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Rechtsprechung · LSG Thüringen

LSG Thüringen, Beschluss vom 15.06.2015 – L 6 SF 723/15 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Verzinsung der aus der Staatskasse zu gewährenden Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von Kosten des Erinnerungsverfahrens
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGTH:2015:0615.L6SF723.15B.0A
Normenkette
§ 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 3 RVG, § 55 Abs. 5 S. 1 RVG, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 104 Abs. 2 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

1. Für eine Verzinsung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung ist im Gesetz keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. § 55 Abs 5 S 1 RVG verweist nur auf § 104 Abs 2 ZPO. Das schließt eine Anwendung von § 104 Abs 1 S 2 ZPO, in dem die Verzinsung geregelt ist, aus (vgl LSG München vom 8.5.2013 L 15 SF 104/12 B). (Rn.2)

2. Eine Erstattung von Kosten des Erinnerungsverfahrens kommt nur in den Fällen des § 197 Abs 2 SGG in Betracht, nicht aber wenn der Anwalt das Verfahren wie hier im eigenen Namen betreibt (vgl LSG Erfurt vom 12.5.2015 L 6 SF 115/15 B). (Rn.2)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 5. Januar 2015 wird verworfen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe

Randnummer 1

Die hilfsweise erhobene Beschwerde war zu verwerfen, weil die Beschwerdesumme nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht erreicht ist und das Sozialgericht sie auch nicht nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen hat. Das Nichterreichen der Beschwerdesumme ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor im Beschluss der Vorinstanz (dort wird trotz höherer Festsetzung möglicherweise versehentlich kein Betrag genannt), sie ist jedoch aus den Entscheidungsgründen erkennbar.

Randnummer 2

Zur Vollständigkeit weist der Senat im Rahmen eines obiter dictums darauf hin, dass Beschwerdegegner nur Rechtsanwalt M. ist und er die zuerkannte Verzinsung der Vergütung und die Kostenerstattung nicht beantragt hatte; bereits deshalb kommt deren Zuerkennung nicht in Betracht. Ein Zinsanspruch scheitert im Übrigen deshalb, weil hierfür im Gesetz keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist. § 55 Abs. 5 S. 1 RVG verweist nur auf § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das schließt eine Anwendung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, in dem die Verzinsung geregelt ist, aus (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. Mai 2013 L 15 SF 104/12 B, nach juris). Eine Erstattung der Kosten des Erinnerungsverfahrens kommt nur den Fällen des § 197 Abs. 2 SGG in Betracht, nicht aber wenn der Anwalt das Verfahren wie hier in eigenem Namen betreibt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 L 6 SF 115/15 B). Keinesfalls war das Sozialgericht berechtigt, über die hilfsweise erhobene Beschwerde am 12. Mai 2015 selbst zu entscheiden. Hierfür ist nach den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 2 RVG allein das Beschwerdegericht (also der Senat) zuständig.

Randnummer 3

Kosten werden nichts erstattet (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 9 S. 2 RVG).

Randnummer 4

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 59 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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