022 ohne jede Einschränkung. Dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt, weder bei Erteilung des Mandats noch im weiteren Verlauf des mehr als ein Jahr dauernden Verfahrens, den Inhalt der in seinem Namen erstellten Deckungsanfrage zur Kenntnis genommen und auf ihre Vollständigkeit überprüft haben will, ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung eines aktiv am Verfahren beteiligten, selbst ein Privatgutachten beauftragenden Versicherungsnehmers als fernliegend anzusehen und so auch vom Beklagten nicht vorgetragen worden. Der Beklagte kann sich für die ihm selbst bekannten Umstände, namentlich seine eigene Abwesenheit vom Unfallort, nicht auf eine etwaige abweichende Einschätzung der Relevanz durch seinen Rechtsanwalt berufen. Dies gilt umso mehr, als weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sich der Beklagte bei seinem Rechtsanwalt vergewissert hätte, ob und wie dieser Umstand der Klägerin mitgeteilt wurde.
4. Ohne Erfolg bleibt auch der erneut erhobene Einwand des Beklagten, eine vollständige Aufklärung hätte an der Deckungsentscheidung der Klägerin nichts geändert, denn nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG ist der Kausalitätsgegenbeweis bei arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ausdrücklich ausgeschlossen. Auf die Erwägungen des Beklagten auf Seite 5 f. im nachgelassenen Schriftsatz dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin bei vollständiger Kenntnis gleichwohl zur Deckung verpflichtet gewesen wäre, kommt es deshalb nicht an.
5. Auch das nunmehrige Vorbringen Beklagten zu seinem Verhältnis zu Herrn („Name 02“) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit der Hinweisbeschluss unter 1.b)ee) davon spricht, es hätte nahegelegen, Herrn („Name 02“) „im Vorprozess als Partei“ zu benennen, betraf dies - wie der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz zutreffend bemerkt hat - nicht den „Vorprozess“, in dem Herr („Name 02“) als dortiger Beklagter ohnehin Partei war, sondern die Frage, ob der Beklagte im hiesigen, die Deckungsklage betreffenden Verfahren dessen Zeugnis zur Bestätigung des Hergangs hätte anbieten können. Dass der Beklagte nach dem nunmehrigen Vortrag bereits vor der Deckungsanfrage über eine schriftliche Nachricht des Herrn („Name 02“) (Anlage B1) verfügte, führt zu keiner anderen Bewertung, sondern bestätigt sie: Stand dem Beklagten eine vom eigentlichen Schädiger stammende, eigenständige schriftliche Quelle zur Verfügung, aus der sich der von ihm geschilderte Hergang tatsächlich ableitete, hätte es erst recht nahegelegen, deren Existenz und Herkunft gegenüber der Klägerin und dem Privatgutachter offenzulegen, statt den Hergang durchgehend als eigene Wahrnehmung darzustellen. Die Nichtoffenlegung wiegt unter diesen Umständen nicht weniger, sondern eher schwerer, weil dem Beklagten damit ein naheliegendes, objektiv nachprüfbares Mittel zur Verfügung stand, um die eigene Darstellung von einer bloßen Wiedergabe fremder Angaben abzugrenzen, ohne dass er hiervon Gebrauch gemacht hätte. Soweit der nachgelassene Schriftsatz in der Bezeichnung des Herrn („Name 02“) als „wohl“ Nachbar und als „vermeintlicher“ Schädiger eine Voreingenommenheit erblickt, hat der Senat damit nicht mehr und nicht weniger zum Ausdruck bringen wollen, dass dies den vom Beklagten zwar behaupteten und von der Klägerin in Abrede gestellten Hergang (vgl. hierzu bereits Seite 5 der Anspruchsbegründung vom 24. November 2025) als „streitig“ behandelt.
Ob der Beklagten nach seinem nunmehrigen Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz den angegebenen Schädiger („Name 02“) nur flüchtig gekannten haben will, ist rechtlich unerheblich. Auf die von dem Beklagten benannte Zeugin zu dem Umstand, dass er von Herrn („Name 02“) telefonisch verständigt wurde und mit ihr gemeinsam zur Unfallstelle fuhr, kommt es nicht an. Dieser äußere Ablauf steht nicht im Streit und wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Er besagt jedoch nichts darüber, ob und in welcher Form der Beklagte ihn gegenüber der Klägerin und dem Privatsachverständigen offengelegt hat. Soweit der nachgelassene Schriftsatz schließlich beanstandet, es komme allein auf den Zeitpunkt der Deckungsanfrage an, sodass der weitere Verlauf des erst nach Erteilung der Deckungszusage geführten Vorprozesses unerheblich sei, trifft dies im rechtlichen Ausgangspunkt zu und entspricht der bereits im Hinweisbeschluss zugrunde gelegten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.01.2025 – 5 U 42/24, Rn. 24, juris). Der Senat stützt seine Bewertung dementsprechend nicht auf den weiteren Verlauf des Vorprozesses, sondern auf den bereits unter 2.d) dargestellten, zeitlich vor der am 8. Februar 2023 gestellten Deckungsanfrage liegenden Umstand, dass der Beklagte auch nach der ihm über die Anlage B4 bekannten Mitteilung der fortbestehenden Ablehnung des Haftpflichtversicherers vom 28. Dezember 2022 keinen Anlass gesehen hat, die insoweit unvollständige Darstellung gegenüber der Klägerin zu vervollständigen.
6. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung kommt es auf die Grundsätze zu Angaben „ins Blaue hinein“ nicht entscheidend an. Die Arglist des Beklagten folgt nicht daraus, dass er eine ihm nicht verlässlich erscheinende Information ungeprüft weitergegeben hätte, sondern daraus, dass er eine ihm bekannte, für die Beurteilung der Verlässlichkeit seiner eigenen Darstellung zentrale Tatsache, nämlich seine fehlende Eigenwahrnehmung, gegenüber der Klägerin und dem Privatsachverständigen durchgehend verschwiegen hat, obwohl ihm deren Bedeutung aufgrund der ihm bekannten Ablehnung vom 1. September 2022 bewusst war.
7. Der Senat erachtet nach alledem die durchgehende, gegenüber zwei unabhängigen Adressaten aufrechterhaltene Darstellung des Schadenshergangs als eigene Wahrnehmung in Kenntnis der bereits am 1. September 2022 erfolgten, plausibilitätsbezogenen Ablehnung des gegnerischen Haftpflichtversicherers, die gezielte Mitteilung des Fortbestehens dieser Ablehnung unter gleichzeitigem Verschweigen ihres eigentlichen Grundes, das eigene Verhalten des Beklagten gegenüber der ihm zur Verfügung stehenden schriftlichen Quelle des Herrn („Name 02“) sowie die nachträgliche Bestätigung der Berechtigung der Plausibilitätsbedenken durch das gerichtliche Sachverständigengutachten vom 22. Januar 2024 in ihrer Gesamtheit weiterhin für den nach § 286 ZPO erforderlichen Vollbeweis der Arglist als ausreichend.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
3. Der Rechtssache kommt keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zu. Die zugrunde gelegten Obersätze zur arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit entsprechen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Würdigung der hierzu vorliegenden Umstände betrifft ausschließlich den vorliegenden Einzelfall. Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats im Urteilswege erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
... | ... | Dr. ...
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht | Richterin am Oberlandesgericht | Richter am Oberlandesgericht
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Brandenburg in 11 U 55/26 entschieden?“