Rechtsprechung · OLG Bamberg
OLG Bamberg, Beschluss vom 24.02.2025 – 4 U 77/24
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.05.2024, Aktenzeichen 12 O 164/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 178.466,02 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.05.2024 und den Hinweisbeschluss des Senats vom 14.11.2024 Bezug genommen. Wegen der Berufungsanträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 14.11.2024 verwiesen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.05.2024, Aktenzeichen 12 O 164/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 14.11.2024 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 20.01.2025 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
Allein durch den fehlenden Widerspruch der Kläger zu 1) und zu 2) wird die Inobhutnahme nicht legitimiert. Die weiteren Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII lagen vor (vgl. HB 9 ff.). Nach Auffassung des Senats lag zumindest eine stillschweigende Duldung durch die Eltern vor. Da nach der Inobhutnahme kein Widerspruch der Eltern erfolgte, war das Jugendamt nicht gehalten, unverzüglich nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII das Familiengericht einzuschalten.
Eine Gefährdungseinschätzung wurde durch das Jugendamt vorgenommen (HB 10).
Der Senat ist der Einschätzung des Erstgerichts hinsichtlich der Kindswohlgefährdung aufgrund eigener Prüfung beigetreten (HB 9, LGU 10 ff.). Das Erstgericht hat zu dieser Frage ausführlich Stellung genommen.
Die Dringlichkeit hat der Senat geprüft (HB 10). Gleiches gilt für die Frage der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (HB 10 ff.).
Zur Frage des fehlenden Verschuldens hat der Senat im Hinweisbeschluss seine Auffassung dargestellt (HB 11 f.). Entgegen der Ansicht der Gegenerklärung kann hierbei darauf abgestellt werden, ob die Maßnahme des Jugendamtes nicht objektiv unvertretbar gewesen ist. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln kann nur bejaht werden, wenn die der Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsansicht objektiv nicht mehr vertretbar erscheint (BGH NJW-RR 2015, 369 Rn. 20, beckonline).
Die Kollegialitätsrichtlinie findet nach Auffassung des Senats vorliegend Anwendung (HB 12 f.).
Der Senat hält weiter an seiner Auffassung fest, dass ein Amtshaftungsanspruch auch wegen der fehlenden Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes ausscheidet (HB 13 ff.). Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, unterliegt die Rechtmäßigkeitskontrolle des behördlichen Handelns im Rahmen des Primärrechtsschutzes der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Fehler bei der erstinstanzlichen Beweiswürdigung sind für den Senat weiterhin nicht erkennbar.
Soweit wiederholt eine fehlerhafte Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren behauptet wird, kann hierzu auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss verwiesen werden (HB 15).
Grundlage des Hinweisbeschlusses des Senats war der gesamte Parteivortrag. Welcher konkrete Vortrag durch den Senat nicht beachtet wurde, führt die Gegenerklärung nicht aus.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. HB 17).
III.
Zitierte Vorschriften
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