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Rechtsprechung · LVerfG Schleswig-Holstein

LVerfG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.05.2012 – LVerfG 1/11

VerfGH Schleswig: Unzulässige Richtervorlage mangels Zuständigkeit des Einzelrichters für einen Vorlagebeschluss an den VerfGH Schleswig - zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs 3 Nr 4 GefHG SH 2005
ECLI
ECLI:DE:LVGSH:2012:0521.LVERFG1.11.0A
Normenkette
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 80 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 100 GG, § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG SH 2005 ... mehr

Leitsatz

Eine den Anforderungen des § 44 Abs 2 Satz 1 LVerfGG genügende Richtervorlage erfordert, dass das Gericht den Inhalt der vorgelegten Norm durch Auslegung erschließt, den Inhalt der Verfassungsnorm wiedergibt und feststellt, dass die vorgelegte Norm mit der Verfassungsnorm nicht vereinbar ist, wobei die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung der Norm zu erörtern sind. Schließlich ist die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm für den Ausgangsrechtsstreit darzulegen (im Anschluss an die stRspr des BVerfG zu § 80 Abs 2 Satz 1 BVerfGG.

Tenor

1. Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe

A.

Randnummer 1

Das Vorlageverfahren betrifft die Vereinbarkeit von § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden

ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz -GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl S. 51) mit der schleswigholsteinischen Landesverfassung

(LV).

I.

Randnummer 2

Das schleswig-holsteinische Gefahrhundegesetz hat den Zweck, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren,

die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind (§ 1 GefHG). Es enthält zum einen Regelungen über Pflichten, die alle

treffen, wie etwa den Leinenzwang für Hunde an bestimmten Orten. Zum anderen werden Halterinnen und Haltern von gefährlichen

Hunden besondere Pflichten auferlegt. So bedarf die Haltung eines gefährlichen Hundes einer Erlaubnis, die an besondere Voraussetzungen

geknüpft ist, wie etwa die Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde der Halterin oder des Halters,

die Kennzeichnung des Hundes und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Diese Voraussetzungen sind teils durch geeignete

Unterlagen nachzuweisen.

Randnummer 3

Nach § 10 Abs. 1 GefHG sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie ein befriedetes Besitztum gegen den Willen der Hundehalterin

oder des Hundehalters nicht verlassen können. Außerhalb des befriedeten Besitztums darf ein gefährlicher Hund nur an einer

höchstens zwei Meter langen Leine geführt werden, außer in eingezäunten Hundeauslaufgebieten, wenn er einen Maulkorb trägt.

Zudem ist dem Hund außerhalb des befriedeten Besitztums ein leuchtend hellblaues Halsband anzulegen. Gemäß § 10 Abs. 5 GefHG

ist gefährlichen Hunden, die mindestens sechs Monate alt sind, außerhalb des befriedeten Besitztums ein Maulkorb anzulegen.

Von dieser Maulkorbpflicht erteilt die Behörde eine Ausnahme, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten

durch einen Wesenstest nachgewiesen ist. Die Ausnahme wird nicht erteilt, wenn der Hund als gefährlich eingestuft wurde, weil

er einen Menschen gebissen hat. Von der Leinenpflicht und der Pflicht zum Anlegen eines kennzeichnenden Halsbandes können

hingegen keine Ausnahmen erteilt werden.

Randnummer 4

Gemäß § 3 Abs. 1 GefHG ist das Halten eines gefährlichen Hundes erlaubnispflichtig. Wann ein Hund als gefährlich anzusehen

ist, regeln § 3 Abs. 2 und 3 GefHG. Nach Absatz 2 gelten die im Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher

Hunde in das Inland vom 12. April 2001 (BGBl I

Randnummer 5

S. 530) genannten Hunderassen stets als gefährlich (derzeit: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier,

Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander). Absatz 3 führt enumerativ Tatbestände auf, bei deren Vorliegen ein Hund

als gefährlich gilt. Nummer 1 betrifft Hunde, die gefährliche Eigenschaften besitzen, wie eine über das natürliche Maß hinaus

gehende Kampfbereitschaft, Angriffslust und so weiter. Unter Nummer 2 fallen Hunde, die einen Menschen gebissen haben, soweit

dies nicht zur Verteidigung gegen eine strafbare Handlung geschah. Nummer 3 gilt für Hunde, die außerhalb des befriedeten

Besitztums Menschen wiederholt in gefahrdrohender Weise angesprungen oder sonst geängstigt haben. Nach Nummer 5 gelten Hunde

als gefährlich, die unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.

Randnummer 6

Als gefährlich gelten nach der mit der Vorlage gerügten Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG ferner:

Randnummer 7

Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund

trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben.

Randnummer 8

Nach § 3 Abs. 5 GefHG kann die Behörde zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 2 (Rassenliste) oder

Absatz 3 Nr. 1 (gefährliche Eigenschaften) handelt, eine Begutachtung des Hundes anordnen.

II.

Randnummer 9

Der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht -3 A 27/11 -ist Halter eines Schäferhundes.

Er wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Amtes Schlei-Ostsee, mit der festgestellt wurde, dass sein Hund ein gefährlicher

Hund im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG sei und mit der klarstellend die in § 10 GefHG genannten Pflichten angeordnet wurden.

Zur Begründung der Verfügung heißt es, der Hund des Klägers sei am

Randnummer 10

22. Juni 2010 über den Zaun des klägerischen Grundstücks gesprungen und habe den von den Eheleuten W. geführten Cairn-Terrier

durch einen Biss in den Nacken verletzt. Beweise für die klägerische Behauptung, der Schäferhund sei zuerst durch den Terrier

angegriffen worden und habe sich lediglich verteidigt, lägen nicht vor. Weder habe der Kläger eine Tierarztrechnung vorgelegt

noch Fotos von angeblichen Verletzungen seines Hundes.

Randnummer 11

Noch während des laufenden Widerspruchsverfahrens erhielt der Kläger antragsgemäß eine Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen

Hundes gemäß § 3 Abs. 1 GefHG, eine Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes nach § 10 Abs. 7 GefHG

sowie eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nach § 10 Abs. 5 Satz 3 GefHG. Dem Antrag hatte der Kläger ein Gutachten eines

Fachtierarztes für Verhaltenskunde beigefügt, nach dem von seinem Hund derzeit keinerlei erhöhtes Gefährdungspotential ausgehe,

so dass er nicht als gefährlicher Hund eingestuft werden sollte.

Randnummer 12

Im gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Klageverfahren hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit mit Beschluss

vom 21. März 2011 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, da die Sache keine besonderen

Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und auch keine grundsätzliche Bedeutung habe.

Randnummer 13

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2011 Beweis erhoben über den Vorfall vom 22. Juni 2010 durch

Vernehmung der Eheleute W. Diese haben angegeben, sie seien mit ihrem angeleinten Hund an dem Grundstück des Klägers vorbeigegangen,

als dessen Hund plötzlich über den Zaun gesprungen sei und den Hund der Eheleute W. in den Nacken gebissen habe. Der Hund

der Eheleute W. habe vor dem Vorfall und während des Vorfalles nicht gebellt und den klägerischen Hund nicht angegriffen.

III.

Randnummer 14

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss der Einzelrichterin vom 7. November 2011 ausgesetzt und dem Landesverfassungsgericht

die Frage vorgelegt, ob § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG in der seit 28. Januar 2005 geltenden Fassung mit Art. 2a der Landesverfassung

in Verbindung mit Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) sowie dem Bestimmtheitsgebot für Gesetze (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) vereinbar ist.

Randnummer 15

Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen

an die Bestimmtheit von Gesetzen und die Anwendung der Vorschrift sei in dieser Form nicht praktikabel (1). Zudem sei der

Normzweck, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden

seien, nicht erreichbar (2).

Randnummer 16

1. Es handele sich bei den Tatbestandsmerkmalen von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG, die die Gefährlichkeit des Hundes begründen sollten,

um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch Behörden und Gerichte nicht näher konkretisiert werden könnten, so dass das Gesetz

nicht in rechtsstaatlicher Weise anzuwenden sei. Es sei nicht möglich, einen angezeigten Beißvorfall unter die gerügte Regelung

zu subsumieren. Der Ablauf des Geschehens einer Beißerei werde in der Regel von den beobachtenden Personen höchst kontrovers

geschildert. Beobachtungen seien oft ungenau und das Ausdrucksverhalten der Hunde so differenziert und variabel, dass Menschen

dieses Verhalten oft fehl deuteten.

Randnummer 17

2. Durch die Regelung in § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG werde in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingegriffen, das

die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne schütze, wozu auch das Interesse der Hundehalterinnen und -halter

an einem unreglementierten Umgang mit ihren Tieren gehöre. Dieser Umgang werde im Falle der Feststellung der Gefährlichkeit

des Hundes erheblich eingeschränkt, unter anderem durch weitgehende Mitwirkungspflichten und ein behördliches Wohnungsbetretungsrecht.

Zudem stellten der in § 10 Abs. 3 GefHG geregelte Leinenzwang einen Verstoß gegen das Tierschutzrecht und die Einhaltung dieser

Leinenpflicht durch die Halterin oder den Halter einen Verstoß gegen die Würde des Menschen dar. Grundrechtseinschränkungen

seien zulässig im Bereich der Gefahrenabwehr, also dann, wenn von einem Hund tatsächlich eine Gefahr ausgehe. Ob dies der

Fall sei, könne aber nicht mittels der in § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG gewählten Formulierungen festgestellt werden. Da die Norm

auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen eröffne, verstoße sie gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz

der Verhältnismäßigkeit. Dabei sei besonders schwerwiegend, dass die Gefährlichkeitseinstufung für das gesamte Leben des betroffenen

Hundes gelte, ohne dass die Möglichkeit bestehe, durch Entwicklung und Ausbildung des Hundes nachzuweisen, dass sich eine

nachhaltige Verhaltensänderung ergeben habe. Die Unverhältnismäßigkeit folge auch daraus, dass unter einem "Tier" im Sinne

von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG jedes Tier zu

Randnummer 18

verstehen sei, so dass jeder Hund, der irgendein Tier (zum Beispiel eine Maus, einen Vogel oder ähnliches) beiße, als gefährlich

gelte. Dass ein solcher Biss nicht

Randnummer 19

Ausdruck eines gesteigerten Aggressionspotentials eines Hundes sei, vor dem die Öffentlichkeit geschützt werden müsse, bedürfe

keiner weiteren Erörterung.

IV.

Randnummer 20

1. Die Landesregierung hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe den angeblichen

Verstoß des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG gegen Art. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 2a LV nicht in einer den Vorgaben des § 44

Abs. 2 Satz 1 LVerfGG genügenden Weise dargelegt. Der Vorlagebeschluss setze sich nicht eingehend mit der Rechtslage auseinander

und berücksichtige nicht die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen insbesondere auch des Schleswig-Holsteinischen

Verwaltungsgerichts. Dies gelte auch für die behaupteten Verstöße gegen das Tierschutzrecht und das Bestimmtheitsgebot. In

der Sache begegne die angegriffene Vorschrift keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie diene dem legitimen Zweck der Gefahrenabwehr

im Sinne eines Schutzes von Leib und Leben vor gefährlichen Hunden. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung auch verhältnismäßig.

Sie sei auch hinreichend bestimmt, denn die Auslegung der Vorschrift durch die Gerichte habe gezeigt, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale

ausreichend konkret und objektivierbar seien.

Randnummer 21

2. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens teilen die Auffassung des Vorlagebeschlusses. Der Landtag hat von einer Stellungnahme

abgesehen.

B.

Randnummer 22

Die Vorlage ist unzulässig.

I.

Randnummer 23

Die Vorlage ist bereits mangels Vorlageberechtigung unzulässig, denn den Aussetzungs-und Vorlagebeschluss hat die Einzelrichterin

und nicht die hierzu allein berufene Kammer des Verwaltungsgerichts erlassen.

Randnummer 24

Ein Gericht kann einen Aussetzungs-und Vorlagebeschluss gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 LV in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 GG

und § 44 Abs. 1 Landesverfassungsgerichtsgesetz (LVerfGG) grundsätzlich nur durch den Spruchkörper in seiner vollen Besetzung

fassen (vgl. stRspr. zu § 80 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz -BVerfGG -zuletzt BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2010

-2 BvL 21/08 -Juris Rn. 5 m.w.N.). Zwar kann ein Mitglied eines Kollegialorgans, das zur Sachentscheidung als Einzelrichterin

oder als Einzelrichter berufen ist, auch zur Entscheidung über die Vorlage berechtigt sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn die

Einzelrichterin oder der Einzelrichter aufgrund einer Ermessensnorm zur Entscheidung berufen ist, sei es aufgrund einer Übertragung

durch den Spruchkörper oder aufgrund eines Konsenses der Beteiligten. In diesen Fällen ist vielmehr grundsätzlich zu verlangen,

dass die Einzelrichterin oder der Einzelrichter einen Beschluss der Kammer beziehungsweise des Senats herbeiführt (vgl. BVerfG,

Beschluss vom 5. Mai 1998 -1 BvL 23/97 -Juris Rn. 17 für finanzgerichtliche Verfahren; BVerfG, Beschluss vom 15. November

2010 -1 BvL 12/10 -Juris Rn. 6 zu § 348 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 25

Der Einzelrichterin ist gemäß der Ermessensnorm des § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Rechtsstreit zur Entscheidung

übertragen worden. Sie hätte den Rechtsstreit daher zunächst nach § 6 Abs. 3 VwGO auf die Kammer zurückübertragen müssen.

Eine wesentliche Änderung der Prozesslage im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn die Einzelrichterin oder der

Einzelrichter nach Würdigung des Sachvortrages der Beteiligten, Kenntnisnahme der Verwaltungsvorgänge und vertiefter rechtlicher

Prüfung zu der Auffassung gelangt, eine streitentscheidende Norm sei verfassungswidrig und der Rechtsstreit daher dem Bundesverfassungsgericht

vorzulegen (vgl. Kaiser, in: Bader/ Kaiser/ Stuhlfauth/ Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 6 Rn. 20; Kopp/ Schenke, VwGO, 17.

Aufl. 2011, § 6 Rn. 21; Stelkens/ Clausing, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner <Hrsg.>, VwGO, § 6 Rn. 71 <September 2011>;

Wysk, in: Wysk <Hrsg.>, VwGO, 2011, § 6 Rn. 39). Dies gilt auch bei einer Vorlage an das Landesverfassungsgericht.

Randnummer 26

Es bestand keine Veranlassung, dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zu geben, diesem Mangel vor einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts

abzuhelfen. Zum einen erfüllt der Vorlagebeschluss auch im Übrigen nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Richtervorlage.

Zum anderen hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts in voller Besetzung inzwischen in zwei Klageverfahren von einer Vorlage

an das Landesverfassungsgericht abgesehen und ausdrücklich festgestellt, dass § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG nicht verfassungswidrig

sei (Urteile vom

Randnummer 27

14. Februar 2012 -3 A 212/10 -und -3 A 105/11 -). Die Einzelrichterin hat auf anschließende Anfrage des Landesverfassungsgerichts

eine Aufhebung des Vorlagebeschlusses ausdrücklich abgelehnt.

II.

Randnummer 28

Der Vorlagebeschluss genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 LVerfGG. Nach dieser,

dem § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nachgebildeten Vorschrift muss die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern von

der Gültigkeit des Landesgesetzes die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Landesverfassung

das Landesgesetz unvereinbar ist. Hierfür muss das vorlegende Gericht die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit

der Norm maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen und sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen.

Mit der Norm in Zusammenhang stehende Vorschriften müssen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, wenn sie zu ihr

in einem ergänzenden Verhältnis stehen, so dass sie nur mit ihr zusammen die entscheidungserhebliche Regelung bilden (grundlegend:

BVerfG, Beschluss vom

Randnummer 29

14. November 1990 -1 BvL 10/89 -BVerfGE 83, 111 ff., Juris Rn. 26 m.w.N.; stRspr.). Der Beschluss hat den verfassungsrechtlichen

Prüfungsmaßstab anzugeben. Dabei hat er die in der Literatur und in der Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesverfassungsgerichts

beziehungsweise des Landesverfassungsgerichts, entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen. Zudem ist darzulegen, dass

eine verfassungskonforme Auslegung erwogen und in vertretbarer Weise ausgeschlossen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom

12. Februar 1992 1 BvL 21/88 -BVerfGE 85, 329 ff., Juris Rn. 20 m.w.N.; stRspr.). Die Ausführungen müssen schließlich mit

hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis

kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (siehe zu Darlegungsanforderungen

bei Richtervorlagen allgemein: Hamdorf, NordÖR 2011, 301 <304> = SchlHA 2011, 213 <215>; Dollinger, in: Umbach/ Clemens/ Dollinger

<Hrsg.>, Bundesverfassungsgerichtsgesetz -Mitarbeiterkommentar und Handbuch, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 77 ff.; jeweils m.w.N.).

Randnummer 30

1. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG nicht den Anforderungen

des § 44 Abs. 2 Satz 1 LVerfGG genügend dargelegt. Diese erfordern, dass das Gericht den Inhalt der vorgelegten Norm durch

Auslegung erschließt (a), den Inhalt der Verfassungsnorm wiedergibt (b) und feststellt, dass die vorgelegte Norm mit der Verfassungsnorm

nicht vereinbar ist (c), wobei die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung der Norm zu erörtern sind (d) (siehe

zu diesem Prüfungs-und Darlegungsaufbau Hamdorf, a.a.O, <306> = <217>; Dollinger, a.a.O., Rn. 54).

Randnummer 31

a) Der Inhalt der einfachgesetzlichen Norm des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG wäre anhand der herkömmlichen Auslegungsregeln (Wortlaut,

Systematik, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte) zu erschließen gewesen. Zudem wären die hierzu in Bezug stehenden Regelungen

insbesondere auf der Rechtsfolgenseite darzustellen gewesen. Hierbei wären die hierzu ergangene Rechtsprechung und vorhandene

Kommentarliteratur auszuwerten gewesen. Hieran fehlt es bereits. Stattdessen behauptet der Vorlagebeschluss, die Tatbestandsmerkmale

des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG seien nicht praktikabel auslegbar.

Randnummer 32

aa) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind beim Merkmal "ohne selbst angegriffen worden zu sein" Behörden und Gerichte

in der Regel auf Zeugenaussagen angewiesen. Deren Angaben beschränkten sich zumeist auf die Feststellung, welcher Hund zuerst

gebissen oder zuerst geknurrt habe. In der Hundesprache gebe es aber zahlreiche andere Ausdrucksformen, die einen Angriff

darstellen könnten, ohne dass ein solcher "Angriff" für Menschen erkennbar sei.

Randnummer 33

Das vorlegende Gericht scheint von vornherein davon auszugehen, dass eine praktikable Auslegung des Begriffes "Angriff" nicht

in Betracht komme, weil sich Behörden und Gerichte auf die Angaben von Zeugen stützen und verlassen müssten. Hierbei wird

jedoch die Auslegung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale mit deren Beweisbarkeit vermengt. Dabei wird die Frage der Beweislast

für das Nichtvorliegen eines Angriffs nicht erörtert. Ebenso wenig wird mitgeteilt, worin nach Auffassung des Gerichts ein

Angriff "in der Hundesprache" zu sehen sein könnte.

Randnummer 34

Die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und anderer Gerichte sowie die Kommentarliteratur werden nicht

ausgewertet. Unabhängig davon ist das Tatbestandsmerkmal eines Angriffs aus verschiedenen Rechtsgebieten bekannt (vgl. zur

Definition eines gegenwärtigen Angriffs nach § 32 Abs. 1 StGB: BGH, Urteile vom 7. November 1972 -1 StR 489/72 -NJW 1973,

255, Juris Rn. 5 und vom 26. August 1987 -3 StR 303/87 -BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1, Juris Rn. 5; Perron, in: Schönke/

Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010, § 32 Rn. 3), so dass die dort verwandten Definitionen sinngemäß hätten herangezogen

werden können.

Randnummer 35

bb) Ähnliches gilt für den Begriff der "Unterwerfungsgestik". Eine solche festzustellen, sei dem Nicht-Fachmann nach Auffassung

des vorlegenden Gerichts nicht möglich. Aus diesem Grunde könnten die unbestimmten Rechtsbegriffe in der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 4 GefHG zur Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes nicht ausgelegt werden. Die Ausführungen zeigen, dass

das Gericht die Möglichkeiten einer praktikablen Auslegung der Tatbestandsmerkmale der vorgelegten Norm nicht ausgeschöpft

hat. Das vorlegende Gericht teilt nicht mit, wodurch Hunde nach seiner Auffassung eine Unterwerfung -für die im Übrigen die

Behörde die Beweislast tragen dürfte -zum Ausdruck bringen. Der bloße Verweis auf Fachliteratur zum Ausdrucksverhalten des

Hundes genügt an dieser Stelle nicht.

Randnummer 36

cc) Auf den ersten Blick hegt das vorlegende Gericht zurecht Bedenken gegen den sehr weiten Wortlaut des § 3 Abs. 3 Nr. 4

GefHG, soweit es dort heißt: "ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben". Dieser Teil der Norm wäre zwar kaum zu rechtfertigen,

wenn unter einem Tier jedes nichtmenschliche Geschöpf, "von der Mücke bis zum Elefanten" zu verstehen wäre. Jedoch steht vorliegend

ausschließlich ein gegen einen anderen Hund gerichteter Hundebiss im Raum, so dass dies schon nicht entscheidungserheblich

ist.

Randnummer 37

Unabhängig davon prüft das vorlegende Gericht nicht die Möglichkeiten einer Auslegung der Norm, die dem Gesetz zu einer sinnvollen

und praktikablen Anwendung verhelfen würde. Der Begriff des Tieres wird in Art. 20a GG und in verschiedenen einfachen Gesetzen

verwendet. Er ist zwar zunächst umfassend, die Gesetze gehen aber durchweg davon aus, dass nicht alle Tiere den gleichen gesetzlichen

Schutz verdienen. So differenziert das Schutzprogramm des Tierschutzgesetzes zwischen Wirbeltieren und wirbellosen Tieren,

warmblütigen und kaltblütigen Tieren. Auch mit der Aufnahme der Tiere in den grundgesetzlich verankerten Umweltschutz des

Art. 20a GG sind in erster Linie höher entwickelte Tiere gemeint, deren Leidens-und Empfindungsfähigkeit ein "ethisches Mindestmaß"

für einen verantwortungsvollen Umgang erfordern (Epiney, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 20a

Rn. 19; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/ Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 20a Rn. 22). Der Wortlaut des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG steht einer solchen differenzierenden Auslegung nicht entgegen. Auch die Kommentarliteratur zu § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG geht davon aus, dass insbesondere bei kleineren Wirbeltieren das Beißverhalten eines Hundes arttypisch sein und im

Hinblick auf die Belange der Gefahrenabwehr als unschädlich angesehen werden kann. Eine Gefährlichkeitseinstufung würde in

diesem Fall gegen das Übermaßverbot verstoßen und sei daher unzulässig (Lehmann, GefHG, in: Praxis der Kommunalverwaltung,

Juni 2006, § 3 Anm. 3.4). Das vorlegende Gericht hätte auf diese Auslegungsmöglichkeiten eingehen und sich mit ihnen auseinandersetzen

müssen.

Randnummer 38

b) Der Inhalt der herangezogenen Verfassungsnormen wird unzureichend wiedergegeben. So ist dem Vorlagebeschluss zumindest

hinsichtlich Art. 1 und 2 GG nicht hinreichend klar zu entnehmen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vorgelegte

Norm das Gericht aus den herangezogenen Verfassungsbestimmungen ableitet.

Randnummer 39

c) Der Beschluss enthält keine hinreichende Subsumtion, aus der sich ein Verfassungsverstoß schlüssig ableiten ließe.

Randnummer 40

aa) Der Vorlagebeschluss hätte sich damit auseinandersetzen müssen, dass in der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen

Oberverwaltungsgerichts ein Verstoß von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG gegen das Bestimmtheitsgebot ausdrücklich verneint wurde (Urteil

vom 29. Mai 2001 -4 K 8/00 -NVwZ 2001, 1300 ff., Juris Rn. 114 ff., zum damaligen § 3 Abs. 2 der Gefahrhundeverordnung).

Randnummer 41

bb) Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen die allgemeine Handlungsfreiheit geht das vorlegende Gericht auf die bisherige

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu gesetzlichen Regelungen in Bezug auf gefährliche Hunde nicht ein. Dabei wäre

zu erörtern gewesen, ob die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Entscheidung

des Bundesgesetzgebers für die Verbote nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr

gefährlicher Hunde in das Inland und die sogenannte "Rasseliste" zur Anwendung gebracht hat (BVerfG, Urteil vom

Randnummer 42

16. März 2004 -1 BvR 1778/01 -BVerfGE 110, 141 ff.), auf die hier in Rede stehenden gefahrpräventiven Maßnahmen übertragen

werden können und welche Folgerungen sich daraus ergeben. Der Vorlagebeschluss lässt auch unerwähnt, dass das Schleswig-Holsteinische

Oberverwaltungsgericht bislang ausdrücklich einen Verstoß gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit

verneint hat (Urteil vom 29. Mai 2001, a.a.O., Juris Rn. 130 f.). Hieran hat das Oberverwaltungsgericht nach Verkündung des

Vorlagebeschlusses durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten (Beschluss vom 13. Februar 2012 -4 LA 5/12 -, bislang

nicht veröffentlicht).

Randnummer 43

cc) In Bezug auf Art. 1 GG erschöpft sich die Darlegung in dem Satz, die Einhaltung der Leinenpflicht durch den Halter des

Hundes verstoße gegen die Würde des Menschen. Diese Behauptung ist aus sich heraus, ohne Erläuterung und ohne Auseinandersetzung

mit dem Begriff der Menschenwürde nicht nachvollziehbar.

Randnummer 44

dd) Soweit schließlich ein Verstoß gegen das "Tierschutzrecht" gerügt wird, wird nicht erörtert, welchen Schutzgehalt die

einschlägige Verfassungsvorschrift, namentlich Art. 7 LV hat. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil es sich um

eine Staatszielbestimmung handelt, die dem Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungs-und Konkretisierungsspielraum einräumt

(Kämpfer, in: Caspar/ Ewer/ Nolte/ Waack <Hrsg.>, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 7 Rn. 5 und 11).

Randnummer 45

d) Das Gericht hätte die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG prüfen und darlegen

müssen, weshalb eine solche nicht in Betracht kommt. Dies ist ebenfalls unterblieben.

Randnummer 46

2. Das Verwaltungsgericht hat auch die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm für den Ausgangsrechtsstreit nicht

ausreichend dargelegt.

Randnummer 47

Der Vorlagebeschluss lässt nicht zweifelsfrei erkennen, weshalb die Klage abgewiesen werden muss, wenn § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG

als verfassungsgemäß anzusehen sein sollte. Das Gericht geht davon aus, dass es "nicht die Möglichkeit [hat], festzustellen,

dass der Schäferhund nicht als Erster angegriffen worden ist." Es wird aber nicht klar, weshalb die Entscheidung auf dieser

Grundlage zu Lasten des Klägers ausgehen muss. Angesichts des Wortlautes von § 3 Abs. 3 Nr. 4 ("durch Biss geschädigt hat,

ohne selbst angegriffen worden zu sein") erscheint es jedenfalls denkbar, das Fehlen eines Angriffs als negatives Tatbestandsmerkmal

zu verstehen, mit der Folge, dass die Behörde den Beweis zu führen hätte, dass kein Angriff vorlag. Das Gericht setzt sich

mit dieser Möglichkeit nicht auseinander.

III.

Randnummer 48

Das Verfahren ist kostenfrei (§ 33 Abs. 1 LVerfGG). Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 LVerfGG). Eine Entscheidung

über die Vollstreckbarkeit entfällt (§ 34 LVerfGG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 44 LVerfGG SH, § 33 LVerfGG SH, § 34 LVerfGG SH, Art. 2a Verf SH 2014, Art. 44 Verf SH 2014, Art. 7 Verf SH 2014

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